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	<title>LBR-BLOG</title>
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	<description>Rechtsanwälte Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum aus Köln für Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, etc</description>
	<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 01:18:34 +0000</pubDate>
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	<language>en</language>
			<item>
		<title>Massenhafte unlautere Werbung mit Stiftung-Warentest-Logos hat kaum Konsequenzen</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 01:07:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Spiegel berichtet über die &#8220;Trickserei&#8221; vieler Firmen mit dem Gütesiegel der Stiftung Warentest. Mal werde ein Detail verschwiegen, mal ein Urteil erfunden.
Der Grund dafür:

&#8220;Die Stiftung Warentest hat einen extrem guten Ruf, 96 Prozent der Deutschen kennen sie, keiner Institution vertrauen die Verbraucher mehr, laut einer Forsa-Umfrage genießt sie sogar höhere Wertschätzung als Polizei und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Spiegel <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,715881,00.html" target="_blank">berichtet</a> über die &#8220;Trickserei&#8221; vieler Firmen mit dem Gütesiegel der Stiftung Warentest. Mal werde ein Detail verschwiegen, mal ein Urteil erfunden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Grund dafür:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8220;Die <span class="sptextlinkext"><a title="Homepage der Stiftung Warentest" href="http://www.test.de/" target="_blank">Stiftung Warentest</a></span> hat einen extrem guten Ruf, 96 Prozent der Deutschen kennen sie, keiner Institution vertrauen die Verbraucher mehr, laut einer Forsa-Umfrage genießt sie sogar höhere Wertschätzung als Polizei und Rotes Kreuz. Für Firmen sind gute Noten daher höchst lukrativ - um bis zu 30 Prozent steigern sie laut Studien den Marktwert eines Produkts.&#8221;</em></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Nachdem Unternehmen früher unterlassen hätten, in der Werbung das Veröffentlichungsdatum eines Tests anzugeben und die Verbraucher so nicht überprüfen konnten, ob Konkurrenzprodukte mittlerweile besser getestet wurden, habe diese Form der Trickserei nachgelassen.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8220;Doch nach wie vor benutzen Firmen gute Ergebnisse, obwohl diese aufgrund eines aktuelleren Tests überholt sind - und damit laut den Bedingungen der Stiftung nicht mehr für Werbezwecke benutzt werden dürfen. Ein neues Phänomen sei zudem, dass die Firmen die Note für ein einzelnes Produkt auf eine komplette Serie übertragen - ohne dass diese je getestet wurde.&#8221;</em></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Autor des Artikels bemängelt vor allem, dass Unternehmen, die bei diese &#8220;Tricksereien&#8221; ertappt werden, keine wirklichen Konsequenzen zu befürchten haben, da die Verbraucherzentralen aus Angst vor einer Niederlage die Streitwerte absichtlich niedrig ansetzten, da die Prozesskosten sie im Verlustfalle finanziell überfordern könnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Merkwürdig.</p>
<p style="text-align: justify;">Dabei legitimiert das deutsche Wettbewerbsrecht doch nicht nur Verbraucherverbände, gegen solche Machenschaften vorzugehen, sondern auch explizit den einzelnen Wettbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Warum werden solche massenhaften eklatanten Rechtsverstöße dann nicht häufiger geahndet?</p>
<p style="text-align: justify;">Das könnte daran liegen, dass die Rechtsprechung eine konsequente Rechtsverfolgung dieser massenhaften Verstöße für die Wettbewerber mittlerweile oft faktisch unmöglich macht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.04.2010, Az. I-4 U 150/09, <a href="http://www.damm-legal.de/olg-hamm-sofortige-geltendmachung-einer-vertragsstrafe-nach-abgabe-der-unterlassungserklaerung-kann-einen-rechtsmissbrauch-anzeigen" target="_blank">abrufbar bei den Kollegen von Dr. Damm &amp; Partner</a> zum Beispiel Abmahnungen eines Konkurrenten im Matratzensegment für rechtsmissbräuchlich erachtet, da sich die Zahl von 156 Abmahnungen in einem Jahr wegen irreführender Werbung &#8220;nicht sinnvoll in den Geschäftsbetrieb einordnen&#8221; ließen. Im konkreten Fall ging es um eben die irreführenden Angaben in Bezug auf Testergebnisse, die der Spiegel anprangert. Das Verhalten sei jedoch angesichts der schwachen wirtschaftlichen Situation der Klägerin in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich einzuordnen. Dies, obgleich das Gericht betont, dass es sich bei den abgemahnten Sachverhalten nicht um Bagatellfälle gehandelt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Andererseits weist das OLG Hamm kurioserweise daraufhin, <span style="color: black;">dass auch zu wenige Abmahnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen Rechtsmissbrauch sprechen können, da ein solches Verhalten dann für Willkür spreche:</span></p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: black;">&#8220;Auch eine Abmahntätigkeit in sog. “Wellen” geben als Indiz für einen Abmahnmissbrauch noch nicht unbedingt etwas her. Dazu muss hinzukommen, dass die beanstandete Werbung auch nach Abebben der jeweiligen Abmahnwellen noch fortgesetzt worden ist. Nur ein solches Abmahnverhalten spricht für eine willkürliche Abmahnauswahl, die gegen ein Interesse an der Sache spricht. Im vorliegenden Fall zieht sich die Abmahnung von falschen Testergebnissen aber von Anfang bis zum Ende durch (vgl. Anlage A 11 bis Anlage A 144). Insgesamt erweckt die Liste der abgemahnten Verstöße noch nicht den Eindruck, als wären sie willkürlich ausgewählt worden, was als Indiz für einen Missbrauch hätte gewertet werden können.&#8221;</span></em></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Um den Anforderungen der Rechtsprechung des OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit gerecht zu werden, darf der Unternehmer vor dem Hintergrund seines Umsatzes bzw. Gewinns somit nicht zu viele Abmahnungen aussprechen. Gleichzeitig darf er aber nicht plötzlich mit der &#8220;Abmahnerei&#8221; aufhören, da dies für Willkür sprechen könnte, die wiederum ebenfalls ein Indiz für rechtmissbräuchliches Verhalten wäre.</p>
<p style="text-align: justify;">Abgesehen davon, dass es die absolute Ausnahme sein sollte, einem grundsätzlich Anspruchsberechtigten das ihm zustehende Recht wegen Missbrauchs abzusprechen, erinnert die Entscheidung des OLG Hamm stellenweise an eine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wasserprobe#Wasserprobe_mit_kaltem_Wasser" target="_blank">Art der Prozessführung aus dem frühen Mittelalter</a>. Interessant auch, dass Zivilgerichte neuerdings neben der Rechtsanwendung sogar dazu berufen zu sein scheinen, unternehmerische Entscheidungen nach deren Sinnhaftigkeit zu beurteilen. Die - gelinde gesagt - abenteuerliche Auffassung, dass eine Kontrolle des geschlossenen Unterlassungsvertrags (wohlgemerkt ohne Aufbrauchsfrist) nach 4 bzw. 5 Tagen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen soll, wird dabei fast zur Nebensache:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;"><em><span style="color: #000000;">&#8220;Mit Schreiben vom 23. Januar 2009  unterwarf sich der Schuldner. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 wurde  bereits die Vertragsstrafe geltend gemacht. Berücksichtigt man, dass der  25. Januar ein Sonntag war, ist hier die Forderung der Vertragsstrafe  zu kurzfristig, so dass man hinsichtlich dieser Abmahnung von einem  Rechtsmissbrauch ausgehen kann. Gleiches gilt für den Vorfall gemäß  Anlage A 117. Die Unterwerfungserklärung datiert vom 18. Februar 2009.  Die Vertragsstrafe wurde bereits am 23. Februar 2009 gefordert. Der 22.  Februar 2009 war wiederum ein Sonntag.&#8221;</span></em></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Eine seriöse <span> </span>anwaltliche Beratung ist vor diesem Hintergrund kaum noch möglich. Wozu soll man dem (wohlgemerkt durch erhebliche massenhafte unlautere Werbung durch Konkurrenten) Verletzten raten? Zu vielen Abmahnungen? Zu hohes wirtschaftliches Risiko = Rechtsmissbrauch. Zu wenigen (ausgewählten) Abmahnungen? Willkür = Rechtsmissbrauch. Gleiches gilt bei der Beratung von Abgemahnten. Muss der Anwalt nun in jedem Fall zu einem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung raten? Im Verlaufe des Verfahrens bis zum OLG werden sich schon (nicht zuletzt durch die zahlreich erreichbaren „Gegnerlisten“ im Internet) weitere „Abmahnopfer“ und dann auch ein Richter auftreiben lassen, der sachfremde Motive findet.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Es ist an der Zeit, die Entscheidung des OLG Hamm zum Anlass nehmen, den „Abmahnwahn“ einiger Gerichte vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen, was bekanntlich leider nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur im Hauptsacheverfahren geht, wenn man das System der Abmahnung nicht abschaffen und durch eine reine staatliche Kontrolle ersetzen will.  Beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Wie es gemacht wird, hat jedoch alleine der Gesetzgeber zu entscheiden und daran haben sich dann auch alle zu halten. Der jetzige Zustand, in dem Verfahren trotz unstreitigen Sachverhalts und klarer Rechtslage immer häufiger zu Indzienprozessen verkommen, deren Ausgang nicht mehr prognostiziert werden kann, ist jedenfalls unerträglich.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Ich gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof  früher oder später ein Machtwort sprechen wird. Dieser hat seine Überlegungen zum Rechtsmissbrauch in neuerer Zeit entgegen früherer Entscheidungen aus den Jahren 2000 bis 2005 offenbar jedenfalls in Bezug auf die „Mehrfachverfolgung“ gleicher<span> </span>Verstöße schon relativiert <span> </span><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2014/07" target="_blank">(BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07)</a>.  (la)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was tun bei unberechtigten Filesharing-Abmahnungen?</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/09/was-tun-bei-unberechtigten-filesharing-abmahnungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 16:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[In der aktuellen c&#8217;t findet sich ein auch online abrufbarer Artikel darüber, was bei unberechtigten Filesharing-Abmahnungen zu tun sei. Sieht man von dem c&#8217;t-üblichen Unterton bezüglich der &#8220;bösen Massenabmahner&#8221; und dem Fazit einer &#8220;skandalösen Rechtspraxis&#8221; ab, ist der Artikel lesenwert und gibt einen guten Überblick über die Materie.
Die Autoren machen Vorschläge zum Vorgehen und zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In der aktuellen c&#8217;t findet sich ein auch online <a href="http://www.heise.de/ct/artikel/Schwierige-Gegenwehr-1069835.html">abrufbarer</a> Artikel darüber, was bei unberechtigten Filesharing-Abmahnungen zu tun sei. Sieht man von dem c&#8217;t-üblichen Unterton bezüglich der &#8220;bösen Massenabmahner&#8221; und dem Fazit einer &#8220;skandalösen Rechtspraxis&#8221; ab, ist der Artikel lesenwert und gibt einen guten Überblick über die Materie.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Autoren machen Vorschläge zum Vorgehen und zur Formulierung von Unterlassungserklärungen, einige Bemerkungen zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen und zeigen die Risiken der Kopf-in-den-Sand-Methode auf. (ca)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hoeren im Interview</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/09/hoeren-im-interview/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 15:12:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf sueddeutsche.de ist ein neues Interview mit Prof. Dr. Thomas Hoeren nachzulesen:
&#8220;Die klassischen Urheberrechtler fragen noch immer irritiert, warum sie sich jetzt mit so komischen Leuten wie der Netzgemeinde herumschlagen müssen.&#8221;
Gibt es den klassischen Urheberrechtler, den internetfreien an seiner Schreibmaschine, überhaupt noch? (ca)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Auf <a href="http://www.sueddeutsche.de/medien/interview-mit-thomas-hoeren-urheberrecht-ist-ein-massenphaenomen-geworden-1.993788" target="_blank">sueddeutsche.de</a> ist ein neues Interview mit Prof. Dr. Thomas Hoeren nachzulesen:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p><em>&#8220;Die klassischen Urheberrechtler fragen noch immer irritiert, warum sie sich jetzt mit so komischen Leuten wie der Netzgemeinde herumschlagen müssen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Gibt es den klassischen Urheberrechtler, den internetfreien an seiner Schreibmaschine, überhaupt noch? (ca)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Werbebanner auf Raubkopie-Websites wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/09/werbebanner-auf-raubkopie-websites-wettbewerbswidrig/</link>
		<comments>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/09/werbebanner-auf-raubkopie-websites-wettbewerbswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 15:25:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgefährdende Inhalte anbietet, eine Störerhaftung nach dem UWG begründen kann.
Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin  auf einer Website Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate  mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgefährdende Inhalte anbietet, eine Störerhaftung nach dem UWG begründen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin  auf einer Website Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate  mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich  um eine illegale Tauschbörse, auf der nahezu ausschließlich  Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien zum Herunterladen angeboten  wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Website ermöglichte das Herunterladen von  tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und  Medieninhalten. Die auf der Website erhältlichen Video-Inhalte sind  fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der  Betreiber der Website keine Rechte hat. Darüber  hinaus werden für jedermann zugänglich auf der Website Filme angeboten,  die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert  wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (§ <span class="dejure">15</span> Abs. 2 JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (§§ <span class="dejure">130</span>, <span class="dejure">130a</span>, <span class="dejure">131</span>, <span class="dejure">184</span> StGB).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Betreiber der Website handelte somit strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Frankfurt, Az.: 3-<span class="dejure">08 O 143/07</span>, Urteil v. 2.1.2008, abrufbar bei <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1630" target="_blank">Medien, Internet und Recht</a> bestätigte seine einstweilige Verfügung, mit der ein Mitbewerber der Antragsgegnerin verboten hatte, auf diesen Seiten Werbung zu schalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Begründung führte das Gericht die Störerhaftung des Antragsgegners an:</p>
<blockquote>
<p align="justify"><em>&#8220;Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der  Betreiber der Internetseite […] ausgenutzt, indem sie auf deren Website  Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin  wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen  Wettbewerbsverstoßes.</em></p>
<p align="justify"><em>Als Störer haftet auch  derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer eines  Wettbewerbverstoßes zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und  adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier:  Jugendschutz) beigetragen hat (BGH <span class="dejure">NJW 2004, 3102</span>, 3105 und <span class="dejure">2007, 2636</span>,  2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder  Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich  handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der  wettbewerbswidrigen Internetseite […] Werbung für ihre Angebote schalten  ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der  Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der  wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter  geladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die  Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der  Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.</em></p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify"><em>Ob  die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite  auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte  Werbung mit finanzierte, kann offen bleiben. Denn für die Störerhaftung  genügt bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung.&#8221;</em></p>
</blockquote>
<p align="justify">
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegnerhabe außerdem Prüfpflichten verletzt, da er die Werbung nach Beanstandung und Abmahnung aufrecht erhalten habe. Dabei führe die Kenntnis von Verstößen auf der einen Website dazu, auch auf identische Verstöße auf anderen Websites zu prüfen:</p>
<blockquote>
<p align="justify"><em>&#8220;Denn in der Abmahnung vom 10.08.2007 ging es um Wettbewerbsverstöße, die  mit den vorliegenden identisch waren. Der einzige Unterschied besteht  darin, dass eine andere Internetseite betroffen ist. Deshalb hätte die  Antragsgegnerin überprüfen müssen, ob sie auf anderen  wettbewerbswidrigen Internetseiten, auf denen jugendgefährdende Filme  ohne Altersverifikationssystem frei zugänglich gemacht werden, Werbung  platzierte.&#8221;</em></p>
</blockquote>
<p align="justify">Die Werbung auf illegalen Seiten ist damit selbst illegal (ca).</p>
<blockquote>
<p align="justify">
</blockquote>
<p align="justify">
<p align="justify">
<blockquote>
<p align="justify">
</blockquote>
<p align="justify">
<p align="justify">
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Landgericht Köln: Händlerbund-Siegel wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/landgericht-koln-handlerbund-siegel-wettbewerbswidrig/</link>
		<comments>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/landgericht-koln-handlerbund-siegel-wettbewerbswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 12:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/?p=1561</guid>
		<description><![CDATA[Die Verwendung des Händlerbund-„Siegels“ „Sicherheit &#38; Qualität“ stellt eine Irreführung im Sinne des UWG dar, entschied das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Was ist geschehen?
Ein Online-Händler verwendete in seinem Online-Shop ein Siegel des Händlerbund e.V. mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit &#38; Qualität“ ohne darauf hinzuweisen, was genau unter „Sicherheit &#38; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Verwendung des <a href="http://www.haendlerbund.de/" target="_blank">Händlerbund</a>-„Siegels“ „Sicherheit &amp; Qualität“ stellt eine Irreführung im Sinne des UWG dar, entschied das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Was ist geschehen?</strong><br />
Ein Online-Händler verwendete in seinem Online-Shop ein Siegel des Händlerbund e.V. mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit &amp; Qualität“ ohne darauf hinzuweisen, was genau unter „Sicherheit &amp; Qualität“ zu verstehen ist. Unseren Mandanten – einen Mitbewerber – störte dies, so dass er den Händler dazu aufforderte, die derartige Verwendung des „Siegels“ zu unterlassen. Da der Händler dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern im Gegenteil mit einer negativen Feststellungsklage drohte, erwirkte der Mitbewerber vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung.
</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Der Hintergrund</strong><br />
Bei dem Händlerbund e.V. handelt es sich nach eigenen Angaben um Deutschlands größten Onlinehandelsverband. Der Internetseite des Vereins ist zu entnehmen, dass er sich „als führender Anbieter von Rechtstexten“ um die Rechtssicherheit des Onlinebusiness seiner Mitglieder kümmert.
</p>
<p style="text-align: justify;">Für einen günstigen monatlichen Pauschalbetrag bietet der Händlerbund e.V. seinen Mitgliedern eine „Rechtstext-Flatrate mit Qualitätsgarantie“, welche Online-Händler vor Abmahnungen schützen soll. Wer eine Prüfung des Händlerbund e.V. durchlaufen hat, erhält von dem Verein die Genehmigung, auf seiner Internetseite das „Siegel“ mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit &amp; Qualität“ zu verwenden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Köln verbot dem Online-Händler nun mit Beschluss vom 25.08.2010 (Az. 31 O 430/10) im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung des „Siegels“ in seinem Online-Shop, wenn dies ohne weitere Erläuterung geschieht. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragsgegner haben noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Die rechtliche Beurteilung</strong><br />
In der Antragsschrift machte der Antragsteller geltend, dass der Aussage „Händlerbund – Mitglied geprüft – Sicherheit &amp; Qualität“ nicht zu entnehmen sei, worauf sich eine Prüfung überhaupt beziehe.
</p>
<p style="text-align: justify;">Die Prüfung auf „Sicherheit“ beinhalte allerdings wohl im Wesentlichen die Sicherheit der Anbieter vor Abmahnungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die rechtliche Prüfung der Online-Shops der Mitglieder des Händlerbund e.V. beziehe sich im wesentlichen auf Pflichtangaben, welche jeder Online-Händler erfüllen muss, wie die Prüfung, dass ein ordnungsgemäßes Impressum vorhanden ist, dass eine (richtige) Widerrufsbelehrung verwendet wird, dass Versandkosten transparent angegeben werden, und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine verbraucherschützenden Vorschriften verletzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob ein Kauf bei den „geprüften Mitgliedern“ allerdings mit einer höheren „Sicherheit“ für den Kunden verbunden ist, werde von dem Händlerbund e.V. nicht überprüft. So finde keine Überprüfung statt, ob überhaupt Ware verschickt wird, und ob die Händler solvent sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Verwendung der Grafik werde auch den Eindruck erweckt, dass eine Prüfung auf Qualität durch den Händlerbund e.V. vorgenommen wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Dabei sei in keiner Weise ersichtlich, ob die Qualität der angebotenen Ware oder die Qualität der Durchführung einer Bestellung überprüft wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Formulierung „Sicherheit und Qualität“ werde der Verbraucher wohl zunächst davon ausgehen, dass die von den Händlern angebotene Ware eine besondere Qualität aufweist.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Warenprüfung durch den Händlerbund e.V. erfolge allerdings nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn der Hinweis auf die geprüfte Qualität von dem Verbraucher als Hinweis auf die Leistungen des Anbieters verstanden werden sollte, so sei auch dies irreführend. Der Händlerbund e.V. prüfe Mitglieder gerade nicht auf die Qualität ihrer Leistung hin, sondern lediglich darauf, ob die Angebote der Mitglieder den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong><br />
Bei der Verwendung von „Prüfsiegeln“, welche von verschiedenen Anbietern angeboten werden, ist Vorsicht geboten. Vor der Verwendung sollte zunächst geprüft werden, ob das angebotene Siegel möglicherweise irreführende Angaben enthält, und ob nicht bereits die Verwendung eines solchen Siegels an sich eine Irreführung der Verbraucher darstellt.
</p>
<p style="text-align: justify;">Zum Glück für die abgemahnten Händler bietet der Händlerbund e.V. für seine rechtlichen Empfehlungen eine „Haftungsübernahmegarantie“ die einer „Vollkaskoversicherung“ entspreche. Die Händler dürften somit zumindest nicht auf den Kosten der Abmahnung und des gerichtlichen Verfahrens sitzen bleiben. (Do)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wenn Strafrechtler Rechtsprechung nicht mehr erklären können&#8230;</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/wenn-strafrechtler-rechtsprechung-nicht-mehr-erklaren-konnen/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 02:46:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kurioses und Interessantes]]></category>

		<category><![CDATA[Marken- und Domainrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230;ist das eigentlich nicht bemerkenswert und auch gar nicht schlimm, wenn es sich dabei um solche handelt, die sich nicht mit Strafrecht befasst.
Ich würde nie auf die Idee kommen, mich bei meiner Spezialisierung zum gewerblichen Rechtsschutz zu einem Kommentar einer strafrechtlichen Entscheidung hinreissen zu lassen oder gar der Vorstellung zu verfallen, ich müsste alle Juristen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">&#8230;ist das eigentlich nicht bemerkenswert und auch gar nicht schlimm, wenn es sich dabei um solche handelt, die sich nicht mit Strafrecht befasst.</p>
<p style="text-align: justify;">Ich würde nie auf die Idee kommen, mich bei meiner Spezialisierung zum gewerblichen Rechtsschutz zu einem Kommentar einer strafrechtlichen Entscheidung hinreissen zu lassen oder gar der Vorstellung zu verfallen, ich müsste alle Juristen für unzurechnungsfähig erklären, wenn ich einmal nicht alles verstehe.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies sogar dann, wenn zum Beispiel der dem strafrechtlichen Urteil zugrunde liegende Diebstahl an einem Apple-iPod begangen wurde. Obwohl ich auch selbst einen habe und mich damit total gut auskenne!</p>
<p style="text-align: justify;">Anders denkt darüber offenbar der <a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/08/wenn-man-rechtsprechung-nicht-mehr.html" target="_blank">Kollege Nebgen</a>, wenn es um eine markenrechtliche Entscheidung (EiPott gegen iPod) geht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die &#8220;Fassungslosigkeit&#8221;  der <del datetime="2010-08-24T02:23:38+00:00">Strafrechtler mit MP3-Player</del> Laien ob der Entscheidung des Spezialsenats des OLG Hamburg können wir vielleicht mit <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/verwechslungsgefahr-zwischen-apple-ipod-und-eierbecher/" target="_blank">diesem Beitrag</a> lindern.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Update:</strong> Der Volltext der Entscheidung ist <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/markenrecht/412/5/4">hier</a> abrufbar.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Update 2</strong>: Die Grundpfeiler des Rechtsstaats wanken: Der Kollege Nebgen versteht eine <a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/08/je-mehr-du-laberst-desto-besser-kann.html" target="_blank">weitere Entscheidung</a> aus dem gewerblichen Rechtsschutz  nicht! <img src='http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> (la)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verwechslungsgefahr zwischen Apple iPod und Eierbecher?</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/verwechslungsgefahr-zwischen-apple-ipod-und-eierbecher/</link>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 05:32:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kurioses und Interessantes]]></category>

		<category><![CDATA[Marken- und Domainrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie die FAZ berichtet, hat Apple in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10) eine einstweilige Verfügung gegen den Erbacher Haushalts- und Designerwarenhersteller Koziol aus dem Odenwald durchgesetzt, der unter der Bezeichnung
&#8220;eiPott&#8221;
einen Eierbecher vertreibt (vertrieb) , der nach eigener Aussage ein Verkaufsrenner (gewesen) sei.
Wir bitten um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie die <a href="http://www.faz.net/s/Rub8D05117E1AC946F5BB438374CCC294CC/Doc~E86744E5BB48C4326802E1A5145FF5EDE~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">FAZ</a> berichtet, hat Apple in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg <a href="/lbr/entscheidungen/markenrecht/412/5/4">(OLG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10)</a> eine einstweilige Verfügung gegen den Erbacher Haushalts- und Designerwarenhersteller Koziol aus dem Odenwald durchgesetzt, der unter der Bezeichnung</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p><em>&#8220;eiPott&#8221;</em></p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">einen Eierbecher vertreibt (vertrieb) , der nach eigener Aussage ein Verkaufsrenner (gewesen) sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Wir bitten um Nachsicht, dass es uns als unter anderem auf Markenrecht ausgerichtete Kanzlei ein Anliegen ist, den folgenden Satz aus der Berichterstattung der FAZ zu kritisieren, da er die Entscheidung des OLG Hamburg zu Unrecht als völlig ungewöhnlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen lässt:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;"><em>&#8220;Ein simpler Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ könnte mit dem  technisch ausgefeilten Musikabspielgerät „iPod“ des Apple-Konzerns  verwechselt werden - meint das Hanseatische Oberlandesgericht.&#8221;</em></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Falsch.</p>
<p style="text-align: justify;">Es geht - vereinfacht gesagt - nicht darum, dass der potentielle Käufer eines Eierbechers denken könnte, er erwerbe anstelle eines Frühstücksutensils wider Erwarten ein elektronisches Gerät zum Abspielen von Musik oder Videos. Sondern darum, dass Leute denken könnten, dass der so bezeichnete und aufgemachte Eierbecher aus dem Hause Apple stammen könnte.</p>
<p style="text-align: justify;">Abgesehen davon, dass auch einem Laien Bauchschmerzen kommen müssten, wenn jemand versucht, die Bekanntheit des Namens eines bestimmten Produkts für sich auszunutzen, ist die Entscheidung des OLG Hamburg daher - ohne die Details zu kennen - jedenfalls nicht wie von der FAZ suggeriert, völlig abwegig.</p>
<p style="text-align: justify;">Dass der Artikel - ein schnöder Eierbecher - ein Renner ist, liegt nämlich sicher nicht nur am odenwäldlerischen Designtalent. <strong></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Update:</strong> Der Volltext der Entscheidung ist <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/markenrecht/412/5/4">hier</a> abrufbar. (la)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die neue Homepage der Waldorf Rechtsanwälte: So kurz und doch nicht abmahnsicher, aber mit verborgenen Schätzen</title>
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		<comments>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/die-neue-waldorf-homepage-so-kurz-und-doch-nicht-abmahnsicher-aber-mit-verborgenen-schatzen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 14:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/?p=1525</guid>
		<description><![CDATA[Freunde der außergerichtlichen Ausräumung von Rechtsstreitigkeiten wegen Filesharing von Musik- oder Filmdateien mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung werden es bereits mitbekommen haben: Waldorf ist noch immer ohne Stettler, nun aber mit Frommer, und firmiert unter dem neuen Namen &#8220;Waldorf Frommer Rechtsanwälte&#8221;. Anlass genug,  der Internetpräsenz der Kollegen einen Besuch abzustatten.
Diese besticht auf den ersten Blick durch zeitlose [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Freunde der außergerichtlichen Ausräumung von Rechtsstreitigkeiten wegen Filesharing von Musik- oder Filmdateien mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung werden es bereits mitbekommen haben: Waldorf ist noch immer ohne Stettler, nun aber mit Frommer, und firmiert unter dem neuen Namen &#8220;Waldorf Frommer Rechtsanwälte&#8221;. Anlass genug,  der <a href="http://www.waldorf-frommer.de/" target="_blank">Internetpräsenz</a> der Kollegen einen Besuch abzustatten.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese besticht auf den ersten Blick durch zeitlose Eleganz und beispielloses Understatement: Die Seite zeigt nur eine nicht verlinkte Grafik mit dem Schriftzug &#8220;Waldorf Frommer Rechtsanwälte&#8221; und einen Link zum <a href="http://www.waldorf-frommer.de/impressum/?i=1" target="_blank">Impressum</a>. Ein Blick in Letzteres zeigt, dass das Impressum unter der Freude an Knappheit gelitten haben könnte, da dort nicht alle  Pflichtangaben der seit 17.05.2010 geltenden DL-InfoV (s. dazu unseren ausführlichen <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/05/neue-dienstleistungs-informationspflichten-verordnung-dl-infov-gilt-ab-18052010/" target="_blank">Beitrag</a> oder das <a href="http://anwaltverein.de/leistungen/Anwaltsblatt/Archiv?PHPSESSID=149a4eeb274cc02c9d8f795945118a41" target="_blank">Anwaltsblatt</a> des DAV, 7/2010 S. 523 ff.)  zu finden sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Die uns aktuell vorliegende Abmahnung, bei der es wie unter anderem üblich um Werke der Sony Music geht, offenbart noch verborgene Schätze der Internetpräsenz: Unter <a href="http://www.info.waldorf-frommer.de/" target="_blank">www.info.waldorf-frommer.de</a> schlummern Informationen für den interessierten Adressaten einer Waldorf-Abmahnung, die der unwissenden Allgemeinheit vorenthalten werden, da sie von der Startseite aus nicht verlinkt sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Angesichts dieser unvermuteten Überraschungen werden wir die Webpräsenz der Kollegen gespannt im Auge behalten (ca).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Bochum: Dringlichkeitsfrist ein Monat, auch bei Fristende am Sonntag</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/lg-bochum-dringlichkeitsfrist-ein-monat-auch-bei-fristende-am-sonntag/</link>
		<comments>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/lg-bochum-dringlichkeitsfrist-ein-monat-auch-bei-fristende-am-sonntag/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 17:31:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kurioses und Interessantes]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[uwg wettbewerbsrecht frist fristende sonntag dringlichkeitsvermutung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 12.08.2010 hat das LG Bochum, I-14 O 140/10, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antragssteller hatte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen am 08.07.2010 und mahnte am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 15.07.2010 die Verstöße ab. Am 09.08.2010 stellte er per Fax den Antrag. Der 08.08.2010, d. h. der Tag genau [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 12.08.2010 hat das LG Bochum, I-14 O 140/10, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antragssteller hatte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen am 08.07.2010 und mahnte am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 15.07.2010 die Verstöße ab. Am 09.08.2010 stellte er per Fax den Antrag. Der 08.08.2010, d. h. der Tag genau einen Monat nach Kenntnisnahme, war ein Sonntag. Das Gericht stellt fest, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, da sich der Antragssteller ungebührlich viel Zeit gelassen habe, nämlich mehr als einen Monat.</p>
<p style="text-align: justify;">Dabei sei unerheblich, dass es sich bei dem 08.08.2010 um einen Sonntag gehandelt habe, da es sich bei der Monatsfrist, innerhalb derer die Dringlichkeitsvermutung greife, nicht um eine gesetzliche oder rechtliche Frist im engeren Sinne handele, sondern um einen Zeitrahmen, innerhalb dessen der Anspruchteller sich überlegen könne, ob er Ansprüche geltend macht, und innerhalb dessen er dann auch ggf. gerichtliche Schritte einleiten müsse. Mangels gesetzlicher Frist oder Reglungslücke sei § 193 BGB nicht anwendbar.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob die zuständige Kammer sich wohl direkt am Sonntag daran gemacht hätte, den Antrag zu bearbeiten? (ca)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Düsseldorf: 185.000 € Streitwert bei 6 Wettbewerbsverstössen</title>
		<link>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/lg-dusseldorf-185000-e-streitwert-bei-6-wettbewerbsverstossen/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 17:09:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Lampmann, Behn &#38; Rosenbaum</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/?p=1513</guid>
		<description><![CDATA[Wie der Shopbetreiberblog berichtet, hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil v.  23.07.2010, Az: 38 O 19/10 - nicht rechtskräftig) in einer aktuellen Entscheidung, die 6 Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand hatte, einen Streitwert von 185.000,00 € zu Grunde gelegt. Der Antragsgegner hatte seine Produkte mit unter anderem mit dem Hinweis &#8220;100% Originalware&#8221; beworben und eine unfreie Rücksendung bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie der <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/08/11/die-nichtannahme-unfreier-rucksendungen-ist-wettbewerbswidrig/">Shopbetreiberblog</a> berichtet, hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil v.  23.07.2010, Az: 38 O 19/10 - nicht rechtskräftig) in einer aktuellen Entscheidung, die 6 Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand hatte, einen Streitwert von 185.000,00 € zu Grunde gelegt. Der Antragsgegner hatte seine Produkte mit unter anderem mit dem Hinweis &#8220;100% Originalware&#8221; beworben und eine unfreie Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Dem Beitrag auf Shopbestreiberblog ist leider nichts über die weiteren 4 Verstöße zu entnehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Einen Rechtsmissbrauch konnte das Gericht weder anhand der Gerichtswahl noch durch den Ansatz des hohen Streitwerts erkennen.</p>
<p style="text-align: justify;">Anders als das Landgericht Düsseldorf hatte das <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1618" target="_blank">Landgericht Bückeburg</a> 2008 zu einem in der Abmahnung festgelegten Streitwert von 100.000,00 € die Ansicht vertreten, dass dieser Ansatz nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist sei. Er grenze jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare  Gebührenüberhebung (§ 352 StGB).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung gegen das Urteil aus Düsseldorf ist beim OLG Düsseldorf anhängig. Mitglied des dortigen Senats ist im Rahmen einer Teiltzeitstelle der umtriebige und nicht gerade medienscheue Professor Hoeren, der offen zugibt, <a title="Permanent Link to Professor Hoeren: “Spaß an Massenabmahnungen über den Streitwert bremsen”" rel="bookmark" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/04/07/professor-hoeren-spass-an-massenabmahnungen-ueber-den-streitwert-bremsen/"> den Spaß an Abmahnungen für Anwälte über den Streitwert bremsen zu wollen</a> und den Streitwert gerne bei 900 € sieht, so dass  Anwälte für Abmahnungen nur noch ein Honorar von etwa 120 € (inkl. Mwst) erhalten. (la)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/lg-dusseldorf-185000-e-streitwert-bei-6-wettbewerbsverstossen/feed/</wfw:commentRss>
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