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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Onlinerecht

Schreibfehler in Ebay-Angebot: Verkäufer kann Vertrag anfechten

OLG Oldenburg,

Urteil vom 27. 9. 2006

4 U 25/06

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob der Bekl. verpflichtet ist, einen von dem Kl. über eBay ersteigerten Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 2531,32 Euro herauszugeben. Der Bekl. stellte am 4. 10. 2004 um 14.17 Uhr einen Pkw Bugway Buggy zur Durchführung einer online-Auktion auf die Webseite von eBay ein und schaltete die Angebotsseite für die Versteigerung des Fahrzeugs frei. Als Startpreis waren 1000 £ angegeben. Der Bekl. hatte das Angebot verlinkt mit der Seite seiner eigenen Firmenhomepage, auf welcher das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Verkaufspreis von 15000 Euro angegeben war. Der Kl. gab mit 1751 £ das Höchstgebot ab und verlangt nunmehr die Herausgabe des PKw Zug um Zug gegen Zahlung des Höchstgebots, was der Bekl. verweigert, weil er behauptet, der Startpreis sei irrtümlich mit 1000 statt 10000 Euro angegeben worden. Er beruft sich auf eine wirksame Anfechtung dieser Erklärung. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Kl. kann von dem Bekl. Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw nicht beanspruchen. Zutreffend hat der Einzelrichter allerdings angenommen, dass die Parteien einen Kaufvertrag i.S. des § 433 BGB über das Fahrzeug geschlossen haben. In der Einstellung des Fahrzeugs zur Durchführung der online-Auktion und in der Freischaltung der Angebotsseite zur Versteigerung liegt die ausdrückliche Erklärung des Bekl., er nehme das höchste wirksam abgegebene Gebot an (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2005, 2556). Insoweit greift der Bekl. das Urteil auch nicht an. Soweit der Einzelrichter ausführt, dass schon zweifelhaft sei, ob in der fraglichen Erklärung des Bekl. gemäß der E-Mail vom 11. 10. 2005 um 21.15 Uhr eine Anfechtungserklärung zu sehen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gemäß § 143 I BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willenmangels nicht gelten lassen will; das Wort „anfechten“ braucht nicht verwandt zu werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 143 Rdnr. 3 m.w. Nachw.). Mit der vorbezeichneten E-Mail hat der Bekl. unzweifelhaft und auch für den Bekl. verständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das fragliche Geschäft nicht gelten lassen will. Dass in diesem Schreiben zum Ausdruck kommt, der Fehler liege an eBay, ist unerheblich. Entgegen der Auffassung des Einzelrichters liegt auch ein relevanter Anfechtungsgrund vor, und zwar § 119 I BGB (Erklärungsirrtum). Soweit der Einzelrichter ausführt, dass Anhaltspunkte für einen Irrtum des Bekl. als Anfechtungsgrund i.S. des § 119 I BGB nicht festzustellen seien, ist diese Rechtsanwendung rechtsfehlerhaft. Gerade aus dem Umstand, dass sich aus der Firmenhomepage auch für den Kl. ergab, dass der Bekl. das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Verkaufspreis von 15000 Euro angegeben hatte, ergaben sich vorliegend zur Überzeugung des Senats keinerlei nachvollziehbaren Gründe dafür, dass der Bekl. gleichwohl ein Mindestangebot in Höhe von 1000 £ festsetzen wollte, um überhaupt Kunden durch diesen niedrigen Preis interessiert zu machen. Entgegen der Auffassung des Einzelrichters durfte der Bekl. auch nicht etwa durch eigenes Mitbieten während der Auktion in die Preisgestaltung eingreifen. Dies war ihm rechtlich versagt und hätte im Übrigen dazu geführt, dass er künftig als Anbieter in derartigen Geschäften mit eBay ausgeschlossen wäre. Soweit der Kl. unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Berlin vom 16. 4. 2004 (36 O 488/03) darauf verweist, dass der Anfechtung des Kaufvertrags keine Bedeutung zukomme, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall ging es um einen so genannten Kalkulationsirrtum, der allerdings grundsätzlich ein unbeachtlicher Irrtum ist. Ob der Bekl. möglicherweise aus Fahrlässigkeit das letztlich nicht richtige Angebot eingesetzt hat, ist unerheblich. Denn jedenfalls könnte der Kl. aus diesem Umstand keine Berechtigung dafür herleiten, dass ihm der Bekl. das streitgegenständliche Fahrzeug herauszugeben hat.



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