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BGH
Urteil vom 03. November 2004 VIII ZR 375/03
Widerrufsrecht des
Verbrauchers bei Internetauktionen (eBay)
Wir haben lange gewartet.
Unserer Meinung nach war die Rechtslage vorher schon eindeutig. Jetzt hat der
BGH entschieden:
Der Verbraucher hat bei
eBay-Auktionen gewerblicher Anbieter ein Widerrufsrecht.
Was bedeutet das?
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für die eBay community?
Geklagt hatte ein
Unternehmer, der bei eBay ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur
Versteigerung eingestellt hatte. Aufgrund des Höchstgebotes des Beklagten kam
ein Kaufvertrag zustande. Der Beklagte wollte das Armband jedoch nicht
abnehmen. Er verweigerte die Abnahme und die Bezahlung des Armbands. Der Kläger
klagte daraufhin die Zahlung des Kaufpreises ein – und verlor in allen
Instanzen.
Der Fall hört sich recht
banal an. Er ist aber juristisch brisant.
Bislang war es streitig,
ob es sich bei eBay-Versteigerungen um Versteigerungen im Sinne des BGB handelt
oder um „ganz normale“ Kaufverträge in Form von Fernabsatzverträgen.
Diese Unterscheidung ist
wichtig, weil das Gesetz bei Versteigerungen im Fernabsatz im Gegensatz zu
Kaufverträgen im Fernabsatz kein Widerrufsrecht vorsieht. Der BGH hat mit
seiner Entscheidung klargestellt, daß es sich bei den eBay Versteigerungen
nicht um Versteigerungen im Sinne des BGB handelt sondern um „normale“
Kaufverträge. Als Folge können das Fernabsatzrecht und die daraus folgenden
Widerrufsrechte einschlägig sein.
Voraussetzungen für das
Widerrufsrecht im eBay Handel
1. Vertrag zwischen
Unternehmer und Verbraucher
Weitere Voraussetzung für
ein Widerrufsrecht ist zunächst, daß es sich um einen Unternehmer handelt, der
einem Verbraucher Waren verkauft. Unternehmer ist derjenige, der planmäßig und
dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist
nicht notwendig. Die Grenzen sind hier nicht klar. Anhaltspunkte für eine
Einordnung können zum Beispiel die Anzahl der bislang getätigten Transaktionen
oder die Anzahl der bisher erhaltenen Bewertungen bieten. Verkauft zum Beispiel
jemand 50 mal das gleiche Gerät, so dürfte von einer Unternehmereigenschaft
auszugehen sein. Verkauft jemand anders seine 50 ??? Cassetten die er seit
frühester Kindheit an gesammelt hat, so dürfte eher angenommen werden, daß es
sich um einen Verbraucher handelt.
2. Kein gesetzlicher
Ausschluß
Bislang war nicht geklärt,
ob es sich bei den eBay-Auktionen um Versteigerungen oder normale Kaufverträge
handelte. Für Versteigerungen im Fernabsatz gibt es kein gesetzliches
Widerrufsrecht. Da der BGH jetzt entschieden hat, daß es sich nicht um
Versteigerungen gem. § 156 BGB handelt greift der gesetzliche Ausschluß des
Widerrufsrechts nicht. Im Ergebnis finden also die Widerrufsregeln des BGB
Anwendung.
Folgen der
Anwendbarkeit des Widerrufsrechts
1. Für den Verkäufer,
der Unternehmer ist
Der Verkäufer, der
gleichzeitig Unternehmer ist hat seine Kunden auf das bestehende Widerrufsrecht
hinzuweisen. Die 2-wöchige Widerrufsfrist beginnt jedoch erst nach einer
ordnungsgemäßen Belehrung. Bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Belehrung kann der
Käufer auf ewig widerrufen. Es laufen keinerlei Fristen. Der Unternehmer, der
bislang nicht ordnungsgemäß belehrt hat steht nun vor zwei Aufgaben:
Wie verhält er sich in der
Zukunft?
Der Unternehmer ist
verpflichtet, Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen. Alternativ hierzu
kann er jedoch auch ein Rückgaberecht einräumen. Eins von beidem muß er tun.
Über diese Recht hat
ordnungsgemäß zu belehren. Es bietet sich insofern an, die AGBs zu überprüfen
und entsprechend zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Formulierung der
AGBs nicht „über den Daumen gepeilt“ erfolgen darf. Vielmehr ist es notwendig,
sich peinlich genau an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, damit letzten Endes
die Belehrung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt und die vom Unternehmer
gewünschten Rechtsfolgen eintreten.
Wie verhält sich der
Unternehmer gegenüber seinen Altkunden?
Der Unternehmer steht vor
dem Problem, daß seinen Kunden aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung ein
zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Durch eine nachträgliche
Belehrung der Altkunden ist es möglich, das Widerrufsrecht zeitlich zu
beschränken. Durch eine nachträgliche Belehrung besteht natürlich das Risiko,
daß „schlafende Hunde“ geweckt werden und die Kunden massenweise von ihrem
Widerrufsrecht Gebrauch machen. Welche Alternative für den Unternehmer die
günstigere ist kann von dieser Seite nicht beurteilt werden. Beide Alternativen
bergen sehr hohe wirtschaftliche Gefahren in sich.
2. Für den Käufer, der
Verbraucher ist
Der Käufer befindet sich
in einer glücklichen Lage. Er muß lediglich feststellen, daß der Verkäufer
Unternehmer ist und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein Widerruf des Kaufvertrages möglich.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die
Entscheidung des BGH in begrüßenswerter Weise Rechtssicherheit schafft. Für die
Zukunft steht es im Ermessen der Unternehmer, die wirtschaftlichen Gefahren
durch ordnungsgemäße Belehrungen zu begrenzen. Auf der anderen Seite bleibt abzuwarten,
ob es aufgrund der gesicherten Rechtslage zu einer kleinen Widerrufslawine von
eBay Geschäften kommt.
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Pressemitteilung vom
03.11.2004
Widerrufsrecht des
Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)
Der
u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen
Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten
Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Der
Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf
der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct.
Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab
innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann
jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises
gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der
Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers
zurückgewiesen.
Gemäß
§ 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren
oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich
ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die
Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr.
5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht
nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§
156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof
hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier
liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die
Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die
Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.
Gemäß
§ 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den
Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei
der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein
verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch
das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB
- zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen,
werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des
Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst
die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter
der Vorschrift als einer ‑ grundsätzlich eng auszulegenden –
Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse
des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der
Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer
Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken
ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen
Vertriebsformen des Fernabsatzes.
BGH,
Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03
Karlsruhe, den 3. November 2004
Endlich hat der BGH Klarheit geschaffen!
Jeder Powerseller oder
"Vielverkäufer" muss nun "ran" und seine AGB und die
Verbaucherinformationen auf Richtig- und Vollständigkeit überprüfen.
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