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Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen,
wie der Sinngehalt der eBay-Bewertung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl
selber großer Verkäufer“ zu verstehen ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass
aus dieser Passage lediglich entnommen werden könne, dass sich der
Vertragspartner vertragsuntreu verhalten habe. Ohne einen entsprechenden Zusatz
geht der Leser nicht davon aus, dass es Streit über eine angebliche
Mangelhaftigkeit der Ware gegeben hat, was die Bewertung in einem anderen Licht
hätte erscheinen lassen und dementsprechend hätte rechtfertigen können.
Insbesondere soll es nach dem OLG Oldenburg keinen
Unterschied machen, ob der Bewertete seinerseits die Möglichkeit hat, einen
Kommentar abzugeben.
RA Lampmann
Oberlandesgericht Oldenburg
13 U 71/05
5 O 1208/05 Landgericht Oldenburg
Verkündet am 3.4.2006
..., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
H...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
S... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 13. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am
Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
12.10.2005 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Rücknahme der von ihr im Zusammenhang mit der
auf dem OnlineMarktplatz eBay durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer
... als Verkäufer abgegebenen negativen Bewertung über die Klägerin
einschließlich des Bewertungskommentars „Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl
selber großer Verkäufer“ zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Von den Kosten erster
Instanz tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00
€ vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 1.933,85 €, der Streitwert für
das Berufungsverfahren auf 1.600,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 31.10.2004 auf der
InternetVersteigerungsplattform von der Beklagten ein HighEnd Laufband für
906,00 €. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte die
Klägerin Mängel des Laufbandes. Die Beklagte erkannte die von der Klägerin
gerügten Mängel nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung
einverstanden. Am 21.12.2004 veröffentlichte die Beklagte in dem
Bewertungsforum der Handelsplattform eBay folgende negative Bewertung: „Bietet,
nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“. Die Klägerin nutzte
die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb
Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“. Mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2005 forderte die Klägerin die Beklagte u.a.
auf, der Rücknahme der Bewertung zuzustimmen. Diese erwiderte mit email vom
31.01.2005, dass sie die Bewertung zurücknehme, die Bewertung sei überhaupt nur
durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande
gekommen.
Das Landgericht hat die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung
zurückgewiesen. Der Bewertungskommentar der Beklagten sei als wahre
Tatsachenbehauptung einzustufen. Juristisch sei die Bewertung „nimmt nicht ab“
wohl als unwahre Tatsache einzuordnen, der nicht juristisch versierte
eBayNutzer werde die relativ substanzarme Bewertung dahingehend auslegen, dass
die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht habe abnehmen wollen. Dies
entspreche der Wahrheit, sei aber unvollständig, weil eine Mitteilung über den
Hintergrund fehle. Die Mitteilung des Hintergrundes würde aber die Entscheidung
Dritter hinsichtlich zukünftiger Vertragsschlüsse mit der Klägerin nicht
entscheidend beeinflussen, denn ein eventueller negativer Einfluss auf weitere
Geschäfte bei eBay könne bei keiner möglichen Interpretation ausgeschlossen
werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form und
fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist der Auffassung das Landgericht habe
sich in der Entscheidung selbst widersprochen und ihren erstinstanzlichen
Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
der Rücknahme der von ihr im Zusammenhang mit der auf dem OnlineMarktplatz eBay
durchgeführten Transaktion mit der Artikelnummer ... als Verkäufer abgegebenen
negativen Beurteilung über die Klägerin einschließlich des Bewertungskommentars
„Bietet, nimmt nicht ab, schade obwohl selber großer Verkäufer“ zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der durch die
Beklagten gegenüber dem Onlineauktionshaus abgegebenen Bewertung, soweit darin
behauptet wird, sie habe die Ware nicht abgenommen. Der Anspruch ergibt sich
aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Äußerung der Beklagten ist
insoweit unwahr.
Unstreitig hatte die Klägerin die Ware bezahlt und auch abholen lassen. Sie hat
sie somit abgenommen. Der Senat sieht somit schon in der Behauptung der
Beklagten „nimmt nicht ab“ eine unwahre Tatsachenbehauptung. Auch juristische
Laien werden eine solche Erklärung so verstehen, dass die Klägerin sich von
Anfang an nicht an den Vertrag halten wollte.
Selbst wenn man jedoch - wie das Landgericht - annimmt, ein juristischer Laie
würde darunter auch verstehen, dass es nur im Ergebnis nicht zur
Vertragsdurchführung gekommen ist, so ist das Verschweigen der Umstände die die
Vertragsdurchführung haben scheitern lassen, als unwahre Tatsachenbehauptung zu
behandeln.
Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, wird auch von einem juristischen
Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben
wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat.
Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheint die Behauptung der Nichtabnahme
in einem anderen Licht. Dann ist offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine
mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin
ergibt sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich
als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so ist das Verschweigen des
Hintergrunds für die „Nichtabnahme“ wesentlich und gibt der gesamten Erklärung
ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der
Mangelfreiheit der Ware, bleibt offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die
ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses
Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen wird.
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte ist
auch widerrechtlich. Entsprechende Bewertungen sind geeignet, negativen
Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Insbesondere dass die
Bewertung die Vertragstreue der Klägerin in Frage stellt, ist sowohl für ihre
weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass sie
die Möglichkeit einer Anmerkung hat, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren
kann, hebt die Widerrechtlichkeit nicht auf.
Im Übrigen hat die Beklagte diesen Anspruch auch schon in ihrer email vom 31.
Januar 2005 an die Klägerin anerkannt. Dies Anerkenntnis ist zwar nach § 780
Satz 2 BGB nicht wirksam, weil es in elektronischer Form abgegeben wurde. Es
fragt sich allerdings, wieso die Beklagte den Anspruch in der folgenden Zeit
plötzlich in Abrede stellte.
Auf die Abweisung ihres Antrages auf Zahlung von 333,85 € hat die Klägerin ihre
Berufung nicht erstreckt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO, die
Nebenentscheidungen aus §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO analog.
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