9. September 2010
Vorsicht Falle: Oft haben wir schon darüber berichtet, dass Fotos urheberrechtlich geschützt sind und insofern jeder, der ein Foto, welches er nicht selber geschossen hat, verwenden möchte, sich im Vorfeld über die Rechte an diesem Foto genau informieren sollte.
Jener, der sich also über die Rechte an dem Foto informiert, muss sich darüber hinaus aber auch das Foto selbst genau anschauen. Denn möglicherweise ist auf dem Foto noch ein anderes Foto abgebildet - und dies könnte ihm dann zum Verhängnis werden.
Das KG Berlin hat kürzlich ein erstinstanzliches Urteil des LG Berlin zu der Frage der urheberrechtlichen Bewertung der Abbildung eines “Bild im Bild” bestätigt, wonach die unveränderte und erkennbare Abbildung eines Fotos in einem neuen Foto einen urheberrechtlich relevanten Eingriff in die Rechte des Lichtbildners nach §§ 72, 15, 16 UrhG darstellt (KG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 35/08, abrufbar bei Medien Internet und Recht).
Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass auch die Abbildung eines kleineren Fotos in einem größeren Foto die Rechte des Urhebers verletze, sofern das einbezogene Foto unverändert und erkennbar ist.
Erfolglos hatte die Beklagte, ein großer deutscher Presseverlag, die Zitierfreiheit nach § 51 UrhG angeführt. Das Zitatrecht setze nämlich, so das Gericht, eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit dem abgebildeten und erkennbaren Foto voraus. Diese fehle bei der streitgegenständlichen Abbildung, da dieser ein rein dekorativer, illustrierender Zweck zukomme.
Auch eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG, wie von der Beklagten angeführt, liege laut Kammergericht nicht vor. Hierbei müsse bei der Erschaffung des neuen Werkes das geschützte Werk verblassen, also deutlich in den Hintergrund treten, was in diesem Fall nicht angenommen werden könne.
Grundsätzlich gilt also bei der Verwendung von fremden Fotos: genau hinschauen und prüfen! (nh)
8. September 2010
Die Wogen um die Google Street-View Diskussion sind derzeit nahezu geglättet – Sarrazin hält uns auf anderer Ebene viel zu sehr in Atem.
Deshalb möchten wir auf eine interessante Aktion des Bundesministeriums des Innern aufmerksam machen. Dort können bis zum 14.09.2010 Fragen an den Bundesminister, Herrn Dr. de Maizière gestellt werden. Am Ende der Fragenrunde findet eine Bewertung der Fragen statt und Dr. de Maizière wird die am besten bewerteten Fragen am 20.09. per Videobotschaft beantworten.
Viele der bisherigen Fragen sind durchaus interessant und helfen sicherlich auch bei der eigenen Meinungsbildung weiter. Auf die Antwort warten wir mit Spannung.
Für Interessierte geht es hier und hier weiter. (ro)
7. September 2010
Der Spiegel berichtet über die “Trickserei” vieler Firmen mit dem Gütesiegel der Stiftung Warentest. Mal werde ein Detail verschwiegen, mal ein Urteil erfunden.
Der Grund dafür:
“Die Stiftung Warentest hat einen extrem guten Ruf, 96 Prozent der Deutschen kennen sie, keiner Institution vertrauen die Verbraucher mehr, laut einer Forsa-Umfrage genießt sie sogar höhere Wertschätzung als Polizei und Rotes Kreuz. Für Firmen sind gute Noten daher höchst lukrativ - um bis zu 30 Prozent steigern sie laut Studien den Marktwert eines Produkts.”
Nachdem Unternehmen früher unterlassen hätten, in der Werbung das Veröffentlichungsdatum eines Tests anzugeben und die Verbraucher so nicht überprüfen konnten, ob Konkurrenzprodukte mittlerweile besser getestet wurden, habe diese Form der Trickserei nachgelassen.
“Doch nach wie vor benutzen Firmen gute Ergebnisse, obwohl diese aufgrund eines aktuelleren Tests überholt sind - und damit laut den Bedingungen der Stiftung nicht mehr für Werbezwecke benutzt werden dürfen. Ein neues Phänomen sei zudem, dass die Firmen die Note für ein einzelnes Produkt auf eine komplette Serie übertragen - ohne dass diese je getestet wurde.”
Der Autor des Artikels bemängelt vor allem, dass Unternehmen, die bei diese “Tricksereien” ertappt werden, keine wirklichen Konsequenzen zu befürchten haben, da die Verbraucherzentralen aus Angst vor einer Niederlage die Streitwerte absichtlich niedrig ansetzten, da die Prozesskosten sie im Verlustfalle finanziell überfordern könnten.
Merkwürdig.
Dabei legitimiert das deutsche Wettbewerbsrecht doch nicht nur Verbraucherverbände, gegen solche Machenschaften vorzugehen, sondern auch explizit den einzelnen Wettbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Warum werden solche massenhaften eklatanten Rechtsverstöße dann nicht häufiger geahndet?
Das könnte daran liegen, dass die Rechtsprechung eine konsequente Rechtsverfolgung dieser massenhaften Verstöße für die Wettbewerber mittlerweile oft faktisch unmöglich macht.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.04.2010, Az. I-4 U 150/09, abrufbar bei den Kollegen von Dr. Damm & Partner zum Beispiel Abmahnungen eines Konkurrenten im Matratzensegment für rechtsmissbräuchlich erachtet, da sich die Zahl von 156 Abmahnungen in einem Jahr wegen irreführender Werbung “nicht sinnvoll in den Geschäftsbetrieb einordnen” ließen. Im konkreten Fall ging es um eben die irreführenden Angaben in Bezug auf Testergebnisse, die der Spiegel anprangert. Das Verhalten sei jedoch angesichts der schwachen wirtschaftlichen Situation der Klägerin in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich einzuordnen. Dies, obgleich das Gericht betont, dass es sich bei den abgemahnten Sachverhalten nicht um Bagatellfälle gehandelt habe.
Andererseits weist das OLG Hamm kurioserweise daraufhin, dass auch zu wenige Abmahnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt für einen Rechtsmissbrauch sprechen können, da ein solches Verhalten dann für Willkür spreche:
“Auch eine Abmahntätigkeit in sog. “Wellen” geben als Indiz für einen Abmahnmissbrauch noch nicht unbedingt etwas her. Dazu muss hinzukommen, dass die beanstandete Werbung auch nach Abebben der jeweiligen Abmahnwellen noch fortgesetzt worden ist. Nur ein solches Abmahnverhalten spricht für eine willkürliche Abmahnauswahl, die gegen ein Interesse an der Sache spricht. Im vorliegenden Fall zieht sich die Abmahnung von falschen Testergebnissen aber von Anfang bis zum Ende durch (vgl. Anlage A 11 bis Anlage A 144). Insgesamt erweckt die Liste der abgemahnten Verstöße noch nicht den Eindruck, als wären sie willkürlich ausgewählt worden, was als Indiz für einen Missbrauch hätte gewertet werden können.”
Um den Anforderungen der Rechtsprechung des OLG Hamm zur Rechtsmissbräuchlichkeit gerecht zu werden, darf der Unternehmer vor dem Hintergrund seines Umsatzes bzw. Gewinns somit nicht zu viele Abmahnungen aussprechen. Gleichzeitig darf er aber nicht plötzlich mit der “Abmahnerei” aufhören, da dies für Willkür sprechen könnte, die wiederum ebenfalls ein Indiz für rechtmissbräuchliches Verhalten wäre.
Abgesehen davon, dass es die absolute Ausnahme sein sollte, einem grundsätzlich Anspruchsberechtigten das ihm zustehende Recht wegen Missbrauchs abzusprechen, erinnert die Entscheidung des OLG Hamm stellenweise an eine Art der Prozessführung aus dem frühen Mittelalter. Interessant auch, dass Zivilgerichte neuerdings neben der Rechtsanwendung sogar dazu berufen zu sein scheinen, unternehmerische Entscheidungen nach deren Sinnhaftigkeit zu beurteilen. Die - gelinde gesagt - abenteuerliche Auffassung, dass eine Kontrolle des geschlossenen Unterlassungsvertrags (wohlgemerkt ohne Aufbrauchsfrist) nach 4 bzw. 5 Tagen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen soll, wird dabei fast zur Nebensache:
“Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 unterwarf sich der Schuldner. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 wurde bereits die Vertragsstrafe geltend gemacht. Berücksichtigt man, dass der 25. Januar ein Sonntag war, ist hier die Forderung der Vertragsstrafe zu kurzfristig, so dass man hinsichtlich dieser Abmahnung von einem Rechtsmissbrauch ausgehen kann. Gleiches gilt für den Vorfall gemäß Anlage A 117. Die Unterwerfungserklärung datiert vom 18. Februar 2009. Die Vertragsstrafe wurde bereits am 23. Februar 2009 gefordert. Der 22. Februar 2009 war wiederum ein Sonntag.”
Eine seriöse anwaltliche Beratung ist vor diesem Hintergrund kaum noch möglich. Wozu soll man dem (wohlgemerkt durch erhebliche massenhafte unlautere Werbung durch Konkurrenten) Verletzten raten? Zu vielen Abmahnungen? Zu hohes wirtschaftliches Risiko = Rechtsmissbrauch. Zu wenigen (ausgewählten) Abmahnungen? Willkür = Rechtsmissbrauch. Gleiches gilt bei der Beratung von Abgemahnten. Muss der Anwalt nun in jedem Fall zu einem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung raten? Im Verlaufe des Verfahrens bis zum OLG werden sich schon (nicht zuletzt durch die zahlreich erreichbaren „Gegnerlisten“ im Internet) weitere „Abmahnopfer“ und dann auch ein Richter auftreiben lassen, der sachfremde Motive findet.
Es ist an der Zeit, die Entscheidung des OLG Hamm zum Anlass nehmen, den „Abmahnwahn“ einiger Gerichte vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen, was bekanntlich leider nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur im Hauptsacheverfahren geht, wenn man das System der Abmahnung nicht abschaffen und durch eine reine staatliche Kontrolle ersetzen will. Beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Wie es gemacht wird, hat jedoch alleine der Gesetzgeber zu entscheiden und daran haben sich dann auch alle zu halten. Der jetzige Zustand, in dem Verfahren trotz unstreitigen Sachverhalts und klarer Rechtslage immer häufiger zu Indzienprozessen verkommen, deren Ausgang nicht mehr prognostiziert werden kann, ist jedenfalls unerträglich.
Ich gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof früher oder später ein Machtwort sprechen wird. Dieser hat seine Überlegungen zum Rechtsmissbrauch in neuerer Zeit entgegen früherer Entscheidungen aus den Jahren 2000 bis 2005 offenbar jedenfalls in Bezug auf die „Mehrfachverfolgung“ gleicher Verstöße schon relativiert (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07). (la)
6. September 2010
In der aktuellen c’t findet sich ein auch online abrufbarer Artikel darüber, was bei unberechtigten Filesharing-Abmahnungen zu tun sei. Sieht man von dem c’t-üblichen Unterton bezüglich der “bösen Massenabmahner” und dem Fazit einer “skandalösen Rechtspraxis” ab, ist der Artikel lesenwert und gibt einen guten Überblick über die Materie.
Die Autoren machen Vorschläge zum Vorgehen und zur Formulierung von Unterlassungserklärungen, einige Bemerkungen zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen und zeigen die Risiken der Kopf-in-den-Sand-Methode auf. (ca)
2. September 2010
Auf sueddeutsche.de ist ein neues Interview mit Prof. Dr. Thomas Hoeren nachzulesen:
“Die klassischen Urheberrechtler fragen noch immer irritiert, warum sie sich jetzt mit so komischen Leuten wie der Netzgemeinde herumschlagen müssen.”
Gibt es den klassischen Urheberrechtler, den internetfreien an seiner Schreibmaschine, überhaupt noch? (ca)
1. September 2010
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgefährdende Inhalte anbietet, eine Störerhaftung nach dem UWG begründen kann.
Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf einer Website Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine illegale Tauschbörse, auf der nahezu ausschließlich Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien zum Herunterladen angeboten wurden.
Die Website ermöglichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website erhältlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der Betreiber der Website keine Rechte hat. Darüber hinaus werden für jedermann zugänglich auf der Website Filme angeboten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (§ 15 Abs. 2 JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (§§ 130, 130a, 131, 184 StGB).
Der Betreiber der Website handelte somit strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Frankfurt, Az.: 3-08 O 143/07, Urteil v. 2.1.2008, abrufbar bei Medien, Internet und Recht bestätigte seine einstweilige Verfügung, mit der ein Mitbewerber der Antragsgegnerin verboten hatte, auf diesen Seiten Werbung zu schalten.
Zur Begründung führte das Gericht die Störerhaftung des Antragsgegners an:
“Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber der Internetseite […] ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes.
Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite […] Werbung für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.
Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, kann offen bleiben. Denn für die Störerhaftung genügt bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung.”
Die Antragsgegnerhabe außerdem Prüfpflichten verletzt, da er die Werbung nach Beanstandung und Abmahnung aufrecht erhalten habe. Dabei führe die Kenntnis von Verstößen auf der einen Website dazu, auch auf identische Verstöße auf anderen Websites zu prüfen:
“Denn in der Abmahnung vom 10.08.2007 ging es um Wettbewerbsverstöße, die mit den vorliegenden identisch waren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass eine andere Internetseite betroffen ist. Deshalb hätte die Antragsgegnerin überprüfen müssen, ob sie auf anderen wettbewerbswidrigen Internetseiten, auf denen jugendgefährdende Filme ohne Altersverifikationssystem frei zugänglich gemacht werden, Werbung platzierte.”
Die Werbung auf illegalen Seiten ist damit selbst illegal (ca).
30. August 2010
Die Verwendung des Händlerbund-„Siegels“ „Sicherheit & Qualität“ stellt eine Irreführung im Sinne des UWG dar, entschied das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Was ist geschehen?
Ein Online-Händler verwendete in seinem Online-Shop ein Siegel des Händlerbund e.V. mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ ohne darauf hinzuweisen, was genau unter „Sicherheit & Qualität“ zu verstehen ist. Unseren Mandanten – einen Mitbewerber – störte dies, so dass er den Händler dazu aufforderte, die derartige Verwendung des „Siegels“ zu unterlassen. Da der Händler dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern im Gegenteil mit einer negativen Feststellungsklage drohte, erwirkte der Mitbewerber vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung.
Der Hintergrund
Bei dem Händlerbund e.V. handelt es sich nach eigenen Angaben um Deutschlands größten Onlinehandelsverband. Der Internetseite des Vereins ist zu entnehmen, dass er sich „als führender Anbieter von Rechtstexten“ um die Rechtssicherheit des Onlinebusiness seiner Mitglieder kümmert.
Für einen günstigen monatlichen Pauschalbetrag bietet der Händlerbund e.V. seinen Mitgliedern eine „Rechtstext-Flatrate mit Qualitätsgarantie“, welche Online-Händler vor Abmahnungen schützen soll. Wer eine Prüfung des Händlerbund e.V. durchlaufen hat, erhält von dem Verein die Genehmigung, auf seiner Internetseite das „Siegel“ mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ zu verwenden.
Das Landgericht Köln verbot dem Online-Händler nun mit Beschluss vom 25.08.2010 (Az. 31 O 430/10) im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung des „Siegels“ in seinem Online-Shop, wenn dies ohne weitere Erläuterung geschieht. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.
Die Antragsgegner haben noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.
Die rechtliche Beurteilung
In der Antragsschrift machte der Antragsteller geltend, dass der Aussage „Händlerbund – Mitglied geprüft – Sicherheit & Qualität“ nicht zu entnehmen sei, worauf sich eine Prüfung überhaupt beziehe.
Die Prüfung auf „Sicherheit“ beinhalte allerdings wohl im Wesentlichen die Sicherheit der Anbieter vor Abmahnungen.
Die rechtliche Prüfung der Online-Shops der Mitglieder des Händlerbund e.V. beziehe sich im wesentlichen auf Pflichtangaben, welche jeder Online-Händler erfüllen muss, wie die Prüfung, dass ein ordnungsgemäßes Impressum vorhanden ist, dass eine (richtige) Widerrufsbelehrung verwendet wird, dass Versandkosten transparent angegeben werden, und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine verbraucherschützenden Vorschriften verletzen.
Ob ein Kauf bei den „geprüften Mitgliedern“ allerdings mit einer höheren „Sicherheit“ für den Kunden verbunden ist, werde von dem Händlerbund e.V. nicht überprüft. So finde keine Überprüfung statt, ob überhaupt Ware verschickt wird, und ob die Händler solvent sind.
Durch die Verwendung der Grafik werde auch den Eindruck erweckt, dass eine Prüfung auf Qualität durch den Händlerbund e.V. vorgenommen wurde.
Dabei sei in keiner Weise ersichtlich, ob die Qualität der angebotenen Ware oder die Qualität der Durchführung einer Bestellung überprüft wurde.
Bei der Formulierung „Sicherheit und Qualität“ werde der Verbraucher wohl zunächst davon ausgehen, dass die von den Händlern angebotene Ware eine besondere Qualität aufweist.
Eine Warenprüfung durch den Händlerbund e.V. erfolge allerdings nicht.
Selbst wenn der Hinweis auf die geprüfte Qualität von dem Verbraucher als Hinweis auf die Leistungen des Anbieters verstanden werden sollte, so sei auch dies irreführend. Der Händlerbund e.V. prüfe Mitglieder gerade nicht auf die Qualität ihrer Leistung hin, sondern lediglich darauf, ob die Angebote der Mitglieder den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Fazit
Bei der Verwendung von „Prüfsiegeln“, welche von verschiedenen Anbietern angeboten werden, ist Vorsicht geboten. Vor der Verwendung sollte zunächst geprüft werden, ob das angebotene Siegel möglicherweise irreführende Angaben enthält, und ob nicht bereits die Verwendung eines solchen Siegels an sich eine Irreführung der Verbraucher darstellt.
Zum Glück für die abgemahnten Händler bietet der Händlerbund e.V. für seine rechtlichen Empfehlungen eine „Haftungsübernahmegarantie“ die einer „Vollkaskoversicherung“ entspreche. Die Händler dürften somit zumindest nicht auf den Kosten der Abmahnung und des gerichtlichen Verfahrens sitzen bleiben. (Do)
20. August 2010
Freunde der außergerichtlichen Ausräumung von Rechtsstreitigkeiten wegen Filesharing von Musik- oder Filmdateien mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung werden es bereits mitbekommen haben: Waldorf ist noch immer ohne Stettler, nun aber mit Frommer, und firmiert unter dem neuen Namen “Waldorf Frommer Rechtsanwälte”. Anlass genug, der Internetpräsenz der Kollegen einen Besuch abzustatten.
Diese besticht auf den ersten Blick durch zeitlose Eleganz und beispielloses Understatement: Die Seite zeigt nur eine nicht verlinkte Grafik mit dem Schriftzug “Waldorf Frommer Rechtsanwälte” und einen Link zum Impressum. Ein Blick in Letzteres zeigt, dass das Impressum unter der Freude an Knappheit gelitten haben könnte, da dort nicht alle Pflichtangaben der seit 17.05.2010 geltenden DL-InfoV (s. dazu unseren ausführlichen Beitrag oder das Anwaltsblatt des DAV, 7/2010 S. 523 ff.) zu finden sind.
Die uns aktuell vorliegende Abmahnung, bei der es wie unter anderem üblich um Werke der Sony Music geht, offenbart noch verborgene Schätze der Internetpräsenz: Unter www.info.waldorf-frommer.de schlummern Informationen für den interessierten Adressaten einer Waldorf-Abmahnung, die der unwissenden Allgemeinheit vorenthalten werden, da sie von der Startseite aus nicht verlinkt sind.
Angesichts dieser unvermuteten Überraschungen werden wir die Webpräsenz der Kollegen gespannt im Auge behalten (ca).
11. August 2010
Wie der Shopbetreiberblog berichtet, hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2010, Az: 38 O 19/10 - nicht rechtskräftig) in einer aktuellen Entscheidung, die 6 Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand hatte, einen Streitwert von 185.000,00 € zu Grunde gelegt. Der Antragsgegner hatte seine Produkte mit unter anderem mit dem Hinweis “100% Originalware” beworben und eine unfreie Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Dem Beitrag auf Shopbestreiberblog ist leider nichts über die weiteren 4 Verstöße zu entnehmen.
Einen Rechtsmissbrauch konnte das Gericht weder anhand der Gerichtswahl noch durch den Ansatz des hohen Streitwerts erkennen.
Anders als das Landgericht Düsseldorf hatte das Landgericht Bückeburg 2008 zu einem in der Abmahnung festgelegten Streitwert von 100.000,00 € die Ansicht vertreten, dass dieser Ansatz nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist sei. Er grenze jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB).
Die Berufung gegen das Urteil aus Düsseldorf ist beim OLG Düsseldorf anhängig. Mitglied des dortigen Senats ist im Rahmen einer Teiltzeitstelle der umtriebige und nicht gerade medienscheue Professor Hoeren, der offen zugibt, den Spaß an Abmahnungen für Anwälte über den Streitwert bremsen zu wollen und den Streitwert gerne bei 900 € sieht, so dass Anwälte für Abmahnungen nur noch ein Honorar von etwa 120 € (inkl. Mwst) erhalten. (la)
8. August 2010
Nachdem bekannt wurde, dass zahlreiche amerikanische Milliardäre vorhaben, große Teile ihres Vermögens an wohltätige Zwecke zu spenden, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich auch kritische Stimmen dazu melden würden. Da man normalerweise die Schnelligkeit deutschen Hobby-Kritikertums gewöhnt ist, hat es verwundert, dass dieser Spiegel Beitrag vom 07.08.2010 ganze 3 Tage auf sich warten ließ. Das liegt wohl auch darin begründet, dass selbst der größte Nörgler auf die Schnelle nichts Schlechtes daran finden kann, dass Menschen den Großteil ihres Vermögens weggeben wollen.
Henrik Müller vom Spiegel machte seinem deutschen Namen dann aber doch alle Ehre und fand etwas. Die Spenden der Superreichen seien “Ablasshandel im großen Stil”. Grob vereinfacht lautet seine These, dass wohl etwas falsch laufen muss, wenn Menschen überhaupt erst so unverhältnismäßig reich werden können und und dann nicht auf dem von der Gesellschaft dafür vorgesehenen unternehmerischen Weg in Gestalt von Investition und Arbeitsplätzen zurückgeben, sondern durch reichliche Spenden. Daher sei die seiner Meinung nach zu Unrecht frenetisch gefeierte Spendenaktion kein Vorbild für Deutschland.
Abgesehen davon, dass man dem Artikel anmerkt, wie sehr der Autor mit sich gekämpft hat, um der Spendenaktion überhaupt etwas Schlechtes abringen zu können und dieser sich dadurch merkwürdig zwanghaft und moralinsauer liest, wird daran meines Erachtens ein grundlegendes Missverständndis der Deutschen, jedenfalls aber des Autors klar. Die Formulierung kommt verschwurbelt und unscheinbar daher, aber sie hat es in sich. Herr Müller meint, dass Deutschland in einem Konflikt zwischen gesellschaftlichem Gleichheitspostulat und der ökonomisch unvermeidbaren Ungleichheit stehe, der traditionell mit der Selbstverpflichtung der Unternehmer zur Reinvestition in dem Heimatstandort gelöst werde.
Auf den ersten Blick mag dieser Satz stimmen. Herr Müller legt aber dem Begriff “Gleichheit” in der Gesamtschau mit seinem Artikel eine Bedeutung bei, die er in einer freien Marktwirtschaft, wie in den USA aber auch in einer sozialen Marktwirtschaft, wie in Deutschland nicht zukommt. Denn das “Gleichheitspostulat” soll selbstverständlich allen Menschen nur die gleichen Voraussetzungen in ihrem Streben nach Glück innerhalb der Gesellschaft, also Chancengleicheit gewähren. In einem Sozialstaat gehört dazu zwar auch die Gewährleistung eines Mindeststandards für diejeinigen, die selbst nicht in der Lage sind, ihre Existenz zu sichern. In Deutschland scheint man aber offenbar der Meinung zu sein, dass Gleichheit darüber hinaus bedeutet, dass alle Menschen auch alle gleich sein müssen. Die Ausführungen im Spiegel suggerieren sogar, dass die Pflicht zum Gleichsein auch und bezogen auf das Thema “Superreiche” vor allem “nach unten” gilt. Man soll sich folglich nicht vorranging bemühen, den Ärmeren ebenfalls “Reichtum” zu verschaffen, um Gleichheit herzustellen, sondern man kann ruhig auch den Reichen den Besitz streitig machen, falls dies nötig ist. Nach dem Motto, es darf keinem schlechter, aber auch bitteschön keinem besser gehen. Und wenn es jemandem besser geht, als anderen soll er jedenfalls nicht großzügig, “hedonistisch” spenden und sich noch gut und sogar besser,
“als es in der Funktion als Unternehmer, Manager, Investor oder Konsument möglich ist”
dabei fühlen dürfen. Auch wenn der Autor sich beeilt, zu bestätigen, dass “das vollkommen in Ordnung” sei, mahnt der Rest und vor allem die Einleitung seines Artikels dennoch unterschwellig zu einem schlechten Gewissen.
Die gefühlte Unanständigkeit von großem Reichtum ist wahrscheinlich auch der Grund dafür, dass Superreiche in Deutschland aus Sicherheitsgründen sogar die Öffentlichkeit meiden müssen, wie das bei Aldigründer Theo Albrecht der Fall war. Viel lieber ist den Deutschen da anscheindend die staatlich verordnete Umverteilung des Vermögens wie zum Beispiel durch die Reichensteuer. Der “Spender” darf sich nicht gut fühlen, da die Leistung nicht freiwillig erfolgt. Der Begünstigte muss sich nicht dankbar zeigen, er hat ja - abgesehen davon, dass er wegen der Diffusität der Verteilung oft gar nicht individuell zu ermitteln ist - ein Anrecht auf die “Spende”.
Bei allem Neid und aller Missgunst, die jeden Menschen ergreifen können, glaube ich nicht, dass die Mehrheit der Deutschen der Meinung ist, dass Reiche nicht ohne schlechtes Gewissen abgeben dürfen. Wenn doch, dann wäre allerdings die Bewertung von Herrn Müller leider richtig:
“Tu Gutes und rede darüber”. Ein fataler Irrweg - und kein Vorbild für Deutschland.
(la)
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