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28. August 2008

Werbung mit 40 Jahren Garantie nicht wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 26.06.2008, Az. I ZR 221/05) hatte in einem Urteil vom 26.06.2008 darüber zu entscheiden, ob die Werbung mit einer 40jährigen Garantie wettbewerbswidrig sein könnte.

Die Klägerin war der Auffassung, die Werbung “Extreme Garantie weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt” sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, da eine solche Garantieverpflichtung gegen § 202 Abs. 2 BGB verstoße.

Diese Vorschrift besagt, dass die Verjährung nicht durch Rechtsgeschäft über eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn ausgedehnt werden kann. Eine längere Verjährung könne somit nicht wirksam vereinbart werden. Der BGH hat nun in seiner Entscheidung klargestellt, dass diese Vorschrift, die eine Maximalgrenze für Verjährungsfristen von 30 Jahren festschreibt, nur für materiell-rechtliche Ansprüche einschlägig ist, die der Verjährung unterliegen. Der selbständige Garantievertrag dagegen, der 40 Jahre Garantie verspricht, besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, das nicht der Verjährung unterliegt. Hiervon streng zu unterscheiden sind die aus diesem Dauerschuldverhältnis erwachsenden Ansprüche, die wiederum der - maximal 30jährigen - Verjährung unterliegen. Es ging in dem vorliegenden Verfahren also nicht um Fristverlängerung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auf 40 Jahre - dies wäre rechtswidrig gewesen -, sondern um die Einräumung eines selbständigen Garantievertrages. Dieser könnte nach Ansicht der Bundesrichter durchaus auch für 50 Jahre oder länger vereinbart werden, sofern eine entsprechende Haltbarkeitsdauer bei dem konkreten Produkt realistisch sei.

Wenn also ein Handyhersteller mit 40 Jahren Garantie wirbt, stellt dies wohl auch nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes eine Wettbewerbsverletzung dar. (nh) Zum Urteil

26. August 2008

LG Köln: Das Verbot für Ärzte, in Berufskleidung zu werben, gilt auch nach dem Urteil des BGH

In der Berichterstattung von Medien insbesondere für Ärzte wird in letzter Zeit nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 01.03.2007, Az. I ZR 51/04) immer wieder behauptet, dass die Einschränkung, sich gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG nicht in Broschüren oder anderen Werbematerialien in Berufskleidung ablichten lassen zu dürfen, nunmehr der Vergangenheit angehöre, da es “aberwitzig” sei, der Abbildung eines Arztes oder Zahnarztes in Berufskleidung eine gesundheitsgefährdende Wirkung zuzuschreiben. Wie zum Beispiel hier oder hier.

Der BGH führte in seinem Urteil insoweit aus:

“Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Heilmittelwerberecht (vgl. insbesondere - zu § 10 Abs. 1 HWG - BVerfG GRUR 2004, 797) ist vielmehr eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (vgl. auch Ring in Bülow/Ring, HWG, 3. Aufl., § 11 Abs. 1 Nr. 4 Rdn. 32a f.).”

Dass diese Entscheidung entgegen landläufiger Meinung kein Freibrief für die ärztliche Werbung ist, hat eine Entscheidung der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln nunmehr bestätigt (LG Köln, Urteil v. 31.07.2008, Az. 31 O 86/07). Das Gericht hatte eine an Patienten gerichtete Werbung für eine Wurzelbehandlung im Internet zu beurteilen. Am oberen Rand der Behandlungsbeschreibung waren zahlreiche Abbildungen von behandelnden Ärzten in voller Montur wie Mundschutz etc. zu sehen.

“Die streitgegenständliche Bewerbung verstößt auch unter dieser Maßgabe (der Entschiedung des BGH) gegen das Verbot. Die Werbung erschöpft sich nicht in der Darstellung von Personen in Berufskleidung, sondern geht mit der Abbildung von Zahnärzten und Hilfspersonal in zusätzlicher Schutzkleidung bei der Ausübung der Wurzelbehandlung und Untersuchungen über das zulässige Maß auch nach einschränkender Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG hinaus. Die Werbung birgt die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung und Fehlinterpretation und daraus folgend der fehlerhaften Einschätzung des Therapiebedarfs.”

Fazit:
Die Entscheidung des LG Köln beweist einmal mehr, dass Gerichtsentscheidungen den jeweiligen Einzelfall betreffen. Allgemeine Grundsätze sollte man daraus nur mit mit äußerster Vorsicht ableiten. (la) Zum Urteil

22. August 2008

Abmahnung als eBay-Auktion: ungeschickt vielleicht, aber missbräuchlich?

Die Bloggerszene, angeführt von Udo Vetter echauffiert sich momentan über eine ungewöhnliche Werbeaktion des Kollegen Thomas Feil. Die Kanzlei Feil schaltet auf eBay Auktionen, in denen sie die Abmahnung von Konkurrenten zu Preis von 300,00 € anbietet.

Die Beschreibung der Auktion lautet auszugsweise wie folgt:

“Ärgert Sie ein Konkurrent? Wir mahnen Ihren Konkurrenten wegen
Verstöße gegen gesetzliche Wettbewerbsregelungen in Ihren Auftrag ab.

Sie bieten auf eine berechtigte außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist.”

Wo das böse Wort „Abmahnung“ fällt, ist natürlich auch das noch viel bösere Wort „Rechtsmissbrauch“ nicht weit. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis die „guten“ Kollegen sich zu Wort melden würden. Dementsprechend nutzten nun Kollegen aus Berlin die Gunst der Stunde, die die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots damit begründen, dass

 

„eine Geltendmachung von Gebühren die über € 300,- hinausgehen, im vorliegenden Fall also bereits nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig und möglicherweise sogar strafrechtlich als Betrug relevant wäre.

 

Der aufmerksame Leser stutzt zurecht. Die Anzeige der Kanzlei Feil kündigt nirgendwo an, bei Gegner Gebühren, die über die 300,00 € hinausgehen, geltend machen zu wollen. Aber der schlaue Anwalt weiß ja gottseidank, wie er mit der Verwendung des Konjunktivs geschickt sogar strafrechtlich relevante Vorwürfe andeuten kann, ohne sie in direkter Rede aussprechen zu müssen.

Aber damit nicht genug:

 

„Die Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist ein ganz klassisches Indiz für Rechtsmißbrauch, hier kommt noch die Formulierung “Ärgert Sie ein Konkurrent?” hinzu, die ebenfalls klar von der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen wegweist. Somit ist eine auf Basis dieser Auktion möglicherweise ausgesprochene Abmahnung von vornherein unzulässig. Damit besteht weder der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung noch ein Gebührenerstattungsanspruch, somit vorliegend auch nicht in Höhe von € 300,-.“

 

Auch die Ankündigung der Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren findet der aufgestachelte Leser des eBay-Abgebots nicht. Dort wird nur zurecht darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unter bestimmten Umständen (§§ 12, 9 UWG) vom Gegner zu erstatten sein kann. Einen solchen Hinweis für rechtsmissbräuchlich zu halten, ist genau so, als würde man einen Verkehrsrechtler dafür schelten, dass er seine Mandanten auf die Schadensersatzpflicht des Gegners hinweist, die auch die Kosten der Inanspruchnahme des Anwalts umfasst oder die Einstandsmöglichkeit einer Rechtsschutzversicherung. Der Versuch, mit der Formulierung “Ärgert Sie ein Konkurrent?” die Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots an den Haaren herbeiziehen zu wollen, ist schlicht lächerlich.

Man kann von einer solchen Werbung halten, was man möchte. Für Rechtsmissbrauchsgeschrei gibt es aber wahrlich keinen Grund.

Die von Udo Vetter ebenfalls ins Gericht genommene Gegnerliste mag auch nicht das „gelbe vom Ei“ sein. Es ist zwar verständlich, dass sich ein Anwalt, der sich allzeit auf der „guten“ Seite des Rechts wähnt, allergisch reagiert, wenn seine eigenen Abmahnaktionen thematisiert werden, während er diese lieber verschweigen würde. Aber eine solch weinerliche Reaktion hätte ich vom lawblog nicht erwartet.

Den Beitrag der Berliner Kollegen, der offensichtlich auch auf Mandantenfang ausgerichtet ist, nur ohne dass „eBay“ darübersteht, könnte man noch ignorieren. Udo Vetter sollte sich aber auf ein solches Niveau nicht herab begeben und sogar noch beleidigt spielen, weil er in einer bedeutungslosen, wirklich niemanden interessierenden Liste (wahrheitsgemäß) als - Achtung, jetzt kommt’s – Abmahner! aufgeführt wird. Die Bezeichnung „lawblog“ mag für Herrn Vetter im Zusammenhang mit Weblogs juristischen Inhalts monopolisert sein, die von ihm und seinen Fans immer so hoch gehaltene Meinungsfreiheit gilt aber für alle. Und ein Abmahner ist nun mal ein Abmahner…(la)

19. August 2008

Auslandsversandkosten müssen angegeben werden, Widerrufsbelehrung als Grafik genügt nicht

Das Landgericht Berlin hat entscheiden (LG Berlin, Urteil v. 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine Widerrufsbelehrung die im Internet als Grafik hinterlegt ist, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dies zum einen, weil diese Grafik nicht auf allen Browsertypen darstellbar sei. Darüber hinaus könne die Belehrung so jederzeit ohne Kenntnis des Verbrauchers geändert werden.

In der Entscheidung ging es auch um das Erfordernis der Angabe der anfallenden Versandkosten. Hier entschied das Landgericht, dass zu diesen Versandkosten auch die Kosten des Versands in das Ausland gehören, wenn ein Lieferung in das jeweilige Land ernsthaft angeboten wird und die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht so marginal ist, dass es sich um einen unerheblichen Verstoß handele.

Während der Entscheidung zum Auslandsversand zuzustemmen ist, sind die Ausführungen zur Widerrufsbelehrung als Grafik eher bedenklich. Denn wenn man den Gedanken des Landgericht konsequent zu Ende denkt, dann müsste man sich fragen, ob nicht alle Elemente einer Webseite - auch Texte - nicht anders als eine verlinkte Grafik insofern “vergänglich” sind, als dass sie auch nur Datenspuren auf einem Server darstellen, die nach deren Löschung ebenfalls schlicht verschwunden sind. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Darstellung des Verkaufsgegenstands als Lichtbild, welches innerhalb der eBay-Beschreibung verlinkt wird, nicht mit diesen Erwägungen auch unzulässig sein müsste. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass diese nicht auf allen Browsern sichtbar sind und auch im Nachhinein verändert werden könnten.

Hier bewegt sich das Landgericht meines Erachtens in einem gefährlichen Bereich, was dazu führen könnte, die Vertragsabwicklung im Medium Internet als solche in Frage zu stellen. Mit anderen Worten: Kann von einem verständigen Verbraucher nicht erwartet werden, dass er - wenn er sich schon im Internet herumtreibt - sich auch bitteschön eine Browserversion zulegt, die auch alle relevanten Elemente einer Webseite anzeigen kann?

Wahrscheinlich nicht. Aber wenn alle alles wüssten, dann wären viele Rechtsanwälte auch arbeitslos. Also: Weiter alles immer schön kompliziert halten! (la) Zum Urteil

15. August 2008

Schlampe wie in Schlampermäppchen?

Das Landgericht Köln hatte, nachdem es bereits im einseitigen Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, erneut - im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens - über eine negative Bewertung bei eBay zu entscheiden (Landgericht Köln, Beschluss vom 21.07.2008, Az. 28 O 192/08). Das Gericht bestätigte seine Ansicht, dass die Bezeichnung der Verkäuferin als “Schlampe” nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein der Diffamierung der Person diene.

So sehen wir das auch. - Der Begriff “Schlampe” basiert auf der Wortfamilie „schlampen“ (Verb), „Schlamperei“, „Schlampigkeit“ (Substantiv) und „schlampig“ (Adjektiv). Damit wird eine flüchtig, unordentlich geleistete Arbeit, auch eine nachlässig gepflegte Person oder ein unordentliches Umfeld bezeichnet. Bereits im Deutschen Wörterbuch wird 1899 festgestellt, dass die schlampe (..) eigentlich der schlotternde, unordentlich herabhängende weiberrock (ist), und daraus folgernd, dass dann übertragen auf die personen: nachlässig gekleidet, unordentlich, schmutzig einhergehen, auch faul, nachlässig, müszig, mit schleppendem gange einher gehen, lüderlich sich herum treiben: den ganzen tag im hause, auf der strasze herumschlampen (Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Schlampe, auch Flittchen, ist im heutigen Deutsch ein abwertendes Schimpfwort für freizügig lebende oder promiskuitive Frauen, wobei hierdurch implizit auch ein unehrenhafter Charakter unterstellt wird (Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Ursprünglich hatte dieses Wort keinerlei sexuelle Konnotationen, in der männlichen Form Schlamper ist das auch heute häufig nicht der Fall, wie der gebräuchliche umgangssprachliche Ausdruck Schlampermäppchen für eine Federmappe ohne Halterungen für den Inhalt bestätigt.
(Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie).

Das Gericht jedenfalls machte deutlich, “die Bezeichnung der Klägerin als „Schlampe“ dient nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein der Diffamierung der Verfügungsklägerin. Insofern kann sich der Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, die Verfügungsklägerin arbeite „schlampig“. Ein derartiger Sachbezug der verbotenen Äußerung ist für den Durchschnittsempfänger nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine offensichtliche Kränkung der Verfügungsklägerin. Es sind keine Anhaltspunkte in der Äußerung vorhanden, aus denen sich ergibt, dass es dem Verfügungsbeklagten um eine sachliche Kritik an der Tätigkeit der Verfügungsklägerin geht”.

Das Feld “negative Bewertungen im Internet” ist jedenfalls ein weites - vielleicht gibt es ja schon bald eine gerichtliche Entscheidung zu dem Begriff “Schlamper”? (nh) Zum Beschluss

13. August 2008

Regelstreitwert bei wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren 10.000,00 €

Das OLG Schleswig Holstein (Beschluss. v. 27.05.2008, Az. 6 W 9/08) nimmt bei geringfügigen bis mittleren Wettbewerbsverstößen Regelstreitwerte an. In Verfahren der einstweiligen Verfügungen, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10 000,– Euro (so auch OLG Koblenz Beschluss vom 13. Juni 2007 – 4 W 393/07). So weit, so merkwürdig.

Einen Satz darauf erklärt das Gericht nämlich richtigerweise, dass der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ZPO, 12 Abs. 4 UWG nach freiem Ermessen aufgrund einer Schätzung festzusetzen sei. Interessant.

Was denn jetzt? Entweder, es gibt Regelstreitwerte oder man setzt den Streitwert nach freiem Ermessen fest. Beides geht wohl nicht.

Grund für Mitleid für den Beschwerdeführer (nämlich den Anwalt, dem dieser Streitwert zu niedrig war) gibt es dennoch nicht: Denn wer geht schon in Wettbewerbssachen zum Landgericht Flensburg, wenn er (vorausgesetzt, es handelte sich um eine Werbung im Internet) sich den Gerichtsstand nach § 14 UWG aussuchen kann? (la) Zum Beschluss

8. August 2008

Gleicher als gleich

Wir berichteten bereits über die merkwürdigen eBay-Regeln im Zusammenhang mit den angebotenen Tickets der Deutschen Bahn. Nun ist uns noch eine Ungereimtheit bezüglich der Negativbewertungen aufgefallen. Für den “normalen” eBay-Verkäufer stellt es sich mittlerweise fast als eine Unmöglichkeit dar, einen negativen Bewertungskommentar durch eBay löschen zu lassen. Bislang war es so, dass eBay zumindest nach Mitteilung einer gerichtlichen Entscheidung den streitgegenständlichen Kommentar gelöscht hat. Wenn beide Parteien, Käufer und Verkäufer, sich einig waren, die Bewertung zu entfernen, dann kam eBay diesem Wunsch in der Regel, auch wenn hierbei einige Zeit ins Land ging, nach.

Doch nun ist alles anders - eBay hat kürzlich verlautbaren lassen, dass selbst bei beidseitigem Einverständnis hinsichtlich der Rücknahme einer Bewertung, grundsätzlich keine Bewertungen mehr gelöscht werden. Wörtlich heißt es:

“Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank fuer Ihre Nachricht.

Sie haben uns gebeten, eine negative Bewertung, die Sie Ihrem Handelspartner ,,xxx” fuer den betreffenden Artikel gegeben hatten, zu entfernen bzw. auf neutral zu setzen. Sie hatten naemlich mit ihm Kontakt aufgenommen und alle Missstaende geklaert.

Herr xxx, ich muss Ihne leider mitteilen, dass dieses seit kurzer Zeit nicht mehr moeglich ist, da wir die Moeglichkeit einer einvernehmlichen Einigung im Zuge der Ueberarbeitung des Bewertungssystems abgeschafft haben. Es werden auch keine Antraege mehr von uns bearbeitet, in denen sich mittlerweile Verkaeufer und Kaeufer auf eine Entfernung der entsprechenden Bewertung geeinigt haben.

Ich bitte Sie daher, Herr xxx, um Verstaendnis, dass wir Ihren Antrag leider nicht mehr bearbeiten werden und wuensche Ihnen trotzdem einen schoenen Tag.

Mit freundlichen Gruessen nach xxx

xxxx
eBay-Sicherheitsteam”

Doch dies stimmt nur zum Teil. Gegenüber Verkäufern wie der Deutschen Bahn zeigt sich eBay bezüglich Negativbewertungen kulanter und sogar reaktionsschnell wie ein ICE. Beispielsweise wurde am 07.08.08 um 12:26 Uhr vom Käufer “bitbenno” ein Kommentar eingestellt, der - man sehe und staune - bereits am selben Tag um 17:46 Uhr schon wieder entfernt worden war.

Irgendwie beschleicht uns das Gefühl, dass manche eBay-Händler gleicher als gleich sind….(nh)

5. August 2008

Die Deutsche Bahn macht was sie will…..

…und ebay interessiert es nicht.

Seit dem 06.06.08 hat die Deutsche Bahn unter dem Nick „db_bahn“ einen eigenen Account bei ebay. Sie bietet dort zahlreiche Bahnfahrkarten an, aktuell laufen 5492 Auktionen. Die Karten werden teilweise zum Festpreis angeboten, teilweise können sie ersteigert werden. Hier kam es laut einem Artikel des Spiegel zu einigen Unstimmigkeiten. Es wurden angeblich Karten zu einem Startgebot von 1 EUR angeboten, die zum Auktionsende für rund 100 EUR Höchstgebot versteigert wurden. Einen Tag später wurden genau die gleichen Tickets zum Festpreis von 66 EUR angeboten. Dies führte zu einem durchaus verständlichen Unmut der Kunden, der sich in zahlreichen negativen Bewertungen äußerte. So hat die Deutsche Bahn es zu folgendem imposanten Bewertungsprofil gebracht (Stand ca. 11.20 Uhr): 211 positive, 13 neutrale und 72 negative Bewertungen, nach der ebay-Berechnungsmethode ergeben sich 70,5 % positive Bewertungen.

Komisch. 70,5 % positive Bewertungen. Und der Laden läuft.

Zum Vergleich möchte ich einen Fall von mehreren Mandanten aus unserer Kanzlei schildern: Ein Verkäufer, seit mehreren Jahren auf ebay tätig, hat im letzten Jahr knapp 1500 Bewertungen erhalten, davon 12 neutral und 12 negativ. Er hat eine Quote von 97,9 % positiven Bewertungen. Jetzt hat ebay ihm eine „Handelsbeschränkung“ auferlegt. Er kann keine neuen Artikel mehr einstellen. Der Account liegt brach. Die Begründung hierfür lautet, die Käuferzufriedenheit habe bei ihm in den letzten 30 Tagen nachgelassen. In den letzten 30 Tagen hat er 88 positive Bewertungen, 1 neutrale und 1 negative Bewertung erhalten. Des Weiteren hat ein Käufer von 3 Artikeln für alle 3 Teile eine Unstimmigkeit gemeldet. Ein Nachlassen der Käuferzufriedenheit ist auch auf den zweiten Blick nicht erkennbar.

Der Verkäufer hatte im Vorfeld keine Ahnung von der dunklen ebay-Wolke, die sich über ihm zusammenzog. Konnte er auch nicht. Schließlich liefen seine Geschäfte wie gehabt. Es gehört zum Alltag eines jeden Händlers, sei es ein Händler mit konventionellem Ladengeschäft, ein Händler mit einem Internetshop auf eigener Seite oder ein Ebay-Händler, dass es zu Problemen bei der Abwicklung der Verträge kommt. Völlig unvorhersehbar traf ihn dann die Handelsbeschränkung.

Und dieser Verkäufer sieht sich heute auch den Fall der Deutschen Bahn an und stellt sich die Frage, was er denn falsch gemacht hat. Oder was die Deutsche Bahn denn richtig macht.

Wir können hier nur spekulieren. Die Gründe werden wohl nicht in den ebay-Grundsätzen oder den ebay-AGB zu finden sein… (ro)

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