26. November 2009
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, einen Fall entschieden, der so ähnlich sicher schon oft für Ärger gesorgt hat: Ein Kunde bestellt im Internet Ware und macht anschließend sein Widerrufsrecht geltend. Das Problem in diesem Fall ist jedoch - der Kunde, der als Privatperson handelte, bestellte die Ware aus Praktikabilitäts- und Zeitgründen an die Dienstadresse, da ja der übliche Berufstätige zu den normalen Lieferzeiten nicht zuhause ist.
In diesem Fall wurde vom Händler versucht der Kundin genau aus diesem Umstand einen Strick zu drehen. Der Händler behauptete, die Kundin habe die Ware (hier: Lampen) an ihre Büroanschrift liefern lassen, also sei die Ware auch für berufliche Zwecke bzw. für Ihr Büro bestimmt. Dieser Argumentation hat der BGH klar einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht stellte fest:
“Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.”
Der Verbraucher trägt zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, dass nach dem objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen jedoch nach der negativen Formulierung des Gesetzes (§ 13 BGB) nicht zu Lasten des Verbrauchers.
Selbstverständlich ist auch nach diesem Urteil jeder Fall dieser Art einzeln zu prüfen und zu bewerten. Wenn aber der Kunde Ware für private Zwecke erworben hat und er sich beispielsweise aus Zeitgründen die Ware ins Büro liefern lässt oder aus praktischen Gründen die Rücksendung mit einem Lieferschein seiner Firma versieht, kann er nun gestärkt auf sein Widerrufsrecht bestehen (nh).
17. November 2009
Immer öfter müssen sich die Gerichte mit der beweisrechtlichen Wertung von Digitalfotos befassen.
Das passiert, wenn der Rechtsverletzer die Urheberschaft des Anspruchstellers in Frage stellt. Manchmal kommt es sogar vor, dass behauptet wird, nicht der Kläger, sondern der Beklagte selbst habe die Lichtbilder gefertigt.
Das Landgericht München hatte diesbezüglich u.a. bereits ausgeführt, dass ein erster Anschein für die Urheberschaft des Fotografen spreche, wenn er eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen kann. (LG München I, Urteil vom 21. 5. 2008 - 21 O 10753/07)
Dem haben sich nun das Landgericht Hamburg (Urteil v. 17.06.09, 308 O 176/09) und auch das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2009 - 57 C 14613/08) angeschlossen.
Der Entscheidung des Landgerichts Hamburg lag der interessante Fall zugrunde, in dem der dortige Beklagte nicht nur mit dem Kläger verwandt war, sondern zusätzlich noch ein mittlerweile toter Onkel ins Spiel gebracht wurde, der die Bilder geschossen haben sollte. Das habe der Onkel dem Beklagten ausdrücklich gesagt. Diesen Vortrag hielten die Hamburger Richter jedoch für nicht ausreichend, da der Kläger eine ganze Serie von Lichtbildern vorlegen konnte und dieser zudem auf einigen Bildern mit der Kamera abgebildet war, mit der die Lichtbilder aufgenommen worden waren.
Das Gericht führt aus:
“Hinzu kommt hier aber noch, dass S. auf einem der Parallelschüsse („S. im Restlicht Landscape.jpg) selbst abgebildet ist und eine Kamera in Richtung des Fotografen hält. Aufgrund des nahezugleichen Aufnahmewinkels erscheint es kaum wahrscheinlich, dass der Fotograf und S. zwischen streitgegenständlicher Aufnahme und Parallelschuss die Positionen getauscht haben. Weiter hat der Antragsteller mehrere Fotos vorgelegt, auf denen S. immer mit einer Canon Kamera abgebildet ist. Da die streitgegenständlichen Fotos aber unstreitig mit einer Sony Cybershot geschossen worden sind, legt auch das die Annahme nahe, dass der Antragsteller und nicht S. deren Urheber ist. All dies macht die Urheberschaft des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und stützt die Richtigkeit seiner entsprechenden eidesstattlichen Versicherung.”
(be, la)
16. November 2009
Der Bundesgerichtshof hat am 11.11.2009 über die Zulässigkeit von Klauseln des Bonuspunkteprogramms „HappyDigits” entschieden. „HappyDigits“ ist ein Rabattsystem, nach welchem Kunden bei Erwerb bestimmter Produkte und der Angabe personenbezogener Daten bestimmte Rabatte eingeräumt werden. Nach Angaben des Betreibers, der Customer Advantage Program GmbH (CAP) in Köln, nehmen bei Happy Digits 21 Millionen Haushalte teil. Ende September 2009 sind alle großen Sammelpartner bei Happy Digits ausgestiegen. Die Kunden sollen aber weiter Prämien erhalten.
Das Urteil des BGH befasst sich mit der Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung. Und zwar im Bereich der Zusendung von Werbung per Post und im Bereich der Marktforschung. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen zwei der Klauseln im Vertragsformular geklagt. In der ersten streitgegenständlichen Klausel geht es um die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Marktforschung.
Nach dem vorgedruckten Text erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass seine Daten für Werbung per Post und zur Marktforschung verwendet werden dürfen. Weiter hieß es dort:
“Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel.”
Die Verbraucherschützer hatten verlangt, dass eine Nutzung von Kundendaten nur erlaubt sein dürfe, wenn Verbraucher der Nutzung gezielt zustimmen. Sogenannte Opt-out-Klauseln, also vorformulierte Einverständniserklärungen, die Verbraucher streichen oder anders als nicht gültig markieren müssen, sollten nicht ausreichend sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Klausel des Rabattsystems “Happy Digits” zur Verwendung von Kundendaten für Werbezwecke nunmehr gebilligt. Weil die - drucktechnisch hervorgehobene - Bestimmung in den Geschäftsbedingungen den Kunden deutlich darauf hinweist, dass er die Klausel streichen und damit die Nutzung seiner Daten untersagen kann, ist sie rechtlich wirksam, heißt es in dem Urteil. Der BGH hatte in seinem Urteil eine Verschärfung des Bundesdatenschutzgesetzes zu berücksichtigen, welche am 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Trotz der Verschärfung sah der 8. Zivilsenat des BGH die Anforderungen des Gesetzes im vorliegenden Fall als erfüllt an. Wesentlich und damit entscheidend werteten die Richter den Umstand, dass die sogenannte Opt-out-Klausel ausreichend hervorgehoben war. Durch die klare Hervorhebung der Klausel im „HappyDigits“-Formular wurde damit die Voraussetzung des § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG erfüllt, nach welche eine Opt-out-Reglung ausreichend ist, wenn sie gerade besonders hervorgehoben wird. Außerdem darf sich die Einwilligung nach dem Urteil des BGH gerade nicht auf die Verwendung von Daten für elektronische Werbung (SMS, E-Mail) beziehen, wo nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Opt-in-Klausel erforderlich ist.
Noch im Juli 2008 hatte der BGH nach einer Verbraucherschutzklage gegen das Rabattsystem Payback entschieden, dass Opt-out-Klauseln bezüglich der Werbung mit SMS und per Email unwirksam seien. Zulässig ist eine Opt-out-Klausel nach dem aktuellen Urteil zufolge jedoch, wenn sie Werbung per Post betrifft. Allein darum geht es im vorliegenden Fall von Happy Digits.
In dem Payback-Fall mussten die Kunden im Vertragsformular ein Kreuzchen setzen, wenn sie eine Verwendung ihrer Daten ausschließen wollten. Bei “Happy Digits” war hingegen eine vorformulierte Einverständniserklärung zu streichen. “Wir haben hin und her überlegt, ob es eine höhere Hemmschwelle gibt, eine Klausel zu streichen, als ein Kreuzchen zu setzen”, führte der Vorsitzende Richter des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball, in Bezug auf die neue Entscheidung aus. Zuvor hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit dieser Frage auseinander gesetzt und war - wohl auch durch die höchstrichterlichen Vorgaben aus dem Payback-Urteil - zu dem Schluss gekommen, dass die von „HappyDigits“ verwendete Klausel unwirksam ist. Diese Entscheidung wurde nun aufgrund der anders gelagerten Umstände des konkreten Einzelfalls höchstrichterlich korrigiert.
Die zweite zu prüfende Klausel wertete der BGH jedoch als unwirksam. Sie betrifft die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Klausel im Anmeldeformular. Eine wirksame Einbeziehung der ABG der Customer Advantage Program GmbH ist nach Ansicht des BGH durch die Klausel im Anmeldeformular des „HappyDigits”-Programms gerade nicht möglich. In dem Anmeldeformular heißt es:
„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.”
Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung ist unter anderem, dass der Kunde bei Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Möglichkeit sei den Kunden vorliegend gegeben, so der BGH. Denn bereits mit Ausfüllen des Vertragsformulars komme der Vertrag zustande. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde jedoch keine Möglichkeit, die AGB zu lesen, da diese erst mit einer Kundenkarte zugesandt werden.
Eine nachträgliche Einbeziehung der AGB setzt nach den Ausführungen des BGH jedoch die Einwilligung des Kunden voraus. Diese Einwilligung werde fingiert, was nach § 308 Abs. 5 BGB unzulässig ist.
Die Entscheidung (Urteil v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08) liegt noch nicht im Volltext vor.
Relevante Vorschriften im Zusammenhang mit dem BGH-Urteil:
- § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG: “Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben”.
- § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG n.F.: “Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat (…)”.
- § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG n.F.: “Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben”.
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: “Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (…).”
Die vorinstanzlichen Urteile zum Urteil des BGH vom 11. November 2009 – VIII ZR 12/08:
LG Köln – Urteil vom 9. Mai 2007 - 26 O 358/05
OLG Köln – Urteil vom 14. Dezember 2007 - 6 U 121/07
(veröffentlicht in OLGR 2008, 461)
(ha, ro)
13. November 2009
Ein Einödhof Mitte der 50er Jahre in Bayern. Eigentlich ist alles wie immer, doch dann wird eine sechsköpfige Familie auf dem Hof erschlagen. Sechsfacher Mord.
Dies ist die Ausgangssituation des Romans „Tannöd“, welcher in Mosaikstücken die Ermittlungen zu den Mordfällen erzählt. A propos Mosaikstücke: Die Autorin des Romans, Andrea Maria Schenkel, wurde vom Autor Peter Leuschner mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie in ihren Roman Teile seiner Publikationen über das Verbrechen übernommen hätte und damit ein Urheberrechtsverstoß in Bezug auf die Werke von Autor Leuschner vorläge.
Dem Roman liegt ein wahres Ereignis zugrunde, nämlich ein sechsfacher Mord, der sich 1922 in der oberbayerischen Einöde Hinterkaifeck ereignete. Diese wahre Begebenheit wurde 1978 und 1997 ebenfalls von dem Autor Peter Leuschner in zwei Büchern bearbeitet. Der Autor erkannte - wie erwähnt - Teile seiner Bearbeitung im Roman „Tannöd“ wieder, weshalb er im April 2007 eine Klage gegen die Autorin Schenkel wegen Plagiatsvorwurf beim Landgericht München einreichte. Der Klage wurde durch Urteil vom 21. Mai 2008 nicht stattgegeben, weshalb der vermeintlich in seinen Rechten Verletzte Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht München hat nunmehr diese Berufung des Klägers mit Urteil vom 12. November 2009 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 6 U 3595/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) und damit das Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Das Landgericht hatte zur Begründung angeführt, die Idee, ein bestimmtes Thema in einem Roman zu behandeln, sei für sich genommen nicht schutzfähig. Gleiches sollte für das inhaltliche Gerüst gelten, das sich bei Schilderung historischer Ereignisse aus dem Geschehensablauf ergebe, der überliefert oder in Zeitungsberichten wiedergegeben worden ist (vgl. ZUM 2008, 709). Entscheidend im bestätigenden Urteil des OLG München bleibt die Tatsache, dass für den Roman Tannöd auf ein historisches Vorbild und nicht auf eine persönliche geistige Schöpfung des Autors Leuschner zurückgegriffen wurde.
Gerade durch den sehr eigentümlichen Schreibstil der Autorin Schenkel, welche in 39 kurzen Abschnitten die Perspektiven der Opfer, der befragten Zeugen und des Täters miteinander verknüpft und dadurch eine temporeiche Montage von Interviews und erzählenden Passagen geschaffen hat, liegt im Ergebnis ein urheberrechtlich geschütztes Werk der beklagten Autorin vor. Die persönliche geistige Schöpfung von Frau Schenkel wird auch dadurch deutlich, dass sie Ihr Geisteswerk durch knappe, dokumentarische und dinghafte Sprache unterstützt, in der fast vollständig auf Metaphern verzichtet wird. Mundartliche Formulierungen werden zu Zwecken der Distanzierung von der Autorin in Anführungsstriche gesetzt.
All diese „Eigenartigkeiten“ sprechen deutlich für eine eigenständige Urheberschaft von Frau Schenkel, weshalb ihr neben dem naturrechtlichen Gebot des „suum cuique“, welches ihr die Herrschaft über ihr Geisteswerk vermittelt, auch ein weiteres wertvolles Mittel an die Hand gegeben wird, nämlich die Möglichkeit im Rechtsverkehr einen gerechten Lohn für ihre schöpferischen Leistungen zu erzielen (Vgl. BGHZ 17, 266, 278). Und nicht andersherum. Sonst wäre ja auch der Gärtner nicht mehr der Mörder, sondern am Ende doch der ermordete Hausherr. Das kann nicht sein.
Der Erfolg gibt Frau Schenkel Recht. Ihr Werk „Tannöd“ wurde über eine halbe Millionen mal verkauft. Die Verkaufszahl in Bezug auf die Werke des Autors Leuschner liegen uns nicht vor. Vielleicht liegt hier der Hund begraben. (ha)
12. November 2009
Wer kennt das nicht? Es gibt Meinungsverschiedenheiten zwischen Mann und Frau und schon liegt einer in den Rabatten. Eine große Illustrierte schien den Vorgang für so interessant zu halten, dass es von einem Streit zwischen Promis, der darin endete, dass er sie in ein Blumenbeet schubste, eine Fotostrecke abdruckte.
Unzulässigerweise, wie das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 651/09) nun entschieden hat.
“Eine Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen jemand – wie vorliegend die Antragstellerin – in erniedrigender Pose als unterlegenes Opfer eines tätlichen Angriffs dargestellt wird, ist unzulässig (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 854).
Den Aufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass es sich um einen gegenseitigen Angriff gehandelt hätte. Vielmehr dokumentieren die Fotos Situationen, in denen die Antragstellerin von Herrn … körperlich bedrängt wird, indem er sie in ein Blumenbeet drückt. Die Aufnahme, in der die Antragstellerin ihr Bein gegen Herrn … Hüfte richtet, stellt sich insoweit als Abwehr von Herrn … dar, der die Antragstellerin zuvor gegen eine Mauer gedrückt hatte. Die Antragstellerin befindet sich in dieser Situation erkennbar in Bedrängnis, wie schon aus ihrer halb liegenden Körperhaltung deutlich wird. Dass die Antragstellerin das Opfer eines Übergriffs gewesen sein dürfte, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass sich die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungen allein gegen Herrn … richteten. Die Darstellungen verletzen die Antragstellerin auch insoweit in ihrem Persönlichkeitsrecht, als sie als wehrlos und einer verächtlichen Behandlung ausgesetzt dargestellt wird (vgl. KG NJW-RR 2007, 345).
Zum anderen handelt es sich um eine private Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten.”
Wer sich jetzt fragt, wer dieser Rüpel ist, der seine Exfrau ins Gebüsch drängt, muss ich leider enttäuschen. Das Urteil ist an den entsprechenden Stellen natürlich geschwärzt. Allerdings leitet das Gericht seine Entscheidung wie folgt ein:
“Die Antragstellerin ist eine bekannte Schauspielerin und war über acht Jahre mit dem ehemaligen Manager des Fußballvereins …, liiert. Zusammen waren sie unter anderem für mehrere Werbespots der Biermarke „…“ zu sehen. Am 20. Januar 2009 gaben sie ihre Trennung bekannt.”
Hatte ichs mir doch gedacht. Hinter den Kulissen kracht es offenbar zwischen Günter Jauch und Verona Pooth heute noch… (la)
6. November 2009
Der angebliche aber jedenfalls anonyme Richter Volker fühlt sich von der Süddeutschen Zeitung bedroht und hat nach eigenem Bekunden daraufhin das Abo der Printausgabe gekündigt. Dabei hatte er doch nur gefragt, ob er deren Artikel weiterhin kostenlos veröffentlichen dürfe. Er beschere dadurch ja der Seite der Süddeutschen auch viele Klicks. Die Antwort war selbstverständlich ein klares Nein. So weit so peinlich.
Ob die Süddeutsche Zeitung trauert, darf bezweifelt werden. Der Betreiber eines jeden Ladengeschäfts würde sich jedenfalls freuen, wenn sich Diebe zukünftig selbst Hausverbot erteilen würden.
Eifrig gebloggt wird das ganze völlig schmerzfrei mit der Überschrift “Sueddeutsche droht mir mit Abmahnung”.
Wer jetzt beim Fremdschämen Schmerzen fühlt, sei auf das alte Sprichwort hingewiesen: Ist der Blog erst anonymisiert, schreibt es sich ganz ungeniert. Volker, es ist Zeit für eine kreative Pause oder eine Veränderung! Wie wäre es mit einem Arzt-Blog “Halbvolker in Weiß”? (A. Nonym)
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