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AG Osterholz-Scharmbeck Urteil vom 23.08.2002 3 C 415/02 Online-Auktion BGB §§ 312 d Abs. 4 Nr. 5, 156 Leitsätze 1. Eine Online-Auktion stellt eine Versteigerung nach § 156 BGB dar. 2. Verträge, die bei einer Online-Auktion zustandekommen, können gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht widerrufen werden, da das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die über Versteigerungen in der Form des § 156 BGB zustandekommen, ausgeschlossen ist. 3. Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versteigerers ausgeschlossen werden. |