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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Markenrecht

Die Fußball WM ist für alle da! – Fifa verliert Marke "FUSSBALL WM 2006"

Die Fußball WM ist für alle da! Fifa verliert Marke "FUSSBALL WM 2006"

 

Seit dem gestrigen Donnerstag, 27.04.2006 ist die FIFA eine Ihrer umstrittenen Markeneintragungen los.

Der für seine Sammelbildchen bekannte Süßwarenkonzern Ferrero zog neben anderen gegen die Eintragungen der Marken "WM 2006" und "FUSSBALL WM 2006" vor das Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) und auch vor das Bundespatentgericht (BPatG). Beide Instanzen gaben der FIFA überwiegend Recht und bestätigten die Markeneintragungen zumindest in Bezug auf den größten Teil der Warenklassen.

Der BGH hat am 27.04.2006 diese für den Laien sicherlich skandalösen und für Juristen schwerlich nachvollziehbare Entscheidungen nunmehr in Bezug auf "FUSSBALL WM 2006" rückgängig gemacht und in Bezug auf "WM 2006" zur Neubeurteilung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Einem Laien war schon nicht verständlich zu machen, wie ein Verband ein dem Volkssport Fußball gewidmetes sportliches Großereignis wirtschaftlich derart monopolisieren konnte. Aber auch Juristen waren sich der Tragweite der bisherigen Entscheidungen bewusst.

Die offiziellen Sponsoren der WM werden sich jetzt ärgern, wenn Sie viel Geld für die Verwendung dieses nun nicht mehr geschützten Begriffes an die FIFA gezahlt haben. Dort wird es wohl auch die eine oder andere Regressnahme geben. Der Rest freut sich auf ein Abmahnungsfreies Fußballvergnügen.

RA Arno Lampmann

 

Der BGH führt auszugsweise aus:

Die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ ist für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen. Der Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie wird vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehlt die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen.

Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftritt, erweckt beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden sind und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden kann.

Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gilt dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts also auch für solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stehen

Etwas anderes gilt für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings nicht zu befinden war.

Bei der Marke „WM 2006“ kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar dient „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen hat, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen ist daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke „WM 2006“ bestätigt.

Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ kann bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden hat. „WM 2006“ ist eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe legt. Hier muss also differenziert werden. Solche differenzierende Prüfung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen haben.



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