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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Onlinerecht

eBay-Verkäufer trägt Beweislast für Vertragsschluss

OLG Hamm

Urteil vom 16. 11. 2006

28 U 84/06

Beweislast des Verkäufers für den Vertragsschluss bei eBay – eBay-Kaufbestätigung reicht nicht aus

Zum Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Schadensersatz. Angeblich habe er dem Beklagten über eBay einen BMW verkauft. Er berief sich auf eine diesbezüglichen eBay-Verkaufsbestätigung, die als Verkaufsdatum „Donnerstag, 20. 10. 2005, 16:20:46 MESZ“ und als Käufer den Beklagten auswies. Der Beklagte bestritt den Kauf bzw. die Ersteigerung des Fahrzeugs.

 

Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verlangte der Kläger, nachdem er das Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 28. 3. 2006 zu einem Minderpreis von 9500 Euro weiterveräußert hatte, von dem Beklagte eine Schadensersatzleistung in Höhe des Differenzbetrages von 2499 Euro.

 

Der Kläger berief sich in der Berufung darauf, dass der Beklagte, nachdem er dies zunächst geleugnet habe, zugegeben hatte, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf der eBay-Seite online gewesen sei. Der Beklagte habe sich in Gegenwart von Zeugen unter Verwendung seines Benutzernamens sowie Kennworts angemeldet. Dadurch, dass er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, habe er dritten Personen die Möglichkeit eröffnet, unter seinem Kennwort bei eBay-Versteigerungen verpflichtende Angebote in seinem Namen abzugeben.

 

Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

 

Aus den Gründen:

 

I. Der Nachweis der Abgabe eines verbindlichen Gebots durch den Beklagten selbst ist nicht geführt. Dieser hat in seiner erneuten Anhörung vor dem Senat zwar angegeben, dass er zur fraglichen Zeit im Internet online gewesen sei und sich bei eBay Kameras angeschaut habe. Er habe aber den Kauf nicht getätigt und das hier maßgebliche Gebot abgegeben. Die Gesamtumstände des Streitfalls lassen demgegenüber eine abweichende Beurteilung nicht zu. Anderweitige konkrete Beweismittel für den vom Kl. behaupteten Abschluss stehen nicht zur Verfügung.

 

1. Die Beweislast dafür, dass der Beklagte das „Kaufgebot“ vom 20. 10. 2005 abgegeben und dadurch den Vertrag (i.S. der §§ 145ff. BGB, vgl. dazu allgemein BGH, NJW 2002, 363; Deutsch, MMR 2004, 586) angenommen hat, wobei das Einstellen des Warenangebots als verbindliches Angebot zu werten wäre (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2005, 2566), liegt nach allgemeinen Regeln beim Kläger. Ein Anscheinsbeweis hierfür aus dem Grunde, dass der Beklagte bei eBay unter dem betreffenden Namen XY (als Mitglied seit 3. 7. 2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (OLG Köln, CR 2003, 55 = MMR 2002, 813; LG Bonn, CR 2002, 393 = MMR 2002, 255, und CR 2004, 218 = MMR 2004, 179; OLG Naumburg, OLG-Report 2005, 105 = OLG-NL 2005, 51; LG Köln, BeckRS 2006, 07259; Hoffmann, NJW 2004, 2569 [2571], und ders., NJW 2005, 2595 [2597]; s. in anderem Zusammenhang bezüglich Nachw. des Zugangs elektronischer Erklärungen, insb. E-mail, abw. Mankowski, NJW 2004, 1901; wobei freilich sehr zweifelhaft ist, ob der Schutz des Erklärenden hierbei weiter gehen kann als beim Zugang einer Postsendung). Entsprechende Risiken muss der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer, einkalkulieren. Auch aus Gründen der Missbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen besteht überdies, wobei auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des OLG Köln (CR 2003, 55 = MMR 2002, 813) und des LG Bonn (BeckRS 2006, 07259) Bezug genommen wird, denen sich der Senat anschließt, kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

 

2. Eine über die Anhörung hinausgehende förmliche Vernehmung der Parteien nach §§ 445, 448 ZPO war nicht mehr geboten.

 

Einen Antrag auf förmliche Vernehmung des Beklagten nach § 445 ZPO hat der Kläger, wie im Senatstermin erörtert worden ist, nicht gestellt, abgesehen auch davon, dass zweifelhaft ist, dass sich hieraus für den Kl. bessere Erkenntnisse hätten herleiten lassen. Ebenso wenig kam eine Vernehmung dessen nach § 448 ZPO in Betracht. Denn der dafür nötige „Anbeweis“ für die Richtigkeit des Klagevortrags mit der Folge, dass insoweit restliche Zweifel hieran bei dem Senat hätten ausgeräumt werden können, ist nicht erbracht. Eine Parteivernehmung ist danach nur zulässig und geboten, wenn die Beweisaufnahme nach Ausschöpfung aller Beweismittel eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht hat und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (BGH, NJW 1990, 1721; NJW 1994, 320 [321]; NJW-RR 1991, 983; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. [2005], § 448 Rdnr. 4). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar gibt es in der Darstellung des Bekl. gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche. Beim LG hatte er noch im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er und die Zeugen G und Sch („wir“) im Internet gesurft und sich bei eBay eine Kamera angeschaut hätten. Auf den Hinweis des Senats, dass eine mögliche Haftung wegen fahrlässiger Ermöglichung der Verwendung des Passworts zu erörtern sei, führt er demgegenüber nunmehr weiter aus, dass er, wenn er sein Kennwort bei der Internetnutzung eingebe, stets penibel darauf achte, dass niemand die Daten einsehen könne. Im Termin hat er hierzu weiter angegeben, dass hinsichtlich des Surfens gemeint gewesen sei, dass mal der eine, mal der andere im Internet gewesen sei. Zuvor war auch noch Gegenstand seines Vortrags, dass die Daten nach dem Surfen auf dem Netzcomputer gespeichert blieben, so dass es einem späteren Nutzer gegebenenfalls möglich sei, mittels dieser Daten bei eBay an der Versteigerung teilzunehmen. Überdies erscheint es eher lebensfremd, dass es dem Kläger trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sein soll, hierüber bei eBay per Mail oder telefonisch zu berichten. Für den Bekl. spricht indes, dass er unmittelbar noch am gleichen Tage nach Mitteilung über die Ersteigerung (nach seinem Training) versucht hat, mit dem Kl. Kontakt aufzunehmen, wobei auch der Kl. Anrufe von einer fremden Nummer am gleichen Abend bestätigt hat, dass er überdies bereits mit der Klageerwiderung offen eingeräumt hat, dass er gerade auch am 20. 10. 2005 im Internet gesurft hat und dass er ansonsten bei eBay insgesamt positiv bewertet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die eine jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass er tatsächlich das Fahrzeug ersteigert hat und dass er dazu falsch vorträgt, liegen danach und auch nach den Gesamtumständen des Streitfalls und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Ungereimtheiten seines Vortrags nicht vor.

 

Entsprechendes gilt - abgesehen davon, dass der Kl. keine relevanten Angaben konkret dazu machen kann, wer auf Käuferseite tatsächlich geboten hat - für eine etwaige Parteivernehmung des Kläger Das insgesamt offene Beweisrisiko geht insoweit zu seinen Lasten.

 

Auf die (vom Beklagten gegenbeweislich benannten und vorbereitend geladenen) Zeugen G und Sch hat sich der Kl. nicht gestützt.

 

II. Sodann kann eine Schadensersatzhaftung des Beklagte auch nicht aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts - so wie es etwa das AG Bremen (NJW 2006, 518) unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Oldenburg (NJW 1993, 1400 betr. Inanspruchnahme von Bildschirmtextleistungen) angenommen hat - hergeleitet werden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Bekl. nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritten ermöglicht hat, der unter seinem Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist.

 

1. Ein Handeln unter einem fremden Namen (das sich nicht als Eigengeschäft darstellt; vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. [2006], § 164 Rdnrn. 10, 12) im Internet wird zunächst ebenso bewertet wie sonst das Handeln unter fremdem Namen (Hanau, VersR 2005, 1215; AG Bremen, NJW 2006, 518). Die Regeln über die Stellvertretung sind entsprechend anwendbar (BGHZ 45, 193 = NJW 1966, 1069; BGH, NJW 1993, 148; Palandt/Heinrichs, BGB, § 164 Rdnr. 10). In dieser Hinsicht liegt hier bereits völlig im Dunkeln, welcher Dritte im Streitfall den Kauf mit dem Namen des Beklagten getätigt hat oder haben könnte und wem er, der Beklagten, die Nutzung seines Accounts zurechenbar ermöglicht hat. Vor allem ist die Einräumung einer Vertretungsmacht durch den Beklagten oder, da auch eine Genehmigung des Geschäfts durch ihn fehlt, das Setzen eines Rechtsscheintatbestands nach den Regeln über die Duldungs- oder Anscheinsmacht nicht belegt.

 

2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, NJW 2002, 2325; NJW-RR 2004, 1275 [1277]; LM § 167 Nrn. 4, 13). Erforderlich ist ein wissentliches Dulden, wobei schon ein einmaliges Gewähren eine Duldungsvollmacht begründen kann (Palandt/Heinrichs, § 173 Rdnr. 11). Insofern ist weder feststellbar, dass hier tatsächlich etwa einer der vom Beklagten benannten Zeugen oder ein sonstiger Bekannter von ihm das Gebot abgegeben hat, noch, dass der Beklagten konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass ein anderer für ihn einen solchen Autokauf tätigte, und er dies wissentlich duldete.

 

Eine Anscheinsvollmacht liegt sodann vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH, NJW 1981, 1728; NJW 1998, 1854; Palandt/Heinrichs, § 173 Rdnr. 13). Ebenso wenig wie insoweit das Handeln des Scheinvertreters konkretisiert ist, kann die weitere Voraussetzung einer dem Beklagten diesbezüglich anzulastenden Sorgfaltspflichtverletzung, nämlich die Möglichkeit für ihn, das vollmachtslose Handeln vorauszusehen und zu verhindern, festgestellt werden. Ein zurechenbares Dritthandeln scheidet danach ebenfalls aus.



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