27. November 2008
Im Februar 2008 strahlte der WDR innerhalb der Reihe “die story” einen Beitrag mit dem Titel “Die Abmahner” aus, in dem von “Machenschaften” eines Berliner Anwalts berichtet wurde. Dessen Bild wurde sogar einige Male eingeblendet. Dort wurde behauptet, der Verdacht liege nahe, dass er mit seinem Mandanten insofern gemeinsame Sache gemacht habe, als dass er die Einnahmen aus den Abmahnungen mit diesem teile. Darüber hinaus zählten zu seine “Opfern” arme Privatleute, darunter eine “Mama von 4 Kindern”, die nur gelegentlich bei eBay gebrauchte Kindersachen verkaufe.
Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 01.07.2008, Az. 27 O 294/08) hat nun entschieden, dass zentrale Äusserungen in diesem Bericht rechtswidrig sind. Denn wie so oft beim Skandaljournalismus war der Beitrag gespickt mit Äusserungen von Leuten, die keine Ahnung hatten, wovon sie überhaupt reden. Und das sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Wo die journalistische Sorgfaltspflicht es geboten hätte, jemanden Fachkundiges zu fragen, wurden aufgeregte Laien und von Lampenfieber gezeichnete profilneurotische Rechtsanwaltskollegen interviewt.
Ob die Geschehnisse um die ausgesprochenen Abmahnungen sauber waren, mag zweifelhaft sein. Das berechtigt einen Fernsehsender, der sich ansonsten einen seriösen Anstrich zu geben pflegt, aber noch lange nicht zu einer Hexenjagd. (la) Zum Urteil
26. November 2008
Das ging wohl mächtig nach hinten los:
Ein von getty images Abgemahnter hatte vor dem Landgericht München I negative Feststellungsklage erhoben, da er der Auffassung war, dass getty nicht berechtigt sei, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Des Weiteren sei fraglich, ob die Lichtbilder überhaupt urheberrechtlich schutzfähig seien. Schon hier wird einem ein bisschen mulmig und man denkt an den engagierten Familien- oder Steuerrechtler auf dem Kreuzzug gegen die Ungerechtigkeit.
Es kommt aber noch besser. getty nahm die Vorlage nämlich dankend auf und erhob Widerklage auf Zahlung von 10.460,00 € für die unberechtigte Nutzung der Bilder.
Das Gericht (LG München I, Urteil v. 18.09.2008, Az. 7 O 8506/08) wies die ursprüngliche Klage ab und gab getty vollumfänglich Recht. Der ursprüngliche Kläger habe nicht nur grundsätzlich einen angemessenen Lizenzschadensersatz zu zahlen, sondern dieser werde auch noch verdoppelt, da der Urheber nicht genannt worden sei.
Aua.
Klarer kann ein Anwaltsregressfall wohl nicht sein. (la) Zum Urteil
25. November 2008
Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 26.08.2008, Az. 27 O 348/08) hatte sich mit angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen innerhalb der Z-Promi-Parade im Mittelalter-Stil “Die Burg” von Pro7 zu befassen.
Der Prinz Frederic von Anhalt (laut Webseite von Pro7 Zigarrenraucher, Playboy, Lebemann) hatte Kader Loth (die Alm-Königin) auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verklagt, die entstanden waren, nachdem Kader Loth wohl leider fälschlicherweise behauptet hatte, der Prinz habe sie mit der Faust geschlagen. Widerklagend wollte Frau Loth gerne rund 10.000,00 € vom Prinzen dafür haben, dass dieser mit dem nicht minder ekelhaften Karim Maataoui (der Knutscher) vor laufender Kamera in ihr Badewasser gepinkelt hatte.
Das Landgericht schildert den Fall so anschaulich, dass ich zitieren möchte:
“Der Kläger und die Beklagte traten im Jahr 2004/2005 in der Sendung „Die …“ auf, die von dem Sender … bundesweit ausgestrahlt wurde und in der eine Reihe von Prominenten und solchen, die sich dafür halten, unter vermeintlich mittelalterlich Umständen lebten. Die Mitspieler wurden dabei in die Gruppen „Adel“ und „Pöbel“ eingeteilt. Der Kläger gehörte zum „Pöbel“, die Beklagte zum „Adel“.
Am 31.01.2005 verlangte die Beklagte vom „Pöbel“, man solle ihr ein heißes Bad zubereiten. Der Kläger und ein weiterer Mitspieler dieser Gruppe bereiteten daraufhin das Bad und urinierten vor laufender Kamera in das Wasser. Die Beklagte tauchte lediglich einen Arm in das Badewasser, wurde jedoch rechtzeitig gewarnt, so dass sie letztlich nicht in dem Wasser badete. Als die Beklagte die gemeinsamen Aufnahmen beim Abendessen am selben Tag sah, schlich sie sich von hinten mit einer Schüssel roter Marmelade an den Kläger heran, der dem Bildschirm zugewandt saß und beschmierte ihn im Gesicht mit Marmelade. Die Beklagte wurde daraufhin von einem Schlag an ihrem Kopf getroffen. Die genauen Umstände dieser Auseinandersetzung sind streitig. Nach dieser Auseinandersetzung wurde der Kläger dadurch dem Sendeformat entsprechend „bestraft“, dass er für einige Stunden in einen Käfig gesperrt wurde, der einige Meter über der Erde hing.”
Das Landgericht verneinte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung:
“(…)Dies gilt schon deshalb, weil nach den Ausführungen des Klägers, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte gerade wegen der Handlungen des Klägers in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre. Denn das ganze Sendeformat war erkennbar darauf anlegt, dass sich die Teilnehmer zur Belustigung des Publikums bloßstellen und zum Teil entwürdigen, wohl um ihre eigene Bekanntheit zu steigern. Die Beklagte hat außerdem – offenbar dem Stil der Sendung entsprechend -handgreiflich reagiert, indem sie dem Kläger Marmelade ins Gesicht geschmiert hat. Zudem hat die Beklagte weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich, dass sie verlangt hätte, dass die betreffenden Teile der Sendung nicht ausgestrahlt oder zumindest nicht wiederholt werden, womit sie ohne weiteres hätte verhindern, dass ihr, wie sie vortragen lässt, „positives Image“, von dem sie lebe, Schaden nimmt. Schließlich hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in einer früheren auf einem ähnlichen Prinzip basierenden Sendung freiwillig in einen Bottich voller Gülle gestiegen ist. Wenn die Beklagte aber aus freien Stücken ihren Körper in flüssigen Tierfäkalien taucht, ist unklar, weshalb sie dadurch der Lächerlichkeit preisgegeben worden sein soll, dass sie ihre Hand in mit menschlichem Urin versetztes Badewasser hält.”
(la)
Zum Urteil
19. November 2008
Heute ist mal wieder Denunziantentag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit möchte ich als ehemalige Mitarbeiter einer TV Sender mit sitz in H. bei K. folgende Urheber rechtsverletzung im bereich Music und Bild anzeigen, ich sehe es als meine Pflicht dies zumelden. Nachdem ich es herausgefunden hatte wurde ich entlassen und würde darauf hingewiesen wenn ich dies irgendwo erzählen würde werde ich mich strafbar machen weil ich irgendwelche firmen interne Geheimnisse preisgeben würde aber schauen sie es einfach selbst auf der Internetseite und über satellit an.
internetadresse: XXX
MfG
Wie immer bleiben solche Mails unbeantwortet. Ich habe auch gar keine Lust, die angegebene Internetadresse zu besuchen. Bei dem Niveau des momentanen Fernsehprogramms dürfte bereits die für einen urheberrechtlichen Anspruch erforderliche Schöpfungshöhe fraglich sein… (la)
Oft fragen uns Händler was sie tun sollen, wenn ein Kunde den Kaufvertrag ordnungsgemäß widerrufen hat, aber die Ware nicht zurücksendet. Hier stellt sich die Frage, wie der Widerruf faktisch abzuwickeln ist.
In der zweiten Widerrufs-Musterbelehrung, die am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber versucht, Missverständnisse rund um den Widerruf durch zahlreiche Hinweise, neuen Pflichten und Umsetzungshilfen zu beseitigen. Unter anderem hat er diesmal mit aufgenommen, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erklärung des Widerrufs erfolgen müssen. Diese Regelung war vor der Neuerung unklar gewesen und führte entsprechend zu einer Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen.
Trotz des gesetzgeberischen Versuchs, nun eine klare und unmissverständliche Muster-Belehrung zu entwerfen, ist die Frage der konkreten Rückabwicklung des Vertrages, wenn der Kunde den Widerruf schriftlich und nicht unmittelbar durch Rücksendung der Ware erklärt, nach wie vor unbeantwortet geblieben.
Das Amtsgericht Bielefeld hatte in einem Urteil vom 20.08.2008 (AG Bielefeld, Urteil vom 20.08.2008, Az. 15 C 297/08) über genau so einen Fall zu entscheiden. Der Kläger forderte nach ordnungsgemäßem - schriftlichem - Widerruf die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Kläger sein aus dem Widerruf resultierendes Rückabwicklungsrecht verwirkt habe, da er nach der Widerrufserklärung auf die Emails der Beklagten nicht mehr reagiert habe und insbesondere auf das konkrete und praktikable Übergabeangebot der Klägerin nicht weiter eingegangen sei.
Das Gerichte stellte insoweit klar, dass es
“Sache des Klägers gewesen wäre, nach Erhalt der Email der Beklagten entweder die gekaufte Ware zurückzusenden mit der übermittelten Paket-Marke oder mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabemöglichkeit”.
Händler dürfen demnach davon ausgehen, dass sie zeitnah nach erfolgtem Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises die Ware zurückerhalten werden. Wenn der Kunde also selbst die Rückabwicklung vereitelt oder erheblich erschwert, kann sich der Händler möglicherweise auf eine Verwirkung der Käuferrechte berufen.
Da der Gesetzgeber schon wieder eine Änderung der Musterbelehrung plant und diesbezüglich am 5. November 2008 einen Gesetzesentwurf zur erneuten Änderung des Widerrufs- und Rückgaberechts verabschiedet hat, besteht die Möglichkeit, dass er diesmal auch diese “Lücke” schließt. Die neue überarbeitete Belehrung wird voraussichtlich zum 31.10.2009 in Kraft treten.
Und wie heißt es so schön - die Hoffnung stirbt zuletzt (nh). Zum Urteil
17. November 2008
Wir haben nicht mehr daran geglaubt.
Wir hatten für eine Mandantin vor dem Landgericht Potsdam bereits am 01.10.2008 eine einstweilige Verfügung beantragt, da diese ohne ordentliche Begründung (wie es bei eBay an der Tagesordnung ist) von der eBay-Plattform ausgeschlossen worden war. Auf Nachfrage, weshalb sie gesperrt worden sei, erhielt sie die folgenden Textbausteine:
“Sie wurden von der Nutzung des eBay?Marktplatzes ausgeschlossen, weil der mit Ihnen verbundene eBay?Mitgliedsname “xxx” gegen unsere Allgemeinen Geschaeftsbedingungenverstossen hat. Wir sehen keine Moeglichkeit, Sie wieder zum Handel bei eBay zuzulassen. Wir moechten Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass jeder weitere Versuch, sich erneut bei eBay anzumelden, rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.”
Das wars. Um welche Verstöße des ominösen eBay-Mitglieds es sich handelte, erfuhr unsere Mandantin ebensowenig, wie, weshalb man von einer “Verbindung” zwischen ihr und dem anderen Mitglied ausgehe.
Neben dem Umstand, dass ein Einstellen neuer Ware dann nicht mehr möglich ist, hat die Sperrung den Effekt, dass alle laufenden Angebote gelöscht werden und auch bereits abgelaufene Auktionen für das Mitglied nicht mehr einsehbar sind. Kunden, die sich gerade mit einem Artikel des Verkäufers beschäftigen und vielleicht sogar mitbieten, werden verunsichert und erhalten sogar E-Mails mit dem Hinweis, nur ja nicht zu zahlen, da das Mitglied soeben gesperrt worden sei. Aber auch länger zurückliegende Transaktionen kann der Verkäufer dann nicht mehr einsehen. Käufer, die bereits bezahlt haben, laufen Sturm in dem Glauben, einem Betrüger aufgesessen zu sein und Reklamationen können nicht mehr bearbeitet werden. Kurzum: Für einen Verkäufer, der sich (zugegebenermaßen leichtsinnigerweise) auf eBay verlassen hat, eine Katastrophe, die leicht zum Ruin führen kann.
Das Landgericht sah dies zunächst nicht so. Mit flapsigem Beschluss vom 08.10.2008, Az. 2 O 369/08 wies das Landgericht den Verfügungsantrag mit der Begründung zurück, dass es die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeute, wenn man unsere Mandantin wieder zum Handel zuließe. Ein existenzbedrohender, irreparabler Schaden sei nicht vorgetragen.
Ganz anders sah dies das Brandenburgische Oberlandesgericht, das mit Beschluss vom 12.11.2008 (OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2008, Az. 6 W 183/08) entschied, dass unsere Mandantin umgehend freizuschalten sei. Ein Vorwegnahme der Hauptsache schade im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht:
“Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muß daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.”
Freilich ist dies eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden darf. Auch ist klar, dass eBay nach wie vor am “längeren Hebel” sitzt, was die Zulassung zu seinem Marktplatz anbelangt. Fest steht aber, dass sich eBay-Mitglieder nicht alles gefallen lassen müssen und von Gerichten ernst genommen werden, was nicht zuletzt an dem Streitwert von 10.000,00 € deutlich wird, den das Gericht angenommen hat.
Fazit:
Leiten Sie bei einer unberechtigten Sperrung unverzüglich rechtliche Schritte, am besten im Wege des Eilverfahrens ein. Der Schaden, der durch eine Sperrung entstehen kann, ist meist irreparabel, insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit der Sperrung erst in einem langwierigen Hauptsacheverfahren festgestellt wird, das Jahre dauern kann. (la) Zum Beschluss
16. November 2008
Das Landgericht München I hat am 19.02.2008 entschieden (Landgericht München I, Urteil vom 19.02.2008, Az. 9 HK O 20939/07), dass im Rahmen der Berichterstattung über das Mainzer (!) Oktoberfest die Wortmarke “Oktoberfest-Bier” nicht verwendet werden darf.
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Münchener Traditionsbrauereien, die Markeninhaberin der Wortmarke “Oktoberfest-Bier” ist. Die Beklagte ist eine Messegesellschaft, die auf der eigenen Website “oktoberfestmainz.com” auf einen Presseartikel über das dort im Jahr 2007 stattfindete 3. Oktoberfest verlinkte, in dem unter anderem folgendes stand:
“Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der …. Brauerei.”
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte passivlegitimiert ist, da sie als Mitveranstalterin des Mainzer Oktoberfestes Bier anbietet, und daher der Begriff “Oktoberfestbier” markenmäßig benutzt worden sei. Überdies stelle diese konkrete Verwendung des Wortes “Oktoberfestbier” eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 9b UWG dar.
Die Klägerin sieht als entscheidenden Grund für die Haftung der Beklagten, dass diese den Presseartikel auf ihrer eigenen Website eingebunden und somit den Inhalt zu ihrerm eigenen im geschäftlichen Verkehr gemacht habe.
Da die Beklagte unter anderem auch die örtliche Zuständigkeit gerügt hat, hat das Landgericht München I zunächst klargestellt, dass bei Markenverletzungen im Internet gemäß § 140 MarkenG jedes Gericht örtlich zuständig ist, da eine bundesweite Abrufmöglichkeit besteht. Das Mainzer Oktoberfest werde als Konkurrenzveranstaltung zum bekannten Münchener Oktoberfest aufgezogen und richtet sich daher auch an bayrische Adressaten.
Das Gericht stellte dann weiter klar, dass die große Bekanntheit des “Münchener Oktoberfestes” dazu führe , dass der Verkehr den kombinierten Begriff nicht als ausschließlich generischen Begriff, sondern gerade auch als einen Hinweis auf den Verbund der Münchener Brauereien verstehe. Das Oktoberfestbier wird ausschließlich für das größte Volksfest der Welt gebraut, und diese außerordentliche Bekanntheit strahle auf die Marke “Oktoberfest-Bier” aus.
Die Voraussetzung der markenmäßigen Benutzung - die sehr weit auszulegen sei, so das Gericht - ist erfüllt, da es nicht vollkommen fern liege, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme. Der Verkehr werde in die Irre geführt, da er fälschlich glaube, die Beklagte würde als Lizenznehmerin berechtigt das bekannte Oktoberfestbier ausschenken. Zudem lehne sich der Artikel, für den die Beklagte als Störerin verantwortlich sei, bewusst an den Ruf des Münchener Bieres an.
Je bekannter eine Marke, desto weiter ihr Schutzbereich, ok. Inwieweit das Gericht aber die Pressefreiheit bei dieser Entscheidung bedacht hat, wird bei einem Bier zu diskutieren sein (nh). Zum Urteil
13. November 2008
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urt. v 10.10.2008, Az. 324 O 459/08) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein U-Bahnfahrer auf einem Pressefoto zu sehen war, das in einer Tageszeitung erschienen war. Es war streitig zwischen den Parteien, ob der Kläger überhaupt auf dem Bild zu erkennen sei. Diese Frage ließ das Gericht aber offen, da es davon ausging, dass der Kläger zu der auf dem Foto dargestellten Situation leidlich “Beiwerk” neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sei. Daher bestehe kein Unterlassungsanspruch aber auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zum Lizenzschadensersatz, der auch bei der Verletzung am eigenen Bild eingreifen kann. Dies jedoch nur ausnahmsweise:
“Anders als bei Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken ist bei rein publizistischer Verwendung einer Abbildung ein solches vermögenswertes Nutzungsrecht aber allenfalls ausnahmsweise anzunehmen, da derartige Bilder regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person verkörpern (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 11, 12). Vorliegend ist der Kläger auf dem angegriffenen Foto lediglich sehr klein am Rande abgebildet. Auch handelt es sich um eine redaktionelle Berichterstattung und nicht um eine werbliche Vereinnahmung des Klägers, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass nach der Verkehrssitte hier ein Honorar für eine derartige Veröffentlichung vereinbart worden wäre.”
(la) Zum Urteil
Bildunterschrift in der heutigen Süddeutschen Zeitung:
“Zehntausende Schüler haben am Mittwoch für eine bessere Bildung demonstriert. Auf ihren Kundgebungen forderten sie unter anderem kostenlose Bildung für alle”
Die Defizite im Bereich Logik sind offensichtlich…
11. November 2008
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 17.09.2008 (BGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08) die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich “Internet & E-Commerce” behandelt und hierbei den Begriff des “Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit” im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO näher definiert.
Kernstück dieser seit dem 1. März 2002 in Kraft getretetenen Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGGVO ist der Begriff des “Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit” auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Sinn und Zweck dieser Neuerung ist es, hierüber neben der gezielten Werbung nun auch den elektronischen Handel über das Internet zu erfassen.
Die bisherige Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ stellte bezüglich der Frage der Zuständigkeit auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen ab; dies war aber bei interaktiven Websites, also gerade im Fernabsatz, oftmals problematisch. Diese Schwierigkeit wurde durch die Neuregelung beseitigt, da nun ausschließlich darauf abzustellen ist, ob der Vertragspartner seine - berufliche oder gewerbliche - Tätigkeit auf den jeweiligen Staat ausrichtet.
Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch deutlich gemacht, dass eine passive Website, beispielsweise eine reine Informationsseite, nicht ausreicht, um eine Zuständigkeit entsprechend der EuGVVO zu begründen. Eine bloße Zugänglichkeit einer Website reicht also nicht aus - dann wäre ohnehin der Ausnahmecharakters der Norm ausgehebelt - es ist vielmehr erforderlich, dass der Abschluss eines Fernabsatzvertrages möglich ist bzw. die Motivation dazu begründet wird.
Die Vorschrift ist demnach eng auszulegen und ein “Ausrichten” in diesem Sinne erfordert immer auch ein zielgerichtetes Ansprechen eines bestimmten Empfängerkreises. Die Bereitstellung eines deutschen Textes auf der Seite eines ausländischen Onlineshops stellt jedenfalls ein solches “Ausrichten” auf deutsche potentielle Kunden im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGGVO dar (nh).
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