9. September 2010
Vorsicht Falle: Oft haben wir schon darüber berichtet, dass Fotos urheberrechtlich geschützt sind und insofern jeder, der ein Foto, welches er nicht selber geschossen hat, verwenden möchte, sich im Vorfeld über die Rechte an diesem Foto genau informieren sollte.
Jener, der sich also über die Rechte an dem Foto informiert, muss sich darüber hinaus aber auch das Foto selbst genau anschauen. Denn möglicherweise ist auf dem Foto noch ein anderes Foto abgebildet - und dies könnte ihm dann zum Verhängnis werden.
Das KG Berlin hat kürzlich ein erstinstanzliches Urteil des LG Berlin zu der Frage der urheberrechtlichen Bewertung der Abbildung eines “Bild im Bild” bestätigt, wonach die unveränderte und erkennbare Abbildung eines Fotos in einem neuen Foto einen urheberrechtlich relevanten Eingriff in die Rechte des Lichtbildners nach §§ 72, 15, 16 UrhG darstellt (KG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 35/08, abrufbar bei Medien Internet und Recht).
Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch die Abbildung eines kleineren Fotos in einem größeren Foto die Rechte des Urhebers verletze, sofern das einbezogene Foto unverändert und erkennbar ist.
Erfolglos hatte die Beklagte, ein großer deutscher Presseverlag, die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG angeführt. Das Zitatrecht setze nämlich, so das Gericht, eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit dem abgebildeten und erkennbaren Foto voraus. Diese fehle bei der streitgegenständlichen Abbildung, da dieser ein rein dekorativer, illustrierender Zweck zukomme.
Auch eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG, wie von der Beklagten angeführt, liege laut Kammergericht nicht vor. Hierbei müsse bei der Erschaffung des neuen Werkes das geschützte Werk verblassen, also deutlich in den Hintergrund treten, was in diesem Fall nicht angenommen werden könne.
Grundsätzlich gilt also bei der Verwendung von fremden Fotos: genau hinschauen und prüfen! (nh)
4. August 2010
Onlinehändler müssen zahlreiche Vorschriften, Gesetze und Verordnungen bei Ihrem Handel beachten - so viele, dass ein gewöhnlicher Onlinehändler diese nicht mehr selbst überblicken kann. Nun hat das Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung aus Juni 2010 (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) entschieden, dass noch eine weitere Verordnung im Fernabsatzhandel zwingend zu beachten ist: die Altölverordnung.
Von dieser Verordnung haben wahrscheinlich, wenn überhaupt, bislang nur die gehört, die es angeht - nämlich Händler, die in irgendeiner Form Öl anbieten. Ein solcher Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, der in seinem Internetshop keinen Hinweis zu der Altölverordnung, insbesondere dazu, dass gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO für die Abgabe eine Annahmestelle eingerichtet ist, angebracht hatte. Dieser Hinweis auf die Annahmestelle muss laut Altölverordnung gegenüber Endverbrauchern auf leicht erkennbaren und lesbaren Schrifttafeln am Ort des Verkaufs platziert werden.
Das Landgericht Hamburg hatte zunächst entschieden, dass ein Onlinehändler dieser Hinweispflicht des § 8 Abs. 1 AltölVO nicht nachkommen muss, da in der Altölverordnung ausdrücklich von “Schrifttafeln” die Rede sei, die auf den stationären Handel in Ladengeschäften und Tankstellen zugeschnitten seien. Daher sei diese Hinweispflicht aus der Altölverordnung, die aus dem Jahre 1987 stammt, nur für den herkömmlichen stationären Handel zu beachten.
Dieser Ansicht hat das OLG Hamburg nun klar einen Riegel vorgeschoben: Auch eine Verordnung für Altöl aus dem Jahr 1987 ist auf den Onlinehandel anzuwenden. Es gibt insbesondere keinen erkennbaren Grund, warum die Hinweispflicht auf eine Annahmestelle für Altöl nur für stationäre Händler gelten solle. Altöl muss fachgerecht entsorgt werden, gleichgültig auf welchem Vertriebsweg das Öl erworben wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es noch keinen Fernabsatzhandel gegeben, so dass dieser zu der Zeit erkennbar nicht berücksichtigt worden ist. Das heißt aber natürlich nicht, dass eine Anpassung der gesetzlichen Regelung auf die modernen digitalen Absatzwege ausbleiben soll.
Zudem hat das OLG Hamburg klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Altölverordnung einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle, da es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. Der Hinweis ist nämlich zum Zeitpunkt der Umwerbung des Käufers und damit “am Markt” anzubringen.
Internethändler, die in irgendeiner Form Öl anbieten, sollten somit unbedingt Ihre Angebote entsprechend überprüfen (nh).
29. Juli 2010
Das Landgericht Freiburg (LG Freiburg, Urteil v. 12.07.2010, Az. 12 O 37/10) hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Werbung
“Sehr sparsam im Energieverbrauch“
bei einem Gerät, das nur zur Energieeffizienzklasse A+ zahlt, irreführend ist. Das Gericht hat dies nachvollziehbar unter anderem damit begründet, dass die Klasse A+ auf der Feinskalierung A, A+, A++ und demnächst sogar A+++ nicht eine solche Stellung einnehme, das von einem “sehr sparsamen” Gerät gesprochen werden könne.
Das Gericht führt aus:
Es ist unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als “sehr sparsam im Energieverbrauch” bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.
Hervorzuheben ist auch, dass das Landgericht Freiburg einen Streitwert von 40.000,00 € angesetzt hat.
Fazit:
Anpreisungen gerade in einem hart umkämpften Bereich sind vorsichtig zu verwenden und insbesondere dann gefährlich, wenn es gerade für die beworbenen Eigenschaften vom Gesetzgeber vorgegebene Einteilungen gibt.
Bereits im Januar 2010 hatten wir in einem Beitrag anlässlich eines Urteils des OLG Hamm darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Information der Verbraucher zum Energieverbrauch bei der so geannten “weißen Ware” häufig nicht ausreichend beachtet werden.
Das kann, wie die Entscheidung des LG Freiburg zeigt, zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Konkurrenz führen, die vor dem Hintergrund des Streitwerts von 40.000,00 € teuer wird. (la)
23. Juli 2010
Wie das Nachrichtenportal “Der Westen” berichtet, sind 2 Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bochum wegen Betrugs verurteilt worden bzw. haben entsprechende Strafbefehle akzeptiert.
Die Juristen hatten offenbar im Zeitraum 2007/2008 für ein Ehepaar aus Fröndenberg, das bei eBay einen Handel mit Textilien betrieb, ca. 300 Abmahnungen an eBay-Händler verschickt. Illegal war das Verhalten, da die Eheleute, die offiziell als Gläubiger auftraten, insgeheim an dem Geschäftsmodell beteiligt waren und die Hälfte von den eingetriebenen Abmahngebühren abbekamen. Dazu stellte ein eigens erfundenes „Beratungsbüro für Dienstleistungen“ die Scheinrechnungen aus.
Um es vorwegzunehmen: Das Verhalten der beiden Anwälte dürfte offensichtlich strafbar sein, da Ansprüche, jedenfalls in Bezug auf die Erstattung von Abmahnkosten, geltend gemacht wurden, ohne dass sie im Innenverhältnis überhaupt entstanden waren. Die geltend gemachten Kosten wurden vielmehr sogar geteilt. Ein solches Verhalten erfüllt ziemlich eindeutig den Tatbestand des Betrugs.
Bei allem Jubel, der jetzt in der Händlergemeinde ausbrechen dürfte, sollte jedoch nicht vergessen werden, dass Abmahnungen auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung nicht automatisch unbegründet oder sogar strafbar sind, nur weil sie zahlreich ausgesprochen werden. Gerade bei eBay herrscht ein harter Wettbewerbskampf. Die Einhaltung der entsprechenden Regeln soll nach der gesetzgeberischen Vorgabe durch die Wettebwerber - mit der Abmahnung - gerade selbst sichergestellt werden. Wenn der “Abmahner” die “bestellte Musik” auch selbst bezahlt, hat er selbstverständlich neben dem Unterlassungsanspruch auch einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Jede Abmahnung sollte daher sorgfältig von einem Fachmann geprüft werden, wenn man eine teure gerichtliche Inanspruchnahme vermeiden will. (la)
22. Juli 2010
Wie mittlerweile bekannt ist, sitzt ein bekannter Wettermoderator nun schon seit mehreren Monaten in der JVA Mannheim in Untersuchungshaft. Das Landgericht Köln hat in dieser Zeit mehrere Verfügungsverfahren wegen Bildnisveröffentlichungen entschieden. Zuletzt ging es um die Frage, ob die Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern, auf denen der Wettermoderator beim Hofgang in der JVA zu sehen ist, rechtswidrig ist (Landgericht Köln, Urteil vom 16.06.2010, Az. 28 O 318/10, abrufbar bei den Kollegen von damm-legal).
Das Gericht hat entschieden, dass der Wettermoderator es nicht hinnehmen muss, dass Bilder seines Hofganges ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Das Gericht hat hierbei zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Moderators aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abgewogen. Grundsätzlich gilt bei Personen der Zeitgeschichte - wozu der Moderator zweifellos zählt, auch schon vor diesem Ermittlungsverfahren - eine Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, wenn diese zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll. Des Weiteren ist bei einer sogenannten Verdachtsberichterstattung, bei der ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung angenommen werden kann, eine identifizierende Berichterstattung zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch mehrfach in Urteilen klargestellt, dass eben nicht generell unterstellt werden kann, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertige, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Es ist hierbei maßgeblich, in was für einer konkreten Situation der Betroffene fotografiert wird.
Und genau so verhält es sich hier:
Auch wenn der Innenhof der JVA nicht als sogenannter Rückzugsraum aus dem Alltagsleben eingestuft werden kann, ist er doch als ein abgeschiedener, der Öffentlichkeit nicht zugänglicher Raum zu bewerten, der insbesondere vom Betroffenen nicht selbst gewählt wurde und somit geschützt ist. Das Gericht hat weiter in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Nachrichtenwert dieser Bilder von untergeordneter Bedeutung ist, diese Bilder vielmehr der Befriedigung eines Sensationsinteresses dienen.
Die Abwägung des Gerichtes zwischen den Grundrechten hat somit zur Folge, dass der Moderator gegen den Fotografen einen Unterlassungsanspruch hat.
Gerade im Presserecht zeigt sich immer wieder, dass jeder Fall aufgrund der konkreten Tatsachen genau zu prüfen ist und durchaus auch sogenannte “Personen der Zeitgeschichte” nicht jede Berichterstattung dulden müssen (nh).
12. Juni 2010
Über Marions Kochbuch konnte man in der Presse und in Gerichtsentscheidungen schon viel lesen. Zumeist ging es dabei um Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Verwendung eines Fotos durch den Fotonutzer selbst. Die Frage der Haftung eines Internetportalbetreibers, auf dessen Website diese Fotos unberechtigt durch dritte Personen eingestellt wurden, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).
Der BGH hatte zu beurteilen, ob die Inhalte auf der Seite des Portalbetreibers, die von Dritten eingestellt werden, diesem als eigene Inhalte zugerechnet werden können, oder ob es sich dabei um fremde Inhalte handelt. Im konkreten Fall betrieb der Portalanbieter eine Website, auf der Privatpersonen eigene Kochrezepte einstellen konnten und diese kostenfrei für jedermann abrufbar waren aber auch kommerziell vom Betreiber genutzt wurden.
Wichtig in diesem Fall und für die Entscheidung des Gerichtes war, dass die Rezepte bzw. Inhalte erst freigeschaltet wurden, nachdem sie von der Redaktion sorgfältig gesichtet und überprüft und aufbereitet worden waren.
Das Gericht hat hierzu festgestellt:
“Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat.”
Ob es sich bei den Inhalten um eigene oder fremde Inhalte handele, sei eine Sache des Einzelfalls.
Der Betreiber in diesem konkreten Fall hatte sich nach Auffassung des BGH die Inhalte der Nutzer deshalb zu eigen gemacht, da er die fremden Inhalte vor Freischaltung sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hatte. Im Rahmen dieser Vorab-Kontrolle hätte der Betreiber sich dann zumindest auch die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der einstellenden Personen zusichern lassen müssen.
Einen weiteren Punkt für die Zueigenmachung der Inhalte hat das Gericht auch darin gesehen, dass der Portalbetreiber sich die umfassenden Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalte hat einräumen lassen und diese Inhalte dann auch kommerziell nutzte. Darüber hinaus stellten die Rezepte den redaktionellen Kerngehalt des Internetangebots dar und die illustrierenden Lichtbilder waren mit dem Wasserzeichen des Betreibers versehen. Ein pauschaler Hinweis auf fremde Inhalte und die Haftungserleichterungen nach §§ 8-10 TMG reiche dann jedenfalls nicht.
Der BGH hat in diesem Urteil schliesslich noch einmal klargestellt, dass jeder, der ein fremdes Werk nutzen möchte, sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis verschaffen muss. Auch der Portalbetreiber, der zwar Vorsicht walten lässt und die einzustellenden Inhalte vor Freischaltung prüft, muss hierbei unbedingt die Urheberrechtekette nachvollziehen. (nh)
2. Juni 2010
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über das sogenannte Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) zu entscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10). Konkret ging es um die Frage, ob ein Verstoß gegen die seit dem 01.01.2010 geltende Neuerung des Gesetzes i.V.m. § 1 der Ausführungsverordnung zum EinhZeitG, wonach Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig sind, wenn die Angaben der gesetzlichen deutschen Einheit gleichzeitig und deutlich hervorgehoben erfolgt, einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellt.
Das Landgericht Bochum hatte einen entsprechenden Verfügungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, ein Wettbewerbsverstoß liege zwar vor, dieser sei jedoch als ein Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG einzustufen. Dies deshalb
“da dem Verstoß jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dies auch deshalb, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind.”
Überraschenderweise hat das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung bestätigt und in seiner Begründung hierzu ausgeführt,
“dass zwar ein Verstoß gegen §§ 1 I, 3 I EinhZeitG zu bejahen ist und auch, dass Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nach § 3 I EinhVO nur ergänzend zulässig sind, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.”
Das OLG Hamm ist hier jedoch ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass dieser Verstoß ausnahmsweise eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG darstellt, der nicht geeignet ist, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht erläutert die Funktion der Bagatellklausel wie folgt:
“Die Bagatellklausel hat den Zweck, solche Fälle unlauterer geschäftlicher Handlungen von der Verfolgung auszunehmen, die praktisch keine Auswirkungen auf die Marktteilnehmer haben. Die Aufgabe des Wettbewerbsrechtes ist es nicht, unlautere Handlungen auch zur Verfolgung davon nicht mehr gedeckter Allgemeininteressen (hier daran, eine einheitliche Gestaltung der Maßeinheiten zu erreichen) zu verbieten, und zwar auch soweit behördliche Sanktionen angedroht sind und die interessierten Verbraucher nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält.”
Nach Auffassung des OLG wirkt sich dieser Verstoß gegen das EinhZeitG - im konkreten Fall hatte die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständlichen Maßeinheiten ausschließlich in Zoll angegeben - derzeit nicht in relevanter Weise auf das Marktgeschehen aus.
Wir fragen uns nach dieser Entscheidung, ab wann denn ein Verstoß gegen das EinhZeitG kein Bagatellverstoß mehr sein wird - denn einziger Zweck dieser Gesetzesneuerung, die seit dem 01.01.2010 gilt, ist ja die Vereinheitlichung der Maßeinheiten. Eine Übergangsregelung für die entsprechende Anpassung der Maßeinheiten ist in dem Gesetz übrigens nicht vorgesehen. Und eine Beeinträgung der Marktteilnehmer - wozu eben auch gerade die Mitbewerber zählen - liegt doch allein schon in den notwendigen Kosten für die Umstellung sämtlicher Größenangaben - sei es im Onlineshop oder im Ladengeschäft (nh). Zum Beschluss
10. Mai 2010
Am 18.05.2010 tritt die DL-InfoV in Kraft.
Dort sind diverse Informationspflichten für Dienstleister geregelt. Im großen und ganzen gibt es bereits vergleichbare Regelungen im TMG, der PAngV sowie der BGB-InfoV. Wer also seine Dienstleistung bereits im Internet anbietet und sich bislang an die geltenden Gesetze gehalten hat wird keinen allzu großen Änderungsbedarf haben und kann sich einen groben Überblick über die relevanten Neuerungen verschaffen indem er die kursiven Passagen des nachfolgenden Textes liest.
Wer sich einen weiteren Einblick verschaffen möchte dem steht die nachfolgende ausführliche Besprechung und teilweise Wiedergabe der Verordnung zur Verfügung.
Für wen gilt die Verordnung:
Dies wird nicht ausdrücklich geregelt sondern auf die dazugehörige Richtlinie 2006/123/EG verwiesen.
Demnach gelten die Regeln für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen. Auf folgende Tätigkeiten findet die Verordnung keine
Anwendung:
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
- Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen
- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind
- Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
- Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt
- audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
- Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden
- private Sicherheitsdienste
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
Zudem gilt die Richtlinie nicht für den Bereich der Steuern.
Die Verordnung findet auch dann Anwendung, wenn ein Dienstleister aus dem Inland heraus im europäischen Ausland tätig wird. Wird ein Dienstleister aus dem europäischen Ausland allerdings im Inland tätig so gilt die Verordnung nicht.
Welche Informationspflichten müssen vor Vertragsschluss erfüllt werden?
Neben den Informationspflichten aus der DL-InfoV gibt es noch einige andere Vorschriften die auch weiterhin beachtet werden müssen (Preisangabenverordnung, TMG, BGB-InfoV etc.). Wer bereits eine Internetseite betreibt wird aufgrund der bestehenden Rechtslage einen Großteil der Angaben bereits erfüllt haben. Die für Internetseitenbetreiber durch die DL-InfoV neu hinzugekommenen Punkte sind kursiv gekennzeichnet. Wer bislang keine Internetseite für sein Unternehmen betrieb sollte sich allerdings dringend alle Punkte sorgfältig ansehen!
Folgende Informationen hat der Dienstleister zur Verfügung zu stellen:
- sein Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle
- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
- die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Hinweis: Diese Regelung stellt keine wirkliche Neuerung dar. AGB konnten nämlich gegenüber Verbrauchern immer nur wirksam in Verträge einbezogen werden sofern sie vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden. Insofern werden die meisten Dienstleister diese Regelung schon längst aus eigenem Interesse an der Einbeziehung der AGB umgesetzt haben. Betroffen sind deshalb wahrscheinlich nur Unternehmen die ausschließlich im b2b Sektor tätig sind)
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand (Hinweis: Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist in Geschäften mit Verbrauchern ist nicht ohne weiteres möglich!)
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen (Hinweis: Wer mit Garantien wirbt muss auch die Garantiebedingungen offenlegen!)
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (Hinweis: Auch diese Regelung ist nicht wirklich neu. Wer Dienstleistungen anbietet muss regelmäßig über den Inhalt der Dienstleistungen informieren)
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (Hinweis: diese Regelung ist tatsächlich neu! Der Dienstleister sollte allerdings prüfen, ob er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder eine Betriebshaftpflichtversicherung. Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist nur die erstere als Pflichtangabe aufzunehmen!)
Wie müssen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?
Der Dienstleister hat die Informationen von sich aus mitzuteilen. Er hat die Wahl, die Informationen
- am Ort der Leistungserbringung
- am Ort des Vertragsschlusses
jeweils so vorzuhalten, dass sie dem Empfänger leicht zugänglich sind
- elektronisch über eine von ihm angegebene Adresse leicht zugänglich zu machen (Hinweis: Der Dienstleister muss in diesem Fall Angaben zu seiner Internetseite machen. Es bietet sich hier z.B. die Aufnahme der Internetseite auf seiner Visitenkarte und seinen Werbe- / Infomaterialien an – sofern dies nicht schon längst geschehen ist)
- in all seinen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufzunehmen.
Welche Informationen sind auf Anfrage zur Verfügung zu stellen?
Der Dienstleister muss auf Anfrage noch weitere Informationen zur Verfügung stellen. Dies ist in §3 DL-InfoV gergelt. Hier werden die Regelungen zum Teil unklar!
Auf Anfrage sind folgende Informationen „in klarer und verständlicher Form“ zur Verfügung zu stellen:
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden (Hinweis: Interessenkonflikte können bestehen, wenn die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleisters gefährdet sein könnte. Diese Kollisionen treten klassisch bei Anwaltskanzleien auf. In der amtlichen Begründung wird nur auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Dienstleister hingewiesen. Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass Interessenkollisionen die auf anderen Ebenen bestehen nicht hierunter fallen (z.B. die Erbringung von Dienleistungen für zwei Kunden deren Interessen sich gegenüberstehen)
- die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
- falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
Wie sind diese Informationen zur Kenntnis zu bringen?
Die Informationen bezüglich der Spiegelstriche 2-4 sind in allen Werbe- und Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufzunehmen. Falls der Dienstleister seinen Kunden also Broschüren, Kataloge, Prospekte o.ä. zur Verfügung stellt müssen diese Angaben dort enthalten sein!
Welche neuen Regelungen gibt es hinsichtlich Preisangaben?
Bei Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern i.S.d. PAngV gibt es keine Neuerungen.
Nur bei Dienstleistungen gegenüber nicht Letztverbrauchern gilt die neue Regelung des DL-InfoV. Vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages (wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird vor Erbringung der Dienstleistung) sind folgende Informationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen:
- Sofern der Dienstleister den Preis im Vorhinein festgelegt hat ist dieser in einer der folgenden Formen mitzuteilen:
- am Ort der Leistungserbringung
- am Ort des Vertragsschlusses
die Preise sind jeweils so vorzuhalten, dass sie dem Empfänger leicht zugänglich sind
- elektronisch über eine vom Dienstleister angegebene Adresse in leicht zugänglicher Form - durch Aufnahme in allen Informationsunterlagen über die Dienstleistung
- Sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt ist, ist dieser auf Anfrage oder wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag mitzuteilen.
Keine diskriminierenden Bestimmungen
Der Dienstleister darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
Wir hoffen, damit einen Einblick in die neue DL-InfoV gegeben zu haben. (ro)
3. Mai 2010
Die Hannoversche Allgemeine hatte die Ex-Bundesjustizministerin mit einer merkwürdigen Aussage zum Thema Abmahnungen zitiert.
Wir berichteten.
Nun hat Frau Zypries sich mit einem Kommentar bei ins im Blog zu Wort gemeldet und teilt mit, daß sie (wie von uns vermutet) falsch zitiert worden sei.
Bei aller Kritikwürdigkeit einer ganzen Reihe von Äußerungen der Ex-Justizministerin muss man an dieser Stelle doch zweierlei auch einmal positiv hervorheben. Frau Zypries scheint erstens hinter dem zu stehen, was sie sagt, verfolgt offenbar auch die von ihr ausgelöste Debatte genau und ist sich zweitens dann auch nicht zu schade, in einem gemeinen Blog-Artikel noch dazu auf “feindlichem Terrain” (Anwälte scheint Frau Zypries ihen Äußerungen zu Folge nicht recht zu mögen) Stellung zu nehmen.
Mancher Ex-Staatsbedienstete würde das sicher anders angehen. (la)
29. April 2010
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Google nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden (Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder).
Der Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Rechteinhaberin keine technischen Suchmaschinen-Blockaden errichtet hatte, so dass Google davon ausgehen durfte, sie sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden.
Der Robots Exclusion Standard ermöglicht es z. B., durch Anlegen einer simplen Textdatei “robots.txt” mit den Zeilen “User-agent: * Disallow: /” im Stammverzeichnis der Webseite zu verhindern, dass der Google-Crawler die Seite indiziert. Der freundliche Google-Roboter hält sich nämlich an diesen Standard.
In den Fällen, in denen bereits das Ursprungsbild rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne Google unter Umständen Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen, so daß Google erst ab Kenntnis für rechtswidrige Inhalte haftete.
Abgesehen von rechtlichen Erwägungen ist es in der Tat bemerkenswert, wie wenig Webseitenbetreiber von der robotx.txt Gebrauch machen. Wer will, kann Google aussperren. Keine Indizierung, keine Listung seiner Bilder.
Ach ja, und keine Besucher. (ca)
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