Landgericht Köln: Händlerbund-Siegel wettbewerbswidrig

Die Verwendung des Händlerbund-„Siegels“ „Sicherheit & Qualität“ stellt eine Irreführung im Sinne des UWG dar, entschied das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Was ist geschehen?
Ein Online-Händler verwendete in seinem Online-Shop ein Siegel des Händlerbund e.V. mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ ohne darauf hinzuweisen, was genau unter „Sicherheit & Qualität“ zu verstehen ist. Unseren Mandanten – einen Mitbewerber – störte dies, so dass er den Händler dazu aufforderte, die derartige Verwendung des „Siegels“ zu unterlassen. Da der Händler dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern im Gegenteil mit einer negativen Feststellungsklage drohte, erwirkte der Mitbewerber vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung.

Der Hintergrund
Bei dem Händlerbund e.V. handelt es sich nach eigenen Angaben um Deutschlands größten Onlinehandelsverband. Der Internetseite des Vereins ist zu entnehmen, dass er sich „als führender Anbieter von Rechtstexten“ um die Rechtssicherheit des Onlinebusiness seiner Mitglieder kümmert.

Für einen günstigen monatlichen Pauschalbetrag bietet der Händlerbund e.V. seinen Mitgliedern eine „Rechtstext-Flatrate mit Qualitätsgarantie“, welche Online-Händler vor Abmahnungen schützen soll. Wer eine Prüfung des Händlerbund e.V. durchlaufen hat, erhält von dem Verein die Genehmigung, auf seiner Internetseite das „Siegel“ mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ zu verwenden.

Das Landgericht Köln verbot dem Online-Händler nun mit Beschluss vom 25.08.2010 (Az. 31 O 430/10) im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung des „Siegels“ in seinem Online-Shop, wenn dies ohne weitere Erläuterung geschieht. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

Die Antragsgegner haben noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.

Die rechtliche Beurteilung
In der Antragsschrift machte der Antragsteller geltend, dass der Aussage „Händlerbund – Mitglied geprüft – Sicherheit & Qualität“ nicht zu entnehmen sei, worauf sich eine Prüfung überhaupt beziehe.

Die Prüfung auf „Sicherheit“ beinhalte allerdings wohl im Wesentlichen die Sicherheit der Anbieter vor Abmahnungen.

Die rechtliche Prüfung der Online-Shops der Mitglieder des Händlerbund e.V. beziehe sich im wesentlichen auf Pflichtangaben, welche jeder Online-Händler erfüllen muss, wie die Prüfung, dass ein ordnungsgemäßes Impressum vorhanden ist, dass eine (richtige) Widerrufsbelehrung verwendet wird, dass Versandkosten transparent angegeben werden, und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine verbraucherschützenden Vorschriften verletzen.

Ob ein Kauf bei den „geprüften Mitgliedern“ allerdings mit einer höheren „Sicherheit“ für den Kunden verbunden ist, werde von dem Händlerbund e.V. nicht überprüft. So finde keine Überprüfung statt, ob überhaupt Ware verschickt wird, und ob die Händler solvent sind.

Durch die Verwendung der Grafik werde auch den Eindruck erweckt, dass eine Prüfung auf Qualität durch den Händlerbund e.V. vorgenommen wurde.

Dabei sei in keiner Weise ersichtlich, ob die Qualität der angebotenen Ware oder die Qualität der Durchführung einer Bestellung überprüft wurde.

Bei der Formulierung „Sicherheit und Qualität“ werde der Verbraucher wohl zunächst davon ausgehen, dass die von den Händlern angebotene Ware eine besondere Qualität aufweist.

Eine Warenprüfung durch den Händlerbund e.V. erfolge allerdings nicht.

Selbst wenn der Hinweis auf die geprüfte Qualität von dem Verbraucher als Hinweis auf die Leistungen des Anbieters verstanden werden sollte, so sei auch dies irreführend. Der Händlerbund e.V. prüfe Mitglieder gerade nicht auf die Qualität ihrer Leistung hin, sondern lediglich darauf, ob die Angebote der Mitglieder den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Fazit
Bei der Verwendung von „Prüfsiegeln“, welche von verschiedenen Anbietern angeboten werden, ist Vorsicht geboten. Vor der Verwendung sollte zunächst geprüft werden, ob das angebotene Siegel möglicherweise irreführende Angaben enthält, und ob nicht bereits die Verwendung eines solchen Siegels an sich eine Irreführung der Verbraucher darstellt.

Zum Glück für die abgemahnten Händler bietet der Händlerbund e.V. für seine rechtlichen Empfehlungen eine „Haftungsübernahmegarantie“ die einer „Vollkaskoversicherung“ entspreche. Die Händler dürften somit zumindest nicht auf den Kosten der Abmahnung und des gerichtlichen Verfahrens sitzen bleiben. (Do)

Update:

Nachdem das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung zunächst wieder aufgehoben hat, also das Verbot zurzeit zu Lasten des Händlerbunds nicht gilt, ist mittlerweile die Berufung beim OLG Köln anhängig. Wir werden weiter berichten.

Update 2:

Das OLG Köln machte in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2011 klar, dass es die Auffassung des Landgericht teile, wonach für den Verbraucher klar sei, was mit “Sicherheit & Qualität” gemeint ist. Da der Händlerbund vor Verleihung des Siegels die Einhaltung einer ganzen Reihe von Vorschriften bei dem Händler prüfe, handele es sich bei den Angaben auch nicht um irreführende bzw. unwahre Angaben. Der Antragsteller nahm daraufhin seine Berufung zurück.

Arno Lampmann

Über Arno Lampmann

Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

3 Kommentare zu Landgericht Köln: Händlerbund-Siegel wettbewerbswidrig

  1. Also wenn man das oben so liest erscheint schnell der Eindruck hier wolle jemand einen Mitanbieter aus dem Rennen werfen . Genauso sollten sich mal einige Anwälte überlegen solche Mandanten Sie annehmen. Gerad bei Neueinsteigern im Onlinegeschäft steht hier viel Unsicherheit im Raum . Und wer nun mal das meiste Geld hat steht oben in Deutschland.

    Der Gesetzgeber sollte mal einen Riegel vorschieben um solche Kleinverfahren vor Gericht zu erschweren. Wir haben in Deutschland wahlich andere Probleme.

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