Relaunch!

Unsere neue Website finden Sie unter: www.lbr-law.de

Zur neuen Website
SUCHEN »
Dienstag, 7. Februar 2012   
STARTSEITE   
WIR   
TäTIGKEITSFELDER   
INFOS & AKTUELLES   
ENTSCHEIDUNGEN   
SERVICE   
IMPRESSUM   


SOFORT-KONTAKT
E-Mail: info@lampmannbehn.de
Telefon: 0221 / 2716733-0
Fax: 0221 / 2716733-33

AUS UNSEREM BLOG
07.02.2012
Veröffentlichung des Bilds eines Fotografen auf Twitter unzulässig
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Janua...

06.02.2012
Online-Händler können aufatmen – 14 Tage Widerrufsfrist auf eBay in Ordnung
Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss ...

03.02.2012
Rabattmodelle bei Arzneimittel-Reimporten sind grundsätzlich zulässig
Die Richter des I. Zivilsenates des Bundesgericht...

02.02.2012
Postfach als Widerrufsadresse nicht ausreichend
Der BGH hat in einer Presseerklärung (zu einem Urt...


lampmannbehn.de - Entscheidungen - Onlinerecht

Widerruf bei der Online-Auktion möglich

LG Hof
Urteil vom 26.04.2002
22 S 10/02
Widerruf bei der Internet-Auktion

 

FernAbsG §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3 (a.F.)

Leitsatz

Bei der Internet-Versteigerung besteht die Möglichkeit des Widerrufs nach § 3 Abs. 1 FernAbsG, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht ausgeschlossen, da es sich bei der Internet-Auktion mangels Zuschlags nicht um eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB handelt.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. JurPC Web-Dok.
368/2002, Abs. 1

Das Berufungsgericht geht wie das Erstgericht davon aus, dass ein Vertragsschluss nicht gemäß § 156 BGB erfolgt ist, da es an einem Zuschlag auf das Gebot des Beklagten hin fehlt. Abs. 2

Ein Kaufvertrag dürfte vielmehr durch das online abgegebene Höchstgebot des Beklagten einerseits und die im Freischalten der Angebotsseite liegende Erklärung des Klägers zustande gekommen sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger hierbei erklärte, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an. Abs. 3

Diese Auslegung der Parteierklärungen wird gestützt durch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Veranstalters ... . Abs. 4

Jedenfalls hat der Käufer mit Schreiben vom 27.06.2001 wirksam sein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 FernAbsG ausgeübt. Abs. 5

Das Fernabsatzgesetz ist gemäß § 1 FernAbsG anwendbar, da der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen, da eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB mangels Zuschlag nicht vorliegt. Abs. 6

Der Widerruf erfolgte rechtzeitig, da eine Unterrichtung hierüber entsprechend § 2 Abs. 2 und 3 FernAbsG nicht erfolgte und die Ware sich noch unstreitig beim Verkäufer befindet. Abs. 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Abs. 8

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das jüngste Urteil des BGH (NJW 2002, 363ff) eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erforderlich ist.



Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum Partnerschaft - AG Essen PR 1861, Stadtwaldgürtel 81-83 50935 Köln | Tel. 0221 / 2716733-0 | Fax 0221 / 2716733-33

Lampmannbehn.de | Medienanwalt | Anbieterkennzeichnung | Links | LBR BLOG