Relaunch!

Unsere neue Website finden Sie unter: www.lbr-law.de

Zur neuen Website
SUCHEN »
Mittwoch, 8. Februar 2012   
STARTSEITE   
WIR   
TäTIGKEITSFELDER   
INFOS & AKTUELLES   
ENTSCHEIDUNGEN   
SERVICE   
IMPRESSUM   


SOFORT-KONTAKT
E-Mail: info@lampmannbehn.de
Telefon: 0221 / 2716733-0
Fax: 0221 / 2716733-33

AUS UNSEREM BLOG
08.02.2012
Peinliche Fotos bei Facebook und ihre Folgen – Fernsehbeitrag der Kanzlei LHR im RTL Nachtjournal
Die unberechtigte Verwendung von Fotos im Interne...

07.02.2012
Veröffentlichung des Bilds eines Fotografen auf Twitter unzulässig
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Janua...

06.02.2012
Online-Händler können aufatmen – 14 Tage Widerrufsfrist auf eBay in Ordnung
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss ...

03.02.2012
Rabattmodelle bei Arzneimittel-Reimporten sind grundsätzlich zulässig
Die Richter des I. Zivilsenates des Bundesgericht...


lampmannbehn.de - Entscheidungen - Onlinerecht

Widerrufsrecht bei eBay II – Link von "Mich"-Seite soll ausreichen...?

Das Landgericht Traunstein hat sich zu der Frage geäußert, wie die Pflichtangaben gem. § 312 c BGB dem Verbraucher mitgeteilt werden müssen. Das Gericht ist der Auffassung, dass es genügt, dass der Verbraucher über einen Link auf der Mich-Seite zu den erforderlichen Informationen gelangen kann.

Dies ist grundsätzlich natürlich richtig. Die Entscheidung mit seiner konkreten Begründung dürfte jedoch falsch sein.

In Bezug auf das über den Verkäufer informierende Impressum unterscheidet sich das Urteil nicht sehr von dem des OLG Hamm, in welchem zwischen so genannten verkaufsbezogenen und verkäuferbezogenen Angaben differenziert wird. Mit einleuchtenden Argumenten hält es das Gericht diesbezüglich für ausreichend, dass eine Vorhaltung von verkäuferbezogenen Informationen auf der "Mich"-Seite erfolgt. Anders als bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher im Zweifel gar nicht bekannt ist, ist diesem zuzumuten auch in einem gewissen Rahmen nach diesen Informationen zu "suchen".

Beim Widerrufsrecht als verkaufsbezogene Angabe müssen jedoch gesteigerte Anforderungen gelten, wenn der gesetzgeberische Zweck erfüllt werden soll. Voraussetzung für eine klare und verständliche Belehrung ist nämlich naturgemäß, dass der Adressat die für ihn bestimmten Informationen überhaupt finden kann.

Im vorliegenden Sachverhalt hat das Gericht als Ausgangspunkt der Betrachtung offenbar die Bewertungs-Übersicht gewählt, welche man erhält, wenn man auf den mit einem Link versehenen Mitgliedsnamen des Ebay-Mitglieds klickt. Das Gericht hielt es für ausreichend, dass der Adressat von dort aus die Möglichkeit hat, auf den Link "Besuchen Sie meinen Shop" zu klicken, um von dort aus den Link "Shop-Bedingungen" zu betätigen, um dann unter der Überschrift "Lieferbedingungen" die Belehrung über sein Widerrufsrecht zu finden.

Das OLG Hamm hält es dagegen schon für nicht mehr ausreichend, wenn die Belehrung nicht unmittelbar von der jeweiligen eBay-Angebotsseite zugänglich ist. Es ist sicherlich legitim, diese aufgestellten Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung für überspannt zu halten. Man setzt sich jedoch dem Verdacht aus, den Sachverhalt insbesondere mit Hinblick auf die Besonderheiten im Internet nicht verstanden zu haben, wenn man formuliert:

"Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der "Mich-Seite" des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, daß diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können. "

Das kann so nicht richtig sein. Die entscheidende Fragestellung muss vor dem Hintergrund des bereits zitierten OLG Hamm bereits dort ansetzen, wo die Belehrung nicht auf der Angebotsseite stattfindet, sondern erst auf der "Mich"-Seite. Dort bereits stellt sich nämlich das Problem, dass der User erst über einen Link zu den Informationen gelangt, welcher, wie bei eBay üblich, eben nur mit den vier Buchstaben "mich" gekennzeichnet ist. Denn, dass man den User auch durch mehrere Links zu den erforderlichen Informationen hinführen kann, wird auch vom OLG Hamm nicht in Abrede gestellt. Es geht eben auch nicht um die technische Zugangsmöglichkeit zur Information (Scrollen oder Klicken), sondern darum, dort ordnungsgemäß hinzuführen.

Diesen Aspekt ignoriert das Gericht schlichtweg, wenn es ausführt, wie vermeintlich leicht der Verbraucher über die Links" Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" die Angaben erreichen könne. Der Verbraucher muss am Namen des Links erkennen, was sich dahinter verbirgt, sonst bringt die schönste technische Zugriffsmöglichkeit nichts. Das Gericht vergisst, dass das gesamte Internet am Ende nichts anderes ist, als eine Ansammlung von Links und jede Seite somit über eine relativ geringe Anzahl von Links von überall erreichbar ist.

Der Verdacht, dass die Kammer den Internetauftritt als solchen gar nicht in Augenschein genommen hat, sondern sich diesen gemäß den zur Akte genommenen Ausdrucken gewissermaßen als Buch mit blätterbaren Seiten vorgestellt hat, in welchem der Verbraucher auf dem Weg zu den Pflichtangaben lediglich zwei Seiten hätte weiterblättern müssen, bestätigt sich schließlich nach Lektüre des Satzes:

"Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, daß der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann."

Fazit:

Die Anforderungen an den Unternehmer im Fernabsatz sind bereits sehr hoch und sollten nicht überspannt werden. Pflichtangaben dürfen dementsprechend auch über einen oder mehrere Links zugänglich gemacht werden. Dies kann aber nur gelten, wenn der Link entsprechend bezeichnet ist. Das Landgericht Traunsstein scheint insoweit tatsächlich die Problemstellung missverstanden zu haben. Schade.

RA Lampmann

 

LANDGERICHT TRAUNSTEIN

URTEIL

Aktenzeichen: 1HK 0 5016/04

Entscheidung vom 18. Mai 2005

In dem Rechtsstreit


...

gegen

...

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt das Landgericht Traunstein - 1. Kammer für Handelssachen - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2005 folgendes Endurteil:

    I. Der Verfügungsbeschluß des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 wird aufgehoben.

    II. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.

    III. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, sofern nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:


Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Traunstein am 13.12.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung von Ordnungsmitteln den Beklagten untersagt

a. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs .für den Verkauf von Waren des Sortiments Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen und/öder Angeboten über das Internet aufzufordern, wie über die Internetplattform ebay geschehen, ohne die Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags deutlich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 I, II BGB hinzuweisen;

b. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie bei ebay unter dem Pseudonym "...." geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung den vollständigen Namen des Inhabers der Unternehmung, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse der elektronischen Post und die ladungsfähige Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten Widerspruch einlegen lassen mit den Anträgen:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 wird aufgehoben.

2. Der Verfügungsanspruch wird abgewiesen.

Zur Begründung haben die Beklagten u. a. vortragen lassen, daß der Verbraucher den Internet-Angeboten der Beklagten sowohl eine ausreichende Anbieterkennung als auch einen Hinweis auf sein Widerrufsrecht in ausreichender Weise entnehmen könne. Klicke man auf der Seite ebay auf die Seite des Mitglieds " ... " unter dem die Beklagte zu 1) firmiere, finde man dort einen Link zum Shop dieses Mitglieds und zu einer "Mich-Seite". Auf der Mich-Seite finde man eine Kurzdarstellung nebst Impressum, aus der deutlich werde, daß es sich bei den Aktivitäten des Verkäufers auf ebay um solche einer GmbH, eben der Beklagten zu 1) handle.

Klicke man auf den Link "Besuchen Sie meinen Shop", findet der interessierte Kunde die Homepage des Shops der Beklagten zu 1) auf ebay. Unter dem Link "Informationen über den Verkäufer" - diese Terminologie sei ebay-typisch - gelange der ebay-Nutzer auch hier wieder auf die bereits dargebrachte "Mich-Seite" mit Impressum. Die "Mich-Seite" beinhalte ein vollständiges Impressum.

Von der Shop-Seite aus lassen sich nach Darstellung der Beklagten ferner die "Shop-Bedingungen" via Mausklick aufrufen. In diesen Shop-Bedingungen werde unter "Lieferbedingungen" klar, verständlich und vollständig auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen.

Ihr Internet-Auftritt und ihre Internet-Werbung ist deshalb nach Auffassung der Beklagten gesetzeskonform, weshalb sie durch den- angegriffenen Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 zu Unrecht untersagt worden sei.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 12.1.2005 wird zurückgewiesen und der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 bleibt aufrecht erhalten.

Die Klägerin meint, daß die einstweilige Verfügung vom 13.12.2004 auf ihren Antrag zu Recht ergangen sei. Soweit die Beklagten darauf abstellten, daß sich auf der so genannten "Mich-Seite" der Beklagten ein vollständiges Impressum befinde, treffe dies für den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Abmahnung am 25.11.2004 nicht zu.

Es könne insbesondere von dem Verbraucher nicht verlangt werden, daß er sich nach Aufruf eines Angebots zunächst auf die "Mich-Seite" der Beklagten begebe, diese nach Informationen durchsuche, jeden weiteren zur Verfügung gestellten Link anklicke, um die hierüber aufgerufenen Seiten nach den unternehmerischen Informationen zu durchsuchen. Der Unternehmer sei verpflichtet, die Informationen derart zur Verfügung zu stellen, daß sie vom Verbraucher eingesehen werden könnten und nicht dieser danach suchen müßte.

Die Beklagten seien auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, den Verbraucher auf der Angebotsseite auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei genüge es nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt werde, sich die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen irgendwo zu verschaffen.

Entscheidungsqründe:


Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein vom 13.12.2004 war aufzuheben und der Verfügungsantrag war als unbegründet abzuweisen, da der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Ziffer 11 UWG ist. Nach dieser Vorschrift verhält sich wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nach Auffassung der Kammer erfüllt der streitgegenständliche Internet-Auftritt der Beklagten sowohl in Bezug auf die Pflichtangaben, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Belehrung über ein Widerrufsrecht die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c, 355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind.

Die entscheidende Frage war, ob diese Pflichtangaben unmittelbar auf der "Mich-Seite" des Anbieters leicht erkennbar aufscheinen müssen, oder ob es ausreicht, daß diese Angaben durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht werden können. Die Kammer vertritt letztere Auffassung, nach ihrer Auffassung kann ein Verbraucher diese Pflichtangaben nicht deshalb weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite vollständig ausgeführt sind, sondern diese erste Seite jeweils nur eine Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und "Shop-Seiten, Shop-Bedingung" enthält, die angeklickt werden kann. Die Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden wird. Zumindest konnte sich die Kammer nach Einsichtnahme der zum Verfügungsantrag eingereichten Anlagen nicht den Eindruck verschaffen, daß der Verbraucher die streitgegenständlichen Pflichtangaben bei der tatsächlich durch die Beklagten vorgenommenen Gestaltung ihres Internet-Auftritts nicht ohne weiteres wahrnehmen kann.

Es konnte unter diesen Umständen dahinstehen, ob nicht sogar die Notwendigkeit eines doppelten Links den Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung genügen kann. In der vorliegenden Weise ist die Anbieterkennzeichnung nach Meinung der Kammer jedenfalls für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für die Angaben zum Widerrufsrecht. Es genügt ein einziger Mausklick auf den Link "Shop-Bedingungen". Dort finden sich die Hinweise zum Widerrufsrecht unter der Überschrift "Lieferbedingungen". Zur Kenntnisnahme ist kein weiterer Klick erforderlich. Diese Gestaltung genügt also ebenfalls den Anforderungen des § 312c BGB i. V. m. § l BGB -Info-VO.

Die Kostententscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Unterschriften


Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum Partnerschaft - AG Essen PR 1861, Stadtwaldgürtel 81-83 50935 Köln | Tel. 0221 / 2716733-0 | Fax 0221 / 2716733-33

Lampmannbehn.de | Medienanwalt | Anbieterkennzeichnung | Links | LBR BLOG