26. Juni 2008
Abofalle, Internetabzocke…
Das sind nur zwei Schlagworte, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Dienstleistungen im Internet fallen. Dort werden zu allen möglichen Themen Leistungen angeboten, deren Kostenpflichtigkeit oft auf der entsprechenden Seite “versteckt” wird.
Auch ist der Sinn dieser Angebote häufig zweifelhaft, da die Dienstleistungen sich teilweise in banalen Informationen erschöpfen, die man auch anderweitig kostenlos hätte erhalten können. Kritisieren kann man auch die Höhe der zu zahlenden Vergütung, die oft nicht im rechten Verhältnis zur Leistung steht.
Das Landgericht Darmstadt (LG Darmstadt, Urteil v. 22.11.2007, 9 O 257/07) hat den berüchtigten Schmidtlein-Brüdern am 22.11.2007 verboten, Ihre Angebote auf der als oft als Abofalle bezeichnete Seite http://www.p2p-heute.com mit dem folgenden Passus zu bewerben:
„Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.“
Das Gericht hält diesen Passus für irreführend:
„a) Der durchschnittliche Verbraucher versteht die von den Beklagten benutzte Formulierung dahingehend, dass sich die Testzeit zwar nach Ablauf des Anmeldetages in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, dies aber nicht automatisch geschieht. Denn nach durchschnittlichem Verständnis rechnet man bei einer Testzeit nicht damit, dass diese sich automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt. Die von den Beklagten verwandte Formulierung ist nicht ausreichend, um den Nutzer hierauf ausdrücklich hinzuweisen, da auch nach dieser nach durchschnittlichem Verständnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das kostenpflichtige Abonnement nur dann entsteht, wenn das Angebot der Beklagten nach Ablauf des Testtages weiter genutzt wird.“
Auf die Gefahr hin, wieder wegen unseren ständigen Richterschelte kritisiert zu werden, muss es raus: So geht es nicht.
Klar ist, dass ein wirksamer Vertrag nur geschlossen werden kann, wenn die Eckdaten des Deals feststehen. Dazu gehören jedenfalls der Gegenstand des Vertrags und natürlich auch der dafür zu entrichtende Preis und Informationen darüber, wann dieser Vertrag „losgeht“. Wenn Verbraucher über diese Dinge getäuscht werden, kann man mit fug und recht von Abzocke bzw. einer Falle sprechen.
Ich frage mich jedoch, wie die Beklagten es hier deutlicher hätten machen sollen. Denn die Testzeit verlängert sich eben nach Ablauf des Anmeldetages zu einem Abo zum Preis von 7,00 € im Monat und das für 24 Monate. Dass dieser Hinweis versteckt gewesen wäre, behauptet das Gericht nicht. Das Argument des Gerichts, der durchschnittliche Verbraucher wisse nicht, dass dies „automatisch“ geschieht ist nicht nachvollziehbar. Denn ein Abo verlängert sich (selbst) immer nur „automatisch“. Ansonsten würde es ja auch heißen, das Abo kann (durch den Verbraucher) verlängert werden. Das Wort „automatisch“ ist somit völlig überflüssig. Es ist auch nicht so, dass die Testzeit von höchstens 1 Tag zu kurz wäre. Denn der Nutzer kann nach der Anmeldung das Angebot sofort in Anspruch nehmen, da er sich sofort einloggen kann.
Daher dürfte es sich bei der Entscheidung, ich traue es mich kaum zu sagen, um eine Fehlentscheidung handeln, die auch nicht dadurch besser wird, dass man die Machenschaften der Gebrüder Schmidtlein nicht gut heißen muss. Um es noch mal zu betonen: Wenn der Verbraucher bewusst fehl informiert wird oder nicht ausreichend mag es sich um Abzocke handeln.
Aber auch nur dann.
Denn auch im “richtigen Leben” kommt es vor, dass man Dinge, die man sich kauft, nicht wirklich braucht, oder diese nicht den vorher gehegten Erwartungen entsprechen. Zur Abzocke wird das Geschehen damit aber noch lange nicht. Das wird aber oft von vielen Berichten sogar der Verbraucherzentralen in Bezug auf kostenpflichtige Angebote im Internet suggeriert. Und das ist ärgerlich. Denn die so sorgfältig geschützten unerfahrenen Verbraucher können so alles Mögliche, bis es an das Bezahlen der in Anspruch genommenen Leistungen geht. Dann hat man von nichts gewusst.(la) Zum Urteil
25. Juni 2008
Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07 (siehe Pressemitteilung), entschieden, dass Eltern neben ihren minderjährigen Kindern für Urheberrechtsverstöße im Internet als Störer haften, wenn sie ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen.
In dem konkreten Fall hatte die 16-jährige Tochter Videos auf den Webportalen “www.myvideo.de” und “www.video.web.de” eingestellt und damit Urheberrechte der Klägerin verletzt.
Ihre Eltern haben im Verfahren vorgetragen, sie hätten keine Pflichtverletzung im Sinne einer Aufsichtspflichtverletzung begangen, da ihre Tochter versierter im Umgang mit dem Internet sei als sie selbst und es bislang auch zu keinen Rechtsverletzungen im Umgang mit dem Internet gekommen sei. Zudem habe ihre Tochter in der Schule einen IT-Kurs belegt und überdies könnten Sie den Zugriff ihrer Kinder nicht permanent kontrollieren.
Nach Ansicht der Kammer haben die Eltern einer minderjährigen Tochter jedoch sehr wohl ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie wären ihren Sorgfaltspflichten nur dann ausreichend nachgekommen, wenn sie entsprechend dem Alter der Tochter, ihrer Eigenart und Charakter sowie im Hinblick auf die konkrete Rechtsgutverletzung alles Erforderliche zur Vermeidung dieser Situation getan hätten und dies auch nachweisen könnten. Nach Auffassung der Münchner Richter steht ein internetzugänglicher Computer einem “gefährlichen Gegenstand” gleich, weshalb eine entsprechende Belehrung und Überwachung minderjähriger Familienmitglieder zwingend erforderlich sei.
Dieses Urteil entbehrt meines Erachtens jedes Sinns für die Realität. Zuallererst stellt sich doch die Frage, wie Eltern beweisen sollen, dass sie ihr Kind “einweisend belehrt” haben und wenn ja, wie diese Belehrung aussah. Ich empfehle insofern, dem Kind eine schriftliche Einweisung und Belehrung zu übergeben, welche dieses dann nach Kenntnisnahme unterzeichnet. Dieses Prozedere sollte mindestens jeden Monat - besser jede Woche – wiederholt werden, ansonsten läuft man als Eltern Gefahr, seiner Überwachungspflicht nicht nachzukommen.
Da wahrscheinlich zumeist, wie auch in diesem Fall, die Kinder deutlich versierter im Umgang mit dem Internet sind als ihre Eltern - diesen Umstand ignoriert das Landgericht München I - können die Kinder ihren Eltern beim Aufsetzen der Belehrung gewiss helfen, belehrt werden müssen sie trotzdem.
Das Gericht verkennt außerdem gänzlich, dass eine geforderte “laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt” faktisch nicht realisierbar ist. Es sei denn, die Eltern kennen sich mit Überwachungssoftware aus - nach dem Motto des Gerichts “Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser”. (NH)
24. Juni 2008
Die Entscheidung des OLG Kölns (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) könnte in die Geschichte eingehen. Nicht weil der Senat Bahnbrechendes entschieden hätte. Sondern weil es wahrscheinlich die letzte Entscheidung darstellt, die AGB-Verstöße als wettbewerbsrechtlich irrelevant einstuft.
Nicht, dass das Gericht zur Vernunft gekommen wäre und die (wohl falsche) Meinung, die im Übrigen das OLG Hamburg teilt (mehr dazu hier), aufgegeben hätte, dass AGB-Bestimmungen deswegen nicht wettbewerbsrechtlich überprüfbar seien, da
„sie nicht speziell Belange der Verbraucher zum Gegenstand haben, sondern ohne konkreten Bezug zum Marktverhalten lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge gestalten.“
Der Grund dafür, dass eine Entscheidung dieser Art sich nicht wiederholen dürfte, liegt vielmehr darin, dass ab dem 12.12.2007 die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken direkt anwendbar ist. Dort ist in Artikel 3 Abs. 1 das Folgende geregelt:<!–[if !supportLineBreakNewLine]–>
<!–[endif]–>
„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“
Das bedeutet, dass die Trennung zwischen vorvertraglichem und nachvertraglichem Verhalten, die die Obergerichte in Köln und Hamburg vornehmen, für Verstöße nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statthaft ist.
Schon vor Geltung der Richtlinie war äußerst zweifelhaft, ob die gekünstelte Aufspaltung von vor- und nachvertraglich in Bezug auf AGB sinnvoll war. Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 09.05.2007, Az. 6 W 61/07) hat in diesem Zusammenhang insbesondere zur Verwendung rechtswidriger AGB in der Vergangenheit recht deutliche Worte gefunden:
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 - Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom 1.12.2005 – 6 U 116/05); in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden.“
Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Spuk dürfte aber nun ein Ende haben.
Fazit:
Für Onlinehändler bedeutet dies vor dem Hintergrund der Transparenz im Internet, dass sie nun umso mehr auf die rechtskonforme Gestaltung auch ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen achten müssen. (la) Zum Urteil
20. Juni 2008
Das OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 03.12.2007, Az. 6 W 184/07) war mit dem Thema “Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen” befasst. In diesem Fall ging es um fehlende Informationspflichten bei Verbraucherverträgen im Rahmen einer Internetauktion.
Zunächst hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Verkäuferin als Privatperson oder als Unternehmerin auftrat. Das Gericht nahm eine unternehmerische Tätigkeit an und kam zu dieser Entscheidung aufgrund mehrerer Anhaltspunkte, die für ein unternehmerisches Handeln sprechen:
- Umfang der geschäftlichen Betätigung,
- Art der angebotenen Artikel,
- Anzahl der Bewertungen über einen Zeitraum von sechs Monaten,
- Zustand der angebotenen Ware,
- Betreiben eines Onlineshops.
Im Weiteren hatte sich das OLG Frankfurt a.M. mit der Frage der Wiederholungsgefahr auseinanderzusetzen. Das Gericht stellte insofern fest, dass die Verletzungshandlung bereits die tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind. In der Regel kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Mit dieser Entscheidung wurde erneut der Ansicht, die Wiederholungsgefahr könne durch Beseitigung des Rechtsverstoßes ausgeräumt werden oder die Wiederholungsgefahr entfalle aufgrund eines langen Zuwartens, eine Absage erteilt.
Schließlich befasste sich das Gericht mit der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG und führte hierzu aus, dass sofern eine Vier-Wochen-Frist von der Abmahnung bis zum Eilantrag eingehalten werde, kein wie auch immer gestaltetes “zögerliches” und damit dringlichkeitsschädliches Vorgehen vorliege.
Kritisch zu beurteilen ist jedoch die Auffassung des Gerichts, ein Streitwert von 1.000 EUR sei vorliegend angemessen, weil das Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens mit Rücksicht auf den geänderten Internetauftritt der Antragsgegnerin und die daraus folgende “geringe Wiederholungsgefahr” nicht höher bewertet werden kann.
Die Höhe des Streitwerts an der “Intensität” der Wiederholungsgefahr festzumachen, geht mE vollkommen an der Sache vorbei. Der Streitwert richtet sch natürlich, wie auch sonst im Zivilrecht, nach dem Interesse des Gläubigers an der begehrten Handlung/Unterlassung des Schuldners. Gerade im Onlinehandel kommt dem für Verbraucher möglichen Widerruf erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, die bereits nach einigen (durch Weglassen der Belehrung) vermiedenen Widerrufen den Wert von 1.000,00 € übersteigen dürfte. Daher kann die Herabsetzung des Streitwerts durch das Gericht nur daran liegen, dass man keine Lust mehr hat, sich mit der Überprüfung der misslungenen Vorschriften im Fernabsatzbereich zu beschäftigen. Die gleiche Unlust zeigte vor einiger Zeit das KG Berlin in einer Entscheidung zu Belehrungspflichten.
Nach wie vor sind wir der Meinung, dass Gerichte sich hüten sollten, ihre wichtige Funktion als Judikative mit der Legislative zu vermengen. Dies ist auch einem notwendigen Reformdruck, der gegenüber dem Gesetzgeber aufgebaut werden muss, nicht zuträglich. Denn wenn Gerichte geltende Gesetze sowieso nicht mehr anwenden, brauchen sie nicht mehr geändert zu werden.(NH) Zum Urteil
18. Juni 2008
Veröffentlichte Urteile sind meistens derart geschwärzt, dass die Beteiligten und die Anwälte für den Leser nicht mehr erkennbar sind. Das OLG Hamm
(OLG Hamm, Urt. v 11.12.2007, Az. 4 U 132/07) stellte jetzt klar, dass darauf für die beteiligten Rechtsanwälte grundsätzlich kein Anspruch besteht, auch und gerade, wenn das Urteil sich für sie als Niederlage darstellt.
Einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lehnte das Gericht bereits mit der Begründung ab, dass die namentliche Erwähnung schon keinen Eingriff in “den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit” darstelle. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik seien hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Aber auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hielt das Gericht für nicht gegeben.
Es handele sich “nur” um einen Eingriff in die Individualsphäre und nicht in die Intim- oder Privatsphäre. Eine Anprangerung der Kl. selbst, eine Schmähkritik diesen gegenüber oder Ähnliches liege gerade nicht vor. Die bloße Nennung in den Urteilen und nicht zuletzt in dem Briefkopf des Rücknahmeschriftsatzes gestalte sich bei nüchterner Betrachtung als überaus neutral.
Ich persönlich finde die Entscheidung wie so manche Im Presse- und Äußerungsrecht mit einer Verbindung zum Internet sehr bedenklich. Denn ich habe den Verdacht, dass die Gerichte sich nicht darüber im Klaren sind, dass es sich nicht um herkömmliche Veröffentlichungen in klassischen Medien wie Zeitung, Fernsehen, etc. handelt. Hier werden Dinge veröffentlicht bzw. ausgestrahlt und kommen dann ins Archiv. Eine Veröffentlichung im Internet ist dagegen für einen unbegrenzten Zeitraum für ein ebenso unbegrenztes Publikum jederzeit abrufbar und dank Google auch immer leicht erreichbar. Diese uferlose Verbreitung allermöglichen Informationen, die sich dank ihrer digitalen Gestalt auch einfach sammeln und zuordnen lassen muss sich jemand vor dem Hintergrund der informationellen Selbstbestimmung verbitten können.
Der Senat gab den klagenden Anwälten aber auch mit Hinblick auf den vorliegenden (für sie verlorenen Prozess) ein kleines Trostpflaster mit auf den Weg:
Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal in Anwaltsprozessen in Zivilsachen immer 50% der Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, verlieren und ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet.
So ist das also. Mal gewinnt man, mal verliert man. Und das mit einer Quote von 50%. Wenn das unsere Mandanten erfahren, werfen manche vielleicht lieber eine Münze, als eine teure Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen… (la) Zum Urteil
17. Juni 2008
16. Juni 2008
Seit dem 15.06.2008 gelten beim Internetauktionshaus eBay neue Versandkosten für Inlandssendungen. Für insgesamt 31 verschiedene Warenangebote wurden maximale Versandkosten festgelegt. Beispielsweise für MP3-Player wurde ein Höchstwert der Versendungskosten von 8,00 EUR und für DVDs eine Kostenpauschale von 5,00 EUR bestimmt.
Es gibt drei verschiedene Kostenkategorien – 5,00 EUR, 6,00 EUR und 8,00 EUR. Diese Werte stellen die jeweiligen Maximalkosten dar, eine höhere Eingabe ist nun nicht mehr möglich.
eBay behält sich außerdem bei den folgenden vier Kategorien die Prüfung der Versandkosten vor und löscht die Angebote gegebenenfalls bei unangemessen hohen Kosten. Bei diesen Warenangeboten erfolgt eine Überprüfung bei Versendungskosten über 8,00 EUR.
1. Kategorie „Business & Industry“, Unterkategorie „Großhandel &
Sonderposten“
2. Kategorie „Feinschmecker“, Unterkategorie „Fleisch & Wurst“
3. Kategorie „Kleidung & Accessoires“, Unterkategorie
„Herrenbekleidung“
4. Kategorie „Kleidung & Accessoires“, Unterkategorie „Damenbekleidung“
eBay reagiert damit auf zahlreiche Beschwerden bzw. negative Bewertungen aufgrund überhöhter Versandkosten. Verkäufer haben in der Vergangenheit auf diese Weise versucht, mit einem scheinbar günstigen Angebot Käufer zu locken und dann quasi versteckt über die Versandkosten einen höheren Gewinn zu erzielen. Es bleibt abzuwarten, wie die eBay-Mitglieder auf diese Neuregelung reagieren werden. (nh)
11. Juni 2008
Das Landgericht München I hatte am
23.05.2008, Az. 21 O 10753/07, darüber zu entscheiden, wie ein Fotograf seine Urheberschaft an Fotos beweisen kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein freischaffender Fotograf ohne Auftrag Landschaftsbilder von Golfplätzen und Golfspielszenen gefertigt. Die Beklagte – Betreiber einer Golfanlage – hatte insgesamt elf Fotografien auf ihrer Homepage veröffentlicht, an denen der Kläger die Urheberschaft behauptet. Die Beklagte wiederum hat die Urheberschaft des Klägers bestritten. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass die Frage der Urheberschaft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist. Verwiesen hat es hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1979, 269, 270f.), in der der BGH eine Klage auf Feststellung der Erfinderschaft für zulässig befunden hat, da es sich bei der Erfinderschaft nicht lediglich um das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs handelt, sondern dieser Begriff insbesondere auch rechtliche Beziehungen umfasst, deren Bestehen oder Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann. Ebenso verhält es sich bei der Feststellung der Urheberschaft, bei dem rechtliche Fragen wie das Urheberpersönlichkeitsrecht oder die Frage der Nutzungsrechteübertragung eine bedeutende Rolle spielen.
Das Gericht hat im Rahmen einer freien Beweiswürdigung die Urheberschaft des Klägers für erwiesen erachtet. Zeugen der Fertigung der Fotos gab es nicht, Beweisangebote wie die Metadaten einer Fotodatei wies das Gericht aufgrund einer möglichen Manipulierbarkeit als taugliches Beweismittel zurück. Auch die in Fotodateien enthaltenen sogenannten „Hotpixel“ wurden als unzulässiger Ausforschungsbeweis als Beweismittel abgelehnt.
Das Gericht stellte dann aber klar, dass sofern schlüssige Anhaltspunkte für eine Urheberschaft sprechen, wie beispielsweise die Vorlage einer zusammenhängenden Fotoserie oder entsprechende Fotodateien auf einem Speichermedium, eine Parteivernehmung durchzuführen ist. Dies kann das Gericht gemäß § 448 ZPO auch ohne Antrag einer Partei zur Sachverhaltsaufklärung anordnen.
Die Vorschrift des § 448 ZPO lautet:
„Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen“.
Ein vom Gericht nicht berücksichtigtes Beweisangebot bei einer gegebenen Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Behauptung und einem hierzu substantiiert dargelegten Sachvortrag – hier: Urheberschaft des Fotografen – würde zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG führen.
Gerade erst hat das Bundesverfassungsgericht hierzu in einer Entscheidung vom 21. Februar 2008, Az. 1 BvR 1987/07, festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, also willkürlich ist. (NH) Zum Urteil
9. Juni 2008
Auf dem Weg zurück von einem Notarstermin begegnet mir das Kühlfahrzeug eines Fleischbetriebs, dessen Schriftzug die internen Vorgänge erschreckend treffend beschreibt: “Sterbing GmbH”.
Man kann nur hoffen, dass der Name auf dem nächsten Wagen nicht genauso auf das Geschäftsmodell hinweist. Nur eine Straße weiter ist man nämlich für einen Seniorendienstleistungsservice unterwegs. Beschriftung des Autos: “Das Friedhofsmobil”. (la)
6. Juni 2008
Der BGH teilt in einer Pressemitteilung vom 05.06.2008 mit, dass Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover keine Zahlungsansprüche (Schmerzensgeld) wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen.
Beide hatten gegen den Konzern British American Tobacco wegen einer Werbekampagne von “Lucky Strike” geklagt. Das OLG Hamburg hatte Bohlen noch 35.000,00 € und dem Prinzen 50.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen.
Die Lucky Strike Kampagne hatte Bohlen unter Anspielung auf sein teilweise verbotenes Buch „Hinter den Kulissen“ mit der Abbildung zweier Zigarettenschachteln, an denen ein Filzstift lehnte, auf Korn genommen und in der Überschrift geschrieben: Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.” Die Wörter “lieber”, “einfach” und “super” waren geschwärzt, aber noch lesbar.
Dem Prinz wurden seine Prügeleskapaden zum Verhängnis. Hier erschien eine Anzeige mit einer zerknitterten Zigarettenschachtel, über der es hieß: “War das Ernst? Oder August?”.
Entgegen einer DPA-Meldung ging es in dem Streit offenbar nicht darum, ob die Werbekampagne als solche zulässig ist oder nicht, sondern ob eine solch schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, dass die Gewährung immateriellen Schadensersatzes gerechtfertigt erscheint. Denn jedenfalls in Bezug auf den Welfenprinz ist bisher die Auffassung vertreten worden, dass dieser keine Person der Zeitgeschichte sei und damit die Veröffentlichung von Abbildungen grundsätzlich nicht erlaubt.
Der BGH war entgegen der Vorinstanzen der Meinung, dass die Beklagten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen hätten, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten.
Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.
Das nicht ganz von der Hand zu weisende Argument der Klägeranwältin, dass auf diese Weise mit einem „kleinen Kniff“, Personen zum Gegenstand einer Werbekampagne gemacht werden könnten, ohne dass diese dies wollten, ließ der BGH nicht gelten. (la)
compare cialis viagara levitra
Comparing Cealis And Viagra cialis availability in uk,
buy cialis online now
Cealis cialis comments?
biblioth ques sp cialis es;
Cealis And Lopressor produce tadalafil
paypal cialis
Cialis 5 Cealis cialis 30
cialis pdr
Viagra Cealis India women cialis
cialis bluepill?
Comparison Between Viagra Levitra Cealis cialis samples
megalis tadalafil
Coumadin Cealis cialis next day,
cialis no perscription
Viagra Cealis cialis illegal philippines
cheapest brand cialis?
Cealis Viagra Dialate Blood Vessels net cialis;