24. August 2010
…ist das eigentlich nicht bemerkenswert und auch gar nicht schlimm, wenn es sich dabei um solche handelt, die sich nicht mit Strafrecht befasst.
Ich würde nie auf die Idee kommen, mich bei meiner Spezialisierung zum gewerblichen Rechtsschutz zu einem Kommentar einer strafrechtlichen Entscheidung hinreissen zu lassen oder gar der Vorstellung zu verfallen, ich müsste alle Juristen für unzurechnungsfähig erklären, wenn ich einmal nicht alles verstehe.
Dies sogar dann, wenn zum Beispiel der dem strafrechtlichen Urteil zugrunde liegende Diebstahl an einem Apple-iPod begangen wurde. Obwohl ich auch selbst einen habe und mich damit total gut auskenne!
Anders denkt darüber offenbar der Kollege Nebgen, wenn es um eine markenrechtliche Entscheidung (EiPott gegen iPod) geht.
Die “Fassungslosigkeit” der Strafrechtler mit MP3-Player Laien ob der Entscheidung des Spezialsenats des OLG Hamburg können wir vielleicht mit diesem Beitrag lindern.
Update: Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar.
Update 2: Die Grundpfeiler des Rechtsstaats wanken: Der Kollege Nebgen versteht eine weitere Entscheidung aus dem gewerblichen Rechtsschutz nicht!
(la)
21. August 2010
Wie die FAZ berichtet, hat Apple in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10) eine einstweilige Verfügung gegen den Erbacher Haushalts- und Designerwarenhersteller Koziol aus dem Odenwald durchgesetzt, der unter der Bezeichnung
“eiPott”
einen Eierbecher vertreibt (vertrieb) , der nach eigener Aussage ein Verkaufsrenner (gewesen) sei.
Wir bitten um Nachsicht, dass es uns als unter anderem auf Markenrecht ausgerichtete Kanzlei ein Anliegen ist, den folgenden Satz aus der Berichterstattung der FAZ zu kritisieren, da er die Entscheidung des OLG Hamburg zu Unrecht als völlig ungewöhnlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen lässt:
“Ein simpler Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ könnte mit dem technisch ausgefeilten Musikabspielgerät „iPod“ des Apple-Konzerns verwechselt werden - meint das Hanseatische Oberlandesgericht.”
Falsch.
Es geht - vereinfacht gesagt - nicht darum, dass der potentielle Käufer eines Eierbechers denken könnte, er erwerbe anstelle eines Frühstücksutensils wider Erwarten ein elektronisches Gerät zum Abspielen von Musik oder Videos. Sondern darum, dass Leute denken könnten, dass der so bezeichnete und aufgemachte Eierbecher aus dem Hause Apple stammen könnte.
Abgesehen davon, dass auch einem Laien Bauchschmerzen kommen müssten, wenn jemand versucht, die Bekanntheit des Namens eines bestimmten Produkts für sich auszunutzen, ist die Entscheidung des OLG Hamburg daher - ohne die Details zu kennen - jedenfalls nicht wie von der FAZ suggeriert, völlig abwegig.
Dass der Artikel - ein schnöder Eierbecher - ein Renner ist, liegt nämlich sicher nicht nur am odenwäldlerischen Designtalent.
Update: Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar. (la)
17. August 2010
Mit Beschluss vom 12.08.2010 hat das LG Bochum, I-14 O 140/10, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antragssteller hatte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen am 08.07.2010 und mahnte am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 15.07.2010 die Verstöße ab. Am 09.08.2010 stellte er per Fax den Antrag. Der 08.08.2010, d. h. der Tag genau einen Monat nach Kenntnisnahme, war ein Sonntag. Das Gericht stellt fest, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, da sich der Antragssteller ungebührlich viel Zeit gelassen habe, nämlich mehr als einen Monat.
Dabei sei unerheblich, dass es sich bei dem 08.08.2010 um einen Sonntag gehandelt habe, da es sich bei der Monatsfrist, innerhalb derer die Dringlichkeitsvermutung greife, nicht um eine gesetzliche oder rechtliche Frist im engeren Sinne handele, sondern um einen Zeitrahmen, innerhalb dessen der Anspruchteller sich überlegen könne, ob er Ansprüche geltend macht, und innerhalb dessen er dann auch ggf. gerichtliche Schritte einleiten müsse. Mangels gesetzlicher Frist oder Reglungslücke sei § 193 BGB nicht anwendbar.
Ob die zuständige Kammer sich wohl direkt am Sonntag daran gemacht hätte, den Antrag zu bearbeiten? (ca)
8. August 2010
Nachdem bekannt wurde, dass zahlreiche amerikanische Milliardäre vorhaben, große Teile ihres Vermögens an wohltätige Zwecke zu spenden, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich auch kritische Stimmen dazu melden würden. Da man normalerweise die Schnelligkeit deutschen Hobby-Kritikertums gewöhnt ist, hat es verwundert, dass dieser Spiegel Beitrag vom 07.08.2010 ganze 3 Tage auf sich warten ließ. Das liegt wohl auch darin begründet, dass selbst der größte Nörgler auf die Schnelle nichts Schlechtes daran finden kann, dass Menschen den Großteil ihres Vermögens weggeben wollen.
Henrik Müller vom Spiegel machte seinem deutschen Namen dann aber doch alle Ehre und fand etwas. Die Spenden der Superreichen seien “Ablasshandel im großen Stil”. Grob vereinfacht lautet seine These, dass wohl etwas falsch laufen muss, wenn Menschen überhaupt erst so unverhältnismäßig reich werden können und und dann nicht auf dem von der Gesellschaft dafür vorgesehenen unternehmerischen Weg in Gestalt von Investition und Arbeitsplätzen zurückgeben, sondern durch reichliche Spenden. Daher sei die seiner Meinung nach zu Unrecht frenetisch gefeierte Spendenaktion kein Vorbild für Deutschland.
Abgesehen davon, dass man dem Artikel anmerkt, wie sehr der Autor mit sich gekämpft hat, um der Spendenaktion überhaupt etwas Schlechtes abringen zu können und dieser sich dadurch merkwürdig zwanghaft und moralinsauer liest, wird daran meines Erachtens ein grundlegendes Missverständndis der Deutschen, jedenfalls aber des Autors klar. Die Formulierung kommt verschwurbelt und unscheinbar daher, aber sie hat es in sich. Herr Müller meint, dass Deutschland in einem Konflikt zwischen gesellschaftlichem Gleichheitspostulat und der ökonomisch unvermeidbaren Ungleichheit stehe, der traditionell mit der Selbstverpflichtung der Unternehmer zur Reinvestition in dem Heimatstandort gelöst werde.
Auf den ersten Blick mag dieser Satz stimmen. Herr Müller legt aber dem Begriff “Gleichheit” in der Gesamtschau mit seinem Artikel eine Bedeutung bei, die er in einer freien Marktwirtschaft, wie in den USA aber auch in einer sozialen Marktwirtschaft, wie in Deutschland nicht zukommt. Denn das “Gleichheitspostulat” soll selbstverständlich allen Menschen nur die gleichen Voraussetzungen in ihrem Streben nach Glück innerhalb der Gesellschaft, also Chancengleicheit gewähren. In einem Sozialstaat gehört dazu zwar auch die Gewährleistung eines Mindeststandards für diejeinigen, die selbst nicht in der Lage sind, ihre Existenz zu sichern. In Deutschland scheint man aber offenbar der Meinung zu sein, dass Gleichheit darüber hinaus bedeutet, dass alle Menschen auch alle gleich sein müssen. Die Ausführungen im Spiegel suggerieren sogar, dass die Pflicht zum Gleichsein auch und bezogen auf das Thema “Superreiche” vor allem “nach unten” gilt. Man soll sich folglich nicht vorranging bemühen, den Ärmeren ebenfalls “Reichtum” zu verschaffen, um Gleichheit herzustellen, sondern man kann ruhig auch den Reichen den Besitz streitig machen, falls dies nötig ist. Nach dem Motto, es darf keinem schlechter, aber auch bitteschön keinem besser gehen. Und wenn es jemandem besser geht, als anderen soll er jedenfalls nicht großzügig, “hedonistisch” spenden und sich noch gut und sogar besser,
“als es in der Funktion als Unternehmer, Manager, Investor oder Konsument möglich ist”
dabei fühlen dürfen. Auch wenn der Autor sich beeilt, zu bestätigen, dass “das vollkommen in Ordnung” sei, mahnt der Rest und vor allem die Einleitung seines Artikels dennoch unterschwellig zu einem schlechten Gewissen.
Die gefühlte Unanständigkeit von großem Reichtum ist wahrscheinlich auch der Grund dafür, dass Superreiche in Deutschland aus Sicherheitsgründen sogar die Öffentlichkeit meiden müssen, wie das bei Aldigründer Theo Albrecht der Fall war. Viel lieber ist den Deutschen da anscheindend die staatlich verordnete Umverteilung des Vermögens wie zum Beispiel durch die Reichensteuer. Der “Spender” darf sich nicht gut fühlen, da die Leistung nicht freiwillig erfolgt. Der Begünstigte muss sich nicht dankbar zeigen, er hat ja - abgesehen davon, dass er wegen der Diffusität der Verteilung oft gar nicht individuell zu ermitteln ist - ein Anrecht auf die “Spende”.
Bei allem Neid und aller Missgunst, die jeden Menschen ergreifen können, glaube ich nicht, dass die Mehrheit der Deutschen der Meinung ist, dass Reiche nicht ohne schlechtes Gewissen abgeben dürfen. Wenn doch, dann wäre allerdings die Bewertung von Herrn Müller leider richtig:
“Tu Gutes und rede darüber”. Ein fataler Irrweg - und kein Vorbild für Deutschland.
(la)
22. Juli 2010
Wie mittlerweile bekannt ist, sitzt ein bekannter Wettermoderator nun schon seit mehreren Monaten in der JVA Mannheim in Untersuchungshaft. Das Landgericht Köln hat in dieser Zeit mehrere Verfügungsverfahren wegen Bildnisveröffentlichungen entschieden. Zuletzt ging es um die Frage, ob die Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern, auf denen der Wettermoderator beim Hofgang in der JVA zu sehen ist, rechtswidrig ist (Landgericht Köln, Urteil vom 16.06.2010, Az. 28 O 318/10, abrufbar bei den Kollegen von damm-legal).
Das Gericht hat entschieden, dass der Wettermoderator es nicht hinnehmen muss, dass Bilder seines Hofganges ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Das Gericht hat hierbei zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Moderators aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abgewogen. Grundsätzlich gilt bei Personen der Zeitgeschichte - wozu der Moderator zweifellos zählt, auch schon vor diesem Ermittlungsverfahren - eine Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, wenn diese zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll. Des Weiteren ist bei einer sogenannten Verdachtsberichterstattung, bei der ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung angenommen werden kann, eine identifizierende Berichterstattung zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch mehrfach in Urteilen klargestellt, dass eben nicht generell unterstellt werden kann, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertige, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Es ist hierbei maßgeblich, in was für einer konkreten Situation der Betroffene fotografiert wird.
Und genau so verhält es sich hier:
Auch wenn der Innenhof der JVA nicht als sogenannter Rückzugsraum aus dem Alltagsleben eingestuft werden kann, ist er doch als ein abgeschiedener, der Öffentlichkeit nicht zugänglicher Raum zu bewerten, der insbesondere vom Betroffenen nicht selbst gewählt wurde und somit geschützt ist. Das Gericht hat weiter in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Nachrichtenwert dieser Bilder von untergeordneter Bedeutung ist, diese Bilder vielmehr der Befriedigung eines Sensationsinteresses dienen.
Die Abwägung des Gerichtes zwischen den Grundrechten hat somit zur Folge, dass der Moderator gegen den Fotografen einen Unterlassungsanspruch hat.
Gerade im Presserecht zeigt sich immer wieder, dass jeder Fall aufgrund der konkreten Tatsachen genau zu prüfen ist und durchaus auch sogenannte “Personen der Zeitgeschichte” nicht jede Berichterstattung dulden müssen (nh).
21. Juni 2010
Gute Frage, und laut BPatG auch als Marke eintragungsfähig (Beschluss v. 12.05.10, 26 W (pat) 99/09). Erübrigt sich jedoch in neuester Zeit zunehmend, da mehr und mehr soziale Interaktion von zu Hause aus via Internet erfolgt.
Daher unser Vorschlag: Nicht weiterlesen, Freunde im Kaffee treffen und über weitere Marken nachdenken, wie etwa „DU HAST DIE HAARE SCHÖN“ (eingetragen), „So fühlt sich Schönheit an“ (nicht eingetragen), “Schwein gehabt“ (nicht eingetragen), oder meine Vorschläge „Dideldum Clemens“, „Tri Tra Trullala“ oder ganz aktuell: ” Schiri, wir wissen wo dein Auto steht“ und “Wir fahrn, wir fahrn, wir fahrn nach Johannesburg!”. (be)
15. Mai 2010
Der Sohn des Kollegen Ferner zitiert folgende Äußerung eines Vertreters der Musikindustrie zum Filesharing in der Stuttgarter Zeitung, die seiner Auffassung nach nahelege, dass es dieser weniger um den Schutz des Rechteinhabers, als um die Verteidigung der “Abmahnindustrie” gehe:
“Wer bei illegalen Downloads jetzt aber glaubt, mit 100 Euro billig davonzukommen, kann schnell eine böse Überraschung erleben”, so Michalk weiter. Bei Abmahnungen, die sich auf ganze Alben, Filme oder Hörbücher beziehen, handle es sich nach der bisherigen Rechtsprechung um gravierende Urheberrechtsverletzungen. Dabei greife die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro nicht”
Der Verfasser zieht daraus den folgenden Schluss:
“Bemerkenswert finde ich vielmehr einen anderen Aspekt: Hier macht sich in der Tat ein Rechteinhaber vor allem Sorgen um die Gebühren seines Rechtsanwalts – und eben nicht darum, ob er Schadensersatz für die Rechtsverletzung erhält. Ein m.E. durchaus offenes und eindrückliches Geständnis, dass man sich weniger um Selbstschutz als um das Geschäftsmodell “Abmahnindustrie” Gedanken macht.”
Epic fail. (Sagt man wohl so unter Jugendlichen)
Abgesehen davon, dass es sich bereits nicht erschließt, was daran grundsätzlich verwerflich sein soll, wenn der Urheberrechtsinhaber vom Verletzer auch die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet bekommen möchte, wird völlig “übersehen”, dass Rechtsanwaltskosten ein großer Teil des Schadensersatzes bzw. des Erstattungsbetrags ist, auf dem der Verletzte dank der Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG zum großen Teil sitzen bleibt. Es gibt daher Fälle, bei denen - sogar wenn die Verletzung täterschaftlich begangen wird und ein über die Anwaltskosten hinausgehender Schadensersatz überhaupt in Betracht kommt - der Verletzte an seinen Anwalt mehr zahlt, als er an Schadensersatz erhält.
Man sollte einem Verkehrsrechtler einmal erzählen, seine Mandanten erhielten für seine Formschreiben bei einem einfachen “privaten” Auffahrunfall nur noch 100 Euro erstattet. Für die darüber hinausgehenden Anwaltskosten müssten diese selbst aufkommen. Dann wäre was los. Interessanterweise passieren Verkehrsunfälle der Statistik folgend mindestens genauso “massenhaft” wie das Filesharing. Alleine im Jahr 2008 ereigneten sich nach Wikipedia in Deutschland fast 2.294.000 Verkehrsunfälle. Dass da wirklich in jedem anwaltlich bearbeiteten Fall Rechtswissenschaft “am Hochreck” betrieben wird, wage ich zu bezweifeln.
Wenn Rechtsanwälte für alles “einfache” nur noch 100 Euro bekämen, sähe es auch in anderen Rechtsgebieten düster aus. Auch für Fachanwälte im Strafrecht, wie der Vater von Herrn Ferner einer ist.
Mit mangelnder Praxiserfahrung des Verfassers allein kann man den Beitrag des Assessors Diplom-Juristen (noch nicht einmal das… Dank an die Kommentatoren!) Herrn Ferner aber nicht erklären. Denn die Beiträge im Ferner-Blog sind ansonsten zu vernünftig. Zu sehr drängt sich daher der Verdacht auf, dass Sohnemann Papas Kanzlei auf der guten Seite des Abmahnwahns mal wieder ins Gespäch bringen will. Natürlich nur rein informativ.
Ich nehme an, dass den Mandanten, die sich zufällig auf diesen Beitrag hin melden, kostenfrei geholfen wird. Sonst müsste man am Ende annehmen, dass man sich bei der Anwaltskanzlei Ferner weniger um das Wohl der Mandanten sondern vor allem um die Rechtsanwaltsgebühren Gedanken macht. Das wiederum ließe auf ein Geschäftsmodell schliessen. Wenn dies nun noch mit Abmahnungen zu tun hätte, die zahlreich bearbeitet würden, dann, naja Sie wissen schon…(la)
6. Mai 2010
Gegen einen Kostenfestsetzungsantrag nach einem Verfahren in Düsseldorf hat der gegnerische Anwalt Einwände.
Die geltend gemachten Taxikosten werden mit dem Hinweis angezweifelt, dass man, obwohl der Termin zur mündlichen Verhandlung zwar einige Tage zurückliege, sich daran erinnern könne, dass der Vertreter der Antragstellerin mit dem Fahrrad zum Gericht gefahren sei.
Wir haben unseren Kanzleisitz wohlgemerkt in Köln.
Amüsant daran ist nicht nur der darin notwendig enthaltene groteske Vorwurf, dass einer unserer (freilich sämtlich durchtrainierten) Kollegen eine Strecke von über 100 km mit dem Fahrrad zurückzulegt, um dann Kosten für eine innerstädtische Taxifahrt geltend zumachen, also einen Betrug wegen 11,90 EUR begeht. Sondern auch, dass ein solcher Vortrag unseres Erachtens tief blicken lässt.
Not macht bekanntlich erfinderisch. Bei den Kollegen läuft es offenbar nicht so gut. (la)
3. Mai 2010
Die Hannoversche Allgemeine hatte die Ex-Bundesjustizministerin mit einer merkwürdigen Aussage zum Thema Abmahnungen zitiert.
Wir berichteten.
Nun hat Frau Zypries sich mit einem Kommentar bei ins im Blog zu Wort gemeldet und teilt mit, daß sie (wie von uns vermutet) falsch zitiert worden sei.
Bei aller Kritikwürdigkeit einer ganzen Reihe von Äußerungen der Ex-Justizministerin muss man an dieser Stelle doch zweierlei auch einmal positiv hervorheben. Frau Zypries scheint erstens hinter dem zu stehen, was sie sagt, verfolgt offenbar auch die von ihr ausgelöste Debatte genau und ist sich zweitens dann auch nicht zu schade, in einem gemeinen Blog-Artikel noch dazu auf “feindlichem Terrain” (Anwälte scheint Frau Zypries ihen Äußerungen zu Folge nicht recht zu mögen) Stellung zu nehmen.
Mancher Ex-Staatsbedienstete würde das sicher anders angehen. (la)
10. April 2010
Wenn das mal gut geht.
Wie der “Anwalt des kleinen Mannes”, Axel Gronen, aktuell berichtet, hat Yatego nun offenbar ein Mitglied vom Handel auf der Plattform ausgeschlossen, da es nach Auffassung Yategos zu viele Abmahnungen, landläufig “Massenabmahnungen” genannt, ausgesprochen hatte.
Bereits im Jahre 2007 hatte Yatego alle seine Mitglieder angeschrieben und um Harmonie und die Vermeidung von Abmahnungen geworben und auch damit gedroht, zu prüfen, ob das abmahnende Mitglied aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.
Yatego schrieb in einer Rundmail an seine Mitglieder:
“Das Ziel von Yatego ist die Bildung einer “Starken Gemeinschaft”, aus vielen einzelnen Anbietern, um im heutigen Wettbewerb gemeinsam bestehen zu können. Einer der wichtigsten Punkte in unserer Philosophie ist die angemessene, freundliche und sachliche Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft. Unserer Meinung nach, steht das Mittel der Abmahnung, ohne vorherige sonstige Kommunikations-Versuche, im Widerspruch zu unserer Philosophie.”
Und weiter:
“Deshalb wird in jedem Fall der Abmahnung innerhalb der Yatego-Gemeinschaft geprüft werden, ob der abmahnende Anbieter aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.
Wussten Sie schon? Es muss nicht immer gleich die anwaltliche Abmahnung sein! Weisen Sie Ihren Mitbewerber freundlich auf ein vermeintliches Fehlverhalten hin und fordern ihn auf entsprechende Änderungen vorzunehmen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden Sie damit Erfolg haben!”
Selbstverständlich kann sich jeder seine Vertragspartner frei aussuchen und Verträge auch wieder kündigen. Das Problem ist jedoch erstens, dass die gängigen Verkaufsplattformen potentielle Vertragspartner mit den tollsten Umsatzmöglichkeiten locken und mit diesen dann jeweils Verträge mit mit einer bestimmten Laufzeit schießen, die nicht fristlos nach Lust und Laune einseitig geändert oder gar gekündigt werden können. Zweitens kann sich eine Verkaufsplattform nicht grundsätzlich der Rechtsordnung entziehen, die nunmal zur Beilegung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Abmahnung explizit vorsieht.
Jetzt hat Yatego seine Drohung offenbar das erste Mal wahr gemacht.
Man kann nur hoffen, dass sich das betroffene Mitglied mit aller Härte dagegen zur Wehr setzt und vor allem prüft, ob eine solche Ausschlussmöglichkeit überhaupt in Yategos Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre zu prüfen, ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhielte. Es dürfte nämlich rechtlich bedenklich sein, den Mitgliedern eines Marktplatzes das einzig probate Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung - die Abmahnung - unter Androhung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft verbieten zu wollen. Denn ein “freundlicher Hinweis auf vermeintliches Fehlverhalten und die Aufforderung entsprechende Änderungen vorzunehmen” ist meist nichts anderes. Eine Abmahnung muss nicht unfreundlich und im Befehlston gehalten sein, um wirksam zu sein.
Darüber hinaus hängt für viele unternehmerische Anbieter - zumindest auf der eBay-Plattform - die Existenz an den dort eingestellten Angeboten. Der Aufruf “Habt Euch alle lieb!” funktioniert dementsprechend nur, wenn es nicht ums Geld geht. Und darum geht es meistens. Auch für Yatego. (la)
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