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Beweislast bei Mängeln im Verbrauchsgüterkauf

BGH
Urteil vom 2.06.2004
VIII ZR 329/03


"Beweislast bei Mängeln im Verbrauchsgüterkauf"

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger einen Gebrauchtwagen zur privaten Verwendung. Verkäuferin war die Beklagte, eine unternehmerisch tätige Kraftfahrzeughändlerin. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufes einen Kilometerstand von 118.000 auf. Kurz vor Übergabe des Fahrzeugs wurde der Zahnriemen erneuert. Innerhalb des ersten halben Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger trat ein Motorschaden auf. Ein Sachverständiger hat festgestellt, daß der Motorschaden entweder auf einen fehlerhaften Zahnriemen oder auf einen fehlerhaften Gangwechsel zurückzuführen sei. Die Beklagte lehnte die kostenlose Reparatur des Schadens ab. In der Folge erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der BGH hat in seinem Urteil nochmals festgestellt, daß seit der Schuldrechtsreform zwar innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang eine Vermutung zugunsten des Käufers besteht, daß ein innerhalb der Frist aufgetretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Allerdings existiert keine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers dahingehend, daß er von seiner Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen entbunden wäre.

 


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