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Es ist nicht alles Gold... - grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei eBay

AG Landstuhl

Urteil vom 7. 12. 2006

3 C 444/06

 

Zum Sachverhalt:

Der Kl. begehrt von dem Bekl. Schadensersatz wegen der mangelhaften Lieferung einer silbernen Teekanne nebst Zubehör, gekauft über eBay. Er habe folgendes Angebot des eBay-Portals angenommen: Kaffee/Teekanne mit Zubehör, Artikelzustand: Neu; Echt Silber!!!!!!!!!!; Silberne Kaffe/Teekanne mit Zuckerdose, Milchkanne und Tablett: sehr guter Zustand, muss nur mal poliert werden!!! Original Karton ist leider etwas beschädigt aber Ware ist top; der Verkäufer ist verantwortlich für das Angebot. Der Bekl. hat nach Zahlung des Kaufpreises inkl. Versandkosten in Höhe von 40,01 Euro die Ware geliefert. Es handelte sich allerdings bei der gelieferten Sache nicht um echtes Silber, sondern um ein versilbertes Ensemble. Der Kl. rechtfertigt sein Schadensersatzbegehren mit seinem Anspruch auf Lieferung einer echt, und das heißt massiv silbernen Teekanne nebst Zubehör. Gebraucht habe eine solche Ware einen Wert von mindestens 900 Euro, die der Bekl. ihm nebst Zinsen zu ersetzen habe. Der Bekl. trägt vor, dem Kl. habe der Wille zum Abschluss eines Kaufvertrags gefehlt. Ihm sei es lediglich darauf angekommen Schadensersatz zu fordern. Immer wieder akzeptiere der Kl. eBay-Angebote, die auf echt Silber lauten, um die Verkäufer dann mit gerichtlichen Schadensersatzansprüchen zu überziehen, so in acht Rechtsstreitigkeiten, jeweils konkretisiert durch Angabe des Aktenzeichens vor den AG Groß-Gerau, Lünen, Bonn, Gütersloh, Waldbröl, Lüneburg, Neu-Ulm und Ulm. Im Internet würden bereits einige Angebote mit dem Zusatz versehen: „Kein Verkauf an …" Das AG hat die zitierten Entscheidungen beigezogen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Kl. hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Bekl., weil ihm der Mangel (§ 434 BGB) in Folge eigener grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und dem Bekl. als Verkäufer weder arglistiges Verschweigen vorgeworfen werden kann noch eine Garantieübernahme, § 442 I 2 BGB.

Im Ausgangspunkt hat der Kl. allerdings Recht. Er hat mit dem Bekl. einen Vertrag über eine silberne Teekanne nebst Zubehör abgeschlossen und der Bekl. hat nur ein versilbertes Ensemble geliefert. Bei einer (echt silbernen!!!!!!!!!!) Teekanne kann der Käufer echtes Silber erwarten und keine versilberte Ware. Aus dem Kaufpreis von 40,01 Euro kann nicht darauf geschlossen werden, dass das evtl. Missverständnis offenkundig sei. Der Kauf nach den Regeln von eBay findet in Form einer Versteigerung statt, so dass der Verkäufer oftmals davon ausgeht, dass sich am Ende der Versteigerung der Marktwert einpendeln werde. Weil der Bekl. aus leicht nachvollziehbaren Gründen die Lieferung einer massiv silbernen Kanne nebst Zubehör verweigert hat, war der Kl. auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag und zur Schadensersatzforderung berechtigt, § 440 BGB. Schaden in diesem Sinne ist die Vermögensdifferenz zwischen jetzt und dem erfülltem Vertrage (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 8).

Gleichwohl steht dem Kl.gem. § 442 BGB ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

Allerdings kann von Kenntnis i.S. von § 442 I 1 BGB nicht ausgegangen werden. Aus der Fülle von Indizien aus den beigezogenen Verfahren kann nicht gefolgert werden, dass der Kl. im vorliegenden Einzelfall Kenntnis von dem fehlenden Silbergehalt gehabt hätte. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kl. ein ihm angebotenes Teeservice aus massivem Silber durchaus (dankend) angenommen hätte. Die Suche nach besonders günstigen Angeboten im System eBay („Schnäppchen") ist durchaus legitim und geradezu Grundlage der Marktwirtschaft.

Dem Kl. ist allerdings der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wobei es sich hier um den Fahrlässigkeitsgrad der bewussten Fahrlässigkeit handelt (Palandt/Heinrichs, § 276 Rdnr. 13). Der Kl. nahm es in Kauf, das angebotene Silber als nicht massiv zu finden, um sich dann daraus einen Schadensersatzanspruch zu verschaffen. Diese Schlussfolgerung liegt auf Grund der zitierten Entscheidungen so nahe, dass sich das AG die entsprechende Gewissheit verschafft hat. Es handelt sich sämtlich um Rechtsstreitigen des Kl. (persönlich), bei welchen es um den Ankauf von vermeintlich silbernen Artikeln ging, die sich später als versilbert oder ähnlich herausstellten. Daraus schließt das AG auf eine systematische Vorgehensweise des Kl. Es handelt sich dabei nicht - wie es der Kl. mündlich ausgedrückt hat - um Betrüger deren Opfer er geworden ist, als vielmehr um Laien, die den angebotenen Vertragsgegenstand euphemistisch beschreiben. Dieser Erkenntnis kann sich der Kl. nur bei vollem Bewusstsein der Gefahr verschlossen haben. Der Bekl. seinerseits hat keine nachvollziehbare Garantie für massiven Silbergehalt übernommen und das Gericht ist überzeugt, dass die zehn Ausrufungszeichen hinter dem Wort Silber eher auf Naivität schließen lassen denn auf Täuschungsabsicht.

Die zitierten Gerichte haben unterschiedlich argumentiert.

- Vor dem AG Groß-Gerau haben die Parteien wegen fehlenden Silbergehalts einen Vergleich über 750 Euro geschlossen.

- Vor dem AG Lünen scheiterte der Schadensersatzanspruch des Kl. an einem Gewährleistungsausschluss.

- Das LG Bonn hat fehlende Berechtigung des Kl. zur abstrakten Schadensberechnung (§ 252 BGB) angenommen, obwohl dieser gar keinen entgangenen Gewinn geltend gemacht hatte.

- Das AG Gütersloh hat befunden, es sei gar kein massives Silber angeboten worden.

- Das AG Waldbröl gelangt mit Hilfe des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren zu der Schlussfolgerung, dass mangels Konkretisierung auf etwa „800/1000stel" nicht von einer Zusicherung des Feingehalts ausgegangen werden könne.

- Das AG Lüneburg hat unter Einschaltung eines Sachverständigen festgestellt, das Angebot sei auch für einen Fachmann nicht als „versilbert" erkennbar gewesen und hat den dortigen Bekl. zur Zahlung von 266,60 Euro verurteilt. Der Kl. rücke mit seiner Kaufmannseigenschaft erst im Verlaufe des Rechtsstreits heraus. Bösgläubigkeit habe der Bekl. nicht beweisen können.

- Das AG Neu-Ulm hat die Klage des Kl. abgewiesen, weil der Kl. Ersatz des entgangenen Gewinns fordere als der Differenz zwischen echtem Silber und dem Kaufpreis. Dann subsumiert das AG dies unter § 252 BGB und spricht dem Kl. das Recht zur abstrakten Schadensberechnung ab.

- Das AG Ulm hat das Zustandekommen eines Kaufvertrags verneint, weil der Bekl. nur einen versilberten Leuchter hatte anbieten wollen, während der Kl. nur einen massiv silbernen Leuchter hatte ersteigern wollen.



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