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27. Februar 2009

Werbeslogan “Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer” ist unzulässig

Jeder kennt die Fernsehsendung “Deutschland sucht den Superstar” oder hat zumindest schonmal davon gehört. Genau diese Bekanntheit wollte sich die Möbeldiscountkette “Roller” zu eigen machen. Diese warb im August 2007 im Rahmen eines Gewinnspiels mit dem Slogan “Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer”, der außerdem als Logo dargestellt war, das dem dunkelblauen, ovalen Markenzeichen “Deutschland sucht den Superstar” stark ähnelte. Prompt klagte die RTL Television GmbH auf Unterlassung gegen die Möbelkette. Die Wort-/Bildmarke “Deutschland sucht den Superstar” ist zugunsten von RTL geschützt.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 06.02.2009 (OLG Köln, Urteil v. 06.02.2009, Az. 6 U 147/08) dem Privatsender Recht gegeben und entschieden, dass die Möbelmarktkette die Verwendung des Slogans und Logos “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” und “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer” nicht mehr verwenden darf und zudem den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Zur Errechnung des Schadens muss die Möbelhauskette Auskunft über den Umfang der Werbeaktion erteilen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln hatte der Möbeldiscounter Berufung eingelegt, die nun vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist. Begründet wurde das Urteil mit der offensichtlichen Ausnutzung der Werbewirkung des geschützten Logos des Tv-Senders. Die Möbeldiscountkette hätte gerade die Assoziation mit der deutschlandweit bekannten Sendung gewollt; durch die graphische Gestaltung des Logos sei diese Gedankenverbindung noch verstärkt worden.

Überdies sei der Witz der Werbeaktion dadurch erreicht worden, dass durch die Suche nach dem “hässlichsten Zimmer” darauf angespielt worden ist, dass der Publikumserfolg der Fernsehsendung “DSDS” nicht nur darin liegt, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein “hässliches Entlein” abgeben.

Wer sich bewusst einen so großen Erfolg  und die damit verbundene bundesweite Bekanntheit für eigene unternehmerische Zwecke zu nutze machen will, muss damit rechnen, dass der Andere die rechtlichen Maßnahmen - erfolgreich - ergreift. Falls die Werbemaßnahme, die ja stets nur für kurze Zeit angedacht ist, erfolgreich war und die Kunden wie bezweckt angelockt hat, hat sich diese Auktion aber möglicherweise - auch nach Abzug des Schadensersatzes - für die Möbelkette doch gerechnet (nh).

18. Februar 2009

Facebook - sich selbst und andere zur Schau stellen - mit welchen Konsequenzen?

Wir berichteten schon häufiger über das Problem: Insbesondere für Jugendliche ist die Selbstdarstellung im Internet eine Selbstverständlichkeit. Die Konsequenzen dieser Selbstdarstellungen oder auch Fremddarstellungen sind gar nicht selbstverständlich.

Vielen Nutzern diverser Netzwerke ist nicht bekannt, wie die Betreiber und Dritte die preisgegebenen Daten für eigene Zwecke verwenden. Doch selbst wenn die Nutzer Kenntnis davon haben, dass ihre Daten genutzt werden um mit personalisierter Werbung zugeschüttet zu werden lautet die Reaktion meist: Ist doch schön, dann erhalte ich wenigstens nur Werbung die mich interessiert. Viele Menschen finden es auch toll, peinliche Filme bei youtube zu präsentieren. Sollten Sie es tatsächlich zu einer Darstellung in einer “Pannenshow” bringen, dann ist der Stolz schier unermesslich. Der Exhibitionismus der Bevölkerung kennt kaum noch Grenzen.

Wenn die eingestellten Bilder jedoch plötzlich auf anderen Seiten und in einem anderen Kontext im Internet auffindbar sind dann hört die Zufriedenheit plötzlich auf. Wer sieht schon gerne sein lustiges Karnevalsbild in sexy Krankenschwesterkostüm auf den Werbeseiten eines Erotikversands? Genauso wenig möchte man ein seriöses Bewerbungsbild als Protobild einer Sekretärin wiederfinden. Es wird wohl eher zu Tränen der Wut rühren, wenn man einzelne Szenen seines eigenen rührenden Hochzeitsvideos in einem Musikvideo wiederfindet, in dem man der Lächerlichkeit preisgegeben wird. Ja, ich höre das Gemurmel: Alles Quatsch, so etwas gibt es nicht. Hysterie, Blödsinn!

Ob gerade diese Beispiele in der Realität existieren wissen wir nicht. Wir kennen aber genügend Fälle aus unserer beruflichen Erfahrung. Vielleicht nicht so plastisch. Aber nicht minder schlimm für die Betroffenen. Deshalb reagieren wir sensibel auf Nachrichten aus diesem Bereich. Eine kam heute morgen durch den Äther ins schlaftrunkene Ohr. Dort wurde berichtet, dass Facebook geänderte Nutzungsbedingungen haben soll. Wir haben uns daraufhin die Nutzungsbedingungen angesehen, hier ein Auszug:

“Mit dem Posten von Benutzerinhalt auf einem beliebigen Teil der Site erteilst du dem Unternehmen automatisch eine unwiderrufliche, zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche, übertragbare, vollständig bezahlte, weltweite Lizenz (mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen) für das Verwenden, Kopieren, öffentliche Aufführen, öffentliche Darstellen, Umformatieren, Übersetzen, Anfertigen von Auszügen (vollständig oder teilweise) und Weitergeben solcher Benutzerinhalte für kommerzielle, Werbe- oder sonstige Zwecke auf oder in Verbindung mit der Site oder mit dem Marketing für die Site, für das Erstellen abgeleiteter Werke oder die Einarbeitung solcher Benutzerinhalte in andere Werke und für das Vergeben und Autorisieren von Unterlizenzen zu Vorstehendem. Gleichzeitig sicherst du zu, dass du zur Erteilung dieser Lizenz berechtigt bist. Deinen eigenen Benutzerinhalt kannst du jederzeit von der Site entfernen. Wenn du deinen Benutzerinhalt entfernst, läuft die oben erteilte Lizenz zwar automatisch ab; du bestätigst jedoch, dass das Unternehmen archivierte Kopien deines Benutzerinhalts zurückbehalten darf.”

Wir sind uns sicher, dass der absolut überwiegende Teil der Facebook Nutzer diese Klausel nicht kennt oder sich der Tragweite nicht bewusst ist. Dabei möchten wir an dieser Stelle nicht prüfen, ob eine solche Klausel wirksam ist oder nicht. Wir möchten nur darauf hinweisen, dass die Betreiber von “Facebook” sich einen Freifahrtschein für die beliebige Verwendung von Daten erteilen lässt, die die Nutzer eingestellt haben. Diese Daten sollen sogar dann noch verwendet werden, wenn der Nutzer sie wieder von der Facebook-Seite gelöscht hat. Auch ein einmaliges versehentliches Einstellen von Bilder/Filmen, die für die Öffentlichkeit nicht bestimmt sind kann sich so rächen. Wir appellieren an die Vernunft der Nutzer: Nachdenken, bevor Inhalte veröffentlich werden. Nicht nur die Betreiber der Webseiten interessieren sich für die Daten. Eventuell auch der potentielle Arbeitgeber. Wäre doch schade, wenn man sich da etwas verbaut. (ro)

16. Februar 2009

Alle Angebote auf der eBay-Plattform wettbewerbswidrig?

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.12.2008 (LG Köln, Beschluss v. 03.12.2008, Az. 33 O 381/08) einem eBay-Seller verboten, auf der WAP-Plattform eBays zu werben, ohne bestimmte vom Gesetz vorgeschriebene Angaben zu machen.

Jetzt fragt sich so mancher wahrscheinlich, was daran so schlimm sein kann; ist doch das WAP-Portal bei eBay eher eine Spielerei als ein ernstzunehmender Verkaufskanal. Das Interessante an dem vorliegenden Fall ist aber, dass jedes eBay-Angebot auch zwangsläufig über das WAP-Portal abrufbar ist. Dort ist es vor dem Hintergrund des Platzmangels - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, alle Angaben ordentlich und gesetzeskonform zu machen. Und wer sich nur um seinen herkömmlichen eBay-Auftritt kümmert, erlebt beim Aufruf der entsprechenden WAP-Seiten bezüglich seiner Angebote in jedem Fall ein böses Erwachen.

Um den Beschluss des Landgerichts Köln zu beachten und ein Ordnungsgeld zu vermeiden, muss der Schuldner im schlimmsten Fall seine eBay-Angebote vollständig rausnehmen und hoffen, dass das WAP-Portal zeitnah überarbeitet wird. (la) Zum Beschluss

12. Februar 2009

Diplomjurist Martin Rätze sinniert zum Urteil des Landgerichts Bielefeld

Hier. 

Meine Meinung dazu steht hier.

Aber wer lässt sich nicht auch gerne einmal eines Besseren belehren?

Wenn mich nicht schon die ausgewiesene Praxiserfahrung des Herrn Rätze durch sein exponiertes unabhängiges Wirken bei Trusted Shops umstimmen kann, vielleicht lasse ich mich dann durch die Lektüre des im Artikel zitierten sicher wegweisenden Urteils des Amtsgerichts Schleiden (Eifel) zum Streitwert in Wettbewerbssachen überzeugen. Das Zitat des sicherlich nur zufällig ebenfalls bei Trusted Shops beschäftigten Herrn Föhlisch  wäre dann nur noch das Tüpfelchen auf dem i.

Andererseits habe ich gerade nicht viel Zeit zu lesen, da ich mich für eine wichtige Prüfung vorbereite. Jodeldiplom. Da hat man endlich mal was eigenes… (la)

10. Februar 2009

Cybermobbing unter Jugendlichen im Internet

Filmchen und Bilder im Internet. Das ist spätestens seit Youtube und MySpace unter Jugendlichen eine Selbstverständlichkeit. Wer keine eigene Seite auf StudiVZ oder SchülerVZ hat, gehört einfach nicht dazu.

Was eine spaßige Möglichkeit ist, sich im Internet zu präsentieren und so Freundschaften zu pflegen, kann sogar manchmal tödlich enden. Denn während Streit früher auf dem Pausenhof oder im Klassenraum oder außerhalb der Schule auf dem Spielplatz notfalls mit den Fäusten ausgetragen wurde, greifen die Jugendlichen heute zu einer viel perfideren Waffe. Peinliche Fotos oder Videos, oft praktischerweise mit dem Kamerahandy gleich selbst gefilmt werden der Welt im Internet zugänglich gemacht, um das Opfer Hohn und Spott preiszugeben.

Was viele für einen harmlosen Spaß halten, ist nicht nur vernichtend für das Opfer, zumal einmal hochgeladene Inhalte nur schwer wieder aus dem Netz zu fischen sind, sondern auch strafbar und auf zivilrechtlicher Ebene mit nicht unerheblichen Sanktionen belegt.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach § 33 KUG ist eine unerlaubte Veröffentlichung sogar mit Gefängnis bis zu einem Jahr bedroht. Gerichte nehmen solche Veröffentlichungen auch sehr ernst, wie die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Köln in Sachen “Schlampe” in Höhe von 10.000,00 € zeigt.

Merkwürdigerweise liegt uns bisher kein einziger Fall vor, in dem ein Jugendlicher sich gerichtlich gegen solche Attacken gewehrt hat. Das liegt wahrscheinlich daran, dass Jugendliche und deren Eltern gar nicht wissen, dass solche Veröffentlichungen keine bloßen Kinderstreiche sind. Wahrscheinlich kommt hinzu, dass die Jugendlichen sich schämen, mit einer peinlichen Veröffentlichung zu den Eltern oder gar zum Anwalt zu gehen mit der Befürchtung, noch weiteres Öl ins Feuer zu gießen. Auch scheuen vielleicht viele die Kosten einer anwaltlichen Beratung bzw. eines Gerichtsverfahrens. Schließlich fühlen sich sicherlich viele hilflos, da die meisten Veröffentlichungen anonym geschehen und sie daher nicht wissen, gegen wen sie vorgehen sollen.

Es sprechen aber viele Gründen für einen Anwaltsbesuch:

  1. Da die Rechtsverletzungen meist eindeutig sind, stehen die Chancen gut, seine Kosten vom Schädiger wiederzuerhalten.
  2. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt für gewöhnlich die Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
  3. Die Veröffentlichungen können  im Wege der einstweiligen Verfügung oft innerhalb einer Wochenfrist beseitigt werden.
  4. Der Geschädigte kann bei einer bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit in ganz Deutschland an einem Gericht seiner Wahl klagen. Weite Reisen an den Wohnsitz des Gegners entfallen so.
  5. Wenn es sich um einen anonyme Veröffentlichung handelt, kann der Provider, also die Plattform, auf der die Inhalte veröffentlicht sind, spätestens nach Kenntnis wie der Täter selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Fazit:

Die Möglichkeiten, sich gegen Cybermobbing zu wehren sind effektiv. Wenn sogar die Rechtsschutz zahlt, gibt es eigentlich keinen Grund, sich nicht sofort zu wehren. (la)

9. Februar 2009

Änderungen und Irrtümer vorbehalten – wettbewerbswidrig oder nicht?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 4.02.09, VIII ZR 32/09 – bislang liegt kein gedrucktes Urteil vor) hat entschieden, dass die Verwendung folgender Hinweise unterhalb der beworbenen Produkte in einem Katalog wettbewerbswidrig nicht zu beanstanden sind:

Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Abbildungen ähnlich.

Ein Produktkatalog enthält keine bindenden Angebote sondern lediglich eine öffentliche Werbung, mit der Kunden angesprochen werden und um ihr Interesse geworben wird. Dem verständigen Kunden sei klar, dass es sich bei solchen Hinweisen auf den Produktseiten nicht um Vertragsinhalte handelt. Die Hinweise stellen die bestehende Rechtslage dar und beschränken die Rechte des Vertragspartners weder in haftungs- noch in gewährleistungsrechtlicher Hinsicht.

Anderes gilt nur dann, wenn der Verwender die Hinweise missbrauchen würde, um eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche zu verhindern. Solange hierfür keine Anhaltspunkte vorliegen sind die Formulierungen im Rahmen einer invitatio ad offerendum nicht zu beanstanden. (ro)

LG Düsseldorf: Zulässige Weiterveräußerung einer Datenträgerkopie

Darf man Software weiterveräußern? Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.11.2008 (LG Düsseldorf, Uv. 26.11.2008, 12 O 431/08) entschieden, dass Software auf einem Datenträger, die auf einer Hardware vorinstalliert war, auch ohne die Hardware weiterverkauft werden darf. Wichtig dabei ist, dass die Software auf der Festplatte gelöscht wird.

Ein Software-Hersteller forderte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Internetanbieter zur Unterlassung auf, die vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Software über seine Website weiterzuverkaufen. Der Antragsgegner kaufte die Software von Endkunden und ließ sich hierbei jeweils versichern, dass diese die Soft- auf der Hardware löschen.

Wenn eine Software erstmals - mit Zustimmung des Rechteinhabers - in den Verkehr gebracht wurde, wie in diesem Fall installiert auf einer Festplatte, tritt Erschöpfung im Sinne des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ein, so dass die Software weiterverkauft werden kann ohne Urheberrechte zu verletzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Weiterveräußerung nicht mit einer ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts in Einklang steht (z.B. Verkauf nur im “Bundle”).

Eine einmal erteilte Zustimmung des Rechteinhabers in die Verbreitung der Daten, und damit die Erschöpfung, kann nicht rückwirkend wieder entfallen. Die Erschöpfung bezieht sich hierbei auf den konkreten Datenbestand, der auf ein verkehrsfähiges Speichermedium übertragen werden darf.

Das Entscheidende in dieser Konstellation ist also zum Einen, dass die Software auf der Festplatte gelöscht wird, und zum Anderen dass der Weiterveräußerer sich dies schriflich bestätigen lässt; andernfalls hätte der Softwarehändler im Zweifelsfall ein Beweisproblem. Bei der Prüfung einer Urheberrechtsverletzung durch Weiterverkauf von Software ist also immer die Verkaufskette als Ganzes zu betrachten (nh).

2. Februar 2009

“Der Baader Meinhof Komplex” und die Kunstfreiheit

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 09.01.2009 (LG Köln, Uv. 09.01.2009, 28 O 765/08) entschieden, dass die Darstellung der Ermordung des Bankiers Pontos in dem Kinofilm “Der Baader Meinhof Komplex” weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Ermorderten noch das Persönlichkeitsrecht der Witwe verletze.

Die Witwe des von der RAF im Jahr 1977 ermorderten Bankiers Jürgen Ponto hat im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, dass der Produktionsfirma die weitere Veröffentlichung und Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Filmszene untersagt werde.

Die Witwe trug vor, dass in der Szene in der ihr Mann ermordet wird, mehrere Darstellungen nicht der Wahrheit entsprächen. Zum einen habe Sie selbst der Ermordung beiwohnen müssen,  dies werde nicht gezeigt, zum anderen müsse Sie als Tatopfer diese effekthascherische Darstellung der Tat nicht hinnehmen.

Das Landgericht Köln sah dies anders. Im Rahmen der Abwägung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht sowie dem Persönlichkeitsrecht der Witwe, überwiege die Kunstfreiheit.

Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und -gestaltung. Diese Freiheit beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erzählt wird“,

so das Gericht. Durch die Abweichungen von der Realität in der fraglichen Filmszene sei weder eine Verfälschung des Lebensbildes des Opfers noch eine sonstige Abwertung oder Entwürdigung seiner Person erfolgt.

Auch das Persönlichkeitsrecht der Witwe sei vorliegend nicht verletzt worden. Die Beeinträchtigungen, wie die Erkennbarmachung der Klägerin, eine mögliche Beeinträchtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung sowie die Abweichung von der Wirklichkeit hinsichtlich ihrer eigenen Anwesenheit bei der Tat, müssten hinter der Kunstfreiheit zurückstehen. Dies gelte auch, obwohl der Film ein Höchstmaß an historischer Authentizität für sich in Anspruch nehme.

Das Landgericht Köln stellte weiter klar, dass das Filmthema “RAF”, einschließlich der Ermorderung des Bankiers Ponto, ein herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte sei und insofern die Persönlichkeitsrechte der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes dahinter zurücktreten müssten. Insbesondere sei bei der Abwägung auf den Film als Gesamtorganismus abzustellen und nicht auf einzelne Szenen, die in ihrer Darstellung von der Realität abweichen. Für den Zuschauer sei deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebe, sondern mit der konkreten Umsetzung vielmehr die Botschaft des Films transportiert werden soll.

Interessant an dieser Entscheidung ist neben den Ausführungen zum Verfügungsanspruch auch die Begründung der Zurückweisung des Verfügungsgrundes. Die Klägerin habe zunächst nach Ansicht des Gerichts im Vorfeld des Verfügungsverfahrens zulange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet. Nach einer klaren Absage der Beklagten bezüglich einer Vergleichslösung, habe die Klägerin etwa zwei Wochen abgewartet, wodurch die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht mehr gegeben sei.

Des Weiteren stellte das Landgericht Köln klar, dass ein sogenanntes “Forum Shopping” zum Wegfall des Verfügungsgrundes führe. Die Klägerin hatte zunächst einen Verfügungsantrag bei dem Landgericht Hamburg mit demselben Inhalt gestellt, diesen dann zurückgenommen und beim Landgericht Köln eingereicht. Dieses “Gerichte Hopping” lässt also nach Ansicht des Landgerichts Köln in jedem Fall den Verfügungsgrund entfallen.

Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, der Teilnahme des Films in der bisherigen Fassung in Hollywood bei der Oscar-Verleihung am 22. Februar 2009 als bester ausländischer Film steht aber wohl nichts entgegen. Wir drücken die Daumen (nh).  Zum Urteil

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