26. Februar 2010
Axel Gronen, der Betreiber von wortfilter findet, dass sich möglichst viele “Abmahnanwälte” umbringen sollten.
Auf XING, teilt er jedenfalls das folgende mit:
“Ich finde, dass sich möglichst viele Abmahnanwälte den Freiherrn auch in seiner letzten “Aktion” zum Vorbild nehmen sollten.
Ohne Kriminelle wie den Freiherrn von Gravenreuth wäre die Welt ein besserer Ort.
Ich weine ihm keine Träne nach. Übrigens hatte er ja auch nie Mitleid mit seinen Opfern, von denen sich vermutlich einige ebenfalls umgebracht haben.
Mit besten Grüßen,
aXel Gronen”
Da wir als im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht tätige Anwälte vor gerichtlichen Verfahren für gewöhnlich Abmahnungen versenden, sind wir uns nicht ganz sicher, ob wir damit ebenfalls unter die von Herrn Gronen erschaffene Kategorie “Abmahnanwalt” fallen. Vorsichtshalber haben wir im morgendlichen Meeting aber schon einmal darüber diskutiert, wie wir am besten aus dem Leben scheiden könnten, um Herrn Gronens Aufruf zu folgen.
Pistole? Zu gefährlich: Am Ende zerkratzt ein Querschläger den Mahagoni-Zigarrenhumidor. Schlaftabletten, Gift? Auch nicht. Erbrochenes könnte die teuren Kanzlei-Perserteppiche ruinieren. Strick? Ungeeignet: Die hier vorhandenen ausschließlich hochpreisigen Seidenschals dürften gleich reißen.
Bliebe nur noch: Bei wortfilter zu Tode lesen. Das dürfte allerdings eine solch menschenverachtende Art zu Sterben sein, dass sie selbst ein Abmahnanwalt nicht verdient hat. (la)
25. Februar 2010
Ein Kollege macht mich gerade auf eine ältere Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 25. 6. 1974 - VI ZR 18/73) aufmerksam.
Nach einem Gespräch über die Haftungsrisiken und Belehrungspflichten bei der Mandatsbearbeitung hatte ich darauf hingewiesen, dass mich das alles deshalb nichts angehe, da ich nie Fehler mache. Der Kollege gab mir zwar selbstverständlich uneingeschränkt Recht, wies mich aber auf eine Entscheidung des BGH hin, nach der der Rechtsanwalt sogar dann haftet, wenn seine Rechtsauffassung richtig ist, das Gericht dennoch anders (falsch) entscheidet.
“Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (so BGH, Urt. v. 17. 9. 1964 - III ZR 215/63 = NJW 64, NJW Jahr 64 Seite 2402 = LM Nr. 9 zu § 839 [G] BGB = VersR 64, VERSR Jahr 64 Seite 1171, VERSR Jahr 64 Seite 1172). Daher muß er alles vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann (vgl. Schultz, MDR 65, MDR Jahr 65 Seite 264). Hierzu können auch Rechtsauffassungen gehören (vgl. Müller, MDR 69, MDR Jahr 69 Seite 896)”
Neben der Tatsache, dass sogar Richter nicht vollkommen zu sein scheinen, teilt damit unser höchstes (Zivil-)gericht mit, dass Rechtsanwälte nicht nur schlauer als Richter sein müssen, sondern auch noch für deren Fehler mithaften.
Das ist natürlich nichts Neues. Auffällig ist daher allenfalls, dass man Selbstkritik von Richtern für gewöhnlich eher selten erlebt, die Fehlbarkeit aber offenbar dann sogar besonders hervorgehoben wird, wenn es darum geht, deren Folgen jemand anderem in die Schuhe zu schieben.
Diese Rechtsprechung auf den Punkt gebracht hat übrigens bereits Dieter Hildebrandt:
“Es hilft nicht, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.”
(la)
24. Februar 2010
Zum 11.06.2010 kommt die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung. Damit stellt sich für viele Händler die Frage: Worauf muss ich achten?
Die Musterwiderrufsbelehrung für den Handel im Fernabsatz - derzeit in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - kurz BGB-InfoV - geregelt ist - sorgt besonders im Internethandel ständig für Diskussionen. Insbesondere sind viele Online-Händler durch Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen schon seit langem geplagt. Für einen wesentlichen Streitpunkt haben verschiedene Gerichtsentscheidungen gesorgt, welche bestätigt haben, dass bei einem Handel bei eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat für den Verbraucher besteht. In einem eigenen Online-Shop bestand jedoch die Möglichkeit diesen so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hat.
Ein grundsätzliches Problem der bisherigen Musterwiderrufsbelehrung besteht darin, dass diese lediglich in einer Verordnung geregelt ist. Dadurch hatten die Gerichte die Möglichkeit, auch die Musterwiderrufsbelehrung als rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig einzustufen. Dies führte dazu, dass selbst Händler die sich an das vorgegebene Muster hielten, nicht vor Abmahnungen geschützt waren, weil auch das Muster nicht ganz ohne Fehler war.
Dies soll sich nun ändern. Zum 11.06.2010 tritt eine neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Und diesmal wird sie sogar in einem Gesetz geregelt. Dies hat zur Folge, dass Händler, die das vorgegebene Muster verwenden, auf der sicheren Seite sind. Gerichte sind in ihren Entscheidungen an das Gesetz gebunden. Da die Musterwiderrufsbelehrung nun zum Gesetz wird, können Gerichte die Verwendung des Musters nicht mehr als wettbewerbswidrig einstufen.
Eine wesentliche Änderung wird es im Hinblick auf die Dauer der Frist geben. Gerade bei einem Handel bei eBay war es bislang nicht möglich, seine Angebote so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hatte. Dies lag daran, dass der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss “in Textform” auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden konnte. Bei eBay kommt ein Vertrag immer mit Ablauf einer Auktion oder bei einem “Sofort kaufen” - Angebot direkt mit dem Gebot des Käufers zustande. Da die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite rechtlich keine “Textform” darstellt, kann der Verkäufer den Käufer erst nach Vertragsschluss (z.B. durch Übersendung einer E-Mail) in Textform über dessen Widerrufsrecht belehren. Dies führt dazu, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von einem Monat zustand.
In einem eigenen Internetshop werden Angebote in der Regel so gestaltet, dass diese freibleibend sind. Der Käufer gibt also ein Angebot an den Verkäufer ab, welches dieser mit einer Bestätigungsmail annimmt. In diesem Fall kann der Verkäufer mit der Bestätigungsmail gleichzeitig mit dem Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform übersenden, so dass dem Kunden nur ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einzuräumen ist.
Im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung soll eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichstehen. Damit haben auch eBay-Händler die Möglichkeit, ihren Kunden lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuräumen, sie sind somit anderen Online-Händlern gleichgestellt.
Gilt nun in Zukunft bei eBay immer eine Widerrufsfrist von zwei Wochen?
Nein! Die Widerrufsfrist bei eBay wird auch in Zukunft nicht automatisch zwei Wochen betragen. Vielmehr hängt die Widerrufsfrist davon ab, wie der Kauf nach Vertragsschluss weiter abgewickelt wird. Schickt der Verkäufer dem Käufer “unmittelbar nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung per E-Mail, so gilt die Widerrufsfrist von zwei Wochen. Erfolgt dies nicht, so beträgt die Widerrufsfrist auch weiterhin einen Monat.
Grundsätzlich hätte eBay die Möglichkeit, dem Käufer eine vom Verkäufer vorformulierte Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss per E-Mail zukommen zu lassen. Ob allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.
Was bedeutet “unverzüglich nach Vertragsschluss”?
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt. In welchem Zeitraum die Belehrung aber tatsächlich zu erfolgen hat, wird wohl wieder der Rechtsprechung überlassen bleiben.
Ändern sich die Angaben zum Fristbeginn?
Die derzeit noch gültige Musterwiderrufsbelehrung verweist im Hinblick auf den Fristbeginn unter anderem auf die Erfüllung der Informationspflichten nach der BGB-InfoV. Da diese jedoch mit Wirkung zum 11.06.2010 wegfällt, wird es diesbezüglich eine neue Formulierung geben.
Was ist mit dem Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme?
Da in Zukunft die unverzügliche Belehrung über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss in Textform der Belehrung vor Vertragsschluss in Textform gleichstehen soll, wird auch die Möglichkeit bestehen die Angebote bei eBay so zu gestalten, dass auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme wie in Online-Shops Wertersatz verlangt werden kann.
Können Händler in Zukunft einfach das gesetzliche Muster verwenden?
Die Verwendung des Musters wird Händlern auch in Zukunft einige Schwierigkeiten bereiten. Zwar hat die neue Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang, jedoch ist auch das neue Muster als eine Art “Baukasten” ausgestaltet. Für die Frage welche Bausteine der Widerrufsbelehrung verwendet werden sollen, sind weiterhin juristische Überlegungen erforderlich. Ein einfaches Abschreiben aus dem Gesetz wird also auch in Zukunft nicht möglich sein.
Können alle Händler bei eBay nun die Widerrufsfrist auf zwei Wochen verkürzen?
Das bleibt abzuwarten. Ob tatsächlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt hängt davon ab, ob der Käufer unmittelbar nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Hier kommt es auf die genaue Vertragsabwicklung an. Sollte eBay dem Käufer nicht automatisch nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform schicken, so sind die Händler selbst dazu aufgefordert dies zu tun. Die gestalterische Möglichkeit besteht allerdings auf jeden Fall.
Was geschieht mit abgegebenen Unterlassungserklärungen?
Nicht wenige Händler bei eBay haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit welcher diese sich dazu verpflichten es zu unterlassen bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen oder 14 Tage. Hier sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor die Widerrufsbelehrung geändert wird. Gleiches gilt für die Wertersatzklausel bei eBay.
Gibt es eine Übergangsvorschrift?
Nein. Eine Übergangsvorschrift für die Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung gibt es nicht. Die neue Widerrufsbelehrung sollte also ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die bisherige Widerrufsbelehrung auf § 1 BGB-InfoV verweist, diese Vorschrift jedoch zum 11.06.2010 wegfällt. Wer dann also noch seine alte Widerrufsbelehrung verwendet, verweist im Hinblick auf den Fristbeginn möglicherweise auf eine Vorschrift, die es dann gar nicht mehr gibt.
Das ab 11.06.2010 gültige Muster finden Sie hier.
Bei Fragen zur Zusammensetzung des “Baukastens” stehen wir gerne zur Verfügung. (do)
23. Februar 2010
Das DPMA ist der Meinung, bei dem Begriff „Verlorene Generation“ handele es sich für die Waren und Dienstleistungen
“Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellen von Internetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten über das Internet, insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten”
um eine rein beschreibende Angabe, die keinen Herkunftshinweis im Sinne des § 8 II Nr. 1 MarkenG darstelle. Es hat die Anmeldung dieser Marke deshalb (teilweise) zurückgewiesen. Der Begriff sei aus Wörtern der Alltagssprache sprachüblich gebildet und werde so verstanden, dass er Waren und Dienstleistungen beschreibe, die sich mit einer Generation befassen, die sich in irgendeiner Form als benachteiligt betrachte.
Eigentlich sollte man als Laie und erst recht als jemand, der beim DPMA weitreichende Entscheidugen trifft, zunächst einmal überlegen, ob man den Begriff der „verlorenen Generation“ selbst überhaupt kennt bzw. zuordnen kann. Ich kenne ihn nicht. Wir gehören jedenfalls keiner „verlorenen Generation“ an. Wir stammen – glaube ich - aus der „Null-Bock-Generation“. So habe ich es jedenfalls früher immer gehört. Ich persönlich würde unter einer verlorenen Generation vielleicht Kinder/Jugendliche verstehen, die am Rande der Gesellschaft stehen und nur unzureichend gefördert werden, keinen ausreichenden Zugang zu Bildung haben und deshalb als „für die Gesellschaft verloren“ angesehen werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um EINE Generation sondern um ein andauerndes und generationenüberschreitendes Problem. Eine Idee, welche Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden habe ich nicht.
Selbst, wenn man mit dem Begriff etwas anfangen kann, heisst dass freilich aber noch lange nicht, dass dieser in Bezug auf die angmeldeten Waren bzw. Dienstleistungen auch glatt beschreibend bzw, freihaltebedürftig sein muss.
In Bezug auf die “Verlorene Generation” sah das Bundespatentgericht (BPatG, Beschl. v. 04.12.2009, Az. 29 W (pat) 27/09) eine solche glatte Beschreibung oder ein Freihaltebedürfnis auch nicht. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass der Begriff der “Verlorenen Generation” für folgende Gruppen verwendet wird/wurde:
- eine Gruppe amerikanische Schriftsteller (u.a. Ernest Hemingway und F.Scott Fitzgerald)
- eine durch die Erlebnisse des 1. Weltkriegs desillusionierte junge Generation um 1920
- Personengruppen, sie sich gegenüber der Allgemeinheit als desillusioniert abgrenzen
Im Ergebnis kann auch das Bundespatengericht keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt jedenfalls für die oben aufgeführten Klassen finden und hat den Beschluss des DPMA aufgehoben.
Uns ist in letzter Zeit häufiger aufgefallen, dass das DPMA sehr viele Markenanmeldungen wegen angeblich rein beschreibender Angaben zurückweist. Dies ist für die Anmelder frustrierend. Dieser Beschluss zeigt jedoch einmal mehr, dass man sich gegen die Zurückweisungen zur Wehr setzen sollte: Gut Ding will manchmal Weile haben! (ro) Zum Beschluss
18. Februar 2010
SpiegelOnline berichtet über Parteien, die mit ihren Online-Shops in die wettbewerbsrechtliche Abmahnfalle getappt seien.
Eine vom Verbraucherminister des Landes Baden-Württemberg in Auftrag gegebene Studie über Online-Shops habe ergeben, dass bei 80 % der geprüften Shops die AGB mangelhaft gewesen seien. „In rund 95 Prozent der Fälle wurde mindestens ein Verstoß gegen geltendes Verbraucherschutzrecht festgestellt“.
Da schauen wir mal bei den Leuten nach, die unsere Gesetze machen, sagte sich der Spiegel und hat die Shops der Parteien angesehen und dort auch um Stellungnahmen gebeten.
Es kam heraus, dass einige Parteien bereits von Wettbewerbern abgemahnt wurden. Dies verwundert keinesfalls, da die einschlägigen Gesetze alles andere als klar sind und der Rechtsprechungsdschungel mittlerweile nahezu undurchdringlich geworden ist. Was jedoch verwundert, ist die selbstbewusste und gleichzeitig lebensfremde Aussage eines Sprechers der Unionsfraktion im Bundestag:
“Die Regeln sind eigentlich klar”, sagt er. “Das Problem ist, dass es eine Vielzahl von Händlern gibt, darunter auch viele kleine Anbieter, die sich nicht über die aktuellen Regelungen informieren.”
Wenn die Regeln angeblich so klar sind, und deren Anwenung so einfach, stellt man sich die Frage, weshalb selbst diejenigen, die für diese einfachen Vorschriften verantwortlich sind, es nicht schaffen, diese angemessen umzusetzen. Oder wie möchte der CDU-Sprecher die folgenden Formulierungen im Shop seiner Partei erklären?
Unter den angebotenen Artikeln heißt es:
“Artikelpreis: 15,49 EUR (inkl. 19% MWSt)
zzgl. Versandkosten” 
Ein Klick auf das Wort „Versandkosten“ lässt uns folgende Erläuterung finden:
“Versandbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten.”
Was denn nun? Mit oder ohne Mehrwertsteuer?
Die Regeln sind weder einfach noch klar. Zudem ist die Anwendung schwierig und teilweise aufgrund divergierender Rechtsprechungen unmöglich. Fehler wie den hier gezeigten sind gang und gäbe. Sie entstehen meist, weil die im Shop verwendeten Texte nicht sauber aufeinander abgestimmt sind oder zwischendurch geändert werden. Deshalb müssen bei jeder Textänderung sämtliche anderen Texte und ggf. auch Prozesse geprüft und angepasst werden. Ansonsten wird aus dem guten Willen, dem Gesetz Genüge zu tun, eine böse Abmahnfalle. Das gilt auch für die erwähnten “vielen kleinen Anbieter”, also auch die CDU. (ro)
Letzte Woche erreicht uns die folgende E-Mail, die sich nahtlos in eine ganze Reihe von Denunziantenmitteilung einreiht, über die wir unter anderem hier, hier und hier berichteten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in folgender Webseite fehlt das Impressum __ http://www.xxx.info
Würde uns freuen, wenn Sie abmahnen würden.
Vielen Dank
MfG
==============================
Name: Herr m muster
E-Mail: muster@web.de
Telefon: Keine Telefonnr angegeben
Wir sind der Meinung, dass wir solche E-Mails der verzerrenden Berichterstattung der Medien zu verdanken haben. Ansonsten ist es uns nicht erklärlich, wie jemand auf die Idee kommen kann, ohne Angabe seiner Identität einen Anwalt zu einer Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums bewegen zu können.
Es wäre wünschenswert, wenn in der entsprechenden Berichterstattung erläutert würde, dass zu jedem Mandat ein Mandant gehört. Dieser heißt gemeinhin nicht M. Muster sondern zeigt seine wahre Identität und trägt das Kostenrisiko. Schließlich sollen wir ja auch seine Ansprüche geltend machen.
Andererseits: Wie der aktuelle Fall “Ballmann” zeigt, scheinen sogar Richter zu meinen, dass es überhaupt nur anonym geht und hauen, wenn sie ihren Namen sagen sollen, lieber schnell ab. Wie ganz aktuell bekannt wird, gibt es auch Anwälte, die für anonyme Mandanten Abmahnungen aussprechen, wie der Kollege Stadler hier berichtet. (ro)
16. Februar 2010
Das steht zwar nicht dort, wo man es für gewöhnlich vermuten würde, aber hier ist es. Die dazugehörige Webseite steckt allerdings zurzeit in “Wartungsarbeiten”.
Ich bin gespannt, wie lange diese Wartungsarbeiten dauern und ob Herr Burschel nach deren Fertigstellung weiter so entspannt bloggt, wenn er nun dort mit voller Identität hinter seinen geistigen Ergüssen stehen muss. Auch wenn man Udo Vetter und den lawblog nicht mag: Der bürgt wenigstens mit seinem Namen für seine Beiträge… (la)
15. Februar 2010
Auf eine berechtigte Abmahnung gibt es für den Abgemahnten nur wenige empfehlenswerte Reaktionsweisen. Ein davon kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein. Viele Abgemahnte versuchen – zuweilen auch auf zweifelhafte anwaltliche Beratung hin - auch noch Anderes, Und das geht fast immer schief. Am beliebtesten sind die Nichtreaktion, die Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Vollmacht und die Forderung nach weiteren Nachweisen.
Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil auf einen Kostenwiderspruch hin entschieden, dass der Gläubiger im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung weder den Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte erbringen muss noch eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorzulegen hat. Die Entscheidung war nicht unbedingt überraschend.
Das LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, 28 O 688/09, hat bestätigt, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gemäß § 93 ZPO gegeben hatte:
„Die Verfügungsklägerin musste annehmen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verfügungsbeklagte zunächst den Nachweis verlangte, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne hatte.
Dass der Abmahnung kein Beweise für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin beigefügt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verfügungsklägerin hat in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschließliche Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter […] dieses Lichtbild gefertigt habe. Richtig ist zwar, dass der Verfügungskläger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen muss (vgl. …). Der Verfügungsbeklagte [gemeint ist wohl „Verfügungskläger“, Anm. d. Verf.] muss jedoch keine Beweise füg seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. …). die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb die Verfügungsklägerin sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. …), ist damit ordnungsgemäß erfolgt.“
Der Abmahnende muss außerdem keine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen. Die Formulierung der Unterlassungserklärung hat für beide Parteien ihre Tücken, so dass es unter Umständen vorteilhaft sein kann, diese dem Schuldner zu überlassen:
“Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereist zuschickt (vgl. …).”
Der Streitwert lag im Übrigen bei 6.000 € für die Verwendung eines Fotos, worüber wir bereits berichteten.
Eine kompetente anwaltliche Beratung über die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist selten entbehrlich und dringend anzuraten. Dabei schadet es selten, wenn der betreffende Anwalt des Vertrauens nicht ausschließlich im Familien- oder Arbeitsrecht tätig ist und zumindest von den Grundzügen des gewerblichen Rechtsschutzes schon einmal etwas gehört hat. Wer in der oben dargestellten Weise falsch reagiert, bleibt auf den hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens sitzen, die er hätte vermeiden können (ca). Zum Urteil
13. Februar 2010
Der Rat der Stadt Köln hatte am 17.12.2009 für die Hochburgen des Kölner Straßenkarneval ein Glasverbot beschlossen. Wir blicken aus unseren Kanzleiräumen auf den Heumarkt und befinden uns damit in einer der Hochburgen. Als betroffene Anlieger sind wir vor einiger Zeit mit einem lustig aufgemachten Brief informiert worden. Die Überschrift:
“Mehr Spaß ohne Glas - Becher ist das!”
Das „M“ von „Mehr“ sieht aus wie die Spitzen des Kölner Doms. Auf dem „ß“ sitzt eine Narrenkappe. Drumherum sind bunte Konfettipunkte verstreut. Zum Schluss heißt es: “Wahre Liebe bleibt unzerbrechlich!” Wir trauen uns nicht, das Schreiben ins Internet zu stellen. Es sind nämlich aufgrund der beschriebenen herrlichen kreativen Gestaltung wahrscheinlich –ganz bestimmt sogar- einige urheberrechtlich geschützte Elemente vorhanden.
Wie dem geneigten Leser sicherlich bekannt ist verlief ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zunächst erfolgreich für die zahlreichen Büdchen-Betreiber. Das Glasverbot wurde aufgehoben. Gestern hat das OVG in zweiter Instanz gegenteilig entschieden: Das Verbot gilt nun doch.
Ich habe die Sektflasche am Donnerstagmorgen ganz tief in meiner Tasche verborgen und bin im Schatten der Häuser ins Büro geschlichen um mich bei den Grenzkontrollen nicht erklären zu müssen.
Jetzt beobachte ich das muntere Treiben. Ich bin gespannt, ob ich Veränderungen erkennen kann. Vielleicht weniger Krankenwagen? Vielleicht morgen weniger zerbrochene Glasflaschen dafür mehr leere Bierdosen? Gibt es Sekt auch in Dosen? Oder muss man jetzt “Paris Hilton Prosecco” trinken? Und Kurze? Schließlich ist es kalt draußen, wir haben hier einige Minusgrade. Wird der Schnaps dann im Flachmann von Opa mitgebracht? Oder im „Junge Welle Trinkhalm-Becher“ ? Wo bekomme ich diese formschönen Becher? Vielleicht gibt es weniger Schnittwunden dafür mehr Kältebeulen?
Ich mir sicher, dass die Jecken Wege durch das Glasverbot finden. Und ich hoffe, dass die Büdchen-Betreiber trotz der unverschämt kurzen Vorlaufzeit genügend nichtgläserne Vorräte eingekauft haben.
In diesem Sinne:
Kölle – Alaaf!
Glasfrei – Allaaf!
Kölle – Allaaf!
(ro)
10. Februar 2010
Anders als das Landgericht Bochum meint das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126/09), dass eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht vorliege, wenn mit einer “Echtheitsgarantie” auf eBay geworben werde. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die umworbenen Verbraucher erkennten, dass es sich bei diesem Hinweis um eine Selbstverständlichkeit handele und daher nicht in die Irre geführt würden.
Wörtlich führt das Landgericht aus:
“Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegners sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.”
Entwarnung ist freilich in Bezug auf diesbezüglich ausgesprochene Abmahnungen nicht zu geben. Denn der Anspruchsteller kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird wohl nicht nach Köln gehen.
Abgesehen davon dürfte die Entscheidung des Landgerichts auch falsch sein. Denn, wenn der Verkehr von allen eBay-Verkäufern Markenware erwartet, stellt sich die Frage, welche Veranlassung der einzelne Verkäufer hat, diese Normalität (Selbstverständlichkeit) groß anzupreisen bzw. zu “garantieren”. In diesem Widerspruch liegt ja gerade die unzulässige Irreführung.
Das Argument des Gerichts, man wolle sich mit dem Hinweis nicht mit gleichartigen Anbietern vergleichen und sich so hervorheben, sondern sich nur von andersartigen Anbietern in zulässiger Weise abgrenzen, steht bei näherer Betrachtung nicht nur im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen sondern ist mE auch völlig absurd. Erstens gibt es kein Warensegment „Fälschungen“, was neben dem Vertrieb von Originalen bestünde. Denn selbstverständlich bewerben auch die Anbieter, die dem Verbraucher letztlich Fälschungen „unterjubeln“, ihre Angebote nicht mit dem Hinweis, dass diese Fälschungen sind. Ansonsten würde der Betrug sofort auffallen und das Geschäftsmodell wäre am Ende. Das Landgericht macht zudem den Fehler und knüpft die Vergleichbarkeit nicht an die Werbung, wie sie dem Verbraucher gegenüber tritt, sondern offenbar an die Waren, die auf Grundlage dieser Werbung letztendlich verschickt werden. Bezugspunkt der Vergleichbarkeit ist aber natürlich das Angebot, also die Werbung, die der Verbraucher ja auch als Einziges überprüfen kann. Die Werbung für Originalprodukte einerseits und Fälschungen andererseits unterscheidet sich aber vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht.
Bleibt die Frage nach den Beweggründen des Gerichts, den Antrag zurückzuweisen. Denn dumm sind die dortigen Richter mit Sicherheit nicht. Vor dem Hintergrund der Arbeitsbelastung der Wettbewerbskammern kann ich mir vorstellen, dass die Entscheidung aus der Angst geboren wurde, bei Stattgabe des Antrags mit eBay-Fällen überschüttet zu werden. Ein bisschen “Standesdünkel” der sonst nur mit “richtigen” Fällen mit hohen Streitwerten befassten Kölner Wettbewerbsrichter kommt vielleicht auch noch dazu. (la) Zum Urteil
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