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LANDGERICHT POTSDAM Beschluss 16.12.2008 Az. 2 O 369/08
In dem Rechtsstreit
der
-Gläubigerin-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln
gegen
die Firma eBay Europe S.à.r.l., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg
-Schuldnerin-
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht S. als Einzelrichterin am 16.12.2008 beschlossen:
I.
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der in der Beschlußverfügung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.11.2008 angegebenen Verpflichtung, nämlich die Gläubigerin mit dem Mitgliedsnamen „xxx“ für den Handel auf der ebay-Plattform freizuschalten, ein Zwangsgeld von 1.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 € ein Tag Zwangshaft, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin, verhängt.
II. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt.
III. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Gegen die Schuldnerin war auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld zu verhängen, da sie die ihr mit der o.a. genannten vollziehbaren Beschlußverfügung aufgegebene Handlung nicht vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 I ZPO.
S. |