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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Markenrecht

(Ehe-)Frauen und eBay - Achtung bei Fremdnutzung des eigenen Kontos!

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.06.2005
6 W 20/05
"(Ehe-)Frauen und eBay"

Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass derjenige, der seinen eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, nicht erst ab Kenntnis rechtsverletzender Umstände für diese haftbar ist. Vielmehr hat er die Pflicht, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren, die über seinen Account eingestellten Angebote zu überprüfen und Rechtsverletzungen zu vermeiden.

 

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS


Aktenzeichen: 6 W 20/05

Entscheidung vom 03. Juni 2005

 

Zum Sachverhalt:

Der Bekl. hat seinen eBay-Account seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt und ihr damit ermöglicht unter diesem Namen Geschäfte zu machen. Sie hat unter diesem Account mindestens vier Versteigerungen von Cartier-Plagiaten durchgeführt. Unter dem eBay-Account des unter derselben Anschrift wohnenden E hat sie mindestens in einem Fall ebenfalls ein Cartier-Plagiat angeboten. Der Bekl. wurde von der Kl. - der Inhaberin der Markenrechte - auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem der Bekl. vor dem LG eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kl. hat beantragt, dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ihre Beschwerde gegen den Beschluss des LG hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Nachdem der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem LG eine den Klageanträgen entsprechende Unterwerfungserklärung abgegeben hat und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Von maßgebender Bedeutung für eine nach § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte.

Ohne dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme bedurft hätte, hätte die Kl. aller Voraussicht nach obsiegt. Den Klageanträgen entsprechende Unterlassungsverpflichtungen des Bekl. folgen aus § 14 II Nr. 1, V MarkenG. Die Versteigerung des nicht von der Kl. stammenden Ringes im Dezember 2003 unter Verwendung der beanstandeten Formulierungen und des „gekreuzten C“ sowie unter der Rubrik „Cartier“ verletzen die Markenrechte der Kl., was von dem Bekl. auch nicht in Abrede gestellt wird. Sein Einwand, er sei nicht passiv legitimiert, weil seine Ehefrau den Ring ohne sein Wissen und Wollen über seinen Account versteigert habe, verfängt nicht.

Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen gegenüber jedem, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102 = GRUR 2004, 860 = WRP 2004, 1287 [1292] - Internet-Versteigerung; BGH, NJW 1997, 2180 = GRUR 1997, 313 [316] - Architektenwettbewerb; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], Vorb. §§ 14-19 Rdnr. 30). Danach kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht (zum Patentrecht: BGHZ 142, 7 = NJW 2000, 213 = GRUR 1999, 977 = WRP 1999, 1045 - Räumschild). Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten ist (BGHZ 142, 7 = NJW 2000, 213 = GRUR 1999, 977 - Räumschild).

Vergleichbar liegt der Fall hier. Der Bekl. hat seinen eBay-Account seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt und ihr damit die Möglichkeit eröffnet, unter seinem eBay-Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Es lag damit in seinem Interesse, sich in geeigneter Weise darüber zu informieren, welche Waren über seinen Account versteigert werden. Notfalls hätte er dies durch die Kontrolle seines Accounts erreichen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Account-Inhaber, der seinen Account einem Dritten zur Verfügung stellt, in jedem Fall, ungeachtet weiterer Umstände, für Markenrechtsverletzungen verantwortlich ist, die anlässlich der von dem Dritten versteigerten Waren eintreten, oder ob darin im Einzelfall eine Überspannung der dem Account-Inhaber aufzuerlegenden Prüfungspflichten liegen kann (vgl. dazu BGHZ 158, 236 = NJW 2004, 3102 = GRUR 2004, 860 = WRP 2004, 1287 [1292] - Internet-Versteigerung; BGH, NJW 1997, 2180 = GRUR 1997, 313 [316] - Architektenwettbewerb; Ingerl/Rohnke, Vorb. §§ 14-19 Rdnr. 30). Denn der Bekl. hat sich offenbar überhaupt nicht darum gekümmert, welche Waren seine Ehefrau unter seinem Account versteigert. Daher hat er nicht nur die streitgegenständliche Verletzungshandlung nicht unterbunden. Vielmehr hat seine Ehefrau unter seinem Account mindestens drei weitere Versteigerungen durchgeführt, die Cartier-Plagiate zum Gegenstand hatten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die Ehefrau des Bekl. unstreitig auch unter dem eBay-Account … in mindestens einem Fall ein Cartier-Plagiat angeboten hat. Inhaber dieses Accounts ist der unter derselben Anschrift wie der Bekl. und seine Ehefrau wohnende E. Dies alles deutet darauf hin, dass die Ehefrau des Bekl. in größerem Stil mit Plagiaten handelt, weshalb der Bekl. sich, soweit dies unter seinem Account geschehen ist, nicht auf den Standpunkt zurückziehen kann, er habe nicht gewusst, welche Waren seine Ehefrau versteigert.



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