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Landgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil 31.07.2008 Az. 31 O 86/08 In dem Rechtsstreit
der D. e.V. -Klägerin-
gegen
die T. GmbH -Beklagte-
wegen Kennzeichenverletzung und unlauteren Wettbewerbs hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin Dr. für Recht erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall des Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, als Inhaberin der Domains ----- und ----- a. diese Domains im geschäftlichen Verkehr für ein Informations- und Dienstleistungsportal für die Endodontie zu verwenden und/oder zur Verfügung zu stellen, b. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung------ verwenden zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben: XXXXXXXXXXXXXX c. die betriebene Fachpraxis mit der Bezeichnung ------ in dieser oder ähnlicher Schreibweise zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn diese nicht für eine stationäre Behandlung ausgelegt ist und eine gewisse personelle und apparative Mindestausstattung aufweist, d. außerhalb der Fachkreise für Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben oder werben zu lassen, wie dies unter der Internetadresse -------------- geschehen und nachstehend wiedergegeben ist: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 2. der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer I.1 beschriebenen Verletzungshandlungen unter Angabe des entsprechenden Zeitraumes, in welchem diese Verletzungshandlungen begangen wurden, sowie betreffend die Ziffern I.1.a. und I.1.b. der hieraus erzielten Gewinne, sowie Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer I.1.a und I.1.b beschriebenen Verletzungshandlungen; 3. die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten C. in Höhe von 1.379,80 EUR freizustellen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem aus den unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und/oder künftig entstehen wird. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassung zu den Ziffern I.1.a. und I.1.b. jeweils 12.500,00 EUR und hinsichtlich der Ziffern I.1.c. und I.1.d. jeweils 7.500,00 EUR, hinsichtlich der Auskunft 6.000,00 EUR und hinsichtlich der Kosten 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. TATBESTAND Die Parteien sind auf dem Gebiet der Endodontie als Wettbewerber tätig. Unter Endodontie oder Endodontologie versteht man einen Teilbereich der Zahnheilkunde, der sich schwerpunktmäßig mit Erkrankungen des Pulpa-Dentin-Komplexes und des periapikalen Gewebes beschäftigt. Die häufigsten Behandlungen in der Endodontie sind Wurzelkanalbehandlungen. Die Klägerin nimmt seit Anfang 2002 bundesweit und in bedeutendem Umfang wissenschaftliche, forschungs- und praxisbezogene Aufgaben auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere der Endodontologie wahr. Sie veranstaltet bundesweit im Rahmen der Forschungs- und Nachwuchsförderung Kongresse, Akademien und Fortbildungen. Ebenfalls seit 2002 veröffentlicht die Klägerin auf dem Gebiet der Endodontie in Fachzeitschriften regelmäßig und überregional. Sie wurde am 25.02.2002 als Verein eingetragen und tritt seitdem im Internet unter der Domain ------ , die am 15.02.2002 registriert wurde, auf. Ferner benutzt die Klägerin die Domain ------. Die Klägerin ist zudem Inhaberin der Wortmarken ------- sowie -------, die am 03.09.2007 und 03.12.2007 eingetragen wurden. Die Beklagte war Inhaberin der Domains ------- und -------, die am 16.10.2006 registriert wurden. Seit dem 25.03.2008 sind die Domains auf den A. registriert. Die Beklagte stellte die Domains ------ und ------ dem A. zuvor als Dienstleistungsportal für Endodontie und den darunter abrufbaren Informationen zur Verfügung. Die Nutzung der Domains durch den A. erfolgte mit der Erlaubnis der Beklagten aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsvertrags. Der A. bot und bietet unter den streitgegenständlichen Domains -------- und -------- Dienstleistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung, wissenschaftlichen Forschung und Therapie auf dem Gebiet der Endodontie an. Er wurde am 25.10.2006 als Verein eingetragen und ist ebenfalls bundesweit aktiv. Auf den unter den Domains ------ und ----- abrufbaren Internetseiten tritt der A. e.V. unter der isolierten Bezeichnung D. e.V., wie im Tenor unter Ziffer I.1.b. wiedergegeben, auf. Zudem wird dort eine Fachpraxis für endodontische Behandlungsmaßnahmen unter der Bezeichnung ------- beworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 10 zur Akte gereicht Gestaltung der Internetseite verwiesen. Ferner werden auf den Internetseiten unter dem Punkt „Patienteninfo“ auf mehreren Unterseiten Informationen rund um die Wurzelbehandlung vorgestellt. Am oberen Bildschirmrand sind sechs Lichtbilder abgebildet, von denen zumindest vier Zahnmediziner und Hilfspersonal in Berufskleidung und bei der Ausübung deren Tätigkeit zeigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung des Internetauftritts Bezug genommen. Die Klägerin sieht sich durch die Domain ------ und ---- und die auf den entsprechenden Internetseiten vorgehaltenen Inhalte, insbesondere die dort verwendete Geschäftsbezeichnung des A. e.V. als „Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Endodontie“, in ihren Kennzeichenrechten verletzt. Zudem betrachtet sie die Bewerbung der TEC-Clinicen sowie die Werbung mit den verwendeten Fotografien als unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Die Klägerin, die den Zahlungsantrag entsprechend Ziffer I.3. des Tenors zunächst in Höhe von 2.264,33 EUR gestellt hat, beantragt zuletzt sinngemäß, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Ferner beruft sie sich darauf, selbst die streitgegenständliche Internetwerbung nicht betrieben, sondern lediglich Dritten ihr zustehende Domains zur Verfügung gestellt zu haben. Im Übrigen seien die einzelnen Bestandteile der Bezeichnung „D.“ nicht schutzfähig. Der Zusatz „zahnärztlich“ sei darüber hinaus notwendig, da Zahnärzte generell keine Wurzelbehandlung an Tieren durchführen dürften. Ferner laute der Vereinsname nicht nur D. sondern A. e.V. – D., so dass von vornherein eine Verwechslungsgefahr ausscheide. Die Abkürzung – sei darüber hinaus eine gängige Verkürzung von -------; dies gelte entsprechend für --- als Abkürzung für -------. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Köln ist gem. §§ 13, 14 UWG, § 140 MarkenG, § 32 ZPO zuständig. Die unter den ursprünglich auf die Beklagte eingetragenen Domains eingestellten Inhalte sind bestimmungsgemäß bundesweit über das Internet abrufbar. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese die von ihr betriebenen Domains ----- und ------ künftig nicht mehr für ein Informations- und Dienstleistungsportal für die Endodontie verwendet oder zur Verfügung stellt. Es kann dahinstehen, ob dieser aufgrund der eingetragenen Wortmarken ------- oder ------- Abwehrrechte aus § 14 Abs. 5 MarkenG herleiten kann. Jedenfalls hat die Klägerin als Inhaberin der seit 2002 benutzten Domains und prioritätsälteren Werktitel ------ und ------ gem. § 15 Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung und des Zurverfügungstellens der angegriffenen Domains zu oben genannten Zwecken. Der Klägerin stehen an den Bezeichnungen ----- und ---- gegenüber den von der Beklagten beanspruchten Bezeichnungen ----- und ----- die zeitlich besseren Rechte zu. Sie hat von 2002 an durchgängig unter den Bezeichnungen eine Internetseite zum Thema Endodontie betrieben. Einen im Verhältnis dazu prioritätsälteren Unternehmensschutz an den Bezeichnungen ----- und ---- kann die Beklagte nicht für sich beanspruchen. Zwischen den von der Klägerin gewählten Domains ---- und ---- und den von der Beklagten benutzten Domains ---- und ---- stehen Verwechslungen im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zu befürchten. Ob eine solche Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich maßgeblich anhand der Kennzeichnungskraft der Bezeichnung des Angreifers, des Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Zeichen und des wirtschaftlichen Abstands der Tätigkeitsgebiete, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen eingesetzt werden. Dabei stehen diese Kriterien zueinander in einer Wechselwirkung dergestalt, dass ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einen geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors bejaht werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 61 – „CompuNet/ComNet II“; 2002, 898,898 f. – „defacto“; Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. (2006), § 15 Rn. 27). Nach diesen Merkmalen stellen sich die von der Beklagten gebrauchten Bezeichnungen ---- und ---- angesichts der weitgehenden Übereinstimmung mit den Bezeichnungen --- und --- und des beidseitigen Einsatzes der Bezeichnungen im Bereich der Endodontie als verwechslungsfähig mit den von der Klägerin eingesetzten Bezeichnungen dar. Den Bezeichnungen --- und --- kommt von Hause aus eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Dem angesprochenen Verkehr ist die Bedeutung der Abkürzungen nicht geläufig. Die Begriffe stellen sich zudem nicht als gängige und allein denkbare Abkürzungen für ------ und -----, sondern insoweit – zumindest in der Gesamtheit – als phantasievoll und unterscheidungskräftig dar. Die deshalb gegebene ursprüngliche Originalität ist auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten pauschal angeführten, ansonsten aufzufindenden ------, die unter der Abkürzung --- bzw. --- auftreten, nicht geschwächt. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen ------- und ------ sind einander nicht nur angesichts der schriftbildlichen Übereinstimmung im Anfang --- und in der Endung ---, sondern auch in klanglicher Hinsicht deutlich angenähert. Die Hinzufügung des Buchstabens --- führt zu keinem abweichenden Gesamteindruck. In Folge dessen besteht die Gefahr, dass das Vorliegen des zusätzlichen Buchstabens bei der Benennung der Domains auf Beklagtenseite nicht ohne weiteres erkannt wird. Die beanstandeten Bezeichnungen -------- werden ebenso wie die von der Klägerin gewählten Bezeichnungen -------- zur Kennzeichnung eines Internetportals mit Inhalten zur Ausbildung, wissenschaftlichen Forschung und Therapie auf dem Gebiet der Endodontie und damit in derselben Branche eingesetzt. Dies birgt zumindest die Gefahr von Verwechslungen in Gestalt von Fehlvorstellungen über geschäftliche Zusammenhänge. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht mehr Inhaberin der Domains ist. Die Übertragung der Domains führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. (2003), Vor §§ 14-19 Rn. 55). Die Klägerin hat als Inhaberin des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens D. e.V. gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Unterlassung, die Bezeichnung D. verwenden zu lassen. Die Unternehmensbezeichnung bzw. der Vereinsname D. e.V. ist schutzfähig i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Dem Kennzeichen kommt von Hause aus originäre Unterscheidungskraft zu. Die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG kann nicht ohne weiteres mit dem Begriff der konkreten Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichgesetzt werden. Unterscheidungskraft besitzt eine geschäftliche Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, den Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen, es also namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind nicht hoch anzusetzen. Es genügt, wenn sich ein ausschließlich unternehmensbeschreibender Sinngehalt nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2002, 80, 812 – Frühstücks-DrinK I; Hacker in: Ströbele/Hacker, a.a.O., § 5, Rn. 28-30 m2.N.; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 36). Im Bereich der medizinischen Forschung, Bildung und Therapie ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sich die Unternehmen häufig beschreibender Bezeichnungen bedienen und es nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gibt. Insoweit können auch beschreibende Angaben in dem betreffenden Gebiet den Schutz des § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG in Anspruch nehmen (vgl. zum Gastronomie- und Hotelbetrieb: BGH GRUR 1995, 507, 508 – City-Hotel; GRUR 1977, 165, 166 – Parkhotel). Hinzu kommt, dass der Begriff ------ nicht ausschließlich unternehmensbeschreibend verwendet wird, sondern ihm allenfalls produkt- bzw. dienstleistungsbeschreibender Charakter zukommt. Dieser stellt die Kennzeichnungskraft für ein Unternehmenskennzeichen nicht in Frage (vgl. BGH GRUR 2002, 809, 812 – Frühstücks-DrinK I). Jedenfalls in der Gesamtkombination ist der Vereinnahme schutzfähig. Der Klägerin stehen an der Bezeichnung D. e.V. gegenüber dem A. die zeitlich besseren Rechte zu. Sie hat von Januar 2002 an durchgängig Dienstleistungen im Bereich der Endodontie unter der Bezeichnung angeboten. Einen im Verhältnis dazu prioritätsälteren Unternehmensschutz an der Bezeichnung ----- kann der A. nicht für sich beanspruchen. Zwischen der von der Klägerin gewählten Unternehmensbezeichnung D. e.V. und der auf der Internetseite der Beklagten benutzten Unternehmensbezeichnung ------------ stehen Verwechslungen im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zu befürchten. Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen, der Vereinsname D. e.V. der Klägerin und der auf der Internetseite der Beklagten benutzte Vereinsname ------ sind nahezu identisch. Die beanstandete Bezeichnung wird ebenso wie der von der Klägerin gewählte Begriff zur Kennzeichnung eines Vereins im Bereich der Endodontie und damit in derselben Branche eingesetzt. Das eingeschobene Wort „zahnärztlich“ wird als rein beschreibender Zusatz zu dem nachfolgenden Begriff Endodontie verstanden und insofern kaum wahrgenommen. Er vermag aus der Verwechslungsgefahr nicht herauszuführen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung ----- ist aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, 3 UWG gerechtfertigt. Der auf der Internetseite verwendete Begriff ----- ist irreführend im Sinne des § 5 UWG, da dadurch bei nicht unerheblichen Teilen des Verkehrs der Eindruck hervorgerufen wird, die Beklagte biete stationäre Unterbringung an, und diese Vorstellung im Widerspruch zu den tatsächlichen geschäftlichen Verhältnissen des von der Beklagten betriebenen Unternehmens steht. Eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG liegt vor, wenn die angegriffene Werbung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das beworbene Produkt oder die angebotenen Dienstleistung zu wecken. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Werbung versteht. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (BGH NJW-RR 2003, 1039 – Sparvorwahl; BGH GRUR 2004, 605, 606 – Dauertiefpreise). Die angesprochenen Verkehrskreise sind keine Fachkreise, sondern bestehen vorwiegend aus Patienten. Nicht nur die eingangs zur Verfügung gestellte Schaltfläche sondern auch die auf den Unterseiten vorgehaltenen Informationen richten sich eindeutig an Patienten. Die angesprochenen Verkehrskreise der Patienten verstehen unter „Clinicen“ wegen des phonetischen Gleichklangs und des weitgehend übereinstimmenden Schriftbildes „Kliniken“, also Krankenhäuser, die neben ambulanter Versorgung in erster Linie Patienten zur stationären Behandlung und Versorgung aufnehmen und die mit entsprechenden Einrichtungen ausgestattet sind. Für eine Klinik ist eine gewisse personelle und apparative Mindestausstattung erforderlich und die stationäre Behandlung des Patienten im Gegensatz zu einer lediglich ambulanten wesentlich (OLG München, GRUR 2000, 91, 92 – Eigenhaarverpflanzung; OLG Stuttgart, WRP 1991, 525 ff. – Euro Clinic; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 26. Aufl. (2008), § 5 UWG, Rn. 5.30). Diesen Verkehrserwartungen werden die „TEC-Clinicen“ nicht gerecht. Eine Einrichtung zur stationären Aufnahme von Patienten, die gem. § 30 GewO einer Konzession bedarf, haben die TEC-Clinicen unstreitig nicht. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Verwendung der Abbildungen der Zahnmediziner und deren Hilfspersonal in Berufskleidung und bei Ausübung ihrer Tätigkeit ist aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG gerechtfertigt. Das Heilmittelwerbegesetz findet auf die angegriffene Werbung unter den Domains der Beklagten Anwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Es handelt sich dabei nicht um bloße Imagewerbung, sondern um Werbung für eine Behandlung der Zahnwurzel. Die Form der Bewerbung verstößt gegen das in § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG verankerte Verbot, welches untersagt, außerhalb der Fachkreise im Sinne von § 2 HWG für Verfahren und Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufsbekleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes zu werben, wenn sich die dabei gemachten Werbeäußerungen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehen. Die Werbung richtet sich wiederum, anders als die Beklagte meint, vor allem an Patienten. Dies wird nicht nur aufgrund der Eingangsschaltfläche „Patienteninfo“, sonder auch aufgrund der konkreten Ansprache der „Patienten“ sowie des gesamten Inhalts, der sich werbend an Laien wendet, deutlich. Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, dass durch Abbildungen der Eindruck erzeugt wird, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen oder angewendet, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BHG, GRUR 1985, 936 – Sanatorium II; GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum). Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des BGH zum Heilmittelwerberecht (vgl. BGH, GRUR 2007, 809 ff. – Krankenhauswerbung) ist eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Die streitgegenständliche Bewerbung verstößt auch unter dieser Maßgabe gegen das Verbot. Die Werbung erschöpft sich nicht in der Darstellung von Personen in Berufskleidung, sondern geht mit der Abbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal in zusätzlicher Schutzkleidung bei der Ausübung der Wurzelbehandlung und Untersuchungen über das zulässige Maß auch nach einschränkender Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG hinaus. Die Werbung birgt die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung und Fehlinterpretation und daraus folgend der fehlerhaften Einschätzung des Therapiebedarfs. Der Verstoß gegen § 11 HWG stellt zugleich einen Verstoß gegen das UWG dar, da es sich bei der Vorschrift um eine solche handelt, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, indem sie zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit die Gefahr einer unsachlichen Werbung unterbindet. Die Beklagte ist als Domaininhaberin, die dem A. die Internetseite unter den Domains ---- und --- zur streitgegenständlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hat, für die Verstöße verantwortlich. Der Anspruch auf Erstattung der nach den vorstehenden Ausführungen berechtigten Abmahnung folgt aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB; § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Kosten in Höhe von 1.379,80 EUR ergeben sich aus einem angemessenen Gegenstandswert für die begehrte Unterlassung der Kennzeichenrechtsverletzung und wettbewerbswidrigen Werbung sowie der Annexansprüche von insgesamt 50.000,00 EUR aufgrund der Mittelgebühr von 1,3 zzgl. Pauschale. Die Annexansprüche der Klägerin sind gem. § 19 MarkenG sowie aus dem durch die Kennzeichenverletzungen und Wettbewerbsverstöße begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB begründet. Im Rahmen des Kennzeichenrechts kann die Klägerin sämtliche Angaben verlangen, die zur Vorbereitung und Durchsetzung eines etwaigen Schadensersatzanspruches nach § 15 Abs. 5 MarkenG, insbesondere zur Bezifferung des Schadens nach jeder denkbaren Berechnungsart, notwendig sind. Hinsichtlich der Ansprüche aus Wettbewerbsrecht und der diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gem. § 9 S. a UWG besteht hingegen kein Anspruch auf Auskunft betreffend die Gewinne und auf Rechnungslegung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Tenor zu Ziffer I.1.b. nur auf „verwenden zu lassen“, zu Ziffer I.2. hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung betreffend die Gewinne nur auf die in Ziffern I.1.a. und I.1.b. beschriebenen Verletzungshandlungen und zu Ziffer II. auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht bezogen worden ist, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Soweit die Klägerin die Klage durch Beschränkung des Zahlungsantrags teilweise zurückgenommen hat, sind ihr gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegende Mehrkosten nicht entstanden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO |