25. April 2008
Gerichte beschäftigen sich manchmal auch mit ganz profanen Dingen:
OLG Hamburg, Urteil vom 19. 12. 2002 - 5 U 79/02 (Corn Pops/Rice Pops):
“Entgegen der Annahme der Bekl. ist den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, keineswegs seit frühester Kindheit die Herstellung von Popcorn als „poppen” bekannt. Den Begriff „poppen” kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht. Die Verbindung zu Popcorn hilft also nicht weiter”
(la)
24. April 2008
Mehrfach haben wir bereits darüber berichtet. Über den vom Bundesjustizministerium gefeierten Abmahndeckel, der durch den neuen § 97a in das Urheberrechtsgesetz eingeführt werden soll. Danach sollten Abmahnkosten im Urheberrecht bei Bagatellfällen zunächst auf 50,00 € gedeckelt werden. Diesen Betrag erhöhte man später auf 100,00 €.
Wenn alles klappt, könnte das Gesetz, das kurioserweise „Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums“ heißt und von dem behauptet wird, es stärke das geistige Eigentum, bereits Anfang Juli 2008 in Kraft treten.
Dann aber könnte es sich aber auch schon wieder in praktischer Hinsicht erledigt haben. Grund dafür ist ein BGH-Verfahren (I ZR 73/05), in dem am 5. Mai unter anderem über die Frage verhandelt werden wird, ob bereits ein einziges Angebot im Internet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt, und somit zu einer Markenrechtsverletzung führen kann.
Obwohl der Fall auf den ersten Blick nichts mit dem Urheberrecht oder der Deckelung von Abmahngebühren zu tun hat, könnte er den § 97a UrhG völlig aus den Angeln heben.
Denn der Gesetzgeber verwendet den Begriff “geschäftlicher Verkehr” auch im 97a UrhG:
„(…)(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”
Damit sollte erreicht werden, dass rein private Nutzungshandlungen von der Erstattungpflicht ausgenommen werden. Als Beispiel nennt das Bundesjustizministerium die 16-jährige Schülerin, die für Ihre Homepage einen Stadtplanausschnitt verwendet.
Die Vorinstanz des BGH, das OLG Köln (OLG Köln, Urteil v. 18.03.2005, Az. 6 U 12/01) hatte aber zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs, von anderen Rechtsgebieten freilich unbeachtet, im Jahr 2005 schon die kühne These aufgestellt, dass rein private Tätigkeiten zwar vom geschäftlichen Verkehr ausgenommen seien, der Verkauf durch Private bei Hinzutreten bestimmter Umstände durchaus geschäftsmäßig sein könne. Hiervon sei im Interesse eines wirksamen Markenschutzes insbesondere dann auszugehen, wenn Ware außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen - nicht notwendig gegen Entgelt - angeboten wird.
Im letzten Satz liegt der Hase im Pfeffer. Denn im Internet werden Dinge immer einer unbestimmten Vielzahl von Personen „angeboten“.
Legte man diese Definition dem im neuen 97a UrhG verwendeten Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ zugrunde, liefe die Vorschrift wohl völlig leer. Denn die von der Politik angeprangerten bösen Abmahner fischen zu einem überwiegenden Teil natürlich im Netz.
Daher heißt es nun, die Entscheidung des BGH abzuwarten. Falls dort ein gleich strenger Maßstab an den geschäftlichen Verkehr angelegt würde, kann man den Abmahndeckel getrost vergessen.
Aber vielleicht wollen es auch alle Beteiligten so. Politiker werden schließlich auch von jemandem gewählt. Auf anderen Gesetzesbaustellen wird es ja auch nicht anders gemacht: Viel Reden, ein bisschen was fürs Herz, ein bisschen notdürftige Kosmetik, dann ist die Legislaturperiode auch schon wieder vorbei….(la)
22. April 2008
Spiegel Online erklärt das Markenrecht:
Besserwisserei von Berufs wegen ist das, was Juristen meist unbeliebt macht. Aber dieser Einstieg für den Artikel ist so vielschichtig falsch, dass eine Aufklärung schon einen mehrseitigen Aufsatz erfordern würde. Grund für den Bericht war offensichtlich ein Blogbeitrag im
lawblog - auch wir hatten
schon einmal über die Apple-Abmahnungen berichtet.
Nur so viel: Auch wenn der Gegenstandswert zwei Millionen Euro diskussionswürdig erscheint, ist die Honorarforderung weder mit der Anzahl verkaufter iPhones, noch mit der Höhe der (zusätzlich!) drohenden Schadensersatzansprüche zu erklären. Es handelt sich auch gerade nicht um den “Gegenstandswert”, der einen Schaden “beziffern” soll - Dreh- und Angelpunkt ist vielmehr der Unterlassungsanspruch. Betroffene Händler, die den Artikel lesen, sollten sich unbedingt beraten lassen. Es ist nämlich gerade im Urheber- und Markenrecht keineswegs undenkbar, dass die Streitwerte auch bei scheinbar belanglosen Verstößen gegen geistige Schutzrechte in die Millionen gehen können… (zie)
“Das iPhone mag nicht gerade billig sein, aber 13.333 Euro scheinen etwas hoch gegriffen. Auf diesen Gegenstandswert beziffert Apples Anwaltskanzlei Bird & Bird den Schaden, der dem Hersteller pro Gerät, das auf dem grauen Markt angeboten wird, entsteht.”
18. April 2008
Aus der Beschreibung der
eBay-Community von der eBay-Webseite:
“eBay ist Begegnung
Bei eBay können Sie täglich Millionen von Menschen treffen. Spätestens während der Abwicklung einer Transaktion kontaktieren Sie Ihren Handelspartner direkt und tauschen Konto- und Adressdaten aus. Vielleicht haben Sie auch schon die Erfahrung gemacht, dass die Abstimmung mit Ihrem Handelspartner umso angenehmer ausfällt, je freundlicher und persönlicher der Tonfall ist. Dann kann sich aus einem Geschäft ein persönlicher Kontakt bis hin zur dauerhaften Freundschaft entwickeln. Es passiert jeden Tag.”
Diese Erfahrungen machen wir eher selten. Das liegt natürlich auch daran, dass Leute den Rechtsanwalt meist aufsuchen, wenn es Unstimmigkeiten gibt. Haben sich alle lieb, bleiben wir außen vor.
So deutlich, wie in dem vom Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss. v. 10.04.2008, Az. 28 O 192/08) entschiedenen Fall sagen sich Mitmenschen jedoch auch nach unseren Erlebnissen nicht oft die Meinung:



Die öffentliche Beschimpfung “Schlampe” findet das Landgericht so gewichtig, dass es einen Streitwert von 10.000,00 € zugrunde gelegt hat. Auch unwahre Tatsachen innerhalb von negativen Bewertungen können teuer werden. Als Beleidigung ist die Äußerung zudem gem. § 185 StGB strafbar.
Jetzt, wo der Äußernde das weiß, sollte er es - ganz im Stile der Sendung Der große Preis oder Jeopardy - mal mit Iditot, 5.000 versuchen. Bisher ist er jedenfalls Favorit für den Champion. (la)
17. April 2008
Der Fall ist schnell geschildert: Quelle wollte einer Kundin 70 Euro in Rechnung stellen, als diese einen mangelhaften Herd zurückgab - Wertersatz heißt das nach deutschem Recht. Die entsprechenden Regelungen des Bügerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach ein Verbraucher Wertersatz leisten muss, wenn der Vertrag rückabgewickelt wird und die Ware benutzt wurde, stehen aber im Konflikt mit dem Europarecht. Das hat der Europäische Gerichtshof heute nach einer Vorabentscheidungsanfrage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden:
“Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.”
Nun ist der BGH wieder gefragt, der in einem Rechtsstreit der Quelle AG gegen den Bundesverband der Verbraucherzentralen erkannt hatte, dass § 346 BGB offenbar mit dem Europarecht kollidiert, das dem Verbraucher in solchen Fällen keine Kosten aufbrummen möchte. Daraufhin wurde das Verfahren ausgesetzt und der EuGH gefragt. Mal sehen, was das höchste deutsche Zivilgericht mit der eigentlich eindeutigen, aber europarechtswidrigen deutschen Regelung nun macht. Er muss sie nämlich anwenden, auch wenn er weiß, dass sie gegen Europarecht verstößt. Wahrscheinlich muss der Gesetzgeber am Ende wohl wieder mal nachsitzen…
Übrigens: mit “Garantie” hat das ganze nichts zu tun. Es ging hier darum, dass der Kaufgegenstand einen Fehler aufwies, so dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift und nicht etwa Garantiebestimmungen des Herstellers. (zie)
zum Urteil
Wie
Spiegel-Online berichtet, soll die Bildagentur getty images eine “Abmahnwelle” gestartet haben. Hintergrund: Viele Webseitenbetreiber machen die Bilder bzw. Fotos auf ihren Seiten nicht selbst, sondern suchen sich das Material aus dem Internet zusammen. Da kommt es vor, dass auch Bilder dabei sind, an denen getty Rechte hält.
Was viele (immer noch) nicht wissen: Die unlizensierte Nutzung von Lichtbildern ist eine Urheberrechtsverletzung mit möglicherweise teuren Folgen. Der Streit- bzw. Gegenstandswert wird von den Gerichten mit 6.000,00 Euro pro Lichtbild angesetzt, der Schadensersatz nach der so genannten Lizenznanalogie kann sich - auch bei einfachen Schnappschüssen - auf bis zu 450,00 Euro pro Lichtbild belaufen.
Sobald getty images einen Verstoß feststellt, werden die Verletzer offenbar zunächst ohne Anwalt angeschrieben und zur Kasse gebeten. Dass getty pro Bild Beträge von bis zu mehreren tausend Euro verlangt, liegt daran, dass sich der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie berechnet, die dem Verletzer den Betrag auferlegt, den “bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“. Kann getty also darlegen, dass bereits Nutzungsvereinbarungen mit bestimmten Vergütungssätzen existieren, so können diese auch von unberechtigten Nutzern verlangt werden. Da der Spiegel oft über die angebliche Geldschneiderei durch Abmahnungen berichtet, wäre es hier angebracht gewesen, darauf hinzuweisen, dass diese Kosten durch getty zunächst nicht verursacht werden, da die Verletzer direkt angeschrieben werden. Stattdessen fallen scheinbar skandalträchtige Sätze wie:
“Getty Images scheint systematisch das Internet nach nicht lizenziertem Bildmaterial zu durchforsten.”
Ach.
Auch der Hinweis, zahlreiche Nutzer seien unberechtigterweise angeschrieben worden, da sie die Rechte vorher gekauft hätten, überzeugt als Aufhänger für die vermeintliche Skandal-Story nicht. Denn Lizenzverträge werden für einen bestimmten Zeitraum für eine ganz bestimmte Nutzungsart geschlossen. Da liegt es nahe, dass viele Internetuser über die Grenzen der Erlaubnis hinaus Nutzungshandlungen vorgenommen haben. Dafür spricht der niedrige “Kaufpreis” von 151,25 €, den Herr Keilmann, der sich angeblich auch schon “auf seinen Prozess freut”, bereits gezahlt haben will. Den Widerspruch zu den von getty verlangten Lizenzgebühren von 2.000,00 Euro klärt jedenfalls keiner auf.
Das Landgericht Düsseldorf hat zu der Berechnung des Schadensersatzes kürzlich Stellung genommen (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.03.2008, Az. 12 O 416/06). Dabei hat es die Anwendbarkeit von bestehenden Tarifwerken zur Bestimmung der Schadensersatzhöhe (hier die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) bejaht, dem Urheber einen 50% Zuschlag wegen mehrfacher Nutzung des Fotos, sowie einen 100% Zuschlag auf den Schadenersatz wegen Nichtnennung des Urhebers gewährt. Im Ergebnis kostete jedes Foto den Nutzer 300,00 €.
Der Slogan “Spiegelleser wissen mehr!” mag ja stimmen. Aber vom Spiegellesen kommt das sicher nicht…(la) Zum Urteil
16. April 2008
Eine interessante Entscheidung des BGH vom 04.03.2008 (BGH, Urteil v. 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07), die vornehmlich Kollegen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Presserechts interessieren dürfte.
1. Das Abschlussschreiben stellte eine andere Angelegenheit dar und gehört zum Hauptsacheverfahren.
2. In dem Fall wurde für das Abschlussschreiben eine Gebühr von 0,8 zugesprochen.
3. Jedenfalls 3 Wochen nach Zustellung der Verfügung ist ein Abschlussschreiben erforderlich.
Nachdem die Gerichte bisher Gebührensätze von 0,3 (LG Hamburg) bis 0,9 (LG Köln) für angemessen hielten, endlich eine klare Regelung, die nun auch bundesweit gelten dürfte. Letzteres ist gerade im Bereich des Internets nicht selbstverständlich. (la)
Zum Urteil
14. April 2008
Leider kommt es oft vor: Jemand meldet sich unter einer fremden Identität bei eBay an. Es wird kein Phantasiename verwendet, sondern der Name und die Anschrift irgendeines nichts ahnenden Mitbürgers - nennen wir ihn Heinz aus Berlin. Über den Account werden diverse Kaufverträge abgewickelt. Heinz bekommt monatelang – vielleicht sogar jahrelang nichts von der Sache mit. Bis eines Tages ein Kaufvertrag nicht korrekt abgewickelt wird. Der Käufer ist z. B. unzufrieden und sendet die Ware an Heinz zurück. Der wundert sich und versucht zu klären, was passiert ist und muss feststellen, dass irgendjemand unter seiner Identität handelt. Heinz kümmert sich dann um die Sache und teilt eBay mit, dass er keinen Account bei eBay angemeldet hat. eBay sperrt den Account. Trotzdem bekommt Heinz wieder Ware zurückgesendet und stellt fest, dass nach der Sperrung ein weiterer Account mit seinen Daten angemeldet wurde. Heinz wird nun langsam sauer und nimmt eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch.
Solche Fälle gibt es häufiger und in unterschiedlichsten Konstellationen. Die grundlegenden Fragen lautet immer: Ab welchem Zeitpunkt haftet eBay und welche Überwachungsmaßnahmen sind erforderlich? Sicher ist, dass ebay ab Kenntnis von Verstößen verpflichtet ist, weitere Verstöße durch Überwachungsmaßnahmen zu verhindern. Eine konkrete Definition der notwendigen Überwachungsmaßnahmen gibt es nicht. Ist es eBay etwa im vorliegenden Fall zumutbar, alle Anmeldungen genauer prüfen, in denen sich mal wieder jemand als Heinz aus Berlin ausgibt? Leider hat der BGH diese Fragen nicht beantworten können, weil die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere Namensrechtsverletzungen zu verhindern.
Die Frage bleibt also weiterhin ungeklärt. Wir freuen uns auf die nächsten Entscheidungen. (ro) Zur Pressemeldung des BGH
11. April 2008
Interessant sind die Ausführungen des Gerichts nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch, weil daran zu erkennen ist, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer offenbar von einem Krawallanwalt der Marke “Feldwaldwiese” vertreten war, der seinen Mandanten anscheinend nicht nur außergerichtlich kostenträchtig falsch beraten, sondern auch noch - für ihn lohnend - gerichtlich mit der Beschwerde in die nächste Instanz gejagt hat. Und das alles mit den Uraltargumenten “armer Privatverkäufer” und - meine Finger zittern beim Tippen - “Rechtsmissbrauch”. Dieses Vorgehen hat abgesehen von seiner Unsinnigkeit und Haftungsträchtigkeit natürlich zwei Vorteile: Die Kasse klingelt und man hat auf der guten Seite gekämpft…Zum Rechtlichen:
Das OLG Frankfurt meint, während ein “Powerseller” wohl tendenziell grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sei, gelte das nicht umgekehrt, so dass nicht jeder, der kein “Powerseller” ist, automatisch als rein privat anzusehen sei.
Auch stellt das OLG klar, dass für die Annahme eines unternehmerischen Handelns nicht erforderlich ist, dass das Handelsgut eigens für den Wiederverkauf erworben wurde. Eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung könne auch dann anzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegen des Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einer gängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden.
Zum Rechtsmissbrauch vertritt das Gericht die Meinung, dass ein Vorgehen dann jedenfalls rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten von dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57), wie es wohl in diesem Fall geschehen war.
Andererseits führt es aber auch zu dem weit verbreiteten Irrtum aus, dass allein die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen keinen Rechtsmissbrauch begründen könne. Das Gericht dazu:
“Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes, Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57).”
Ich frage mich manchmal, ob die vielen scheinprivaten Anbieter auf der eBay-Plattform, von denen die wenigsten Steuern auf ihre Einnahmen zahlen, von selbst auf die Idee kommen, anderen, die sich insoweit an die Gesetzte halten, Rechtsmissbrauch vorzuwerfen und wirklich glauben, damit vor Gericht auch nur einen Blumentopf gewinnen zu können. Oder ob da nicht der (Notar und Fach-) Anwalt (für Familienrecht) auch ein bisschen nachhilft… (la) Zum Beschluss
“Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.
Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.”
Schade nur, dass das Leben nicht aus Musterfällen besteht. Außerdem wird geflissentlich verschwiegen, dass die arme Schülerin möglicherweise mit mehreren tausend Euro Lizenzgebühren rechnen muss. Wie wäre es nun mit folgendem Beispiel:
“Die Mutter und Hausfrau S verkauft in Ihrer Freizeit auf der eBay-Plattform gebrauchte Klamotten (etwa 20 Stück im Monat), um ihre knappe Haushaltskasse aufzubessern. Sie benutzt ein geschütztes Produktbild zur Illustration ihres Angebots und wird von einem Rechteinhaber, der sich einen Anwalt nimmt, abgemahnt.”
Hier wird es kompliziert und - so wie das Gesetz formuliert werden soll - mit großer Wahrscheinlichkeit teuer, obwohl sich der Rechtsverstoß nicht anders “anfühlt” als der vom BMJ skizzierte Fall. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft erbitterte gerichtliche Auseinandersetzungen über die Auslegung des § 97a UrhG und die Erstattung von Anwaltskosten stattfinden werden. Außerdem dürfte in eindeutigeren Fällen der “Abmahndeckel” gerade zur Rechtfertigung von hohen Erstattungsbeträgen hinhalten. Schließlich fehlt eine Vorschrift für gerichtliche Verfahren völlig. Rechtssicherheit bringt das zwar nicht - aber immerhin kann man sich dann im Justizministerium damit brüsten, irgendetwas getan zu haben. (zie)
Hier nochmals die geplante Vorschrift:
§ 97a
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen erfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
compare cialis viagara levitra
Comparing Cealis And Viagra cialis availability in uk,
buy cialis online now
Cealis cialis comments?
biblioth ques sp cialis es;
Cealis And Lopressor produce tadalafil
paypal cialis
Cialis 5 Cealis cialis 30
cialis pdr
Viagra Cealis India women cialis
cialis bluepill?
Comparison Between Viagra Levitra Cealis cialis samples
megalis tadalafil
Coumadin Cealis cialis next day,
cialis no perscription
Viagra Cealis cialis illegal philippines
cheapest brand cialis?
Cealis Viagra Dialate Blood Vessels net cialis;