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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Onlinerecht

Yatego! muss gesperrtes Mitglied wieder freischalten!

LANDGERICHT KONSTANZ

Im Namen des Volkes

Beschluss

16.04.2009

Az. 9 O 34/09 KFH

nicht rechtskräftig

Im Verfahren

XXX (Antragsteller)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lampmann u. Koll.

gegen

Yatego! GmbH (Antragsgegnerin)

wegen einstweiliger Verfügung


1.    Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Antragsteller für den Handel auf   der XXX-Plattform wieder vollständig freizuschalten.

2.    Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Entscheidung ergeht nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Sperrung seines Handelsplatzes auf XXX der derzeitige Vertriebsweg zum Erreichen von Endverbrauchern versperrt ist und ihm dadurch ein sich fortlaufend erhöhender unmittelbarer Umsatzausfall droht. Zwar stehen auch andere Handelsplattformen für einen Online-Vertrieb zur Verfügung; jedoch ist das Geschäft eines Anbieters wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht ganz kurzfristig umzustellen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass sein Handelsplatz ohne Vorankündigung und Einräumung einer Frist von der Antragstellerin gesperrt wurde.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 09.04.2009 Bezug genommen, deren Inhalt durch die beigefügten Kopien insbesondere des Mail-Wechsels glaubhaft gemacht ist.

In Übereinstimmung mit der als Anlage ASt 11 vorgelegten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.11.2008 hält das Gericht den Erlass einer Regelungsverfügung hier für geboten, weil durch die sofortige Sperrung eines bereits eingerichteten und genutzten virtuellen Marktplatzes in einer der verbotenen Eigenmacht ähnelnden Weise faktisch dem Antragsteller in einer vollstreckungsähnlichen Maßnahme der Marktzugang abgeschnitten wird. Gründe, die ein derart einschneidendes Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere können sie nicht aus der zwischen den Parteien offenbar streitigen Frage abgeleitet werden, ob der Antragsteller sich bei der Rückabwicklung eines von einem seiner Kunden stornierten Geschäftes korrekt verhalten hat.

Eine Festsetzung des Streitwertes soll erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgen, damit die Antragsgegnerin dazu rechtliches Gehör erhalten kann. Der Antragsteller trägt hierzu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, er tätige über XXX monatliche Umsätze von ca. 180.000,00 EUR. Erstaunlich ist das vor allem deshalb, weil die Vertragslaufzeit nach der Anlage ASt 1 erst am 01.01.2009 begann.


Dr. B.
Vors. Richter am Landgericht


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