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12. Juni 2010

BGH: Marions Kochbuch und die Haftung des Portalbetreibers

Über Marions Kochbuch konnte man in der Presse und in Gerichtsentscheidungen schon viel lesen. Zumeist ging es dabei um Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Verwendung eines Fotos durch den Fotonutzer selbst. Die Frage der Haftung eines Internetportalbetreibers, auf dessen Website diese Fotos unberechtigt durch dritte Personen eingestellt wurden, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

Der BGH hatte zu beurteilen, ob die Inhalte auf der Seite des Portalbetreibers, die von Dritten eingestellt werden, diesem als eigene Inhalte zugerechnet werden können, oder ob es sich dabei um fremde Inhalte handelt. Im konkreten Fall betrieb der Portalanbieter eine Website, auf der Privatpersonen eigene Kochrezepte einstellen konnten und diese kostenfrei für jedermann abrufbar waren aber auch kommerziell vom Betreiber genutzt wurden.

Wichtig in diesem Fall und für die Entscheidung des Gerichtes war, dass die Rezepte bzw. Inhalte  erst freigeschaltet wurden, nachdem sie von der Redaktion sorgfältig gesichtet und überprüft und aufbereitet worden waren.

Das Gericht hat hierzu festgestellt:

“Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat.”

Ob es sich bei den Inhalten um eigene oder fremde Inhalte handele, sei eine Sache des Einzelfalls.

Der Betreiber in diesem konkreten Fall hatte sich nach Auffassung des BGH die Inhalte der Nutzer deshalb zu eigen gemacht, da er die fremden Inhalte vor Freischaltung sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hatte. Im Rahmen dieser Vorab-Kontrolle hätte der Betreiber sich dann zumindest auch die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der einstellenden Personen zusichern lassen müssen.

Einen weiteren Punkt für die Zueigenmachung der Inhalte hat das Gericht auch darin gesehen, dass der Portalbetreiber sich die umfassenden Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalte hat einräumen lassen und diese Inhalte dann auch kommerziell nutzte. Darüber hinaus stellten die Rezepte den redaktionellen Kerngehalt des Internetangebots dar und die illustrierenden Lichtbilder waren mit dem Wasserzeichen des Betreibers versehen. Ein pauschaler Hinweis auf fremde Inhalte und die Haftungserleichterungen nach §§ 8-10 TMG reiche dann jedenfalls nicht.

Der BGH hat in diesem Urteil schliesslich noch einmal klargestellt, dass jeder, der ein fremdes Werk nutzen möchte, sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis verschaffen muss. Auch der Portalbetreiber, der zwar Vorsicht walten lässt und die einzustellenden Inhalte vor Freischaltung prüft, muss hierbei unbedingt die Urheberrechtekette nachvollziehen. (nh)

15. Mai 2010

Das Geschäft mit den Abmahnungen

Der Sohn des Kollegen Ferner zitiert folgende Äußerung eines Vertreters der Musikindustrie zum Filesharing in der Stuttgarter Zeitung, die seiner Auffassung nach nahelege, dass es dieser weniger um den Schutz des Rechteinhabers, als um die Verteidigung der “Abmahnindustrie” gehe:

“Wer bei illegalen Downloads jetzt aber glaubt, mit 100 Euro billig davonzukommen, kann schnell eine böse Überraschung erleben”, so Michalk weiter. Bei Abmahnungen, die sich auf ganze Alben, Filme oder Hörbücher beziehen, handle es sich nach der bisherigen Rechtsprechung um gravierende Urheberrechtsverletzungen. Dabei greife die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro nicht”

Der Verfasser zieht daraus den folgenden Schluss:

“Bemerkenswert finde ich vielmehr einen anderen Aspekt: Hier macht sich in der Tat ein Rechteinhaber vor allem Sorgen um die Gebühren seines Rechtsanwalts – und eben nicht darum, ob er Schadensersatz für die Rechtsverletzung erhält. Ein m.E. durchaus offenes und eindrückliches Geständnis, dass man sich weniger um Selbstschutz als um das Geschäftsmodell “Abmahnindustrie” Gedanken macht.”

Epic fail. (Sagt man wohl so unter Jugendlichen)

Abgesehen davon, dass es sich bereits nicht erschließt, was daran grundsätzlich verwerflich sein soll, wenn der Urheberrechtsinhaber vom Verletzer auch die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet bekommen möchte, wird völlig “übersehen”, dass Rechtsanwaltskosten ein großer Teil des Schadensersatzes bzw. des Erstattungsbetrags ist, auf dem der Verletzte dank der Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG zum großen Teil sitzen bleibt. Es gibt daher Fälle, bei denen - sogar wenn die Verletzung täterschaftlich begangen wird und ein über die Anwaltskosten hinausgehender Schadensersatz überhaupt in Betracht kommt - der Verletzte an seinen Anwalt mehr zahlt, als er an Schadensersatz erhält.

Man sollte einem Verkehrsrechtler einmal erzählen, seine Mandanten erhielten für seine Formschreiben bei einem einfachen “privaten” Auffahrunfall nur noch 100 Euro erstattet. Für die darüber hinausgehenden Anwaltskosten müssten diese selbst aufkommen. Dann wäre was los. Interessanterweise passieren Verkehrsunfälle der Statistik folgend mindestens genauso “massenhaft” wie das Filesharing. Alleine im Jahr 2008 ereigneten sich nach Wikipedia in Deutschland fast 2.294.000 Verkehrsunfälle. Dass da wirklich in jedem anwaltlich bearbeiteten Fall Rechtswissenschaft “am Hochreck” betrieben wird, wage ich zu bezweifeln.

Wenn Rechtsanwälte für alles “einfache” nur noch 100 Euro bekämen, sähe es auch in anderen Rechtsgebieten düster aus. Auch für Fachanwälte im Strafrecht, wie der Vater von Herrn Ferner einer ist.

Mit mangelnder Praxiserfahrung des Verfassers allein kann man den Beitrag des Assessors Diplom-Juristen (noch nicht einmal das… Dank an die Kommentatoren!) Herrn Ferner aber nicht erklären. Denn die Beiträge im Ferner-Blog sind ansonsten zu vernünftig. Zu sehr drängt sich daher der Verdacht auf, dass Sohnemann Papas Kanzlei auf der guten Seite des Abmahnwahns mal wieder ins Gespäch bringen will. Natürlich nur rein informativ.

Ich nehme an, dass den Mandanten, die sich zufällig auf diesen Beitrag hin melden, kostenfrei geholfen wird. Sonst müsste man am Ende annehmen, dass man sich bei der Anwaltskanzlei Ferner weniger um das Wohl der Mandanten sondern vor allem um die Rechtsanwaltsgebühren Gedanken macht. Das wiederum ließe auf ein Geschäftsmodell schliessen. Wenn dies nun noch mit Abmahnungen zu tun hätte, die zahlreich bearbeitet würden, dann, naja Sie wissen schon…(la)

12. Mai 2010

Anschlussinhaber haftet bei ungesichertem WLAN

Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird (s. Pressemitteilung).

Diese Entscheidung ist nicht überraschend, da im Urheberrecht ohnehin derjenige als Störer haftet, der den Eintritt eines rechtswidrigen Zustands bzw. eine Rechtsverletzung ermöglicht. Für diejenigen, die z. B. wegen Filesharing abgemahnt wurden, gibt es daher nichts Neues.

Interessanter ist dagegen, wie sich diese Entscheidung auf WLAN-Netzwerke auswirkt, die an öffentlichen Plätzen entweder gar nicht gesichert sind oder, so wie in manchen Cafés, nur durch ein Passwort, das jeder anonyme Kunde erhält. Setzt sich jemand z. B. in einen Starbucks und begeht dort per WLAN Rechtsverletzungen im Internet - über Urheberrechsverletzungen hinaus sind auch diverse andere Rechtsverletzungen denkbar, für die die Störerhaftung greift - haftet demnach Starbucks spätestens ab Kenntnis auf Unterlassung. Dies kann für den Betreiber sehr teuer werden und unkontrollierte Risiken bergen, so dass abzuwarten bleibt, ob solche WLAN-Betreiber ihren Service in der bisherigen Form aufrecht erhalten werden.

Für private WLAN-Inhaber empfiehlt es sich ohnehin, direkt nach dem Kauf und auch später in regelmäßigen Abständen ein sicheres Passwort für den Zugang einzurichten (ca).

Die Entscheidung wird im Volltext hier abrufbar sein: Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 - I ZR 121/08 -

29. April 2010

Google-Bildersuche verletzt Urheberrechte nicht

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Google nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder).

Der Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Rechteinhaberin keine technischen Suchmaschinen-Blockaden errichtet hatte, so dass Google davon ausgehen durfte, sie sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden.

Der Robots Exclusion Standard ermöglicht es z. B., durch Anlegen einer simplen Textdatei “robots.txt” mit den Zeilen “User-agent: * Disallow: /” im Stammverzeichnis der Webseite zu verhindern, dass der Google-Crawler die Seite indiziert. Der freundliche Google-Roboter hält sich nämlich an diesen Standard.

In den Fällen, in denen bereits das Ursprungsbild rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne Google unter Umständen Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen, so daß Google erst ab Kenntnis für rechtswidrige Inhalte haftete.

Abgesehen von rechtlichen Erwägungen ist es in der Tat bemerkenswert, wie wenig Webseitenbetreiber von der robotx.txt Gebrauch machen. Wer will, kann Google aussperren. Keine Indizierung, keine Listung seiner Bilder.

Ach ja, und keine Besucher. (ca)

24. März 2010

Ist Bushido jetzt reif für Seppuku?

Anis Mohamed Ferchichi legt mit seinem klangvollen Künstlernamen, der für einen ehrenvollen Verhaltenskodex steht, hohe moralische Maßstäbe an. Die Lebensrichtlinien der japanischen Samurai, die seinem Künstlernamen zugrunde liegen, findet sich ja auch in jedem seiner Lieder wieder. Auf Zitate verzichten wir, um bestimmten Personengruppen nicht zu nahe zu treten. Erst diese Woche ist mal wieder eine Abmahnung der der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe über unseren Schreibtisch gewandert, mit der er sich gegen Urheberrechtsverstöße wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Lieder, deren Urheber oder Miturheber er sei, in Tauschbörsen wehrt.

Wie nun bei Spiegel Online nachzulesen ist, hat der ehrenwerte Krieger laut einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hamburg für insgesamt 13 Songs plagiierte Songteile benutzt. Elf Alben und Singles dürfen daher nicht mehr verkauft, die bereits ausgelieferten müssen zurückgerufen und vernichtet werden. 63.000 € Lizenzschadensersatz runden das Ganze ab.

Wir sind gespannt, ob der Künstler konsequent seinem Vorbild folgt und aus Scham wegen des Verstoßes gegen den Weg des Kriegers den rituellen Selbstmord wählt. Oder erst einmal Berufung einlegt (ca).

13. März 2010

Überzeugend, nachvollziehbar, gedächtnisschwach

Unser Mandant führt ein Verfahren gegen ein Auktionshaus, das eine Zeichnung mit der Behauptung  zum Kauf angeboten hatte, unser Mandant sei Urheber der Zeichnung. Unser Mandant ist aber nicht Urheber der Zeichnung und will die Behauptung gerichtlich verbieten lassen.

Um die streitige Frage zu klären, vernahm das Landgericht Hamburg  (und: ja, es ist zufällig die berühmt berüchtigte Pressekammer mit Herrn Buske als Vorsitzenden) einen Zeugen, der nach Auffassung des Gerichts “überzeugend und nachvollziehbar” ausführte, dass unser Mandant ihm (wohlgemerkt nach Einleitung der rechtlichen Schritte, die in dem Gerichtsverfahren mündeten) gegenüber bestätigt habe, dass er sehr wohl Urheber des Bildes sei. Die erste Instanz verlor unser Mandant demnach. Die Berufung beim OLG ist anhängig.

Wer jetzt eine Geistesstörung als Ursache der kuriosen Situation vermutet, dass jemand anscheinend ein Gerichtsverfahren einleitet, um sich kurz darauf jegliche Erfolgsaussicht dadurch zu Nichte zu machen, dass er entgegen seinem Klagebegehren Dritten gegenüber behauptet, doch Urheber zu sein, liegt gar nicht so falsch. Allerdings vielleicht anders als er denkt.

Vor einer Woche erhalten wir nämlich  einen Schriftsatz der Gegenseite in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt in dem es darum geht, ob eben dieser Zeuge  es zu unterlassen hat, zu behaupten, dass unser Mandant Urheber des Werkes ist. Zur Verteidigung wird dort unter anderem ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch bereits deshalb ausscheide, da der Beklagte seine Behauptungen schon deshalb bestimmt nicht wiederholen werde, da er gar nicht mehr so genau wisse, welches von den Bildern von unserem Mandanten sei. Er sei mittlerweile 70 Jahre alt sei und leide an Alzheimer-Erscheinungen und Gedächtnisschwäche.

Wer erfährt von dieser Gedächtnisschwäche wohl als Nächstes? (la)

15. Februar 2010

LG Köln: Abmahnender muss Aktivlegitimation nicht beweisen – zu Klassikern der falschen Reaktion auf eine Abmahnung

Auf eine berechtigte Abmahnung gibt es für den Abgemahnten nur wenige empfehlenswerte Reaktionsweisen. Ein  davon kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein. Viele Abgemahnte versuchen – zuweilen auch auf zweifelhafte anwaltliche Beratung hin - auch noch Anderes, Und das geht fast immer schief. Am beliebtesten sind die Nichtreaktion, die Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Vollmacht und die Forderung nach weiteren Nachweisen.

Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil auf einen Kostenwiderspruch hin entschieden, dass der Gläubiger im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung weder den Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte erbringen muss noch eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorzulegen hat. Die Entscheidung war nicht unbedingt überraschend.

Das LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, 28 O 688/09, hat bestätigt, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gemäß § 93 ZPO gegeben hatte:

„Die Verfügungsklägerin musste annehmen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verfügungsbeklagte zunächst den Nachweis verlangte, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne hatte.

Dass der Abmahnung kein Beweise für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin beigefügt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verfügungsklägerin hat in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschließliche Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter […] dieses Lichtbild gefertigt habe. Richtig ist zwar, dass der Verfügungskläger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen muss (vgl. …). Der Verfügungsbeklagte [gemeint ist wohl „Verfügungskläger“, Anm. d. Verf.] muss jedoch keine Beweise füg seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. …). die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb die Verfügungsklägerin sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. …), ist damit ordnungsgemäß erfolgt.“

Der Abmahnende muss außerdem keine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen. Die Formulierung der Unterlassungserklärung hat für beide Parteien ihre Tücken, so dass es unter Umständen vorteilhaft sein kann, diese dem Schuldner zu überlassen:

“Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereist zuschickt (vgl. …).”

Der Streitwert lag im Übrigen bei 6.000 € für die Verwendung eines Fotos, worüber wir bereits berichteten.

Eine kompetente anwaltliche Beratung über die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist selten entbehrlich und dringend anzuraten. Dabei schadet es selten, wenn der betreffende Anwalt des Vertrauens nicht ausschließlich im Familien- oder Arbeitsrecht tätig ist und zumindest von den Grundzügen des gewerblichen Rechtsschutzes schon einmal etwas gehört hat. Wer in der oben dargestellten Weise falsch reagiert, bleibt auf den hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens sitzen, die er hätte vermeiden können (ca). Zum Urteil

13. Februar 2010

Mehr Spaß ohne Glas – Becher ist das!

Der Rat der Stadt Köln hatte am 17.12.2009 für die Hochburgen des Kölner Straßenkarneval ein Glasverbot beschlossen. Wir blicken aus unseren Kanzleiräumen auf den Heumarkt und befinden uns damit in einer der Hochburgen. Als betroffene Anlieger sind wir vor einiger Zeit mit einem lustig aufgemachten Brief informiert worden. Die Überschrift:

“Mehr Spaß ohne Glas - Becher ist das!”

Das „M“ von „Mehr“ sieht aus wie die Spitzen des Kölner Doms. Auf dem „ß“ sitzt eine Narrenkappe. Drumherum sind bunte Konfettipunkte verstreut. Zum Schluss heißt es: “Wahre Liebe bleibt unzerbrechlich!” Wir trauen uns nicht, das Schreiben ins Internet zu stellen. Es sind nämlich aufgrund der beschriebenen herrlichen kreativen Gestaltung wahrscheinlich –ganz bestimmt sogar- einige urheberrechtlich geschützte Elemente vorhanden.

Wie dem geneigten Leser sicherlich bekannt ist verlief ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zunächst erfolgreich für die zahlreichen Büdchen-Betreiber. Das Glasverbot wurde aufgehoben. Gestern hat das OVG in zweiter Instanz gegenteilig entschieden: Das Verbot gilt nun doch.

Ich habe die Sektflasche am Donnerstagmorgen ganz tief in meiner Tasche verborgen und bin im Schatten der Häuser ins Büro geschlichen um mich bei den Grenzkontrollen nicht erklären zu müssen.

Jetzt beobachte ich das muntere Treiben. Ich bin gespannt, ob ich Veränderungen erkennen kann. Vielleicht weniger Krankenwagen? Vielleicht morgen weniger zerbrochene Glasflaschen dafür mehr leere Bierdosen? Gibt es Sekt auch in Dosen? Oder muss man jetzt “Paris Hilton Prosecco” trinken? Und Kurze? Schließlich ist es kalt draußen, wir haben hier einige Minusgrade. Wird der Schnaps dann im Flachmann von Opa mitgebracht? Oder im „Junge Welle Trinkhalm-Becher“ ?  Wo bekomme ich diese formschönen Becher? Vielleicht gibt es weniger Schnittwunden dafür mehr Kältebeulen?

Ich mir sicher, dass die Jecken Wege durch das Glasverbot finden.  Und ich hoffe, dass die Büdchen-Betreiber trotz der unverschämt kurzen Vorlaufzeit genügend nichtgläserne Vorräte eingekauft haben.

In diesem Sinne:
Kölle – Alaaf!
Glasfrei – Allaaf!
Kölle – Allaaf!

(ro)

21. Januar 2010

LG Köln hält an 6.000 € Streitwert pro Lichtbild trotz § 97a Abs. 2 UrhG fest

Das LG Köln hat auf eine Streitwertbeschwerde (LG Köln, Beschluss v. 13.01.2010, Az. 28 O 688/09) vom 13.01.2010 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, daß es an einem Streitwert von 6.000 € pro Foto, dessen Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellt, festhält. Das Gericht bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, in der es bei der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Wertbestimmung die zu schätzende Beeinträchtigung für den Rechteinhaber zugrunde legt.

“Auf den von den Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwerts nicht an. (…) Bei der Streitwertmessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen ihrergeistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen.“

Es stellt des weiteren auch klar, daß die Einführung des § 97a UrhG, der die Abmahnung und Kostenerstattungsansprüche regelt, daran nichts ändert:

„Hieran hat sich nach Auffassung der Kammer auch durch die Einführung des § 97 a UrhG nicht geändert. Diese Vorschrift ist allerdings nunmehr lex specialis für die Kostenerstattung von Abmahnungen bei urheberrechtlichen Verletzungstatbeständen, hat aber keine Auswirkung auf den nach § 3 ZPO festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen. Das wichtigste Merkmal ist nach wie vor der sogenannte Angriffsfaktor, der sich nach drohenden Verletzungsumfang, Qualität der Urheberrechtsverletzung u.a. bemisst (Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97, Rn. 223).“

Wer etwa auf eBay nur wenige Euro Gewinn mit dem Verkauf eines Produkts erzielt hat und für die Artikelbeschreibung urheberrechtswidrig ein Foto verwendet, sieht sich ungeachtet des erzielten Gewinns einem Streitwert von 6.000 € ausgesetzt (ca). Zum Beschluss

Update: Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 27.01.2010, Az. 6 W 15/10, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss zurückgewiesen und sich zur Begründung in vollem Umfang dem LG Köln angeschlossen.

15. Januar 2010

Keine Speicherung von Verbindungsdaten „auf Zuruf“

Ein Rechteinhaber, dessen Werke in Tauschbörsen zum Download angeboten werden, kann die Verbindungsdaten – welche zur Durchsetzung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zwingend erforderlich sind -  von dem Internet-Provider nur im Wege des § 101 UrhG herausverlangen.

Das Problem ist jedoch, dass die Daten von den Internetprovidern teilweise weniger als eine Woche gespeichert werden. Innerhalb dieser kurzen Zeit müssen die Daten gerichtsfest gesichert, der Antrag gemäß § 101 UrhG bei Gericht eingereicht, eine Entscheidung des Gerichts gefällt, diese dem Rechteinhaber übermittelt und von diesem dem Provider zugestellt werden – kurzum: Es kommt Hektik auf und die Ermittlung der Verletzer ist oftmals nicht möglich.

Aus der Sicht der Rechteinhaber wurde daher verständlicher Weise versucht, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, wonach die Provider die Verbindungsdaten „auf Zuruf“ speichern müssen, bevor ein Gericht über den Antrag nach § 101 UrhG entscheidet.

Dies wurde jedoch zu Recht zurückgewiesen, da das Gesetz einen solchen Anspruch ersichtlich nicht vorsieht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.11.09, Az. 11 W 53/09).

Auch ein anderer Weg wurde den Rechteinhabern verwehrt. In diesem Fall (LG Köln, Beschluss v.  25.09.09, Az.: 109-1/08) wurde Strafanzeige erstattet mit dem  Ziel, dass die Staatsanwaltschaft durch Anfragen beim Provider klärt, von welchem konkreten Festnetzanschluss die (dynamische) IP-Adresse verwendet wurde und dem Rechteinhaber das Ergebnis offenlegt. Der Anschlussinhaber sollte sodann zivilrechtlich als „Störer“ abgemahnt werden. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde jedoch von der großen Strafkammer zurückgewiesen, da überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten und Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen (vgl. auch Landgericht München Beschluss vom 12.3.2008, Az. 5 Qs 19/08) (be).

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