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17. August 2010

LG Bochum: Dringlichkeitsfrist ein Monat, auch bei Fristende am Sonntag

Mit Beschluss vom 12.08.2010 hat das LG Bochum, I-14 O 140/10, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antragssteller hatte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen am 08.07.2010 und mahnte am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 15.07.2010 die Verstöße ab. Am 09.08.2010 stellte er per Fax den Antrag. Der 08.08.2010, d. h. der Tag genau einen Monat nach Kenntnisnahme, war ein Sonntag. Das Gericht stellt fest, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, da sich der Antragssteller ungebührlich viel Zeit gelassen habe, nämlich mehr als einen Monat.

Dabei sei unerheblich, dass es sich bei dem 08.08.2010 um einen Sonntag gehandelt habe, da es sich bei der Monatsfrist, innerhalb derer die Dringlichkeitsvermutung greife, nicht um eine gesetzliche oder rechtliche Frist im engeren Sinne handele, sondern um einen Zeitrahmen, innerhalb dessen der Anspruchteller sich überlegen könne, ob er Ansprüche geltend macht, und innerhalb dessen er dann auch ggf. gerichtliche Schritte einleiten müsse. Mangels gesetzlicher Frist oder Reglungslücke sei § 193 BGB nicht anwendbar.

Ob die zuständige Kammer sich wohl direkt am Sonntag daran gemacht hätte, den Antrag zu bearbeiten? (ca)

4. August 2010

Belehrung über Altölverordnung im Onlinehandel

Onlinehändler müssen zahlreiche Vorschriften, Gesetze und Verordnungen bei Ihrem Handel beachten - so viele, dass ein gewöhnlicher Onlinehändler diese nicht mehr selbst überblicken kann. Nun hat das Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung aus Juni 2010 (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) entschieden, dass noch eine weitere Verordnung im Fernabsatzhandel zwingend zu beachten ist: die Altölverordnung.

Von dieser Verordnung haben wahrscheinlich, wenn überhaupt, bislang nur die gehört, die es angeht - nämlich Händler, die in irgendeiner Form Öl anbieten. Ein solcher Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, der in seinem Internetshop keinen Hinweis zu der Altölverordnung, insbesondere dazu, dass gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO für die Abgabe eine Annahmestelle eingerichtet ist, angebracht hatte. Dieser Hinweis auf die Annahmestelle muss laut Altölverordnung gegenüber Endverbrauchern auf leicht erkennbaren und lesbaren Schrifttafeln am Ort des Verkaufs platziert werden.

Das Landgericht Hamburg hatte zunächst entschieden, dass ein Onlinehändler dieser Hinweispflicht des § 8 Abs. 1 AltölVO nicht nachkommen muss, da in der Altölverordnung ausdrücklich von “Schrifttafeln” die Rede sei, die auf den stationären Handel in Ladengeschäften und Tankstellen zugeschnitten seien. Daher sei diese Hinweispflicht aus der Altölverordnung, die aus dem Jahre 1987 stammt, nur für den herkömmlichen stationären Handel zu beachten.

Dieser Ansicht hat das OLG Hamburg nun klar einen Riegel vorgeschoben: Auch eine Verordnung für Altöl aus dem Jahr 1987 ist auf den Onlinehandel anzuwenden. Es gibt insbesondere keinen erkennbaren Grund, warum die Hinweispflicht auf eine Annahmestelle für Altöl nur für stationäre Händler gelten solle. Altöl muss fachgerecht entsorgt werden, gleichgültig auf welchem Vertriebsweg das Öl erworben wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es noch keinen Fernabsatzhandel gegeben, so dass dieser zu der Zeit erkennbar nicht berücksichtigt worden ist. Das heißt aber natürlich nicht, dass eine Anpassung der gesetzlichen Regelung auf die modernen digitalen Absatzwege ausbleiben soll.

Zudem hat das OLG Hamburg klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Altölverordnung einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle, da es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. Der Hinweis ist nämlich zum Zeitpunkt der Umwerbung des Käufers und damit “am Markt” anzubringen.

Internethändler, die in irgendeiner Form Öl anbieten, sollten somit unbedingt Ihre Angebote entsprechend überprüfen (nh).

29. Juli 2010

LG Freiburg, Streitwert 40.000 EUR: Die Bewerbung einer Kühlgefrierkombination, die zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, mit “Sehr sparsam im Energieverbrauch” ist irreführend

Das Landgericht Freiburg (LG Freiburg, Urteil v. 12.07.2010, Az. 12 O 37/10) hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Werbung

“Sehr sparsam im Energieverbrauch

bei einem Gerät, das nur zur Energieeffizienzklasse A+ zahlt, irreführend ist. Das Gericht hat dies nachvollziehbar unter anderem damit begründet, dass die Klasse A+ auf der Feinskalierung A, A+, A++ und demnächst sogar A+++ nicht eine solche Stellung einnehme, das von einem “sehr sparsamen” Gerät gesprochen werden könne.

Das Gericht führt aus:

Es ist unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als “sehr sparsam im Energieverbrauch” bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.

Hervorzuheben ist auch, dass das Landgericht Freiburg einen Streitwert von 40.000,00 € angesetzt hat.

Fazit:
Anpreisungen gerade in einem hart umkämpften Bereich sind vorsichtig zu verwenden und insbesondere dann gefährlich, wenn es gerade für die beworbenen Eigenschaften vom Gesetzgeber vorgegebene Einteilungen gibt.

Bereits im Januar 2010 hatten wir in einem Beitrag anlässlich eines Urteils des OLG Hamm darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Information der Verbraucher zum Energieverbrauch bei der so geannten “weißen Ware” häufig nicht ausreichend beachtet werden.

Das kann, wie die Entscheidung des LG Freiburg zeigt, zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Konkurrenz führen, die vor dem Hintergrund des Streitwerts von 40.000,00 € teuer wird. (la)

23. Juli 2010

Scheibenwischerwerbung am Auto - unerwünscht und unzulässig nach § 7 UWG

Wer sein Auto in der Stadt parkt, wird über kurz oder lang Werbung finden, die hinter seinen Scheibenwischer geklemmt wurde. Beworben wird dabei alles von Fitnesstudios über Kfz-Werkstätten bis hin zu Gemüsehändlern.

Die Werber machen sich dabei zunutze, dass man in der Regel unter dem Scheibenwischer wichtige Mitteilungen findet, etwa über Beschädigungen am Fahrzeug oder Strafmandate, und daher den Zetteln besondere Aufmerksamkeit schenkt. Besonders ärgerlich wird es, wenn der Flyer nach Tagen bei Wind und Wetter mit dem Auto verschmolzen ist und sich ohne größeren Aufwand die Farbe nicht mehr abkratzen läßt.

In der Rechtssprechung ist seit Geltung von § 7 UWG eine Trendwende zu bemerken: Scheibenwischerwerbung ist belästigende Werbung und unzulässig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG.  Ein Wettbewerber des jeweiligen Werbers kann demnach die unlautere Werbung mit den üblichen Mitteln der Abmahnung und einstweiligen Verfügung effektiv unterbinden.

Mit dieser Problematik hat sich Mankowski (Scheibenwischerwerbung und andere belästigende Werbung an Auto und Fahrrad, in GRUR 2010, 578) in einem lesenswerten aktuellen Aufsatz beschäftigt und kommt in seiner Betrachtung zu folgendem Ergebnis:

1. Scheibenwischerwerbung ist unzulässige belästigende Werbung nach § 7 UWG.

2. Dies gilt auch für Variationen wie Visitenkarten am Seitenfenster oder „Geschenkbeutel” über dem Außenspiegel.

3. Auch Flyer oder Aufkleber am Fahrrad sind belästigende Werbung.

4. Drei Momente fließen jeweils prominent in die Beurteilung ein: Störung des Besitzes an der betroffenen Sache; Aufdrängen einer Entsorgungsnotwendigkeit; Potenzial einer Beschädigung der betroffenen Sache.

Schade nur, dass man als Verbraucher nicht aus Wettbewerbsrecht vorgehen kann. (ca)

2. Juni 2010

OLG Hamm: Verstoß gegen Einheitszeitgesetz eine Bagatelle

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über das sogenannte Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) zu entscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10). Konkret ging es um die Frage, ob ein Verstoß gegen die seit dem 01.01.2010 geltende Neuerung des Gesetzes i.V.m. § 1 der Ausführungsverordnung zum EinhZeitG, wonach Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig sind, wenn die Angaben der gesetzlichen deutschen Einheit gleichzeitig und deutlich hervorgehoben erfolgt, einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellt.

Das Landgericht Bochum hatte einen entsprechenden Verfügungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, ein Wettbewerbsverstoß liege zwar vor, dieser sei jedoch als ein Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG einzustufen. Dies deshalb

“da dem Verstoß jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dies auch deshalb, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind.”

Überraschenderweise hat das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung bestätigt und in seiner Begründung hierzu ausgeführt,

“dass zwar ein Verstoß gegen §§ 1 I, 3 I EinhZeitG zu bejahen ist und auch, dass Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig sind, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.”

Das OLG Hamm ist hier jedoch  ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass dieser Verstoß ausnahmsweise  eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG darstellt, der nicht geeignet ist, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht erläutert die Funktion der Bagatellklausel wie folgt:

“Die Bagatellklausel hat den Zweck, solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die Marktteilnehmer haben. Die Aufgabe des Wettbewerbsrechtes ist es nicht, unlautere Handlungen auch zur Verfolgung  davon nicht mehr gedeckter Allgemeininteressen (hier daran, eine einheitliche Gestaltung der Maßeinheiten zu erreichen) zu verbieten, und zwar auch soweit behördliche Sanktionen angedroht sind und die interessierten Verbraucher nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält.”

Nach Auffassung des OLG wirkt sich dieser Verstoß gegen das EinhZeitG - im konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständlichen Maßeinheiten ausschließlich in Zoll angegeben -  derzeit nicht in relevanter Weise auf das Marktgeschehen aus.

Wir fragen uns nach dieser Entscheidung, ab wann denn ein Verstoß gegen das EinhZeitG kein Bagatellverstoß mehr sein wird - denn einziger Zweck dieser Gesetzesneuerung, die seit dem 01.01.2010 gilt, ist ja die Vereinheitlichung der Maßeinheiten. Eine Übergangsregelung für die entsprechende Anpassung der Maßeinheiten ist in dem Gesetz übrigens nicht vorgesehen. Und eine Beeinträgung der Marktteilnehmer - wozu eben auch gerade die Mitbewerber zählen - liegt doch allein schon in den notwendigen Kosten für die Umstellung sämtlicher Größenangaben - sei es im Onlineshop oder im Ladengeschäft (nh). Zum Beschluss

10. April 2010

Yatego kündigt Mitglied wegen (zu vielen?) Abmahnungen

Wenn das mal gut geht.

Wie der “Anwalt des kleinen Mannes”, Axel Gronen, aktuell berichtet, hat Yatego nun offenbar ein Mitglied vom Handel auf der Plattform ausgeschlossen, da es nach Auffassung Yategos zu viele Abmahnungen, landläufig “Massenabmahnungen” genannt, ausgesprochen hatte.

Bereits im Jahre 2007 hatte Yatego alle seine Mitglieder angeschrieben und um Harmonie und die Vermeidung von Abmahnungen geworben und auch damit gedroht, zu prüfen, ob das abmahnende Mitglied aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.

Yatego schrieb in einer Rundmail an seine Mitglieder:

“Das Ziel von Yatego ist die Bildung einer “Starken Gemeinschaft”, aus vielen einzelnen Anbietern, um im heutigen Wettbewerb gemeinsam bestehen zu können. Einer der wichtigsten Punkte in unserer Philosophie ist die angemessene, freundliche und sachliche Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft. Unserer Meinung nach, steht das Mittel der Abmahnung, ohne vorherige sonstige Kommunikations-Versuche, im Widerspruch zu unserer Philosophie.”

Und weiter:

“Deshalb wird in jedem Fall der Abmahnung innerhalb der Yatego-Gemeinschaft geprüft werden, ob der abmahnende Anbieter aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.

Wussten Sie schon? Es muss nicht immer gleich die anwaltliche Abmahnung sein! Weisen Sie Ihren Mitbewerber freundlich auf ein vermeintliches Fehlverhalten hin und fordern ihn auf entsprechende Änderungen vorzunehmen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden Sie damit Erfolg haben!”

Selbstverständlich kann sich jeder seine Vertragspartner frei aussuchen und Verträge auch wieder kündigen. Das Problem ist jedoch erstens, dass die gängigen Verkaufsplattformen potentielle Vertragspartner mit den tollsten Umsatzmöglichkeiten locken und mit diesen dann jeweils Verträge mit  mit einer bestimmten Laufzeit schießen, die nicht fristlos nach Lust und Laune einseitig geändert  oder gar gekündigt werden können. Zweitens kann sich eine Verkaufsplattform nicht grundsätzlich der Rechtsordnung entziehen, die nunmal zur  Beilegung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Abmahnung explizit vorsieht.

Jetzt hat Yatego seine Drohung offenbar das erste Mal wahr gemacht.

Man kann nur hoffen, dass sich das betroffene Mitglied mit aller Härte dagegen zur Wehr setzt und vor allem prüft, ob eine solche Ausschlussmöglichkeit überhaupt in Yategos Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre zu prüfen, ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhielte. Es dürfte nämlich rechtlich bedenklich sein, den Mitgliedern eines Marktplatzes das einzig probate Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung - die Abmahnung - unter Androhung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft verbieten zu wollen. Denn ein “freundlicher Hinweis auf vermeintliches Fehlverhalten und die Aufforderung entsprechende Änderungen vorzunehmen” ist meist nichts anderes. Eine Abmahnung muss nicht unfreundlich und im Befehlston gehalten sein, um wirksam zu sein.

Darüber hinaus hängt für viele unternehmerische Anbieter - zumindest auf der eBay-Plattform - die Existenz an den dort eingestellten Angeboten. Der Aufruf “Habt Euch alle lieb!” funktioniert dementsprechend nur, wenn es nicht ums Geld geht. Und darum geht es meistens. Auch für Yatego. (la)

16. März 2010

BGH: Abmahnung nach Schubladenverfügung für den Verletzer kostenlos

Der BGH hat mit Urteil vom 07.10.2009, I ZR 216/07, entschieden, dass es für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, keinen Aufwendungsersatzanspruch gibt. Für den Gläubiger, der eine Schubladenverfügung erwirkt, steigt das Kostenrisiko damit erheblich.

Aus § 12 Abs. 1 UWG könne die Erstattung der Abmahnkosten nur dann verlangt werden, wenn die Abmahnung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen werde. Dies ergebe sich aus dessen Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte insbesondere in Bezug auf die Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der es darauf ankommt, dass eine Abmahnung im Interesse des Schuldners liegt. Dieses Interesse besteht nach Ansicht des BGH für den Abgemahnten nicht:

Zwar erhält der Schuldner auch durch die nachgeschaltete Abmahnung Gelegenheit, eine den Streit beilegende Unterwerfungserklärung abzugeben. Diese Möglichkeit stünde ihm aber auch offen, wenn ihm die Verbotsverfügung sogleich zugestellt würde. Entscheidend sei, dass der Schuldner den Rechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwerfungserklärung nicht mehr vermeiden kann.

Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen. Die nachgeschaltete Abmahnung vermittelt eine solche kostengünstige Möglichkeit nicht. Ist bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erlassen worden, ist es für den Schuldner am kostengünstigsten, wenn ihm die Verfügung zugestellt wird und er gegen diese Verfügung Kostenwiderspruch einlegt oder eine Unterwerfungserklärung abgibt. Ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch des Schuldners hat in der Regel zur Folge, dass die für den Erlass der Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu tragen sind. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Unabhängig davon, wie der Schuldner reagiert, liegt die nach Erlass der Beschlussverfügung ausgesprochene Abmahnung nicht in seinem Interesse.

Die Schubladenverfügung wird in der Regel aus taktischen Gründen erwirkt: Der Gläubiger lässt, ohne dass der Schuldner davon etwas erfährt, seinen Anspruch gerichtlich prüfen und hat bei Erlass die Gewissheit, dass er seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen kann. Die Abmahnung erfolgt dann nur noch, um Kosten zu vermeiden. Bornkamm - ähnlich Teplitzky - hält dies für eine Unsitte, da dem Schuldner mangels Abmahnung kein rechtliches Gehör gewährt werde.

Der Schuldner kann nach der Abmahnung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erreichen, dass der Gläubiger auf den gesamten Kosten des Verfügungsverfahrens sitzen bleibt.  Nach dem Urteil des BGH gibt es nun für den Gläubiger zwei unwillkommene Szenarien: Mahnt er nach einer Schubladenverfügung ab, bekommt er die Kosten der Abmahnung unabhängig von der Reaktion des Schuldners keinesfalls erstattet. Mahnt er nicht ab, droht ihm, durch ein sofortiges Anerkenntnis des Gegners die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen zu müssen.

Eine Schubladenverfügung ist damit aufgrund des enormen Kostenrisikos nur in sehr speziellen Konstellationen zu erwägen. Wer erst einmal abmahnt, ist auf der sicheren Seite (ca). Zum Urteil

9. März 2010

OLG Hamburg: 40-Euro Klausel innerhalb der Widerrufsbelehrung innerhalb AGB ist überraschend und intransparent

Das OLG Hamburg hat nun am 17.02.2010 das Landgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 17.02.2010, Az. 5 W 10/10) aufgehoben, das es noch für ausreichend erachtet hatte, wenn der Hinweis auf die so genannte “40-Euro-Regelung“ innerhalb einer Widerrufsbelehrung erscheint, die wiederum in den AGB fettgedruckt einbettet ist.

Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Die Richter am Oberlandesgericht Hamburg teilten zwar die Ansicht des Landgerichts, dass eine solche vertragliche Regelung grundsätzlich in AGB möglich sei. Jedoch nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung. Eine solche Gestaltung sei überraschend und intransparent und sei daher nicht in der Lage, die Rücksendekosten gem. § 357 Abs.2 S. 3 BGB wirksam auf den Verbraucher abzuwälzen.

Der Senat führt insoweit aus:

“Auch in Bezug auf Ziff. 1.c. des Verfügungsantrags liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 8,3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 BGB vor. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts vermag den Senat nicht überzeugen.

1. Das Landgericht geht mit der Antragstellerin zutreffend davon aus, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt, die auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen kann. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung vermag diese Anforderungen jedoch nicht zu erfüllen. Diese zutreffende Auffassung (vgl. z.B. LG Dortmund, 16 O 46/09, Urt. vom 26.03.2009) teilt auch der Senat.

2. § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet - trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen - aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305 c, Rdn. 4). Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive “Vertragsbestimmung” in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i. S. v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.”

Fazit:
Händler, die hochpreisige Artikel (mehr als 40,00 €) verkaufen, sollten auf die Klausel verzichten. Alle anderen sollten überlegen, wie oft die Klausel in der Vergangenheit bereits gegriffen hat und diese gegeben falls auch herausnehmen, wenn sie feststellen, dass sie ohnehin kaum zur Geltung kommt. (la)

8. März 2010

Kosten der Inkenntnissetzung des Nichtstörers trägt der Schädiger

Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. 4 U 157/09).

Der dortige Senat sah nicht nur die Aufwendungen als erstattungsfähig an, die dem Verletzten aufgrund der Inanspruchnahme des Verursachers entstanden waren, sondern auch die, die dafür notwendig wurden, einen ansonsten nicht haftbar zu machenden Dritten, wie den Hostprovider, der die Störung öffentlich zugänglich hielt, zur Entfernung der Störung zu bewegen.

Dem Sachverhalt zugrunde lag eine Äußerung eines Wettbewerbers des Klägers und Berufungsbeklagten, der auf eBay unter “Testberichte und Ratgeber” einen Beitrag eingestellt hatte, in dem er zur “Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis” zu Lasten des Klägers aufrief.

Der Kläger schrieb daraufhin nicht nur den Beklagten an und forderte Unterlassung, sondern forderte auch eBay gleichzeitig zur Entfernung des Beitrags auf.

Problematisch ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich, dass der so Geschädigte erst einmal nur gegen den Täter der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hat. Gegen eBay bestehen - zunächst - keinerlei Ansprüche. Erst mit Kenntnisnahme eines eindeutigen Rechtsverstoßes ist der Hostprovider, der fremde Inhalte bereithält, nämlich erst zum Handeln verpflichtet. Nur, wenn er dieser Handlungsverpflichtung nicht zeitnah nachkommt, können Unterlassungs- und dann auch Schadenersatzansprüche entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Verletzte unter anderem auf den Kosten (Anwaltskosten) sitzen bleibt, die ihm in Bezug auf den “Nichtstörer” entstanden sind.

Insbesondere bei Plattformen, auf denen sich die Akteure hinter Pseudonymen verbergen, ist die Situation für den Verletzten demnach oft frustrierend. Den Schädiger kennt man nicht. Denjenigen, den man kennt, kann man nicht belangen.

Ein wenig Erleichterung bringt die vorliegende Entscheidung. Denn, wenn man den Übeltäter findet bzw. identifizieren kann, kann man diesem die zusätzlichen Kosten abverlangen, die nicht zuletzt aufgrund seiner Anonymität entstanden sind. (la) Zum Urteil

24. Februar 2010

Die neue Widerrufsbelehrung 2010 - FAQ für Online-Händler

Zum 11.06.2010 kommt die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung. Damit stellt sich für viele Händler die Frage: Worauf muss ich achten?

Die Musterwiderrufsbelehrung für den Handel im Fernabsatz - derzeit in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - kurz BGB-InfoV - geregelt ist - sorgt besonders im Internethandel ständig für Diskussionen. Insbesondere sind viele Online-Händler durch Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen schon seit langem geplagt. Für einen wesentlichen Streitpunkt haben verschiedene Gerichtsentscheidungen gesorgt, welche bestätigt haben, dass bei einem Handel bei eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat für den Verbraucher besteht. In einem eigenen Online-Shop bestand jedoch die Möglichkeit diesen so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hat.

Ein grundsätzliches Problem der bisherigen Musterwiderrufsbelehrung besteht darin, dass diese lediglich in einer Verordnung geregelt ist. Dadurch hatten die Gerichte die Möglichkeit, auch die Musterwiderrufsbelehrung als rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig einzustufen. Dies führte dazu, dass selbst Händler die sich an das vorgegebene Muster hielten, nicht vor Abmahnungen geschützt waren, weil auch das Muster nicht ganz ohne Fehler war.

Dies soll sich nun ändern. Zum 11.06.2010 tritt eine neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Und diesmal wird sie sogar in einem Gesetz geregelt. Dies hat zur Folge, dass Händler, die das vorgegebene Muster verwenden, auf der sicheren Seite sind. Gerichte sind in ihren Entscheidungen an das Gesetz gebunden. Da die Musterwiderrufsbelehrung nun zum Gesetz wird, können Gerichte die Verwendung des Musters nicht mehr als wettbewerbswidrig einstufen.

Eine wesentliche Änderung wird es im Hinblick auf die Dauer der Frist geben. Gerade bei einem Handel bei eBay war es bislang nicht möglich, seine Angebote so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hatte. Dies lag daran, dass der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss “in Textform” auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden konnte. Bei eBay kommt ein Vertrag immer mit Ablauf einer Auktion oder bei einem “Sofort kaufen” - Angebot direkt mit dem Gebot des Käufers zustande. Da die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite rechtlich keine “Textform” darstellt, kann der Verkäufer den Käufer erst nach Vertragsschluss (z.B. durch Übersendung einer E-Mail) in Textform über dessen Widerrufsrecht belehren. Dies führt dazu, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von einem Monat zustand.

In einem eigenen Internetshop werden Angebote in der Regel so gestaltet, dass diese freibleibend sind. Der Käufer gibt also ein Angebot an den Verkäufer ab, welches dieser mit einer Bestätigungsmail annimmt. In diesem Fall kann der Verkäufer mit der Bestätigungsmail gleichzeitig mit dem Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform übersenden, so dass dem Kunden nur ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einzuräumen ist.

Im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung soll eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichstehen. Damit haben auch eBay-Händler die Möglichkeit, ihren Kunden lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuräumen, sie sind somit anderen Online-Händlern gleichgestellt.

Gilt nun in Zukunft bei eBay immer eine Widerrufsfrist von zwei Wochen?

Nein! Die Widerrufsfrist bei eBay wird auch in Zukunft nicht automatisch zwei Wochen betragen. Vielmehr hängt die Widerrufsfrist davon ab, wie der Kauf nach Vertragsschluss weiter abgewickelt wird. Schickt der Verkäufer dem Käufer “unmittelbar nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung per E-Mail, so gilt die Widerrufsfrist von zwei Wochen. Erfolgt dies nicht, so beträgt die Widerrufsfrist auch weiterhin einen Monat.
Grundsätzlich hätte eBay die Möglichkeit, dem Käufer eine vom Verkäufer vorformulierte Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss per E-Mail zukommen zu lassen. Ob allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.

Was bedeutet “unverzüglich nach Vertragsschluss”?

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt. In welchem Zeitraum die Belehrung aber tatsächlich zu erfolgen hat, wird wohl wieder der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Ändern sich die Angaben zum Fristbeginn?

Die derzeit noch gültige Musterwiderrufsbelehrung verweist im Hinblick auf den Fristbeginn unter anderem auf die Erfüllung der Informationspflichten nach der BGB-InfoV. Da diese jedoch mit Wirkung zum 11.06.2010 wegfällt, wird es diesbezüglich eine neue Formulierung geben.

Was ist mit dem Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme?

Da in Zukunft die unverzügliche Belehrung über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss in Textform der Belehrung vor Vertragsschluss in Textform gleichstehen soll, wird auch die Möglichkeit bestehen die Angebote bei eBay so zu gestalten, dass auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme wie in Online-Shops Wertersatz verlangt werden kann.

Können Händler in Zukunft einfach das gesetzliche Muster verwenden?

Die Verwendung des Musters wird Händlern auch in Zukunft einige Schwierigkeiten bereiten. Zwar hat die neue Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang, jedoch ist auch das neue Muster als eine Art “Baukasten” ausgestaltet. Für die Frage welche Bausteine der Widerrufsbelehrung verwendet werden sollen, sind weiterhin juristische Überlegungen erforderlich. Ein einfaches Abschreiben aus dem Gesetz wird also auch in Zukunft nicht möglich sein.

Können alle Händler bei eBay nun die Widerrufsfrist auf zwei Wochen verkürzen?

Das bleibt abzuwarten. Ob tatsächlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt hängt davon ab, ob der Käufer unmittelbar nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Hier kommt es auf die genaue Vertragsabwicklung an. Sollte eBay dem Käufer nicht automatisch nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform schicken, so sind die Händler selbst dazu aufgefordert dies zu tun. Die gestalterische Möglichkeit besteht allerdings auf jeden Fall.

Was geschieht mit abgegebenen Unterlassungserklärungen?

Nicht wenige Händler bei eBay haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit welcher diese sich dazu verpflichten es zu unterlassen bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen oder 14 Tage. Hier sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor die Widerrufsbelehrung geändert wird. Gleiches gilt für die Wertersatzklausel bei eBay.

Gibt es eine Übergangsvorschrift?

Nein. Eine Übergangsvorschrift für die Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung gibt es nicht. Die neue Widerrufsbelehrung sollte also ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die bisherige Widerrufsbelehrung auf § 1 BGB-InfoV verweist, diese Vorschrift jedoch zum 11.06.2010 wegfällt. Wer dann also noch seine alte Widerrufsbelehrung verwendet, verweist im Hinblick auf den Fristbeginn möglicherweise auf eine Vorschrift, die es dann gar nicht mehr gibt.

Das ab 11.06.2010 gültige Muster finden Sie hier.

Bei Fragen zur Zusammensetzung des “Baukastens” stehen wir gerne zur Verfügung. (do)

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