BGH
Urteil vom 09.06.2004 I ZR 13/02 "SIM-Lock Sperre" Augen auf beim Handy-Kauf! Mobilfunktelefone werden häufig mit einem sogenannten SIM-Lock in Verkehr gebracht. Eine solche Sperre bewirkt, daß Telefonie nur über einen bestimmen Mobilfunkbetreiber möglich ist. Dieser Sperre sind sich viele Verbraucher beim Abschluß eines Telefondienstvertrages in Verbindung mit dem Kauf eines Handys nicht bewußt. Wer später eine Aufhebung der Sperre erreichen möchte muß ordentlich in die Tasche greifen. Deshalb heißt es: Augen auf beim Handy-Kauf (und beim Abschluß eines Mobilfunkvertrages). Der BGH hatte vorliegend allerdings eine andere Frage entscheiden: Darf im geschäftlichen Verkehr das SIM-Lock entsperrt werden und dürfen die entsperrten Telefone in den Verkehr gebracht werden? Die Antwort lautet klar und deutlich: Nein. Wenn ein Mobiltelefonhersteller solche Sperren einbaut dann dürfen sie auch nur so in den Verkehr gebracht werden. Anderenfalls liegt ein markenrechtlicher Verstoß vor. |