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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Onlinerecht

Widerruf des Verbrauchers bei eBay

BGH
Urteil vom 03. November 2004

VIII ZR 375/03

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internetauktionen (eBay)

Wir haben lange gewartet. Unserer Meinung nach war die Rechtslage vorher schon eindeutig. Jetzt hat der BGH entschieden:

Der Verbraucher hat bei eBay-Auktionen gewerblicher Anbieter ein Widerrufsrecht.

Was bedeutet das? Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für die eBay community?

Geklagt hatte ein Unternehmer, der bei eBay ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung eingestellt hatte. Aufgrund des Höchstgebotes des Beklagten kam ein Kaufvertrag zustande. Der Beklagte wollte das Armband jedoch nicht abnehmen. Er verweigerte die Abnahme und die Bezahlung des Armbands. Der Kläger klagte daraufhin die Zahlung des Kaufpreises ein – und verlor in allen Instanzen.

Der Fall hört sich recht banal an. Er ist aber juristisch brisant.

Bislang war es streitig, ob es sich bei eBay-Versteigerungen um Versteigerungen im Sinne des BGB handelt oder um „ganz normale“ Kaufverträge in Form von Fernabsatzverträgen.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil das Gesetz bei Versteigerungen im Fernabsatz im Gegensatz zu Kaufverträgen im Fernabsatz kein Widerrufsrecht vorsieht. Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, daß es sich bei den eBay Versteigerungen nicht um Versteigerungen im Sinne des BGB handelt sondern um „normale“ Kaufverträge. Als Folge können das Fernabsatzrecht und die daraus folgenden Widerrufsrechte einschlägig sein.

Voraussetzungen für das Widerrufsrecht im eBay Handel

1. Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher

Weitere Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist zunächst, daß es sich um einen Unternehmer handelt, der einem Verbraucher Waren verkauft. Unternehmer ist derjenige, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig. Die Grenzen sind hier nicht klar. Anhaltspunkte für eine Einordnung können zum Beispiel die Anzahl der bislang getätigten Transaktionen oder die Anzahl der bisher erhaltenen Bewertungen bieten. Verkauft zum Beispiel jemand 50 mal das gleiche Gerät, so dürfte von einer Unternehmereigenschaft auszugehen sein. Verkauft jemand anders seine 50 ??? Cassetten die er seit frühester Kindheit an gesammelt hat, so dürfte eher angenommen werden, daß es sich um einen Verbraucher handelt.

2. Kein gesetzlicher Ausschluß

Bislang war nicht geklärt, ob es sich bei den eBay-Auktionen um Versteigerungen oder normale Kaufverträge handelte. Für Versteigerungen im Fernabsatz gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da der BGH jetzt entschieden hat, daß es sich nicht um Versteigerungen gem. § 156 BGB handelt greift der gesetzliche Ausschluß des Widerrufsrechts nicht. Im Ergebnis finden also die Widerrufsregeln des BGB Anwendung.

Folgen der Anwendbarkeit des Widerrufsrechts

1. Für den Verkäufer, der Unternehmer ist

Der Verkäufer, der gleichzeitig Unternehmer ist hat seine Kunden auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Die 2-wöchige Widerrufsfrist beginnt jedoch erst nach einer ordnungsgemäßen Belehrung. Bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Belehrung kann der Käufer auf ewig widerrufen. Es laufen keinerlei Fristen. Der Unternehmer, der bislang nicht ordnungsgemäß belehrt hat steht nun vor zwei Aufgaben:

Wie verhält er sich in der Zukunft?

Der Unternehmer ist verpflichtet, Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen. Alternativ hierzu kann er jedoch auch ein Rückgaberecht einräumen. Eins von beidem muß er tun.

Über diese Recht hat ordnungsgemäß zu belehren. Es bietet sich insofern an, die AGBs zu überprüfen und entsprechend zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Formulierung der AGBs nicht „über den Daumen gepeilt“ erfolgen darf. Vielmehr ist es notwendig, sich peinlich genau an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, damit letzten Endes die Belehrung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt und die vom Unternehmer gewünschten Rechtsfolgen eintreten.

Wie verhält sich der Unternehmer gegenüber seinen Altkunden?

Der Unternehmer steht vor dem Problem, daß seinen Kunden aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Durch eine nachträgliche Belehrung der Altkunden ist es möglich, das Widerrufsrecht zeitlich zu beschränken. Durch eine nachträgliche Belehrung besteht natürlich das Risiko, daß „schlafende Hunde“ geweckt werden und die Kunden massenweise von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Welche Alternative für den Unternehmer die günstigere ist kann von dieser Seite nicht beurteilt werden. Beide Alternativen bergen sehr hohe wirtschaftliche Gefahren in sich.

2. Für den Käufer, der Verbraucher ist

Der Käufer befindet sich in einer glücklichen Lage. Er muß lediglich feststellen, daß der Verkäufer Unternehmer ist und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist ein Widerruf des Kaufvertrages möglich.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Entscheidung des BGH in begrüßenswerter Weise Rechtssicherheit schafft. Für die Zukunft steht es im Ermessen der Unternehmer, die wirtschaftlichen Gefahren durch ordnungsgemäße Belehrungen zu begrenzen. Auf der anderen Seite bleibt abzuwarten, ob es aufgrund der gesicherten Rechtslage zu einer kleinen Widerrufslawine von eBay Geschäften kommt.

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Pressemitteilung vom 03.11.2004

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.

Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer ‑ grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03

Karlsruhe, den 3. November 2004

Endlich hat der BGH Klarheit geschaffen!

Jeder Powerseller oder "Vielverkäufer" muss nun "ran" und seine AGB und die Verbaucherinformationen auf Richtig- und Vollständigkeit überprüfen.



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