Zum Inhalt springen



31. März 2009

OLG Frankfurt am Main: “Screen Scrapping” ist zulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.03.2009 entschieden (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.03.2009, Az. 6 U 221/08), dass das sogenannte “Screen Scrapping” zulässig ist. Übersetzt bedeutet dieser Begriff soviel wie “Bildschirm auskratzen”.

Unter “Screen Scrapping” oder auch “Web Scrapping” versteht man das Auslesen von Texten auf Computerbildschirmen bzw. Webseiten. Hiervon werden auch spezielle Technologien erfasst, die der Gewinnung von Informationen durch gezieltes Extrahieren der benötigten Daten dienen. “Screen Scraping” besteht somit im Wesentlichen aus zwei Schritten: dem Abrufen von Webseiten und der Extraktion der relevanten Daten.

In dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. ging es unter anderem um die Frage, ob die Vermittlung von Flugreisen durch “Screen Scrapping” rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin hatte in einer Internet-Presseerklärung pauschal behauptet, “die Vermarktung der von der Antragsgegnerin durchgeführten Flugreisen durch Dritte im Wege des Screen Scrapings sei rechtswidrig”.

Die Antragstellerin bietet ebenfalls Flugreisen an und durchsucht zu diesem Zwecke die Internetseite der Antragsgegnerin auf das von ihrem Kunden gewünschte Flugziel sowie die passende Verbindung und stellt diese auf ihrer eigenen Internetseite dar, zugleich auch mit der Möglichkeit der direkten Absendung des Buchungsauftrages.

Das OLG Frankfurt a.M. hat zunächst entgegen der Auffassung des LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08) klargestellt, dass ein sogenanntes “virtuelles Hausrecht” hier nicht greift. Nach Auffassung des OLG sei die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts in Räumen oder Grundstücken mangels vergleichbarer Interessenlage nicht auf eine Internetseite übertragbar:

Das Hausrecht hat seine gesetzliche Grundlage im Eigentums- oder Besitzrecht des Hausrechtsinhabers an einer Sache und schützt damit absolute Rechtspositionen. Demgegenüber liegt das Wesen einer Internetseite - die als solche nicht mit einem vergleichbaren absoluten Rechtsschutz versehen ist - gerade darin, von Dritten “besucht” und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Dabei steht dem Betreiber der Internetseite die Möglichkeit offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig zu machen. Solange die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kommt den auf ihrer Internetseite wiedergegebenen “Nutzungsbedingungen” ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über von ihr gewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zu.

Das Gericht stellte ferner klar, dass das “Screen Scraping” im vorliegenden Fall weder eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG, noch einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin gemäß § 823 I BGB darstelle. Auch verstoße dieses “Ausforschen” nicht gegen § 87 b UrhG, wonach eine Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießt.

Und nun noch ein Gruß für den, den es angeht: Schön schön…schön war die Zeit…niemals geht man so ganz. Irgendwas von dir bleibt hier….. (nh, ro).

19. März 2009

Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wer kennt sie nicht? Die Hinweise auf Plattformen wie eBay oder Yatego!, dass man “selbstverständlich” nur Originalware verkaufe bzw. für die Echtheit der Waren “garantiere”. Was selbst einem Laien schon komisch vorkommen musste, hat jetzt auch das Landgericht Bochum in einer von uns erwirkten einstweiligen Verfügung verboten (LG Bochum, Urteil v. 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09).

Das Landgericht führt aus:

“Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.”

Alles andere wäre ja auch noch schöner. Man stelle sich vor, dass sich irgendwann die Übung einstellt, dass der Käufer eines Markenartikels keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Lieferung hat, nur weil im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass es sich um Originalware handelt. Das schöne am Fall ist, dass das Prüfungsergebnis eines Juristen mit dem eines normalen Menschen sogar in der Terminologie übereinstimmen dürfte. Denn, dass der Verkäufer von Markenware auch dann wirklich Originalware liefert, ist vielleicht auf eBay unwahrscheinlich, müsste aber in einem Rechtsstaat … “selbstverständlich” sein. (la) Zum Urteil

17. März 2009

Ssuper…Tolle…Halzband… tupische simwol fon Cartier Haus

So hatte die Ehefrau des Beklagten unter seinem eBay-Mitgliedsnamen eine Halskette angepriesen, woraufhin der  Beklagte als Account-Inhaber direkt von der Markeninhaberin der Marke “Cartier” wegen Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt wurde.

Der Rechtsstreit wurde bis vor den Bundesgerichtshof gebracht und dieser entschied schließlich, (BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06, zurzeit liegt lediglich eine Pressemitteilung vor) dass der Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay dafür haften kann, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen, und wies somit den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.

Der Beklagte war durch drei Instanzen hindurch der Ansicht gewesen, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Dinge genutzt habe, so auch für diese Auktion eines “Halzbands”.

Immerhin hatten beide vorinstanzlichen Gerichte - das Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt - dem Beklagten Recht gegeben und eine Haftung für die Handlungen seiner Ehefrau verneint, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Zu einer Prüfung der Schutzrechtsverletzungen durch die instanzlichen Gerichte kam es dann auch gar nicht mehr.

Letztlich hatte die Markeninhaberin jedoch den längeren Atem und brachte den Rechtsstreit vor den  Bundesgerichtsshof. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung des Account-Inhabers zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer der Tat der Ehefrau gegeben sei, - es fehle am Vorsatz -, wohl aber eine Haftung als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht komme, da der Beklagte nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau  bzw. Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten des Kontos habe.

Der Kontoinhaber muss sicherstellen, dass kein anderer über seinen Account Waren anbietet und hierbei Rechtsverletzungen begeht. Da der Zugriff offensichtlich nicht ausreichend gesichert war, muss sich laut BGH der Beklagte so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.

Das Interessante an dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist, dass der BGH einen selbständigen Zurechnungsgrund für eine Haftung des Accountinhabers als Täter - und nicht nur als Störer - schafft, der vergleichbar ist mit einer Garantenstellung. Diese Haftungszurechnung begründet der BGH damit, dass durch die Aktivierung eines eBay-Mitgliedskontos eine Gefahrenquelle eröffnet werde und zugleich eine Unsicherheit entstehe, wer tatsächlich unter dem anonymisierten Account gehandelt hat. Um diese für den Rechteinhaber unzumutbare Unklarheit zu beseitigen, müsse der Accountinhaber als Täter haften.

Die ursprünglich von seiner Ehefrau mit 30,00 EUR bei eBay angebotene Halskette wird den Beklagten jedenfalls teuer zu stehen kommen (nh).

11. März 2009

Strafanzeige der SPD gegen Radiosender ffn “abgewiesen”

Die hessische SPD hatte im vergangenen September Strafantrag gegen den niedersächsischen Sender gestellt, nachdem der Mitschnitt eines Scherzanrufes von Krause bei Ypsilanti auf der Internetplattform YouTube aufgetaucht war.

Wie www.digitalfernsehen.de berichtet, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Radiosender ffn nach umfangreichen Ermittlungen eingestellt und natürlich nicht wie digitalfernsehen schreibt, die Strafanzeige “abgewiesen”. Die Vermutung des dortigen Autors, dass das Verfahren beendet wurde, da die “Staatsanwaltschaft aber offenbar keinen Straftatbestand” gesehen habe, dürfte aber fehlgehen. Denn nach § 201 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Der Straftabestand dürfte demnach sehr wohl erfüllt worden sein. Es steht daher zu vermuten, dass das Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt wurde. Danach kann zum Besipiel wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt werden.

Das Zitat “Der Humor hat gesiegt” der ffn Programmdirektorin Ina Tenz dürfte daher nur teilweise stimmen. Es ist zudem abgesehen von der in Rede stehenden Strafbarkeit des Verhaltens die Frage, ob es wirklich in jedem Fall besonders lustig ist, eine Situation dem öffentlichen Spott preiszugeben, in der der Betroffene von einem vertraulichen Gespräch ausging. Was die Mitarbeiter wohl zum Spassfaktor der von der Regierung geplanten staatlichen Abhörpläne sagen? Ob man dem Humor auch dort den Sieg wünscht? Ich weiss die Antwort…(la)

9. März 2009

OLG Düsseldorf: der Admin-C haftet nun doch nicht

Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegenüber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08) hat nun entschieden - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.

Das Landgericht Düsseldorf hatte noch genau gegensätzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht führte hierzu aus:

Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob durch die Domain, für die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt würden. Da ein ausländisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die Möglichkeit der Eintragung der streitgegenständlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen“.

Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle eröffent werde.

Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zukommt. Der Aufgabenbereich des Admin-C erstreckt sich somit ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG; rechtliche Prüfpflichten, wie die Prüfung der Zulässigkeit des Domainnamens, aber auch des Inhalts der jeweiligen Website, obliegen allein dem Domaininhaber, auch wenn dieser im Ausland sitzt.

Da die Frage nach der Haftung des Admin-C sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz umstritten ist, hat das Oberlandesgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine endgültige Regelung zu dieser Frage der Haftung des Admin-C ist wünschenswert (nh).

compare cialis viagara levitra Comparing Cealis And Viagra cialis availability in uk, buy cialis online now Cealis cialis comments? biblioth ques sp cialis es; Cealis And Lopressor produce tadalafil paypal cialis Cialis 5 Cealis cialis 30 cialis pdr Viagra Cealis India women cialis cialis bluepill? Comparison Between Viagra Levitra Cealis cialis samples megalis tadalafil Coumadin Cealis cialis next day, cialis no perscription Viagra Cealis cialis illegal philippines

cheapest brand cialis?

Cealis Viagra Dialate Blood Vessels net cialis;