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BGH Urteil vom 9.09.2004 I ZR 65/02 "mho.de" Krankenhaus Marienhospital Osnabrück "MHO" ./. Medienhaus Osnabrück "MHO" Die Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück und nutzt seit 1995 die Abkürzung "MHO". Die Beklagte betreibt in Osnabrück eine Werbeagentur unter dem Namen Medienhaus Osnabrück und verwendet das Kürzel "mho.de". 1998 ließ die Beklagte für sich die Domain mho.de registrieren. Die Parteien stritten darüber, ob die Werbeagentur die Registrierung der Domain mho.de rechtsmißbräuchlich vorgenommen habe. Der BGH sagt hierzu unter anderem: Die Klägerin hat die Unternehmensbezeichnung "MHO" in der konkret verwendeten Form durch Benutzung erworben. Darüber hinaus steht ihr auch ein Recht an der Unternehmensbezeichnung als reine Buchstabenfolge zu. Das Recht der Klägerin wird jedoch durch die Verwendung der Domain mho.de nicht verletzt. Die Tätigkeitsbereiche der Parteien lägen einander so fern, daß eine Branchennähe nicht vorliege und dementsprechend auch keine Verwechslungsgefahr. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung des Namensrecht der Klägerin durch die Registrierung der Domain durch die Beklagte vorliegt wurde nicht abschließend geklärt. Allerdings stellt der BGH klar, daß grundsätzlich durch die Registrierung einer solchen Domain eine Verletzung des Namensrechts desjenigen vorliegen kann, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen nutzt. Eine Ausnahme soll jedoch für solche Fälle gelten, in denen zunächst die Domain gesichert wird und in einem unmittelbar folgenden Schritt die Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche folgt. |