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30. Oktober 2008

BGH: Bilder von Karsten Specks Haftentlassung dürfen veröffentlicht werden

Die “Bild”-Zeitung berichtete unter der Überschrift “Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit”, dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Speck die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Aufnahmen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da sein Fehlverhalten erneut öffentlich bekannt gemacht worden sei. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger. Der vom Kläger inhaltlich nicht beanstandete Artikel werfe insbesondere die Frage auf, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfahre; die Presse nehme hier ihre wichtige Funktion als “öffentlicher Wachhund” wahr. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Abdruck der Fotos gleichwohl zu verhindern, liege nicht vor. So habe die Veröffentlichung die Resozialisierung des Klägers nicht beeinträchtigt, er sei durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden.

Urteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07

LG Berlin – 27 O 1035/06 – Entscheidung vom 23.1.2007

Kammergericht Berlin – 9 U 21/07 – Entscheidung vom 4.12.2007

Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshof

UPDATE 20.12.2008 : Das Urteil liegt jetzt im Volltext vor.

29. Oktober 2008

Abmahnen von Falschparkern ohne Kostenrisiko?

Die Kollegen vom Rechthaber-Blog bieten einen Abmahnservice für Falschparker auf der Seite www.parkplatzdieb.de an. Dort können Mieter von Parkplätzen “Parkplatzdiebe” anwaltlich zur Unterlassung auffordern lassen. Grundsätzlich eine schöne Idee.

Nicht nur an der vorauseilenden ironischen “Selbstkritik” -

“Bereits hier hatte ich mich mit der schockierenden Nachricht geoutet, dass ich für unsere Mandanten Unterlassungsansprüche gem. 1004 BGB geltend mache (vulgo: abmahne).”

merkt man aber, dass die Kollegen wahrscheinlich ansonsten nicht auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind und sich daher im “Abmahnwesen” nicht auskennen.

Auch in der konkreten Ausgestaltung ist dieser Service nämlich bestenfalls ungewöhnlich, schlimmstenfalls hoch bedenklich. Denn auf der Seite wird behauptet, der Abmahner trage dabei kein finanzielles Risiko, da die Kosten der anwaltlichen Abmahnung direkt dem Gegner in Rechnung gestellt würden.

Auf der Seite wird dazu das Folgende ausgeführt:

Per Anwaltsschreiben wird der Falschparker (bzw. dem Fahrzeughalter) auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen. Der Falschparker muss dann schriftlich erklären, dass er künftig nicht mehr auf dem Privat- oder Kundenstellplatz parken wird. Verstößt er später trotzdem noch einmal dagegen, ist er verpflichtet, dem Parklatzbesitzer eine schmerzhafte Vertragsstrafe zu zahlen (bis zu 1.000 Euro pro Verstoß). Außerdem muss der Falschparker auch die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben tragen – er bekommt also auch einen finanziellen Denkzettel. Der Parkplatzeigentümer dagegen trägt kein finanzielles Risiko und hat deutlich weniger Scherereien als beim Abschleppen lassen des Falschparkers. Er übermittelt lediglich die Informationen (Kfz-Kennzeichen, Ort und Uhrzeit) an den Anwalt, dieser macht eine Halteranfrage und mahnt den Falschparker kostenpflichtig ab.

Die Behauptung, dass der Mandant kein Kostenrisiko habe, ist entweder schlicht falsch. Denn Vertragspartner des Anwalts und damit Schuldner der entstandenen Vergütung ist immer der Mandant.  Die Kosten dem Gegner “in Rechnung” zu stellen ist daher keinesfalls möglich. Eine andere Frage ist, ob der Schädiger diese Kosten vor dem Hintergrund der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Schadensersatzes dem Mandanten ersetzen muss. Das Risiko, auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, besteht aber sogar dann, wenn der Mandant im Recht ist. Zum Beispiel dann, wenn der Gegner insolvent ist.

Oder aber, die Kollegen vereinbaren mit dem Mandanten, dass die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme dem Mandanten nicht berechnet werden, falls der Gegner diese nicht zahlt. Dann stimmt zwar die Aussage über das Nichtbestehen eines Kostenrisikos. Dann aber ist die Geltendmachung dieser Kosten gegenüber dem Gegner jedoch höchst bedenklich. Ob ein solches Vorgehen möglicherweise den Tatbestand des Betrugs darstellt, wie manche behaupten, will ich hier gar nicht vertiefen. Fest steht aber, dass das die Freistellung des Mandanten von Kosten für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit beim Gegner die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars darstellen würde.

Wie man es dreht, so geht es jedenfalls nicht.

Abgesehen von der rechtlichen Beurteilung trägt eine solche Werbung nicht gerade zur Vertrauensbildung in die Anwaltschaft bei. Gerade auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätige Anwälte müssen sich oft viel zum Thema Abmahnung und deren Kosten anhören. Da ist es ärgerlich, dass Kollegen den Irrglauben noch schüren, dass Abmahnungen quasi “schnell mal eben” nebenher gemacht werden, da diese ja völlig ohne finanzielles Risiko ausgesprochen werden könnten. (la)

Unterwerfungserklärung gegenüber Wettbewerbszentrale räumt Wiederholungsgefahr nicht aus

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 9. April 2008 zu der Frage der Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung gegenüber einem Dritten bestätigt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008, Az. 6 U 128/08). Über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. haben wir bereits berichtet.

Die Berufungsinstanz hat nun klargestellt: Eine Unterwerfungserklärung, die einem unbeteiligten Dritten  - hier: die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - gegenüber unaufgefordert abgegeben wird, kann die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumen. In diesem konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale, die in jüngster Zeit mit derartigen nicht angeforderten Erklärungen überschwemmt worden war - die Erklärung des Unterlassungsschuldners zwar entgegengenommen aber nicht ausdrücklich angenommen.

Der Unterlassungsschuldner hatte erfolglos angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine ernsthafte Unterwerfungserklärung auch unabhängig von einer ausdrücklichen Annahme wirksam erklärt werden könne. Das OLG machte hierzu nun deutlich, dass ein solches “einseitiges” Vertragsstrafeversprechen allenfalls dann wirksam möglich sei, wenn die Unterwerfungserklärung dem zuvor Abmahnenden gegenüber abgegeben wird, nicht aber gegenüber einem Dritten, der in keiner Weise zu erkennen gibt - weder vor noch nach Erhalt der Erklärung -, dass er den konkreten Wettbewerbsverstoß verfolgen will.

Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass eine Unterwerfungserklärung grundsätzlich nur gegenüber dem Unterlassungsgläubiger abgegeben werden sollte. Jedenfalls sollte sich jeder Unterlassungsschulder über die mögliche Unwirksamkeit einer solchen Erklärung gegenüber Dritten im Klaren sein und auch die dadurch aufgrund eines notwendigen Gerichtsverfahrens möglicherweise zusätzlich entstehenden Kosten im Blick haben.

Der Versuch, dem Abmahnenden mit dieser “Strategie” einen auszuwischen, dürfte jedenfalls spätestens nach dieser Entscheidung kein tauglicher mehr sein (nh).  Zum Urteil

28. Oktober 2008

Prinz August von Hannover bekommt kein Schmerzensgeld

Prinz August wollte von seinem Verteidiger 500.000,00 € Schmerzensgeld haben. Eine Forderung die kurz vor dem Prozess auf 5.000,00 € reduziert worden war. Wir berichteten.

Das Landgericht Hannover meinte nun, dass dem Adligen noch nicht einmal dieser Betrag zustehe. Der Verteidiger des Prinzen habe zwar in das Persönlichkeitsrecht des Prinzen eingegriffen, indem er weisungswidrig gehandelt habe. Dieser Eingriff sei aber nicht so schwerwiegend gewesen, um eine Schmerzensgeldzahlung zu rechtfertigen.

Im Anschluss an die Urteilsverkündung sagte der Anwalt von Prinz August, das Urteil widerspreche allem, was er über die Strafjustiz wisse. Als Strafverteidiger sei Heidemeier an die Wahrheit gebunden gewesen. Er hätte nicht einfach einen Sachverhalt erfinden dürfen - auch nicht, um seinem Mandanten zu helfen. Die von Heidemeier abgegebene Erklärung habe die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten durchaus schwer beeinträchtigt, fügte er hinzu. Mit dem Urteil werde das Landgericht Hannover «die Mehrheit der deutschen Strafjuristen gegen sich haben», sagte Euler weiter und kündigte an, gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Celle einzulegen.

Das Spiel geht also weiter… (la) Quelle: ddp

23. Oktober 2008

OLG München: Handel mit “gebrauchten” Softwarelizenzen ist verboten

Das OLG München (OLG München, Urteil v. 03.07.2008, Az. 6 U 2559/07) hat die Vorinstanz (LG München, Urteil v. 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06) in der Auffassung bestätigt, dass der Handel von “gebrauchten” Softwarelizenz urheberrechtswidrig sei.

Die Beklagte hatte ihren Kunden angeboten, gegen Zahlung eines gewissen Entgelts “gebrauchte” Lizenzen, d.h. Nutzungsberechtigungen für eine Software zu erwerben, die noch von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen werden musste. Die Beklagte fühlte sich im Recht, da die Lizenzen ja bereits bezahlt und erteilt worden seien und somit quasi wie jede andere Handelsware auch, beliebig weiterverkauft werden könnten.

Das Landgericht sah dies jedoch anders und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, der für verkörperte Werkstücke gilt, auf die nicht verkörperte bloße Nutzungsberechtigung nicht, auch nicht analog anwendbar sei.

Das OLG machte es sich mit seiner Begründung noch einfacher und stellte darauf ab, dass die Möglichkeit,  die Software bestimmungsgemäß zu nutzen, anders als beim Werkgenuss von Musik oder Bildern eine urheberrechtliche Ermächtigung erfordere, da diese Nutzung nicht urheberrechtsneutral möglich sei. Da diese Ermächtigung seitens der Klägerin nicht erteilt wurde, sei das Angebot der Lizenzen urheberrechtswidrig. (la) Zum Urteil

22. Oktober 2008

OLG Hamm: Keine Spitzenstellungswerbung durch Führung der Domain “anwaltskanzlei-xxx.de”

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2008 (OLG Hamm, Urteil v. 19.06.2008, Az. 4 U 63/08) entschieden, dass die Führung der Internetdomain “anwaltskanzlei-xxx.de” (xxx = Ortsname E.) nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei in E. gegen eine ebenfalls in E. ansässige Kanzlei. Eine Irreführung in Form einer Spitzenstellungswerbung liege nicht vor, da hierdurch nicht suggeriert werde, dass dieser Kanzlei eine Spitzenstellung unter den in E. ansässigen Rechtsanwälten zukomme.

Zunächst sei der Umstand, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben werden kann und dies selbst vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sei, unbeachtlich und führe nicht zu einer irreführenden Bewertung.  So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Domain-Entscheidung “rechtsanwälte-notar.de” argumentiert. Der Verkehr wisse, dass es in der Regel mehrere ortsansässige Kanzleien gibt.

Auch die Zielrichtung der Vorteilserlangung durch diese Domainregistrierung kann nicht per se als wettbewerbswidrig gewertet werden. Grundsätzlich gilt bei der Registrierung der Prioritätsgrundsatz gemäß dem Motto “first come first served”. Die Möglichkeit einer Umleitung von potentiellen Mandanten sieht das OLG Hamm jedenfalls in dieser Entscheidung als nicht unlauter an.

Aus der konkret gewählten Begrifflichkeit ergibt sich auch keine Spitzenstellungsbehauptung. Diese setzt zumindest die Verwendung eines bestimmten Artikels voraus oder eines entsprechenden Zusatzes, der eine Hervorhebung des Domainnamens bzw. -inhabers begründet.

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass damit die Argumentation aus dem einschneidenden Urteil des OLG Hamm “Tauchschule Dortmund” (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03) wieder aufgegeben wird, wonach bereits die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine unlautere Spitzenstellungbehauptung darstelle. (nh) Zum Urteil

20. Oktober 2008

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.10.2008 (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C-298/07) über die Frage der Notwendigkeit einer Telefonnummer im Impressum zum Zwecke der unmittelbaren Kontaktaufnahme vor Vertragsschluss entschieden.

Dem Ersuchen liegt ein Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und der deutschen Internet Versicherung AG vor dem Bundesgerichtshof zugrunde und die Frage, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, eine Telefonnummer im Impressum angeben muss.

Bislang vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass Artikel 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zwar seinem Wortlaut nach nicht die Angabe einer Telefonnummer verlange, dass eine solche Angabe aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift erforderlich sein könnte. Auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr werde die Angabe einer Telefonnummer als erforderlich angesehen. Zudem sei nur per Telefon eine Kommunikation im Sinne eines echten Dialoges möglich.

Der EuGH hat den Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass die folgende  Vorgabe bezüglich der Informationsanforderungen

“Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post”

nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer vorsieht. Es gäbe offensichtlich noch andere Kommunikationsmittel, die eine unmittelbare und schnelle Verständigung, ohne Zwischenschalten eines Dritten, ermöglichen. Zu nennen ist beispielsweise die Übersendung eines Faxes oder auch die Bereitstellung einer elektronischen Anfragemaske. Für die elektronische Datenmaske gelte dies aber nur, wenn der Diensteanbieter auf Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet. Im Falle einer urlaubsbedingten Abwesenheit oder anderer Ausnahmefälle müsse der Diensteanbieter sicherstellen, dass eine alternative, effiziente Kontaktaufnahmemöglichkeit gewährleistet ist.

Aus Sicht der Diensteanbieter stellt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sicher eine Erleichterung dar, für die Kunden wird es dagegen zukünftig wohl schwieriger werden unseriöse Anbieter im Internet zu erkennen. (nh) Zum Urteil

16. Oktober 2008

Eine schriftlich niedergelegte Spielregel kann urheberrechtlichen Schutz genießen…

…dies ist aber wohl meist nicht der Fall.

Das Landgericht Mannheim (LG Mannheim, Urteil v. 29.02.2008, Az. 7 O 240/07) hatte ein Würfelspiel und die dazugehörige Spielanleitung auf ihre Schutzfähigkeit zu überprüfen.

Während das Gericht klar stellte, dass die bloße Spielidee nicht schützwürdig sei, betonte es aber auch, dass die entsprechenden Spielregeln gegebenenfalls als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sein können. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht jedoch eine Schutzfähigkeit der Anleitung, da in dieser lediglich knappe Gebrauchstexte enthalten seien.

Da die meisten Spielanleitungen ihrem Zweck gemäß eher kurze prägnaten Ausführungen zu den Regel machen, dürften die meisten demnach schutzlos bleiben. (la) Zum Urteil

15. Oktober 2008

Auch Google darf nicht alles…

Das Landgericht Hamburg hat am 14.10.2008 entschieden (LG Hamburg, Urteil v. 14.10.2008, Az. 308 O 42/06), dass die Abbildung von kleinen Bildern, so genannten „thumbnails“, in der Suchergebnisliste von Google urheberrechtswidrig ist, wenn eine entsprechende Einwilligung des Urhebers nicht vorliegt.

In dem Rechtsstreit hatte der Künstler Thomas Horn Google Deutschland abgemahnt, weil Google fünf seiner Comiczeichnungen als Thumbnails in der Bildersuchmaschine führte. Das Landgericht entschied nun, dass dem Künstler ein Unterlassungsanspruch gegen Google Deutschland zustehe, da Google die ausschließlich dem Künstler zustehenden Nutzungsrechte verletzte. Durch die Verwendung der Thumbnails werden die Urheberrechte des Künstlers verletzt.

Dieses Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wird momentan heiß diskutiert und vielerorts als wegweisende Entscheidung eingestuft. Uns überrascht dieses Urteil allerdings nicht so sehr, da diese Entscheidung lediglich die Vorschriften des Urhebergesetzes konsequent umsetzt. Auch die Tatsache, dass dieses Verfahren gewissermaßen an den Kampf von David gegen Goliath erinnert, ändert nichts an der Tatsache, dass auf den vorliegenden Fall schlicht das Urhebergesetz angewendet worden ist.

Die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG besagen:

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Auch Google Deutschland ist danach verpflichtet, vor Verwendung fremder Bilder entsprechende Nutzungsrechte vom Urheber zu erwerben.

Auch überrascht uns nicht, dass die sogenannten “thumbnails” als urheberrechtlich schutzfähige Werke im Sinne des § 2 UrhG eingestuft werden. Hierzu hatte das Thüringer Oberlandesgericht bereits am 27.02.2008 entschieden (OLG Thüringen, Urteil v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07),

die von einer bekannten Internetsuchmaschine erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails stellen einwilligungsbedürftige Umgestaltungen im Sinne des § 23 UrhG dar, denn diese Bilder weisen als bloße Verkleinerung bzw. Komprimierung keine eigene schöpferische Gestaltungshöhe auf, sondern sind allein technisch bedingte und technisch herbeigeführte Veränderungen eines Werkes.

Dem dortigen Senat war die Sache aber offenbar “zu heiss”, da dieser nach Annahme einer tatbestandlichen Urheberrechtsverletzung einen Anspruch mit dem - vorsichtig ausgedrückt - merkwürdigen Argument verneinte, dessen Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich:

Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine „Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden. Dass die Klägerin eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden. Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu „Meta Name = keywords Content“ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von „anlockenden“ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst.

Diesen Unsinn machte das Landgericht Hamburg anscheinend nicht mit, sondern veruteilte konsequent auf Unterlassung.

Google Deutschland hat bereits angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einlegen zu wollen, da nach deren Ansicht diese Entscheidung ein “großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter sei”.  Weshalb es fortschrittlich sein soll, fremde urheberrechtlich geschützte Rechtspostionen zu verletzen, teilt Google allerdings nicht mit. Ob auch die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet, die ebenso vom Landgericht Hamburg verurteilt worden sind, da sie auf ihren Websites eine Schnittstelle zu Googles Bildersuche anbieten, in Berufung gehen bleibt abzuwarten. (nh/la)

14. Oktober 2008

Neue Abmahnwelle auf eBay wegen abgelaufener Auktionen? Auktionsplattform darf ein Werk nur während des Verkaufs öffentlich zugänglich machen

Der vom OLG Köln zu entscheidende Fall hatte zwar nicht die Auktionsplattform eBay zum Gegenstand. (OLG Köln, Urteil v. 26.09.2008, Az. 6 U 111/08)

Es ging aber um die Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein Internetauktionsbetreiber urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich machen darf, wenn eine Zustimmmung des Urhebers dazu nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall klagte ein Urheber, da er eine von ihm gefertigte Zeichnung auf einer speziell für Kunstwerke vorgesehenen Internetplattform gesehen hatte. Nach einem Testkauf verschwand die Abbildung der Zeichnung nicht, sondern wurde in der “abgelaufenen” Auktion weiterhin abgebildet.

Nach einer Woche hatte der Urheber genug und nahm den Betreiber der Plattform auf Unterlassung in Anspruch. Dieser verteidigte sich erstens damit, dass er weder Täter noch Störer sei, da es ihm nicht zuzumuten sei, jedes Angebot auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen - das stelle sein Geschäftsmodell in Frage. Zusätzlich berief er sich auf die so genannte Katalogfreiheit des § 58 UrhG, wonach  die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung zulässig ist, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

Nach dem das Landgericht eine Störereigenschaft des Betreibers noch verneint hatte, stellt sich das OLG auf den Standpunkt, dass dieser nicht nur Störer, sondern sogar Teilnehmer der rechtsverletzenden Handlung sei, da sein Geschäftsmodell unter anderem gerade daraus bestehe, Werke nach Ablauf der Verkaufsaktion öffentlich zugänglich zu machen. Eine öffentliche Zugänglichmachung der Werke sei aber spätestens nach einer Woche nach Ablauf der Auktion nicht mehr von der Schranke des § 58 Abs. 1 UrhG gedeckt und die Veröffentlichung daher rechtswidrig.

Interessant an dieser Entscheidung ist erstens, dass der rechtmäßige Eigentümer nicht beliebig mit einem urheberrechtlich geschützten Werk verfahren darf, ohne den Urheber zu fragen. Während er es gem. § 44 Abs. 2 UrhG zwar als Eigentümer öffentlich ausstellen darf, bezieht sich die Erlaubnis jedoch nicht auf die unkörperliche öffentliche Zugänglichmachung. Diese ist nur unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 UrhG erlaubt.

Zweitens zeigt das Urteil, dass die “eBay”-Rechsprechung des BGH, die sich schon mehrfach zur Störereigenschaft des Plattformbereibers geäussert und Prüfungspflichten immer dann verneint hat, wenn eine Vorabkontrolle der Angebote das Geschäftsmodell in Frage stellen würde, keinen Freibrief für Host-Provider darstellt. Es kommt eben auf den Einzelfall an, ob jemand, der nicht Täter der Rechtsverletzung ist, gegebenenfalls als Teilnehmer oder wenigstens Störer haftet. (la) Zum Urteil

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