24. August 2010
…ist das eigentlich nicht bemerkenswert und auch gar nicht schlimm, wenn es sich dabei um solche handelt, die sich nicht mit Strafrecht befasst.
Ich würde nie auf die Idee kommen, mich bei meiner Spezialisierung zum gewerblichen Rechtsschutz zu einem Kommentar einer strafrechtlichen Entscheidung hinreissen zu lassen oder gar der Vorstellung zu verfallen, ich müsste alle Juristen für unzurechnungsfähig erklären, wenn ich einmal nicht alles verstehe.
Dies sogar dann, wenn zum Beispiel der dem strafrechtlichen Urteil zugrunde liegende Diebstahl an einem Apple-iPod begangen wurde. Obwohl ich auch selbst einen habe und mich damit total gut auskenne!
Anders denkt darüber offenbar der Kollege Nebgen, wenn es um eine markenrechtliche Entscheidung (EiPott gegen iPod) geht.
Die “Fassungslosigkeit” der Strafrechtler mit MP3-Player Laien ob der Entscheidung des Spezialsenats des OLG Hamburg können wir vielleicht mit diesem Beitrag lindern.
Update: Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar.
Update 2: Die Grundpfeiler des Rechtsstaats wanken: Der Kollege Nebgen versteht eine weitere Entscheidung aus dem gewerblichen Rechtsschutz nicht!
(la)
21. August 2010
Wie die FAZ berichtet, hat Apple in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10) eine einstweilige Verfügung gegen den Erbacher Haushalts- und Designerwarenhersteller Koziol aus dem Odenwald durchgesetzt, der unter der Bezeichnung
“eiPott”
einen Eierbecher vertreibt (vertrieb) , der nach eigener Aussage ein Verkaufsrenner (gewesen) sei.
Wir bitten um Nachsicht, dass es uns als unter anderem auf Markenrecht ausgerichtete Kanzlei ein Anliegen ist, den folgenden Satz aus der Berichterstattung der FAZ zu kritisieren, da er die Entscheidung des OLG Hamburg zu Unrecht als völlig ungewöhnlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen lässt:
“Ein simpler Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ könnte mit dem technisch ausgefeilten Musikabspielgerät „iPod“ des Apple-Konzerns verwechselt werden - meint das Hanseatische Oberlandesgericht.”
Falsch.
Es geht - vereinfacht gesagt - nicht darum, dass der potentielle Käufer eines Eierbechers denken könnte, er erwerbe anstelle eines Frühstücksutensils wider Erwarten ein elektronisches Gerät zum Abspielen von Musik oder Videos. Sondern darum, dass Leute denken könnten, dass der so bezeichnete und aufgemachte Eierbecher aus dem Hause Apple stammen könnte.
Abgesehen davon, dass auch einem Laien Bauchschmerzen kommen müssten, wenn jemand versucht, die Bekanntheit des Namens eines bestimmten Produkts für sich auszunutzen, ist die Entscheidung des OLG Hamburg daher - ohne die Details zu kennen - jedenfalls nicht wie von der FAZ suggeriert, völlig abwegig.
Dass der Artikel - ein schnöder Eierbecher - ein Renner ist, liegt nämlich sicher nicht nur am odenwäldlerischen Designtalent.
Update: Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar. (la)
21. Juni 2010
Gute Frage, und laut BPatG auch als Marke eintragungsfähig (Beschluss v. 12.05.10, 26 W (pat) 99/09). Erübrigt sich jedoch in neuester Zeit zunehmend, da mehr und mehr soziale Interaktion von zu Hause aus via Internet erfolgt.
Daher unser Vorschlag: Nicht weiterlesen, Freunde im Kaffee treffen und über weitere Marken nachdenken, wie etwa „DU HAST DIE HAARE SCHÖN“ (eingetragen), „So fühlt sich Schönheit an“ (nicht eingetragen), “Schwein gehabt“ (nicht eingetragen), oder meine Vorschläge „Dideldum Clemens“, „Tri Tra Trullala“ oder ganz aktuell: ” Schiri, wir wissen wo dein Auto steht“ und “Wir fahrn, wir fahrn, wir fahrn nach Johannesburg!”. (be)
7. Juni 2010
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob RTL den privaten Betrieb einer Webseite unter der Domain www.dsds-news.de, einer Fanpage, die sich mit der Unterhaltungsshow “Deutschland sucht den Superstar” befasst, verbieten kann bzw. ob sogar verlangt werden kann, dass auf die Domain verzichtet werde. (OLG Köln, Urteil v. 19.03.2010, Az. 6 U 190/09).
Nachdem das Landgericht dem Verzichtsanspruch noch stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung wieder auf und wies die Klage ab.
Ansprüche aus Markenrecht schieden hier bereits deswegen aus, da die Internetseite auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs betrieben werden konnte und somit nicht jeder Betrieb zwangsläufig eine Markenrechtsvereltzung darstellte. Aber auch Ansprüche aus § 12 BGB, dem Namensrecht lehnte das Gericht ab, da schutzwürdige Interessen des Namensträgers schon nicht verletzt seien, da dieser bereits die Domain www.dsds.de sein Eigen nannte, also nicht per se daran gehindert sei, sich unter seinem Namen im Internet zu präsentieren.
Während die Erwägungen bezüglich des markenrechtlichen Anspruchs richtig und auch auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind, steht zu befürchten, dass der Senat ein schutzwürdiges Interesse des Namensinhabers im konkreten Fall zu Unrecht verneint hat.
Zwar hat der BGH in der vom OLG Köln in Bezug genommenen Entscheidung maxem.de die Verletzung eines schutzwürdigen Interessen im dortigen Fall in der Tat allein damit begründet, dass der Namensrechtsinhaber vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei der Domainvergabe per se von der Registrierung seines Namens ausgeschlossen würde. Das bedeutet aber freilich nicht, dass eine Verletzung von schutzwürdigen Interessen im Umkehrschluss immer dann nicht vorliegt, wenn dem Namensrechtsinhaber eine solche Registrierung noch möglich ist bzw., wie es vorliegenden der Fall war, der Namensrechtsinhaber bereits eine Domain mit seinem Namen hat.
Ein solcher Umkehrschluss wird weder durch die zitierte BGH-Entscheidung nahegelegt, noch ist er ansonsten sinnvoll. Denn würde man die Rechtsverletzung durch die Verwendung eines Namens davon abhängig machen, ob der Rechteinhaber bereits eine entsprechende Domain besitzt oder eine solche registrieren kann, hinge ein Unterlassungsanspruch vom kaufmännischen Geschick des Rechteinhabers oder im schlimmsten Fall nur vom Zufall ab.
Der Logik des OLG Köln folgend wäre derjenige, der in weiser Voraussicht seinen Namen für sich möglichst breit in allen Erscheinungsformen registriert, schlechter gestellt, als der, der sich um seinen Namen in Domainangelegenheiten gar nicht kümmert. Ersterer verliert seine Klage mit dem Hinweis darauf, dass er ja bereits habe, was er wolle. Letzterer kann damit rechnen, dass das OLG Köln seine Nachlässigkeit noch mit einer gewonnen Klage belohnt. Und das wohlgemerkt in einem Fall von Nichtgleichnamigen.
Gegen die Entscheidung des OLG Kölns spricht auch, dass das zu schützende Interesse des Namensrechtsinhabers weit auszulegen ist. Ziemlich eindeutig dagegen, einen Anspruch allein wegen mangelnden schutzwürdigen Interesses abzulehnen, äußert sich zudem Bayreuther im Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Rn 219-220:
“Unternehmen und juristische Personen erleiden grundsätzlich nur dann eine Interessenverletzung iS des § 12, wenn sie in ihrem Funktionsbereich getroffen werden. Durch den Namensgebrauch müssen also geschäftliche Interessen verletzt sein. Ideelle Belange kommen dagegen allenfalls ausnahmsweise in Betracht. Indes hat diese häufig wiedergegebene Eingrenzung nicht die Bedeutung, die ihr auf den ersten Blick zuzukommen scheint. In den meisten Fällen, in denen ein Anspruch aus § 12 daran scheitern soll, dass der Zweitnutzer keine geschäftlichen Interessen des Namensinhabers beeinträchtigt, sind nämlich meist bereits grundlegende Tatbestandsmerkmale des § 12 nicht erfüllt, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht durch den vorschnellen Zugriff auf das dehnbare Kriterium der „Interessenverletzung“ zurückgewiesen werden sollte. Vielmehr steht dem Berechtigten in den meisten Fällen am fraglichen Namen kein Schutz nach § 12 zu, oder aber der Verletzer macht davon keinen namensmäßigen Gebrauch.”
Fazit:
Bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen sollte man den Gerichtsstand jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz weise wählen. Denn im Eilverfahren ist vor dem OLG-Senat in jedem Fall Schluss. Wenn man dann Köln gewählt hat, ist das deswegen ungünstig, weil der 6. Senat - woraus dieser im Übrigen kein Geheimnis macht, sondern womit der Senatsvorsitzende im Gegenteil auf Fortbildungsveranstaltungen sogar kokettiert - nicht selten vom BGH aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall hat dem Kläger aber auch die thereotische Möglichkeit einer Revision nicht geholfen, da das OLG Köln, wen wunderts, die Revision nicht zugelassen hat, da die Entscheidung auf der Anwendung “anerkannter Rechtsgrundsätze” auf einen Einzelfall beruhe. Hier hätte dem Kläger nur eine Nichtzulassungsbeschwerde helfen können. Ob eine solche eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt. (la) Zum Urteil
26. Mai 2010
Beim DPMA ist in den letzten Jahren die Tendenz zu erkennen, Markenanmeldungen kritischer zu prüfen und im Zweifel eine Eintragung eher abzulehnen. Diese Politik führt häufig zu Fehlentscheidungen, inbesondere, was die Eintragungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Unterscheidungskraft bzw. des Freihaltebedürfnisses der Bezeichnung angeht.
Die Marke „Morgenzauber“ sollte u.a. für die Waren „Feinkostsalate, enthaltend Fleisch, Fisch, Geflügel, Wurstwaren, Käse, Weich-und/oder Schalentiere (…)Gemüsekonserven, insbesondere Sauerkonserven und Sauergurken (…) Fertiggerichte aus Fleisch, Fisch, Geflügel (…) Gemüse- und Kartoffelsalate (…) Fruchtzubereitungen (…) Marmeladen und Konfitüren als Brotaufstrich (…)“ eingetragen werden.
Das DPMA verweigerte die Anmeldung weil es sich in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige Sachangabe handele. „Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanstandeten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese Bestandteil eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele“.
Dieser Meinung hat sich der 25. Senat des BPatG nicht angeschlossen.
Durch die Kombination der beiden Worte „Morgen“ und „Zauber“ sei eine ungewöhnliche Verbindung geschaffen worden welche über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehe. Aus der Wortkombination „Morgenzauber“ lassen sich weder unmittelbar Merkmale der einschlägigen Waren noch Eigenschaften der so bezeichneten Waren hinreichend konkret erkennen. Auch wenn aus der Wortkombination gefolgert werden könne, dass die dazugehörige Ware zu einem „zauberhaften Morgen“ verhelfe und insofern werbemäßig anpreisend aufgefasst werden könne erfordere diese Wertung jedoch weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte, in welcher Art und Weise die Ware zu diesem zauberhaften Morgen beitragen könne. Hier gäbe es jedoch eine Vielzahl von Waren, die einen Morgen „verzaubern“ könnten. Eine andere Wertung würde z.B. die Bezeichnung „Frühstücks-Zauber“ erhalten weil hier der maßgebliche Warenbereich enger eingegrenzt sei. Demgegenüber vermittele die Wortkombination „Morgenzauber“ in Bezug auf die angegebenen Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck. Mit dem Begriff „Morgenzauber“ sei weder eine Angabe der Warenbeschaffenheit möglich noch liege ein enger beschreibender Bezug vor. Einer Eintragung steht deshalb nichts entgegen. Der Schutzumfang könne allerdings aufgrund der beschreibenden Anklänge deutlich reduziert sein.
Fazit:
Man sollte sich bei einer Markenanmeldung nicht immer mit einer Entscheidung des Amts zufriedengeben und stets eine Beschwerde prüfen. (ro)
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
29. März 2010
Ob man den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Beschluss v. 02.03.2010, Az. 5 W 17/10) als wegweisend bezeichnen muss, möchten wir nicht beurteilen. Fest steht jedenfalls, dass mit dieser Entscheidung eine immer mehr in Mode kommende Verfahrensweise auf dem Prüfstand steht. Nämlich das Versehen von Beiträgen auf Internetseiten mit Bezeichnungen, sei es in Gestalt von so genannten Tags, innerhalb der URL oder dem Seitentitel, von denen man sich möglichst viele “Google-Treffer” erhofft.
Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass ein solches Verhalten jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn der Verkehrsteilnehmer durch die so gestaltete Nutzung den Eindruck gewinnen kann, es gebe irgendwie geartete Verbindungen zwischen dem Domaininhaber und dem in der URL oder dem Titel erwähnten Unternehmen.
Interessant dabei ist, dass den Senat die konkrete Gestaltung der so bezeichneten Internetseite trotz des insoweit eingeschränkten Antrags offenbar nicht weiter interessiert hat und dieser bereits aufgrund der schlagwortartigen Verwendung von einer Rechtsverletzung ausgegangen ist.
Obwohl das Gericht die Anwendung des § 12 BGB abgelehnt hat, gilt dies natürliuch auch für Namen von Privatpersonen. Denn der Senat hat die Anwendung von § 12 BGB nur wegen dessen Subsidiarität zum Markenrecht, was in dem vorliegenden Fall anwendbar war, verneint. (la) Zum Beschluss
18. Januar 2010
Einer Pressemitteilung des BGH ist zu entnehmen, dass dieser am 14.01.2010 in zwei Fällen entschieden hat, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Es handelte sich dabei um die Verfahren Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08 – CCCP mit den Vorinstanzen OLG Hamburg - Urteil vom 10. April 2008 3 U 280/08und LG Hamburg - Urteil vom 17. November 2006 406 O 133/06 sowie um das Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08 – DDR und dessen Vorinstanzen OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008 29 U 4160/07 und LG München I - Urteil vom 31. Juli 2007 9 HK O 3546/07.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor, dennoch meinen wir, dass die BGH-Entscheidungen in verschiedenen Veröffentlichungen völlig falsch interpretiert werden. So weist beispielsweise der Lawblog auf die Meldung mit der Überschrift “Kein Markenschutz für Staatssymbole” hin. Der Tagesspiegel titelt mit “DDR-Schriftzug ist keine Marke“.
Jedenfalls vor dem Hintergrund der jeweiligen Überschriften geben die Mitteilungen die Entscheidung falsch wieder. Denn, dass die streitgegenständlichen Zeichen “DDR” und “CCCP” keinen markenrechtlichen Schutz genössen, hat der BGH gerade nicht behauptet. Im Gegenteil. Der BGH unterstellt vielmehr einen wirksamen Markenschutz für diese Zeichen und verneint im konkreten Fall indes eine Verletzung des Markenrechts.
In der Pressemitteilung heisst es dementsprechend auch wörtlich:
“Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.”
Was wie Haarspalterei aussehen mag, ist in der markenrechtlichen Praxis oft sehr wichtig und hoch interessant.
Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde bedeutet nicht, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr genutzt werden dürfte. Dies gilt erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem Begriff keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftsmäßig benutzt werden.
Das OLG Hamburg hatte in einem Fall aus dem Jahr 2008 (OLG Hamburg, Beschluss v. 07.04.2008, Az 3 W 30/08) darüber zu befinden, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus der eingetragenen Wortmarke “Mit Liebe gemacht” gegenüber dem Aufdruck dieses Slogans auf einem Body für Babys ergebe und lehnte einen solchen Anspruch ab.
Das OLG führt hierzu aus:
“Der hier zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babys „Mit Liebe gemacht” gibt dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, es solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stellt eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffällt: denn Babies werden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkennt, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt wird, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren sucht, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleidet oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen soll. Der Spruch kennzeichnet also nicht die Herkunft, sondern vielmehr die Eigenart des Produkts als solches. Es ist aber nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelungen, Produktschutz zu gewähren.”
Demgegenüber bejahte das OLG Hamburg im Jahr 2002 (OLG Hamburg, Urteil v. 30.01.2002, 5 U 160/01) einen Unterlassungsanspruch in einem ähnlichen Fall. Dort hatte ein Markenrechtsinhaber geklagt, der die Wortmarke “Zicke” unter anderem für Bekleidung für sich eingetragen hatte. Der Beklagte hatte T-Shirts mit dem Wort “Zicke” bedrucken lassen, wie man es von so genannten “Fun-Shirts” kennt, die sich vor einiger Zeit großer Beliebtheit erfreuten. Das Argument, dass das Wort “Zicke” nur die Trägerin des T-Shirts scherzhaft beschreiben solle, liess der Senat nicht gelten.
Das OLG führte in diesem Fall unter anderem das Folgende aus:
“Die Feststellungen zur Verkehrsauffassung, die der Senat selbst treffen kann, da seine Mitglieder als Käufer von Textilien zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, haben in einem ersten Schritt natürlich auf das abzustellen, was dem Publikum im Bekleidungssektor über die Art der Präsentation von Marken geläufig ist. Hier wissen die Leute seit geraumer Zeit, dass ihnen Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- und/oder Rückseite insbesondere von T- und Sweatshirts und/oder Pullovern begegnen. Die Antragstellerin hat dazu unwidersprochen beispielhaft die Sportartikelmarken ADIDAS, PUMA, NIKE und HUMMEL sowie aus dem Modebereich die Marken GORGIO ARMANI, VERSACE und BOSS benannt. Der Verbraucher weiß also, dass ihm Zeichen an prominenter Stelle alleinstehend und in einer Präsentation, der jedes Element „der relativen Unauffälligkeit fehlt“ (BGH GRUR 1981, 592, 594 „Champione du Monde“) dargeboten werden, so dass sich ihm schon von daher der Schluss aufdrängt, dass das Wort „ZICKE“ vom Vertreiber eben nach Art einer Marke, also herkunftshinweisend verwendet werde.”
Es zeigt sich also, dass die Entscheidung, ob die Verwendung eines geschützten Zeichens auch eine Markenrechtsverletzung darstellt, von der konkreten Verwendungsweise im Einzelfall abhängt.
Ob ein Zeichen für eine bestimmte Klasse als schutzfähig angesehen und als Marke eingetragen wird, sagt noch nichts darüber aus, ob daraus auch immer erfolgreich gegen Verwendungen des Zeichens vorgegangen werden kann. Denn ob “DDR” als Abkürzung für die “Deutsche Demokratische Republik” und “CCCP” als Bezeichnung für die Sowjetunion erkannt wird, kann nicht abstrakt, sondern eben nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dementsprechend hat der BGH auch die Marke als solche nicht in Frage gestellt. Denn weder “DDR” noch “CCCP” ist für Bekleidung in irgendeiner Weise beschreibend. Er hat vielmehr auf der Verletzungsebene eine tatbestandsmäßige Handlung verneint.
Der Schutzumfang von Marken kann - insbesondere bei Wort/Bildmarken - so gering sein, dass eine Verletzung der Marke zwar theoretisch möglich, in der Praxis jedoch fast undenkbar ist. Zu einer dieser Marken dürfte die oben erwähnte Marke “Mit Liebe gemacht” zählen. Denn es ist anzunehmen, dass Gerichte bei der Verwendung des Slogans “mit Liebe gemacht” auf Produkten nicht nur in Bezug auf Babybekleidung eine beschreibende und keine herkunftshinweisende Benutzung sehen. Das Produkt ist eben “mit Liebe gemacht”, unabhängig davon, durch wen oder wo es hergestellt wurde.
Dass manche Marke somit nahezu wertlos ist, bedeutet freilich nicht, dass sich damit nicht beim ein oder anderen unliebsamen Konkurrenten Eindruck schinden ließe. Eine solche Eintragung kann zu Abschreckungszwecken durchaus ratsam sein. Erreicht man sogar, dass der Konkurrent nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, hat man sein Ziel erreicht. Diese gilt nämlich zwischen den Parteien unabhängig von einem gesetzlichen Anspruch. (la)
29. September 2009
Ein Streifzug durch das Internet oder eine gezielte Suche nach dem eigenen (Unternehmens-)Namen kann schnell unliebsame Einträge zu Tage bringen. In Foren, in Bewertungsportalen und generell in jeder Art von Internetportal oder Internetangebot können rechtswidrige Einträge zu finden sein. Die Rechtswidrigkeit des Eintrags kann verschiedenste Ursachen haben, denkbar sind dabei z. B. Verstöße im Bereich des Wettbewerbs- Urheber- oder Äußerungsrechts. Offenbart dann eine Denic-Recherche, daß der Registrar, d. h. der Domaininhaber, in Tonga, Westsamoa oder sonst wo auf der Welt sitzt, wo sich die Durchsetzung des deutschen Rechts als schwierig herausstellt, kann ein Vorgehen gegen den Admin-c erfolgsversprechender sein.
Die Denic definiert den Admin-c wie folgt:
“Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die (…).de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.“
Für den Anspruchsinhaber stellt sich damit die Frage, ob er erfolgreich gegen den Admin-C vorgehen kann, um eine Störung zu beseitigen, wenn der Rechtsverletzer selbst nicht greifbar ist. Der Admin-c nämlich ist eine natürliche Person mit deutscher Adresse und als solcher potentiell greifbar. Wir hatten bereits über die Haftung des Admin-c bei Markenrechtsverletzungen geschrieben. Die Frage ist bei den Landes- und Oberlandesgerichten umstritten. Über die Anwendung der Grundsätze zur Störerhaftung auf den Admin-c besteht Streit.
Nochmal kurz zur Erinnerung: Als Störer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Sofern der Störer nicht ohnehin bereits Prüfungspflichten verletzt hatte, haftet er spätestens ab Kenntnis, die er z. B. durch eine Abmahnung des Verletzten erlangen kann. Nach Beseitigung eines rechtswidrigen Internetangebots hat er darüber hinaus Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren gleicharten Rechtsverletzungen kommt.
Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003 - 2 W 27/03, MMR 2004, 38, 39 ff.) sieht den Admin-c als Störer. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus:
„Die Antragsgegnerin haftet als administrative Verwalterin („Admin-c“). Nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien ist der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. (…) Dadurch, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, hat sie einen Tatbeitrag geleistet. Auf Grund der Registrierungsbedingungen hat sie auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.“
Entscheidend ist hier die rechtliche Möglichkeit. Die tatsächlichen Schwierigkeiten, eine Rechtsverletzung zu beseitigen, gehen nicht zur Lasten des Verletzten. Die aktuelle Rechtsprechung des LG Stuttgart (Urteil vom 27.1.2009 - 41 O 101/08 KfH, MMR 2009, 271, ggf. nicht rechtskräftig) hat die Haftung des Admin-c noch einmal bekräftigt:
“Die Störereigenschaft des Admin-C entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, dass ein ausländischer Domaininhaber stets einen inländischen Admin-C benötigt, wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll. Vor diesem Hintergrund ist in der Zurverfügungstellung als administrative Kontaktperson für einen ausländischen Domaininhaber eine adäquat kausale Unterstützungshandlung bzgl. der Registrierung der Domain zu sehen, mit der Folge der Verpflichtung des Admin-C zur Beseitigung der von der Eintragung ausgehenden Störung. Die Verantwortlichkeit des Admin-C in derartigen Fällen ist auch nicht unbillig, da dieser dem mit der Zurverfügungstellung als Admin-C verbundenen Risiko durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Unternehmen, das die Domain für sich eintragen lässt, begegnen kann.“
Faktisch kann der Admin-c seine Verpflichtung zur Löschung bestimmter Beiträge durch die Kündigung der gesamten Domain bewirken, wenn es ihm nicht gelingt, auf den Domaininhaber so einzuwirken, daß dieser einzelne Inhalte entfernt bzw. ändert.
Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2007 (Az. 7 U 137/06, ZUM 2007, S. 658 ff. = MMR 2007 S. 601 ff.) die Haftung des Admin-c dagegen abgelehnt. Die rechtliche Möglichkeit zur Beseitigung der Störung genüge nicht. Der Senat bezweifelt bereits die Störereigenschaft des Admin-c:
“Die genannte Position gibt der Antragsgegnerin zwar die rechtliche Macht, den Domainvertrag zu kündigen, weitergehende Befugnisse erwachsen der Antragsgegnerin daraus jedoch nicht (…). Der zwischen der Domaininhaberin G. Inc. und der Denic geschlossene Vertrag (…) bestimmt vielmehr lediglich, dass eine von der Antragsgegnerin gegenüber der Denic ausgesprochene Kündigung immer wirksam ist, ohne dass zugleich eine Berechtigung zur Kündigung im Innenverhältnis [zum Registrar] bestehen muss. (…).“
Es erscheint indessen fraglich, ob allein die Innehabung dieser Vermittlerstelle zur Denic als maßgeblicher Beitrag zur Vermittlung zum Zugang zu (…) rechtswidrigen Inhalten im Sinne einer Störereigenschaft anzusehen ist. Eine solche Ausweitung des Störerbegriffs könnte dazu führen, dass jeder Mitarbeiter eines Betriebs, von welchem rechtswidrige Handlungen ausgehen, als Störer in Betracht kommen würde, auch wenn er selbst unmittelbar mit deren Ausführung nicht befasst wäre, sofern er nur in der Lage wäre, den gesamten Betrieb durch eine eigene Handlung lahm zu legen. (…).
Letztlich jedoch läßt das Gericht offen, ob der Admin-c als Störer haftet, da es eine Inanspruchnahme des Admin-c für unzumutbar hält:
“Die einzige Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer allgemeinen Überwachung und Zugangssperrung durch G. Inc. besteht in letzter Konsequenz darin, [den Registrar] notfalls unter Einsatz des ihr gegebenen Druckmittels der Kündigung der Domain oder durch die eigene Kündigung ihres Angestelltenverhältnisses zur Überwachung und ggf. Zugangssperrung anzuhalten. Ein solcher Schritt wäre ihr jedoch nach Auffassung des Senats nicht zuzumuten (…). Die Kündigung der gesamten Domain www….de bzw. die Provozierung einer Kündigung der Domain durch die Denic durch die Aufgabe der Stellung als Admin-c würde nämlich zu einer Beeinträchtigung führen, die außer Verhältnis zu der Verletzung des Antragstellers steht (…). Vielmehr müsste sie im Falle der Kündigung mit erheblichen Schadensersatzforderungen des Unternehmens rechnen. Bereits hieraus folgt, dass ihr ein derartiger Schritt oder die Androhung eines derartigen Schrittes zur Durchsetzung einer generellen Unterlassungspflicht [des Registrars] nicht zuzumuten wäre, mit der Folge, dass kein Unterlassungsanspruch gegen sie als Störerin in Betracht kommt.“
Die Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung im Ausland hält der Senat nicht für entscheidend.
“Dem steht auch nicht entgegen, dass dann, wenn der Admin-c nicht als Störer zur künftigen Unterlassung verpflichtet werden kann, der Verletzte den ungleich schwereren Rechtsweg gegen einen ausländischen Webseitenbetreiber beschreiten muss (…). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht.”
Die Rechtsauffassung des OLG Hamburg scheint mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum zu vereinbaren. Sie führt nämlich dazu, daß Rechtssubjekte, die faktisch für die deutsche Rechtsordnung nicht greifbar sind, ungestört Rechtsverletzungen begehen können. Dies ermöglicht Geschäftsmodelle, bei denen Domaininhaber mit Sitz im Ausland und deutschen Admin-C unter Umgehung des Rechts permanent Rechtsverletzungen begehen können.
Bis die Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist, empfiehlt sich eine vorsichtige Auswahl des Gerichts (ca).
7. September 2009
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 394/08) wer die Kosten einer urheberrechtlichen Abmahnung zu tragen hat. Es klagte die Ed Hardy Lizenznehmerin gegen jemanden, der angeblich ein gefälschtes Ed-Hardy T-Shirt im Internet angeboten hatte.
Das Gericht prüfte und entschied folgerichtig, dass der Ersatz von Anwaltskosten nur dann bestehen könne, wenn es sich bei dem angebotenen T-Shirt tatsächlich um eine Fälschung handelte. Für diesen Umstand sei die Klägerin beweispflichtig. Ein pauschaler Vortrag, dass das Shirt hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine, der qualitativen Verarbeitung und des Schnittes vom Original abweiche, reiche zur Darlegung einer Fälschung nicht aus. In diesem Fall haben die Ed-Hardy Vertreter verloren.
Was lernen wir daraus: Klagen müssen ordentlich begründet werden, auf die Beweislast muss geachtet werden.
Was lernen wir nicht daraus: Abmahnkosten von Ed Hardy sind nicht zu bezahlen. Ich gehe nämlich vielmehr davon aus, dass die Ed-Hardy Vertreter ebenfalls aus diesem Streit lernen und demnächst genauer vortragen werden.
Also: Die Gefahr beim Verkauf gefälschter Ed-Hardy Produkte besteht weiterhin! (ro)
19. Juni 2009
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.05.2009 (LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08) über die Rechtmäßigkeit eines Dispute-Eintrages entschieden. Das Gericht hatte darüber zu urteilen, ob und wann ein Dispute-Eintrag in die Rechte des Domaininhabers eingreift.
Ein Dispute-Eintrag bewirkt, dass eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, von ihrem Inhaber zwar weiter genutzt werden, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden kann. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird unmittelbar neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird.
In dem vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger Inhaber der Domain “welle.de”, unter der sich diverse Links zu anderen Internetangeboten befinden. Die Beklagte ist eine kleine Gebietskörperschaft mit dem Gemeindenamen “Welle” und war der Ansicht, dass sie die stärkeren Rechte an dieser Domain hat. Die Beklagte führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange, länger als der Kläger Domaininhaber sei, und auch der Umstand, dass die Internetseite unter “www.welle.de” nur der Vermarktung und Platzierung für Werbung Dritter diene, begründe die Annahme eines unlauteren Verhaltens durch den Kläger. Die Beklagte hatte somit den Dispute-Eintrag erwirkt und sodann in diesem Klageverfahren widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, gegenüber der DENIC e.G. die Einwilligung in die Löschung der Domain “welle.de” zu erklären.
Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
“Die von der Beklagten durch den Dispute-Eintrag erwirkte Sperre behindert den Kläger in der Nutzung und Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten, so dass der Kläger von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen kann. Umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, diese Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und es sich um eine generische Bezeichnung handelt und mangels Bekanntheit der Beklagten auch als solche verstanden wird.”
Das Gericht hat sich zur Prüfung des Begriffs “Welle” der Internetenzyklopädie Wikipedia bedient und insofern festgestellt, dass es sich hierbei um ein umgangssprachliches Wort handelt ohne einen direkten Bezug zu der Beklagten. Diese sei mit nur 1.300 Einwohnern im Gegenteil zu den Städten “Essen” oder “Kiel” nicht bekannt. Das Gericht schloss somit eine Zuordnungsverwirrung, und damit eine Namensrechtsverletzung aus.
Da hier keine “bessere” Rechtsposition der Beklagten besteht, gilt schlicht der Grundsatz der Priorität: “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”.
Der Vortrag des Klägers, er habe sich diese Domain gesichert, um sie gegebenenfalls an einen Dritten weiter zu veräußern, stellt kein unlauteres Verhalten dar; zu dem Aspekt “Domain-Grabbing” wurde insbesondere von der Beklagten auch nichts vorgetragen. Das Recht des Klägers auf Veräußerung der Domain “welle.de” an einen beliebigen Dritten ist somit rechtswidrig gestört, so dass die Beklagte verurteilt wurde, in die Löschung des Dispute-Eintrags einzuwilligen (nh).
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