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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Onlinerecht

Widerruf bei Online-Auktion nicht möglich

AG Osterholz-Scharmbeck
Urteil vom 23.08.2002
3 C 415/02
Online-Auktion

 

BGB §§ 312 d Abs. 4 Nr. 5, 156


Leitsätze

1. Eine Online-Auktion stellt eine Versteigerung nach § 156 BGB dar.

2. Verträge, die bei einer Online-Auktion zustandekommen, können gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht widerrufen werden, da das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die über Versteigerungen in der Form des § 156 BGB zustandekommen, ausgeschlossen ist.

3. Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versteigerers ausgeschlossen werden.

 



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