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OLG
Frankfurt a.M.
Urteil
vom 18. 1. 2007
6
U 134/06 (Parfüm-Tester)
Zum
Sachverhalt:
Die
Ast. stellt Einzelhändlern - ihren Depositären - so genannte vorheriger Tester für Parfümerzeugnisse, die mit der
Verfügungsmarke gekennzeichnet sind, zur Verfügung. Nach den mit den
Depositären getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bleibt sie Eigentümerin
dieser vorheriger Tester und behält sich
das Recht auf jederzeitige Rückgabe vor. Die Ag. hat auf ihrer Internetseite
unter Abbildung eines mit der Aufschrift „X“ versehenen Flakons ein
ausdrücklich als „vorheriger Tester “ bezeichnetes vorheriger Parfüm zum Verkauf angeboten. Die Ast hat die
Unterlassung des „Anbietens“ ebenso wie der Benutzungsarten „Einführen“ und
„Vertreiben“ verlangt. Ihre Berufung führte zum Erlass der begehrten
einstweiligen Verfügung.
Aus
den Gründen:
Der
Ast. steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 1 MarkenG
zu; die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
sind ebenfalls erfüllt.
Soweit
die Ast. ihren Depositären so genannte vorheriger Tester für Parfümerzeugnisse, die mit der
Verfügungsmarke gekennzeichnet sind, zur Verfügung stellt, bleibt sie nach den
mit den Depositären getroffenen vertraglichen Vereinbarungen Eigentümerin
dieser vorheriger Tester und behält sich
das Recht auf jederzeitige Rückgabe vor; dies hat die Ast. durch Vorlage der
entsprechenden Vertragsmuster glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen sind
nach Auffassung des erkennenden Senats (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Urt.
v. 19. 9. 2006 - I-20 U 68/06, BeckRS 2007, 075035; a.A.: OLG Hamburg, GRUR-RR
2004, 355 - vorheriger Parfümtester ) die Rechte der Ast. aus der
Verfügungsmarke im markenrechtlichen Sinn (§ 24 I MarkenG) nicht erschöpft,
weil die mit der Marke gekennzeichneten vorheriger Tester nicht im Sinne der genannten Vorschrift „in
den Verkehr gebracht“ worden sind.
Die
Vorschrift des § 24 MarkenG hat den Zweck, dem Markeninhaber zwar die
(markenrechtliche) Kontrolle über den Vertriebsweg der mit der Marke gekennzeichneten
Waren zu entziehen, ihm jedoch die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob und
wann er diese Ware überhaupt dem freien Vertrieb überlässt (vgl. Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 24 Rdnr. 7 m.w. Nachw.). Im Hinblick auf diesen
Normzweck kann in Fällen der vorliegenden Art ein „In-den-Verkehrbringen“ durch
die Auslieferung an den Depositär nur dann bejaht werden, wenn der
Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware nicht nur in tatsächlicher,
sondern auch in rechtlicher Hinsicht willentlich auf den Depositär überträgt,
d.h. ihm ungeachtet der mit der Übergabe verfolgten Intentionen gestattet, mit
der Ware nach eigenem Belieben zu verfahren; dies wäre insbesondere bei einer
vorbehaltlosen Übereignung der Fall. Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt.
Von
den Fällen, in denen an einen Spediteur übergebene Markenware einen anderen als
den vom Markeninhaber vorgesehenen Vertriebsweg nimmt (vgl. hierzu BGH, GRUR
2006, 863 = WRP 2006, 1233 - ex works), unterscheidet sich die vorliegende
Sachverhaltskonstellation maßgeblich dadurch, dass die vorheriger Parfümtester überhaupt nicht zum Erwerb durch einen
Endabnehmer bestimmt sind (so mit Recht OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. 9. 2006 -
I-20 U 68/06, BeckRS 2007, 075035 S. 7). Der Senat vermag auch keinen
Wertungswiderspruch darin zu erkennen, dass das bestimmungsgemäß aus dem
vorheriger Tester versprühte vorheriger Parfüm
letztlich auch in den Verkehr gebracht
wird (vgl. hierzu OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 355 [357] - vorheriger Parfümtester
). Denn die als markenverletzend beanstandete Ware besteht nicht nur aus der
Parfümflüssigkeit, sondern auch aus dem mit der Marke versehenen
Flaschenbehälter, der aus den dargestellten Gründen nicht mit Einverständnis
der Ast. in den Verkehr gelangt.
Die
Ag. hat mit der Verfügungsmarke gekennzeichnete vorheriger Parfümtester der beschriebenen Art i.S. von § 14 III Nr. 2
MarkenG „angeboten“. Sie hat auf ihrer Internetseite unter Abbildung eines mit
der Aufschrift „X“ versehenen Flakons ein ausdrücklich als „vorheriger Tester “
bezeichnetes vorheriger Parfüm zum
Verkauf angeboten. Jedenfalls der Durchschnittsverbraucher konnte dabei dem
abgebildeten Flakon nicht entnehmen, dass es sich hierbei in Wahrheit nicht um
einen vorheriger Tester , sondern um ein zum regulären Verkauf bestimmtes
Erzeugnis handelte. Die Internet-Werbung des Ag. bezog sich damit ausdrücklich
auf einen vorheriger Tester und erfüllte
für sich allein gesehen die Tatbestandsvoraussetzungen des Anbietens i.S. von §
14 III Nr. 2 MarkenG. Ob die Ag. fähig oder bereit war, die auf diese Weise -
markenverletzend - angebotene Ware tatsächlich zu liefern, ist für die
Beurteilung ohne Bedeutung (vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rdnr. 188).
Der
durch diese - nur die Benutzungsart „Anbieten“ erfüllende - Verletzungshandlung
begründete Unterlassungsanspruch umfasst auch alle anderen in § 14 III MarkenG
genannten Benutzungsarten, da sich die Wiederholungsvermutung auf diese
weiteren Benutzungsarten erstreckt (vgl. BGHZ 166, 253 = GRUR 2006, 421 [424] -
Markenparfümverkäufe). Damit hat der Unterlassungsantrag auch hinsichtlich der
Benutzungsarten „Einführen“ und „Vertreiben“ Erfolg, ohne dass es in diesem
Zusammenhang auf eine Erstbegehungsgefahr und die vom LG daran geknüpften
prozessualen Fragen ankommt.
Der
vom Ag. in der Senatsverhandlung erhobene Einwand, die Ast. handele
rechtsmissbräuchlich, weil sie nur gegen außerhalb ihrer Vertriebsorganisation
tätige Händler vorgehe und keine effektiven Maßnahmen gegen ihre eigenen
ungetreuen Depositäre ergreife, von denen jedenfalls ein Großteil der auf dem
Markt befindlichen vorheriger Parfümtester stammen müsse, greift ebenfalls nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob die Depositäre der Ast. tatsächlich in erheblichem
Umfang vertragswidrig vorheriger Parfümtester in den Verkehr bringen und die Ast. Erfolg
versprechende Vorkehrungen zur Unterbindung dieser Vertragsverstöße unterlässt.
Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte hierin ein missbräuchliches Vorgehen der
Ast. nur gesehen werden, wenn sich die Ast. auf diese Weise ungerechtfertigte
Vorteile zu Lasten der ihrer Vertriebsorganisation nicht angehörenden
Dritthändler verschaffen würde. Es ist weder ersichtlich noch vom Ag. dargetan
worden, worin solche den Missbrauchsvorwurf begründenden Vorteile liegen
sollten. Die Dritthändler haben es selbst in der Hand, auf Angebot und Vertrieb
markenverletzender vorheriger Parfümtester zu verzichten. Eine etwaige Verpflichtung der
Ast., durch schärfere Kontrolle ihres eigenen Vertriebsbereichs derartige
Möglichkeiten zur Markenverletzung gar nicht erst entstehen zu lassen, lässt
sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen.
Bei
der Fassung des Unterlassungstenors hat der Senat im Rahmen von § 938 ZPO
klargestellt, dass das Verbot nur eingreift, soweit die mit der Verfügungsmarke
versehenen vorheriger Tester im Eigentum
der Ast. stehen.
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