29. Juli 2008
Wie
gulli berichtet, hat der Präsidentschaftskandidat John McCain offenbar eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten. Dieser hatte ein Video auf YouTube mit dem Titel “Obama Love” einstellen lassen, welches (ironisch) zur Spendensammlung für Barack Obama dienen sollte. Die Warner Music Group hatte sich beschwert, da das Lied “Can´t Take My Eyes Off Of You” von Frankie Valli den Videoclip musikalisch untermalte.
Daher wurde er von der Recording Industry Association of America (RIAA) aufgefordert, das Video umgehend von der Plattform zu nehmen, also quasi abgemahnt.
Die RIAA erklärte ihre drastische Maßnahme wie folgt:
“Wir wünschen McCain alles Gute, ebenso wünschen wir Senator Obama alles Gute, aber Geschäft bleibt Geschäft und wir möchten nun einmal der US-Bevölkerung verdeutlichen, dass wir immer und überall unparteiisch vorgehen, wenn es darum geht, Wahrheit und Gerechtigkeit zu finden. Dabei zögern wir auch nicht davor zurück, mit strafrechtlichen Mitteln gegen jeden und überall vorzugehen, wenn diese unsere Werke nutzen, ohne dafür die Erlaubnis zu besitzen oder eine Gebühr zu bezahlen. Dies bedroht die amerikanische Wirtschaft und alles, was Amerika ist, inklusive unseren Lebensstil.”
(la)
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Svenska - SV - Schwedisch
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http://ec.europa.eu/education/policies/lang/languages/index_de.html
http://europa.eu/abc/european_countries/languages/index_de.htm
In Deutschland gibt es nur deutsch als Amts- und Gerichtssprache, §§ 23 I Verwaltungsverfahrensgesetz, § 184 Gerichtsverfassungsgesetz. Und vielleicht wird sogar Deutsch als Sprache ins Grundgesetz aufgenommen. Zumindest war dies jüngst Teil einer rechtspolitischen Debatte. Es wurde u.a. der Vorschlag gemacht, in das Grundgesetz einen Artikel 22a einzufügen: Die Sprache der Bundesrepublik ist Deutsch. Eine solche Ergänzung des Grundgesetzes sei angezeigt, weil die Sprache Voraussetzung der kulturellen Identität sei und die alle Teile der Gesellschaft in Deutschland zusammenhalte.
http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2008/Sprache_im_Grundgesetz.pdf
Über den Sinn oder Unsinn einer solchen Regelung kann man streiten. Wir werden es an dieser Stelle nicht tun. (ro)
28. Juli 2008
Heute erreicht uns die Antwort eines Gegners auf eine Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Unser Mandant war öffentlich übelst beschimpft worden. Und jetzt sind wir dran:
“lieber herr rechtsverdreher!
ein netten brief haben sie mir da zukommenlassen! erstmal zu ihrem kandanten:
falls er sich beleidigt fuehlt dann ist das auch so gemeint, denn ein wi…er ist er alle male!
zu den gegenstand:
der nokia headset war eine schoene imitation von china + kaputt. natuerlich koennen sie sich vorstellen das als kaeufer das natuerlich niemanden aufregt, solange ihr mandant mit kravatte die leute bescheisst! ich habe das mit einem freund zurueckschicken lassen da ich mir die kosten fuers schicken sparen wollte. 33 euro verlust + versandkosten waere ein bischen zuviel fuer ihren abzieher den sie vertreten. meine bewertung werde ich natuerlich unverzueglich nie rausnehmen und wenn er sich beleidigt fuehlt dann ist das ein tropfen auf den heissen stein im vergleich dazu wie ich mich beleidigt fuehle. verbrecher die dann noch klagen gefaellt mir. leider muesst ihr deutschen mal lernen das die welt nicht nur aus deutschland besteht und den ihren gesetzen. ich scheiss mich zu auf ihr schreiben und ihre forderung wenn sie denken das ich 775 euro bezahle weil so anwaelte wie sie auch noch n schnapper suchen um ihren luxus wie bordellbesuche und kokainkonsum zu finanzieren.. ueberigens haben sie glueck gehabt das sie mich ueberhaupt hier angetroffen haben, denn meine sommereise ( 3 monate ) ist bald zu ende. in den naechsten 3 bis 11 tagen fliege ich one way nach griechenland und dann one way nach suedamerika wo auch mein fester wohnsitz ist. wenn sie es schaffen auch nur ein cent von mir zu bekommen dann sind sie gut. dann koennen sie demnaechst mal fuer mich arbeiten
oder ich vermittel sie weiter. gute anwaelte sind immer gerne gesehen. also in diesem sinne viel spass beim klagen in suedamerika. mal schauen wie lang ihr arm ist :-))
falls sie bedenken haben schicke ich ihn gerne meine tickets per email.
noch ein bonbon fuer sie meine deutsche abmeldung in anhang.
cheers
ps. schon eine frechheit den brief in deutsch zu schreiben. demnachst bitte in english. englisch und franzoesich sind europaeische amtssprachen. deutsch faellt leider nicht darunter auch wenn deutsche politiker alles versucht haben.”
Interessant. Ein hemdsärmliger Grieche aus Bottrop mit beginnendem Tourette-Syndrom und Europarechtskenntnissen auf Deutschlandreise mit Wohnsitz in Südamerika. Außerdem fehlt offenbar die “Shift”-Taste an seinem Computer.
In Südamerika ist die Zwangsvollstreckung deutscher Urteile tatsächlich schwierig. Aber vielleicht “reist” der Gegner nochmal nach Deutschland und wir kriegen ihn dann. Mir hat es jedenfalls auf Kreta vor einigen Jahren so gut gefallen, dass ich im Jahr drauf gleich nochmal hingefahren bin. (la)
25. Juli 2008
Na endlich…
Es wurde auch mal Zeit, dass sich ein weiteres Gericht auf die Seite des LG Hamburgs schlägt, das bereits im Juli 2006 entschieden hatte, dass der Inhaber eines W-Lan jedenfalls dann für Rechtsverletzungen Dritter hafte, wenn er keinerlei Schutzvorkehrungen zum Schutz vor unbefugter Nutzung getroffen hat.
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 195/08) hierzu:
“Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07 m.w.N.).”
Und weiter:
“Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). “
Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07 noch entschieden, dass eine Störerhaftung auch bei einem ungeschützten W-Lan nicht Betracht komme, wenn es in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte von Missbrauch durch Dritte gegeben habe. Was von einer solchen Ansicht zu halten ist, haben wir hier beleuchtet.
Das LG Düsseldorf prüft demgegenüber schlicht und einfach die Voraussetzung für eine Störerhaftung und kommt zu dem erfrischend klaren Ergebnis, dass, wer eine Gefahrenquelle schafft, diese auch in zumutbarer Weise überwachen und sichern muss. Jedenfalls kann er in Ermangelung jeglicher Vorkehrung sich nicht auf die Devise zurückziehen, bisher sei ja auch immer alles gut gegangen.
Nur scheinbar anderer Ansicht sind daher das LG Mannheim - Urteil vom 30.01.2007 - Az. 2 O 71/06 - und - Urteil vom 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06, das LG München I - Urteil vom 04.10.2007 - Az. 7 O 2827/07 - und das OLG Frankfurt - Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07. Denn in diesen Entscheidungen wurde nur festgestellt, dass der Inhaber eines festen Internetanschlusses nicht zur Überwachung seines Zugangs hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen durch Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet ist.
Diese Fälle unterscheiden sich aber natürlich von den von Hamburg und Düsseldorf entschiedenen, in denen der Internetanschluss durch Wireless-Lan potentiell einem unbegrenzten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt wurde.
Daher sind die folgenden Äußerungen des OLG nicht nur völlig unangebracht sondern schlicht falsch:
“Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet, insbesondere durch rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), erschwert wird, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal die Mitbenutzung eines Internet-Anschlusses durch ein WLAN-Netz für den Anschlussinhaber in der Regel nicht erkennbar sein dürfte (Gercke a.a.O.). Diese technischen Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Senats aber nicht, die Störerhaftung über ihre allgemeine anerkannten Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern.”
Erstens kann eine gerichtliche Entscheidung natürlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob dadurch Rechtsverfolgungen faktisch erschwert werden. Entweder der Schuldner ist Störer im Rechtssinne oder nicht. Die Inanspruchnahme eines Unbeteiligten, nur weil kein anderer da ist, ist selbstverständlich abzulehnen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts sind daher völlig überflüssig und fehl am Platze. Falsch hingegen ist die Behauptung, dass technische Umstände nicht zu einer Haftungsverschärfung führen könnten. Hier schließt sich der Kreis zur Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf: Denn, je technisch komplizierter und damit gefährlicher die Verwendung bestimmter Hilfsmittel ist, umso sorgfältiger muss damit umgegangen werden. Die Aussage schließlich, die Störerhaftung dürfe nicht zu einer “Art Gefährdungshaftung” erweitert werden, stimmt nachdenklich. Ist die Störerhaftung auch nach der höchstrichterlichen Forderung nach dem Verstoß gegen Prüfungsplfichten nicht genau das? (la) Zum Urteil
23. Juli 2008
In einer aktuellen Meldung des Magazins „Spiegel online“ vom 21.07.2008 wurden die Ermittlungsmethoden der Polizei in dem „Holtzklotz-Fall“ vom Ostersonntag dieses Jahres veröffentlicht. Die Oldenburger Polizei hatte demnach im Rahmen der Suche nach dem Täter eine großangelegte digitale Fahndung eingeleitet – hierbei wurden die Handydaten von über 10.000 Menschen, die sich zum Tatzeitpunkt im Umkreis des Tatorts aufgehalten hatten, überprüft.
Etwa ein dutzend dieser Personen wurden anschließend zu Beschuldigten erklärt, um so an deren Gesprächsdaten und noch dazu an den Internetverkehr der gesamten Familie zu gelangen. Dieses Vorgehen mag effektiv sein und schließlich, nicht jedoch zuletzt aufgrund mehrerer zusammentreffender Umstände, auch zum Ziel geführt haben. Der mutmaßliche Täter sitzt in Untersuchungshaft.
Aber heiligt der Zweck immer die Mittel? Reicht schon der vage Verdacht aus, der Täter habe am Tatort möglicherweise telefoniert, um zehntausende Unbeteiligte als Verdächtige zu behandeln?
Zahlreiche Datenschützer und Juristen jedenfalls sehen in diesem Vorgehen der Oldenburger Polizei ein rechtswidriges Ausforschen ohne jegliche hinreichende Verdachtsmomente. Die Anwälte des mutmaßlichen Täters wollen gegen diese Ermittlungsmethode rechtliche Schritte einleiten - der Fall könnte vor dem Hintergrund der sich immer schneller entwickelnden technischen Möglichkeiten ein rechtlich wichtiger Wegweiser werden.
Auch die Bundesverfassungsrichter beschäftigen sich derzeit mit der Frage der Zulässigkeit einer Neuerung des digitalen Zeitalters – der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorratsdatenspeicherung. Diese Gesetzesregelung verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung sämtlicher Verkehrsdaten für einen Zeitraum von sechs Monaten, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen. Der Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung scheint hierbei keine Rolle zu spielen. Gewissermaßen „ins Blaue hinein“ werden nun aufgrund dieser höchst umstrittenen Maßnahme sämtliche Telekommunikationsnutzer als Verdächtige eingestuft.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren aus der Vergangenheit zeigt, wie wenig der Datenschutz beachtet wird, wenn nur der möglicherweise zu erzielende Erfolg bedeutungsvoll genug ist. In dem Ermittlungsverfahren „Mikado“ wurde wegen eines illegalen Internetangebotes ermittelt; in diesem Zusammenhang wurden mehrere Millionen Kreditkarteninhaber überprüft. Die Kreditkartenunternehmen haben damals nach Aufforderung durch die Staatsanwaltschaften ihre Datenbänke nach möglichen Nutzern dieses rechtswidrigen Dienstes durchsucht und Kundendaten herausgegeben. Dieses Vorgehen stellt meines Erachtens ganz klar einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Selbst wenn in diesem Fall der Zweck die Mittel geheiligt hätte – die Drahtzieher der Straftaten wurden vermutlich nicht gefasst – und viele Dateninhaber noch immer meinen, es gehe sie nichts an, da sie „nichts zu verbergen haben“, stellt sich doch die grundsätzliche Frage, wieweit der Datenschutz noch ausgehöhlt werden darf.
Ein weiteres Beispiel von Datenschutzmissbrauch lässt vielleicht früher oder später den ein oder anderen die Folgen der Missachtung des Datenschutzes spüren. Die ursprünglich für die Verfolgung von Steuerstraftaten entworfene Gesetzesgrundlage der Kontoabfrage durch Ermittlungsbehörden wurde zwischenzeitlich auf immer weitere Straftatbestände ausgedehnt. Es blieb aber nicht bei Straftaten, mittlerweile darf die Ermittlungsbehörde selbst bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zur Ermittlung der finanziellen Situation des „Täters“ die Kontodaten abfragen.
Dieser zu beobachtende Trend, der den Sinn und Zweck des Datenschutzes immer mehr untergräbt, sollte nicht unterschätzt werden. Das Einlenken der Regierung hinsichtlich des geplanten digitalen Fingerabdrucks auf den neuen Personalausweisen lässt jedenfalls hoffen….(NH)
21. Juli 2008
Dieser Ansicht ist jedenfalls der BGH in seiner Entscheidung I ZR 160/05 vom 17.07.2008. Bislang liegt nur die
Pressemitteilung vor.
Der BGH hatte mal wieder über eine Sammelaktion zu entscheiden die sich unter anderem an Kinder und Jugendliche richtete. Es ging um Schokoriegel der Nestlé AG (z.B. Lion, Kitkat oder Nuts) auf deren Verpackung Sammelpunkte angebracht waren. Wer 25 solcher Punkte gesammelt hatte konnte diese gegen einen Amazon.de Gutschein im Wert von 5 EUR einlösen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war der Ansicht, diese Aktion sei wettbewerbswidrig weil die Sammelleidenschaft von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden und damit eine rationale Kaufentscheidung verdrängt werden könne.
Der BGH war anderer Meinung.
Er hat klargestellt, dass gezielte Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen wettbewerbswidrig sein kann. Aber auch bei dieser besonders schutzbedürftigen Zielgruppe sei auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe abzustellen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass diese durchschnittlich informierten und aufmerksamen Kinder und Jugendlichen in der Lage seien, den Markt und die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der Sammelaktion ausreichend zu überblicken. Die Aktion habe sich zudem im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengeldes Minderjähriger gehalten und sei mit transparenten Teilnahmebedingungen versehen gewesen.
Grundsätzlich sind Entscheidungen, die den Verbraucher in die Verantwortung nehmen, zu begrüßen. Der Verbraucher soll vor seinen Kaufentscheidungen ordentlich nachdenken, ggf. rechnen und lesen. Dies verlangt eine freiheitliche Demokratie. Wer den Verbraucher zu sehr schützt, der nimmt ihm auch Entscheidungsspielräume.
Es stellt sich hier aber die Frage, ob das gleiche auch für die minderjährigen Verbraucher gelten soll. Im vorliegenden Fall ist diese Frage eindeutig zu bejahen. Auch Kinder und Jugendliche sollen über ihre Kaufentscheidungen nachdenken. Falls sie das im vorliegenden Fall nicht machen und sich von ihrer „Sammelleidenschaft“ lenken lassen dann geben sie ca. 10 EUR (25 x 40 Cent) aus. Der größte dabei entstehende Schaden dürfte in einem erhöhten Zuckerspiegel und Problemen mit den kindlichen Zähnen liegen, ein wirtschaftlicher Schaden ist auch mit Hinblick auf die überschaubaren finanziellen Verhältnisse der Kinder nicht zu erkennen. Auf diesem Weg werden Kinder und Jugendliche langsam aber sicher auf die komplexe Wirtschaftswelt vorbereitet. Und nach dem Motto, was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr, sollte hier lieber Hänschen mit 10 EUR Taschengeld lernen anstatt als stattlicher Hans viel größere Beträge in den Sand zu setzen. (ro)
18. Juli 2008
Bereits im Februar dieses Jahres wurde von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gegen RTL ein Bußgeld in Höhe von 100.000 EUR wegen wiederholter Jugendschutz-Verstöße in „Deutschland sucht den Superstar“ DSDS verhängt. Mit endgültiger Entscheidung der KJM vom 09. Juli 2008 und vorheriger Anhörung von RTL muss das Bußgeld nun gezahlt werden.
RTL habe in den Sendungen am 13., 14., 20., und 27. Januar gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen. Die beleidigenden Kommentare von Bohlen und seinen Jury-Kollegen, sowie die redaktionelle Aufbereitung und Inszenierung der Auftritte einiger Kandidaten seien geeignet, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren zu beeinträchtigen.
Richtigerweise wird von der KJM der Darstellung des teilweise antisozialen Verhaltens des „Poptitans“ nunmehr Grenzen aufgezeigt. In einem Massenmedium werden Menschen herabgesetzt, verspottet und lächerlich gemacht und dies auch noch als Normalität dargestellt. Gerade die Zielgruppe dieses Formates ist es schließlich, die für Beeinflussungen empfänglich ist, und deren positiven Entwicklung von Werten wie Mitgefühl, Respekt und Solidarität mit anderen entgegengewirkt wird.
Nachdem in der Februar-Sitzung die KJM neben der Beanstandung dieser Folgen auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beschlossen wurde, hatte RTL in einer umfassenden Stellungnahme Einsicht gezeigt, und sich verpflichtet, die Casting-Sendungen der nächsten Staffel von „Deutschland sucht den Superstar“ der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) vorzulegen. Diese Stellungnahme bewegte die KJM die Folgen 5 und 6 im Tagesprogramm und Folge 1 im Abendprogramm zwar zu beanstanden, das Ordnungswidrigkeitsverfahren jedoch einzustellen.
Ob diese Maßnahmen letztendlich Herrn Bohlen dazu bewegen, motivierte aber nicht hinreichend talentierte Kandidaten in respektvollerer Weise auf Ihre Schwächen hinzuweisen erscheint fraglich. Einen neuen Versuch hat zumindest der Bremer Bürgermeister Jens Böhrnsen bereits gewagt. Dieser lehnte nun die Anfrage der Organisatoren von RTL ab, das Rathaus für die nächste Staffel nutzen zu dürfen. Der hämische und beleidigende Stil des Wettbewerbs passe nicht zu dem historischen Gebäude, sagte Böhrnsen. Dieses werde auf keinen Fall für eine Veranstaltung genutzt, in der Menschen gezielt erniedrigt würden. (mu)
Quelle:
http://www.kjm-online.de 1
http://www.kjm-online.de 2
14. Juli 2008
eBay hat ein neues Bewertungssystem. Danach können nur noch die Käufer den Verkäufer aber nicht umgekehrt der Verkäufer seine Kunden mit einer entweder positiven, neutralen oder negativen Bewertung bedenken. Außerdem sind die Voraussetzungen verschärft worden, unter denen es möglich ist, Bewertungen nach Abgabe wieder von der Plattform zu entfernen.
Das heißt, die Käufer werden geradezu zu negativen Kommentaren animiert, da sie keine “Rachebewertung” fürchten müssen. Andererseits können sie diese Kommentare nicht wieder löschen, wenn sie über die Stränge geschlagen haben. Da freut sich der Anwalt.
Negative Bewertungen waren schon früher ein Ärgernis für die Verkäufer. Denn selbst, wenn man tausende positiver Beurteilungen vorweisen konnte, interessierten sich die potentiellen Käufer natürlich weniger für “Alles super, immer gerne wieder” als vielmehr für “Ware ist nicht Original”, “Verkäufer war frech” oder “Versandkosten überzogen!“. Daher waren Verkäufer bedacht, jede negative auch neben zahlreichen guten Beurteilungen möglichst wieder weg zubekommen.
Zwischenzeitlich hat sich die Lage verschärft, da eBay auch seine Listungskriterien verändert hat. Während die Übersichtsseiten die dort enthaltenen Auktionen früher automatisch nach Aktualität bzw. verbliebener Restzeit vorsortierte, folgt die Sortierung seit neustem einem ausgeklügelten System, das neben der Tatsache, ob eine Verkäufer privat oder gewerblich ist unter anderem auch das Bewertungsprofil miteinfließen lässt. Sprich: Wer weniger positive Bewertungen hat als die Konkurrenz, wird an schlechterer Stelle gelistet.
Für die gewerblichen Verkäufer bedeutet dies meist zwangsläufig der Gang zum Anwalt bzw. zum Gericht, denn vor diesem Hintergrund weigert sich man bei eBay nunmehr kategorisch Bewertungen zu löschen, die nicht offensichtlich rassistisch, obszön oder beleidigend sind.
Rechtlich war und ist die grundsätzliche Weigerung eBays, Kommentare nicht mehr zu löschen, natürlich völlig daneben. Denn es muss einem Äußernden, der sich (auch außergerichtlich) einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sieht, möglich sein, seinen Vertragspartner (eBay) aufzufordern, einen ggfls. Schadensersatz auslösenden Kommentar umgehend wieder zu löschen. Tut eBay das nicht, wird eBay einerseits selbst zum Störer und zum Schuldner eines Unterlassungsanspruchs und anderseits dem Mitglied gegenüber, welches sich nun gerichtlichen Schritten ausgesetzt sieht, sogar schadensersatzpflichtig bzgl. notwendiger Anwalts- und Gerichtskosten. Da die Landgerichte bei den öffentlich sichtbaren unwahren bzw. beleidigenden Bewertungen keinen Spaß verstehen und Gegenstandswerte von 10.000,00 € und mehr ansetzen, kommen da schnell mehrere tausend Euro zusammen.
Fazit:
eBay muss dringend handeln und die unsinnige Weigerung, Kommentare zu löschen, aufgeben.
Mitglieder, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten eBay ggfls. unter Hinweis auf die Abmahnung und mögliche Regressforderungen unmissverständlich per Einschreiben zur unverzüglichen Löschung auffordern. Nur dann kann man sich bei eBay für Weiterungen schadlos halten. Dazu reicht eine freundliche E-Mail nicht.
Verkäufer, die unwahre oder beleidigende Bewertungen bei eBay erhalten (dabei ist es übrigens unerheblich, ob diese als positive, negative oder neutrale Kommentare gestaltet sind) sollten sich nicht auf Diskussionen darüber einlassen, ob es bei eBay „möglich“ sei, Bewertungen zu löschen oder nicht. Es sollte abgemahnt und falls eine Unterlassungserklärung ausbleibt, eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Dann löscht eBay nach eigenem Bekunden nämlich kurioserweise die Bewertung…(la)
10. Juli 2008
Das OLG Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07, über die Störerhaftung bei unberechtigter Nutzung einer W-LAN Verbindung entschieden.
Es ging um eine Urheberrechtsverletzung in einer so genannten Internet-Tauschbörse. Die Klägerin hatte festgestellt, dass über die IP-Adresse des Beklagten Dateien urheberrechtswidrig in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden waren. Sie war der Ansicht, dass der W-Lan-Internetanschluss des Beklagten eine durch ihn eröffnete Gefahrenquelle darstelle, weshalb er als Störer verpflichtet sei, entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Aufgezählt wurden diesbezüglich die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA2, anstatt der in der Regel voreingestellten Version WEP, und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder an Außenwänden.
Der Beklagte hatte in dem Verfahren angeführt, er sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Urlaub gewesen und kein Dritter habe in dieser Zeit Zugriff auf seinen Computer gehabt. Das Landgericht in erster Instanz war der Ansicht gewesen, der Anschlussinhaber habe auch für Rechtsverletzungen, die unbekannte Dritte begangen haben, einzustehen. Das Berufungsgericht hat dies nun anders entschieden. Die Störerhaftung könne demnach nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Selbst wenn man eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des W-Lan-Anschlussinhabers deutlich darüber hinaus, weil er für unbekannte Dritte, die in keiner Beziehung zu ihm stünden, eintreten müsste. Eine Störerhaftung, die konkrete Prüfungspflichten voraussetzt, wäre damit nicht vereinbar. Bei einer lediglich abstrakten Gefahr eines “Missbrauchs von außen” kommt nach Ansicht des OLG eine Störerhaftung nicht in Betracht. Auch stellte das OLG fest, dass die von der Klägerin geforderten Sicherungsmaßnahmen nicht in diesem Ausmaß gefordert werden können.
Die Entscheidung steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Thema. Wir berichteten.
Dass die Entscheidung des OLG falsch sein dürfte, zeigt die Überlegung, dass nach der Logik des Gerichts jeder sich einer Haftung dadurch entledigen kann, indem er sich nur möglichst wenig um den Schutz vor Missbrauch seines Anschlusses kümmert und diesen einem möglichst unbegrenzten Kreis von Dritten zugänglich macht. Umso einfacher wird es nämlich dann nach dem OLG Frankfurt für den Anschlussinhaber sich in Bezug auf gerade denjenigen Dritten zu exkulpieren, der der Versuchung schließlich erliegt und den Anschluss missbraucht. Denn man konnte ja nicht ahnen, dass gerade dieser Dritte die Handlung begehen würde.
Das OLG macht den Fehler und wendet Überlegungen der Rechtssprechung auf den vorliegenden Fall an, obgleich die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Denn das Gericht zitiert stets Entscheidungen, in denen es um die Frage geht, ob man einen konkreten Dritten, dem man einen Anschluss zur Nutzung überlässt, stets überwachen muss, wenn sich bisher keine Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch gefunden haben.
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Denn es geht nicht darum, dass der Anschluss einer weiteren Person eröffnet wurde, bzgl. derer es selbstverständlich grundsätzlich keinen Grund gibt, von vorneherein misstrauisch zu sein. Hier wird aber jedem beliebigen Dritten, der sich in Reichweite des W-Lans befindet, noch dazu unter dem Deckmantel der Anonymität bzw. einer anderen Identität, nämlich der des Anschlussinhabers, die Möglichkeit gegeben, unbemerkt alles das zu tun, was der Anschlussinhaber mit seinem Anschluss zu tun in der Lage ist.
Daher passt auch der Vergleich mit der Störerrechtsprechung des BGH in Bezug auf Auktionsplattformen nicht. Denn eBay ermöglicht es nicht zahllosen nicht identifizierbaren Dritten unter seiner Identität Handlungen nach Belieben durchzuführen, sondern stellt im Rahmen eines konkreten Geschäftsmodells Raum für erkennbar fremde Handlungen zur Verfügung.
Die Argumentation des Gerichts ist ein bisschen so, als würde man einerseits eine Reihe Lotto tippen, bei der die Wahrscheinlichkeit, einen Sechser zu erzielen bei ca. 1 zu 14 Millionen liegt und andererseits unzählige Lotto-Reihen ausfüllen, um dann nach einem Lottogewinn mit der zweiten Methode zu behaupten, dass die Wahrscheinlichkeit (Gefahr) eines Lottogewinns (einer Urheberrechtsverletzung) auf jede einzelne getippte Reihe bezogen gleich (1 zu 14 Millionen) und somit auch bezogen auf beide Methoden identisch sei.
Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig, aber Internet-Anschlussinhaber, die alleine leben und eine verschlüsselte W-LAN-Verbindung nutzen - und natürlich nicht selbst Täter sind - sind wohl nach diesem Urteil in Frankfurt außer Gefahr. Da in den Filesharingfällen der fliegende Gerichtsstand gelten dürfte, sollte man sich aber nicht in Sicherheit wiegen. Der Gläubiger kann sich den Gerichtsstand nämlich aussuchen. (NH) Zum Urteil
8. Juli 2008
Das Landgericht Köln hat aktuell im Juni 2008, Az. 28 O 368/08, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über den Urheberrechtsschutz - und damit die Schöpfungshöhe - von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden.
Sicherlich - die Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergeschrieben werden, sind in einem gewissen Ausmaß gesetzlich vorgegeben und könnten daher allgemein frei sein. Aber bedeutet dies dann auch, dass jeder Internetnutzer Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere derartig aufgebaute Texte munter kopieren darf?
Der Antragsteller hatte in diesem Verfügungsverfahren vorgetragen, dass er in die Struktur, den Aufbau und die Formulierungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine ganze Arbeitskraft eingebracht habe. Aufgrund der Einzigartigkeit der Geschäftsbedingungen durch ihre individuelle Struktur, Formulierungen und Aufbau seien sie schutzfähig im Sinne des Urheberrechtes. Die ungefragte Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung dieses Sprachwerkes stelle eine Urheberrechtsverletzung dar, weshalb der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß § 97 UrhG habe.
Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht Köln an. Selbst wenn die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewissen Grenzen bzw. rechtlichen Schranken unterworfen ist, so stellen doch die individuelle Struktur, der jeweilige Aufbau, die einzelnen Untergliederungen einen schöpferischen Gedankengang dar, der aus bloßen gesetzlichen Vorschriften ein urheberrechtlich geschütztes Werk gestaltet.
Anderer Auffassung hingegen ist das Landgericht Hamburg, das bei einem Online-Lexikon - ein mit AGB vergleichbares Sprachwerk - eine schöpferische Eigenart und damit eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit verneint. Vergleichbar deshalb, weil das Lexikon oder auch ein Glossar faktischen Schranken unterworfen ist. Deren zugrunde liegender Sachverhalt muss wahrheitsgetreu und exakt wiedergegeben werden. Dennoch entsteht unseres Erachtens eben gerade durch die schöpferische Eigenart ein urheberrechtsfähiges Werk.
Wir streiten derzeit vor dem Landgericht Hamburg, da unserer Ansicht nach Online-Lexika Sprachwerke darstellen, die aufgrund ihrer individuellen schöpferischen Struktur, dem Aufbau, der charakteristischen Gestaltung als urheberrechtliches Werk geschützt werden. Auch wenn das Werk nicht im Ganzen kopiert wird, sondern hieraus lediglich Passagen übernommen werden, stellt dies nach unserer Auffassung eine Urheberrechtsverletzung dar.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die “kleine Münze”, wonach Gestaltungen, die lediglich über eine geringe schöpferische Ausdruckskraft verfügen, urheberrechtlich schutzfähig sind. Demzufolge müssten individuell strukturierte Sprachwerke wie Online-Lexika erst recht eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen.
Wir werden über den Ausgang in Hamburg berichten….(NH)
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