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27. März 2008

OLG Hamm: Abmahnungen bei Impressumsverstößen keine Bagatelle

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss (Az. I-4 U 192/07) deutlich gemacht, dass es bei fehlerhaften Angaben im Impressum eines Online-Shops keinen “Bagatellverstoß” sieht. Abmahnungen in diesem Bereich müssen nach dieser Auffassung weiterhin als berechtigt angesehen werden. Konkret ging es in dem Fall um eine fehlende Angabe der Handelsregisternummer.

Das Gericht setzt an einem bisher vernachlässigten Punkt an: Während einige Gerichte - wohl um der Abmahnflut Herr zu werden - fast inflationär von der so genannten “Bagatellklausel” des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Gebrauch machen und bei vergleichbaren Verstößen den Wettbewerb nicht “erheblich” beeinträchtigt sehen, weist das OLG Hamm darauf hin, dass der europäische Gesetzgeber etwa bei Impressumspflichten, die in § 5 TMG geregelt sind, ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich um schwer wiegende Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb handelt:

“Ob die Bagatellklausel greift, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind seit dem 12. Dezember 2007 allerdings auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen.[...]

Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach nationalem Recht immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier völlig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich ohnehin. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren.”

Tatsächlich wird besagter Richtlinie noch zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Wenn man sie anwendet (und das müssen die Gerichte eigentlich seit diesem Jahr), ist im Namen des Verbraucherschutzes fast alles als “erheblich” und unlauter “abmahnbar”.

Das Dilemma liegt auf der Hand: Während auf der einen Seite versucht wird, scheinbar belanglose Abmahnungen wegen Kennzeichnungspflichten über die Bagatellklausel einzudämmen, fährt der Gesetzgeber immer mehr Geschütze auf, die solche Abmahnungen erst möglich machen und damit die Kritik an denjenigen Gerichten heraufbeschwören, welche die Gesetze konsequent anwenden. Ausdrücklich verlangt die Richtlinie nach “abschreckenden” Sanktionen (vgl. Punkt 22 der Erwägungsgründe).

Das einzige Instrument, um den wahnsinnigen und fragwürdigen (europa-)rechtlichen Vorgaben zu genügen, ist aber die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Mitbewerber. Oder es müsste wieder eine weitere Behörde geschaffen werden, die mit Bußgeldern gegen hunderttausende Onlinehändler vorgeht. Angeschmiert bleibt in beiden Fällen der Gewerbetreibende… (zie)

zum Beschluss

24. März 2008

Und bei eBay braucht man immer noch keine AGB, Reloaded

Aus aktuellem Anlass:

Die Gerüchteküche im Internet macht die Beratungspraxis häufig unnötig schwer. Immer wieder müssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle bewusst geschaffen wird.

Daher nochmal: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen auch unternehmerische Verkäufer nicht. Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckmäßig, muss es aber nicht. Das gilt für herkömmliche Onlineshops und auch für Auktionsplattformen (siehe dazu auch die Informationen von eBay). Verbaucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, sind etwas völlig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.

Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gefährlich.

Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind “vorformulierte Vertragsbedingungen”, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverhältnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegenüber nur die Beschreibung tatsächlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umstände.

Das sieht übrigens auch der Gesetzgeber so:

http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502946.pdf (S. 21):

“(…)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende “eigentliche“ Vertragstext sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(ähnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 312e Abs. 4 BGB, Bundestagsdrucksache 14/7052, S. 192).(…)”

Nun könnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?

Die Behauptung, man benötige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Es ist nämlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht “rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung bzw. Bestellung” mitgeteilt wären. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, die dem Verbraucher gem. § 3 BGB-InfoV mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bezüglich derer dem Verbaucher nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die üblicherweise gar nicht gelesen werden), werden üblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und dürften zweitens zu spät sein.

Man darf bezüglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung für seine Kanzlei machen. Aber das “Geschäft mit der Angst” noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie überlassen. (la)

17. März 2008

Betreuung gefällig?

Zuerst dachte ich, ich hätte mich verguckt. Dann hielt ich es für einen Hackerangriff.
Es geht um die folgende Internetseite:

Nach einiger Zeit wurde mir klar, dass da jemandem unsere Webseite so gut gefallen hatte, dass er sie wohl auf seinen Computer heruntergeladen und ein wenig abgeändert als eine Internetpräsenz für sein Betreuungsbüro ins Netz gestellt hatte. Auch die Fotos auf der Seite treffen anscheinend seinen Geschmack, denn sie wurden auch unverändert übernommen. Ausweislich der Seite “Tätigikeitsschwerpunkte” ist der Betreuungsschwerpunkt Demenz.

Als auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Anwalt fallen einem sofort viele teure Maßnahmen ein, wie man ein solches Verhalten schnell abstellt. Ich habe aber erst einmal zum Telefonhörer gegriffen, um herauszufinden, ob nicht der Betreiber der Seite selbst unter Betreuung steht oder sonstwie Hilfe benötigt. Denn ein anderes Attribut als bekloppt fällt mir für jemanden, der eine komplette Internetseite bei Anwälten klaut, die sich auf Urheber- und Wettbewerbsrecht spezialisiert haben, nicht ein. Und einen Grund zum Lachen hatte uns der Contentdieb ja auch beschert.

Es meldete sich aber nur ein Anrufbeantworter. Der Herr ist bis Ende März im Urlaub. Die Urlaubsfreude wird nach dem Blick in den Briefkasten wohl dann doch eher ein jähes Ende finden. (la)

13. März 2008

Abmahnungen im Urheberrecht: 100 statt 50 Euro, Filesharing weiterhin teuer?

Und es tut sich doch was… Wie aus Parlamentskreisen durchsickert, haben sich heute die Berichterstatter des Rechtsausschusses im Bundestag bezüglich der strittigen Punkte bei der Umsetzuzng der “Enforcement-Richtlinie” geeinigt. Jetzt soll die Abmahnung “privater” Urheberrechtsverletzer den Content-Dieb 100 statt 50 Euro kosten. Der abmahnende Rechteinhaber soll allerdings die volle Gebühr an seinen Anwalt zahlen. Damit werden die Ansprüche des Urhebers gegenüber “Privaten” voraussichtlich wertlos, obwohl ihm immerhin ein Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG bleibt.

Interessant ist, dass man offenbar den schwammigen Kriterien (”unerhebliche Rechtsverletzung”, “einfach gelagerte Fälle”) zur Anwendung des geplanten § 97a UrhG, die den Gerichten offenbar das Leben schwer machen sollen, Regelbeispiele hinzufügen will. Noch interessanter ist, dass das “Filesharing” in diesen Regelbeispielen nicht auftaucht. So könnten illegale Musikdownloads weiterhin die vollen Anwaltsgebühren für den Rechtsverletzer nach sich ziehen. Aber das werden die Gerichte mühsam klären müssen.

 

Aus der neuen Beschlussempfehlung:

“Zu § 97a Abs. 2

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wird auf 100 Euro erhöht. Damit wird ein angemessener Ausgleich der verschiedenen Interessen geschaffen. Der Betrag von 100 Euro ermöglicht es den Rechtsinhabern, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirksam zu verfolgen. Zugleich schützt die Begrenzung Verbraucher, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs tätig werden, vor überzogenen Forderungen. Die Regelung soll dabei insbesondere Fallgestaltungen wie die Folgenden erfassen:

Öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers; öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein; Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.

Ein Blogger mit Werbebannern auf seiner Seite oder ein eBay-Händler werden damit wohl nicht in den Genuss der Regelung kommen. Der Bundestag wird sich in 2./ 3. Lesung mit dem Gesetz wohl in der Woche nach Ostern befassen. Sofern der Bundesrat keine Einwände erhebt, könnte das Gesetz zum 01.08.2008 in Kraft treten. Danach wird es garantiert mehr Arbeit für die Gerichte und noch weniger Rechtssicherheit geben. Sowas freut natürlich Anwälte. (zie)
11. März 2008

Endlich "abmahnsicher" mit der neuen Musterbelehrung?

Bei dem bei vielen Kollegen beliebten Begriff “abmahnsicher” zucken wir regelmäßig zusammen. Bisher hat es in unserer Kanzlei noch niemand gewagt, einem Mandanten gegenüber zu behaupten, wir (oder irgendjemand auf der Welt) könnten seinen Internetauftritt “abmahnsicher” gestalten. Eher bringen wir den Auftritt auf den neuesten Stand, um den verworrenen Gesetzen und der aktuellen, sich teilweise widersprechenden Rechtsprechung gerecht zu werden, um Risiken so gut wie irgend möglich zu minimieren. Täten wir das nicht, haften wir für Beratungsfehler natürlich ebenso wie Anwälte, die Ihren Mandanten völlige “Abmahnsicherheit” garantieren können. Abgesehen davon kann jeder jeden immer “abmahnen”, wie es auch immer möglich ist, jemanden zu verklagen oder auch nur mit dem Anwalt zu drohen. Die Frage ist, ob das Vorgehen Erfolg verspricht…

Aber nun zum eigentlichen Thema: Die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministerin ist zwar noch nicht im Bundesgesetzblatt, soll aber entsprechend der Entwurfsfassung am 01.04.2008 in Kraft treten und wird allenthalben schon heiß diskutiert. Was also soll man nun dem Mandanten raten?

Unserer Meinung nach verbietet sich die unkritische Übernahme der Vorschläge (das Muster muss nicht verwendet werden!) ebenso wie die Verteufelung der Überabreitung. Offensichtlich hat man im Ministerium einfach die Rechtsprechung ausgewertet und eher kleinere Änderungen vorgenommen.

Wichtig und richtig ist sicherlich der Hinweis, dass insbesondere dann Vorsicht geboten ist, wenn man in der Vergangenheit wegen einer bestimmten Formulierung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und nun das Muster verwenden will. Ansonsten sollten “Selbstgestalter” die Gestaltungshinweise sorgfältig auswerten - oder aber einen Anwalt beauftragen, der die Belehrung maßschneidert und “abmahnsicher” macht. Bei uns heißt das dann aber nicht so. (zie)

Zum Entwurf des BMJ (Stand 25.02.2008)

10. März 2008

Neue Verpackungsverordnung kommt zum 01.01.2009

Zum 01.01.2009 wird die Novelle zur Verpackungsverordnung in Kraft treten.

Nachdem es im Netz bereits einigen Wirbel zur bestehenden Verpackungsverordnung gab und viele Mandanten, die im Versandhandel tätig sind, mit diesbezüglichen Fragen an uns herantreten, soll die wichtigste Änderung kurz beschrieben werden.

Nach den Vorstellung der Bundesregierung sollen Vertreiber von Verpackungen zukünftig Mengen und Verbleib der von ihnen verwendeten Verpackungen in Vollständigkeitserklärungen dokumentieren. Diese Regelungen sollen die Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhöhen. Die bisherigen Trittbrettfahrer sollen ihre Abfälle nicht mehr auf Kosten anderer Vertreiber entsorgen.

Eine entscheidende Änderung ist dabei die Neufassung des § 6 VerpackV:

§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (…)

Wichtig ist hierbei der unterstrichene Part.

Das bedeutet für den Versandhändler, dass er dem Endverbraucher keinerlei Verkaufsverpackungen (das sind alle grundsätzlich alle Verpackungsmaterialien, die beim Endverbraucher ankommen) zukommen lassen darf, bezüglich derer entweder er selbst oder einer seiner Vorlieferanten sich nicht einem System nach Abs. 3 beteiligt. Anbieter sind bspw. das Duale System Deutschland GmbH, die Interseroh AG oder die Landbell AG.

Zuwiderhandlungen können über § 4 Nr. 11 UWG Wettbewerbsverstöße darstellen und gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungsverordnung auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Da ein Versand ohne Verpackungsmaterial nicht möglich sein dürfte, stünde der Verkauf nach einem richterlichen Verbot ggfls. vollständig still. Händler sollten daher zeitnahe Vorbereitungen treffen, die sicherstellen, dass sie den Vorgaben des Gesetzes gerecht werden können. (la)

7. März 2008

50 Euro-Abmahnung Update

Zur unendlichen Geschichte gerät die geplante 50 Euro-Abmahnung bei “privaten” Verstößen im Urheberrecht. Wir erinnern uns: Im Mai 2006 verkündete die Justizministerin erstmals Pläne zur gesetzlichen Streitwertdeckelung im Urheberrecht. Offenbar merkte man dann im Ministerium, dass ein solches Unterfangen das Prozessrecht systemwidrig verändern könnte. Daher kam man wahrscheinlich entgegen der ursprünglichen Ankündigung auf die geniale Idee, kurzerhand das Schadens- und Kostenerstattungsrecht mit der Brechstange umzukehren und den Gerichten die Auslegung völlig unbrauchbarer Formeln zu überlassen: Die 50 Euro-Abmahnung war geboren. Viele Anwälte, Mandanten und sogar Wissenschaftler sind gar der Meinung, dass ein solches Gesetz bereits existiert.

Fast zwei Jahre später dümpelt der unausgegorene Plan, gegen den sich sämtliche Vertreter der Urheberverbände und - wen wundert es - die Rechtsanwaltslobby ausgesprochen haben, in Wirklichkeit im Rechtsausschuss vor sich hin. Wie man bei urheberrecht.org erfahren kann, gibt es aber sensationelle Neuigkeiten:

“Wie nun aus Parlamentskreisen zu erfahren war, beraten momentan noch die zuständigen Berichterstatter der Großen Koalition untereinander strittige Fragen, um dann dem Ausschuss eine einheitliche Position der Regierungsfraktionen präsentieren zu können. [...] Nicht zu erfahren jedoch, ob eine zweite und dritte Lesung sowie eine Behandlung eines möglicherweise beschlossenen Gesetzes durch den Bundesrat noch vor der Sommerpause zu erwarten ist.”

Spannend. (zie)

Abmahn-Wellenreiten wird immer weniger lukrativ

Den Oberlandesgerichten reicht es langsam. Obwohl regelmäßig klargestellt wird, dass Verstöße gegen Informationspflichten für Verbraucher relevante Wettbewerbsverstöße darstellen, messen die Gerichte diesen Verstößen zumindest in Bezug auf den Streitwert immer weniger Bedeutung zu und versuchen so, dem Abmahn-Wahn Herr zu werden.

Neulich stellte das OLG Hamburg (OLG Hamburg, 3 W 7/08, Beschluss v. 14.01.2008) mal wieder klar, dass Fehler in der Widerrufsbelehrung keine Bagatellen sind. Es erteilte aber den Hoffnungen so mancher unausgelasteter Kollegen im Arbeits- und Familienrecht eine Absage, aus der Serienbrief-Funktion ihrer Anwaltssoftware auch außerhalb ihrer Fachgebiete Kapital schlagen zu können. Denn das bloße Reiten einer Abmahnwelle bringt es nicht mehr. Man müsste sich schon etwas neues überlegen. Aber dann müsste man nachdenken und etwas von der Materie verstehen. Das ist aber häufig ein Problem - nicht nur bei Kollegen aus den genannten Fachrichtungen. Der Plan der Gerichte wird also wahrscheinlich aufgehen. (la) Zum Beschluss

6. März 2008

Unsere Politker sind auf Zack

Horst Seehofer (CSU) hat sich nach einem Bericht bei Golem bei seinem Besuch der CeBIT 2008 dafür ausgesprochen, die Kostentransparenz für Verbraucher im Internet zu verstärken. Dabei plädierte der Bundesminister für eine gesonderte gesetzliche Regelung, die Webseitenbetreiber verpflichten soll, über etwaige Kosten dezidiert Auskunft zu geben, bevor ein Vertrag geschlossen werden kann.

“Ich halte es für unverzichtbar, dem Verbraucher vor Abgabe einer bindenden Vertragserklärung im Internet die Kostenfolgen komprimiert und deutlich vor Augen zu führen”, sagte Bundesverbraucherminister Seehofer. “Außerdem muss gesondert dokumentiert werden, dass der Verbraucher die Kostenpflicht zur Kenntnis genommen hat.”

Endlich tut sich da mal was!

Nachdem es nun mehrere Jahrzehnte dauerte, bis unsere armen Kinder nun endlich auf die Initiative von den Bündnis90/Die Grünen nicht mehr geschlagen wegen dürfen, weil das Kinderzimmer so unordentlich ist, jetzt auch ein längst überfälliger Fortschritt auf diesem Gebiet.

Regeln könnte man diese bahnbrechenden Innovationen dann in Gesetzen, die man “Preisangabenverordnung” oder “Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht” nennen könnte. Nur zu strikt anwenden dürfte man diese neuen Gesetze dann aber natürlich nicht. Nachher werden da noch gemeine Abmahnungen ausgesprochen. Das möchte die Politik natürlich lieber nicht. (la)

4. März 2008

Bundesregierung verhöhnt Onlinehändler

Die Musterwiderrufsbelehrung des Justizministeriums für Händler findet unsere Bundesregierung trotz der ganzen Aufregung eigentlich ganz o.k. Das geht aus einer Antwort auf die kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor, die wir unseren Lesern auszugsweise nicht vorenthalten wollen:

Frage: Vertritt die Bundesregierung die Meinung, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Lage sein werden, die für sie notwendige Widerrufsbelehrung ohne juristisch beratende Hilfe zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Gestaltungsanweisungen im Verordnungsentwurf, und wie begründet sie ihre Meinung?Antwort: Die Musterbelehrungen sind seit ihrer Einführung von den Unternehmen gut angenommen

worden, was für ihre Praxistauglichkeit spricht. Durch die geplante Neufassung erhöht sich die Anzahl der Gestaltungshinweise nur unwesentlich. Mit größeren Schwierigkeiten bei der Handhabung der Muster ist deshalb auch in Zukunft nicht zu rechnen.

 

Na dann weiterhin viel Spaß beim Handel, insbesondere auf eBay. Und danke an die Regierung für die Existenzsicherung der Anwälte im Online-Bereich. Im gemütlichen Ministerium lehnt man sich offenbar zurück. Warum auch tätig werden, wenn für den “Abmahnwahn” längst die Schuldigen gefunden sind: Anwälte und Richter, die die mitunter bizarren Regelungen des Gesetzgebers zum Verbraucherschutz anwenden. (zie)
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