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BGH Urteil vom 01.04.2004 I ZR 23/02 Gazoz Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV) Art. 12 lit. b In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. g GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist – wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt – zu verneinen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird Vorliegend hatte der BGH über den Fall der Marke "Gazoz" zu entscheiden. Das Wort "Gazoz" ist zum einen als Marke für u.a. Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke eingetragen. Zum anderen bedeutet das türkische Wort "Gazoz" übersetzt kohlensäurehaltiges Wasser oder Brauselimonade. Die Markeninhaberin klagte gegen ein Unternehmen, welches unter der Marke "marmara" Lebensmittel und Getränke vertreibt. Da sich das Angebot vor allem an in Deutschland lebende Türken wendet hat die Beklagte auf ihren Brauseflaschen auf der einen Seite der Flasche das Wort "Brause" aufgedruckt, auf der anderen Seite das entsprechende türkische Wort "Gazoz". Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Abdrucken des Wortes "Gazoz" bereits einen Eingriff in ihr Markenrecht darstellt. Es sei nicht wie als Gattungsbezeichnung verwendet worden, sondern vielmehr aufgrund der graphischen Aufmachung als Marke verwendet worden. Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, ob eine markenmäßige Verwendung des Begriffs "Gazoz" vorlag oder der Begriff lediglich beschreibend genutzt wurde. Dies richtet sich nach dem Verständnis des Adressatenkreises. Da die Brause überwiegend in türkischen Geschäften vertrieben wird ist davon auszugehen, daß ein Großteil der Kunden der türkischen Sprache mächtig ist und die Bezeichnung "Gazoz" als beschreibend wahrnimmt. Allerdings wird der Abnehmerkreis, der die türkische Sprache nicht beherrscht die Bezeichnung "Gazoz" als Produktnamen auffassen. In diesem Fall, in dem ein Teil des Verkehrs die Bezeichnung als beschriebene Angabe und ein anderer Teil die Bezeichnung als Marke auffasst ist darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Vorliegend hat der BGH den Schwerpunkt auf die Vertriebswege der Beklagten gestützt. Solange diese ihr Sortiment auf türkische Abnehmer ausgerichtet hat ist es nicht als unlauter anzusehen, die Produkte auch mit einer entsprechenden türkischen Bezeichnung zu versehen. Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Artikel 12 Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, a) seinen Namen oder seine Anschrift, b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung, c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. |