Das ist unzulässig und wettbewerbswidrig, wie das Gericht in zweiter Instanz urteilte:
“Der Ansicht des Landgerichts, dass hier nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vorliegt, ist nicht zu folgen. Beeinträchtigt sind durch die gegebene Wettbewerbshandlung die Mitbewerber und die Verbraucher.
Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer, der den gesetzlichen Vorschriften entsprechend belehrt, als der Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. [...] Diese Beeinträchtigungen sind schon allein wegen der damit verbundenen Nachahmungsgefahr erheblich; wenn das rechtswidrige Verhalten sanktionslos bliebe, wären die Mitbewerber geradezu aufgefordert, nachzuahmen, um den Wettbewerbsvorsprung einzuholen: der Rechtsverstoß würde zur Regel werden.”
Den befragten Anwälten wurde ein “einfacher” Fall gestellt, den der BGH erst am 10.07.2007 entschieden hatte. “Der Fall lässt sich leicht schildern – und leicht lösen“, so Finanztest. Damit musste man sich mit Verkehrsrecht auskennen und auf Zack sein, denn bis BGH-Entscheidungen veröffentlicht werden kann Zeit vergehen. Wir kennen uns damit nicht aus, wollen aber die sachverständigen Kollegen gerne mit dem kleinen Finanztest-Quiz erfreuen. Die Auflösung gibt es unten als Link:
Ein Sachverständiger stellt fest, dass der Wagen einers Unfallopfers einen Wiederbeschaffungswert von 3 500 Euro und einen Restwert von 400 Euro hat. Die Reparatur würde 7 200 Euro kosten. Der Autobesitzer will seinen Wagen notdürftig reparieren und weiter fahren und verlangt vom Versicherer des Gegners Schadenersatz. Der Versicherer ist bereit, den Wiederbeschaffungswert von 3 500 Euro zu zahlen – abzüglich des Restwerts, den er in Höhe von 1 100 Euro abziehen will. Der Versicherer argumentiert, dass ein Restwerthändler aus dem Internet für das Auto so viel bietet.BGH VI ZR 120/06
Dem Beschluss des Kammergerichts (KG Berlin, Beschluss v. 09.11.2008, Az. 5 W 304/07) ist anzumerken, dass man keine Lust mehr hat, sich mit dem Thema zu beschäftigen.
Die Rede ist von Fehlern, die von eBay-Verkäufern innerhalb der im Fernabsatz notwendigen Widerrufsbelehrung gemacht werden. Nachdem selbst rigorose Streitwertsenkungen der Gerichte in diesem Bereich nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, versucht man nun offensichtlich, Mitbewerbern die Streitlust zu verderben, in dem immer häufiger Bagatellverstöße angenommen werden, die keinen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen.
In dem vom KG Berlin zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein eBay-Händler seine Kunden zwar grundsätzlich ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Widerrufs belehrt. Auch über eine mögliche Wertersatzpflicht und wie diese zu vermeiden sei, hatte er informiert:
„Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“
Dem Antragsteller und Beschwerdeführer im Verfahren genügte dies aber nicht. Er war der Meinung, dass der Verbraucher darüber aufgeklärt werden müsse, dass diese Wertersatzpflicht nicht für die Verschlechterungen der Sache gelten, die durch die bestimmungsgemäß Ingebrauchnahme entstanden sind. Interessant ist, dass das Gericht dies zwar auch so sieht. Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache kann nämlich gem. § 357 Abs. 3 BGB nur verlangt werden, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Dies ist bei eBay jedoch nicht möglich.
Allerdings kippte das KG den Anspruch unter Verweis auf die Bagatellklausel des § 3 UWG, wonach nur unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig sind:
“Die beanstandete Belehrung lässt den Verbraucher darüber im Unklaren, dass Wertersatzansprüche wegen einer durch Ingebrauchnahme erfolgten Verschlechterung der Ware auch dann nicht in Betracht kommen, wenn er die Ware nicht nur, wie ihm das etwa in einem Geschäft möglich ist, prüft, sondern bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.
Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Wettbewerb im Handel mit Autoradios bedeutet dies, dass der Verbraucher zwar erfährt, dass er das Autoradio prüfen darf, ohne Wertersatzansprüche befürchten zu müssen, es also auspacken und für einen Funktionstest provisorisch an eine Stromquelle anschließen darf, dass er aber nicht erfährt, dass er das Autoradio in sein Auto auch einbauen, anschließen und zumindest erstmalig anstellen darf, ohne wegen einer Verschlechterung des Autoradios Wertersatzansprüche befürchten zu müssen. (Vgl. insoweit das Beispiel in der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 200, nach der eine kurze Probefahrt mit dem nicht zugelassenen PKW auf nichtöffentlichem Gelände Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB ist.)
Da einerseits anzunehmen ist, dass sich aufgrund dieser Unklarheit nur in Ausnahmefällen ein Verbraucher davon abhalten lässt, nach Belieben mit der gekauften Sache zu verfahren, und gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, und andererseits zu berücksichtigen ist, dass die Forderung nach einer lückenlosen Aufklärung des Verbrauchers über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts sowohl den Unternehmer wie auch den Verbraucher, für den die Belehrung verständlich bleiben soll, überfordert, erscheint ein etwaiger Verstoß des Antragsgegner gegen eine Marktverhaltensvorschrift hier als nicht verfolgenswerte Bagatelle.”
Bemerkenswert an der Entscheidung ist nicht, dass sie wohl falsch sein dürfte. Auch Obergerichte dürfen irren. Auffällig ist jedoch, wie kurz und praxisfern das Gericht das entscheidende Problem abhandelt, nachdem es den Leser dort umständlich und seitenlang hinführt und wie offenkundig dadurch die Unlust des Gerichts wird, sich mit dieser - im wahrsten Sinne des Wortes - vermeintlichen Bagatelle zu beschäftigen.
Die Feststellung des Gerichts, die Aufklärung sei unwichtig, da Verbraucher nur in Ausnahmefällen davon abgehalten würden, die Sache nach Belieben zu verwenden und gegebenenfalls von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, zumal ja alles ohnehin schon so kompliziert sei, muss jeden entsetzen, der weiß, was Versandhändler mit ihren Verbrauchern alles durchmachen. (Wem die neusten Tricks der Käufer noch nicht geläufig sind, sei die Lektüre des Artikels “Das Online-Null-Leasing des kleinen Mannes” in der Netzzeitung empfohlen).
Es müsste auch Nicht-Händlern klar sein, dass Ware, die nicht lediglich kurz - wie im Ladengeschäft - geprüft, sondern ausgiebig in Benutzung genommen wurde, nach einem Widerruf nahezu wertlos ist. Ebenso einleuchtend ist, dass derjenige Verkäufer, der sich rechtmäßig verhält und dem potentiellen “Nulleasingnehmer” dementsprechend mit der Nase darauf stoßen muss, dass der die gekaufte Ware bis zu einem Monat unbekümmert gebrauchen kann, um sie dann ohne Rücksicht auf evtl. Gebrauchsspuren bzw. diesbezüglichen Wertersatz zurückschicken kann, sich in einem möglicherweise ruinösen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu jemandem befindet, der dies in seiner Belehrung geflissentlich verschweigt.
Ein Ski-Verkäufer, dessen Kunden das nagelneu gekaufte Paar Ski nach dem 2-wöchigen Winterurlaub immer jeweils gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückschicken, muss sich doch wie ein Idiot vorkommen, wenn er sich an seine entsprechende Belehrungspflicht hält, während die Konkurrenz den Mantel des Schweigens über alles deckt und so nicht nur öfter (unberechtigterweise) Wertersatz erhält, sondern auch zahlreiche Verbraucher vor dem Hintergrund der drohenden Wertersatzpflicht von einem Widerruf ganz abhält.
Nicht umsonst hatte bisher das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 15.03.2007, Az. 52 O 88/07) die Wertersatzklausel auf eBay ohne Weiteres für unzulässig gehalten.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Gesetzeslage ist kompliziert, intransparent und eine Reform überfällig. Dafür aber ist der Gesetzgeber zuständig. Gerichte sollten sich hüten, ihre wichtige Funktion als Judikative mit der Legislative zu vermengen. Dies ist auch einem notwendigen Reformdruck, der gegenüber dem Gesetzgeber aufgebaut werden muss, nicht zuträglich. Denn wenn Gerichte geltende Gesetze sowieso nicht mehr anwenden, brauchen sie nicht mehr geändert zu werden. (la) Zum Beschluss
VG-Wort Geschäftsführer Ferdinand Melichar soll die Verfassungsbeschwerde gegenüber der Süddeutschen Zeitung damit begründet haben, dass der BGH “der herrschenden Auffassung in Rechtslehre und Rechtsprechung” widerspreche.
Unsere Sympathie hat die VG Wort für die bevorstehende Verfassungsbeschwerde allemal. Leider stellen auch wir fest, dass der BGH sich um “herrschende Auffassungen” irgendwie nicht immer kümmert und sogar anders entscheidet als die Vorinstanzen - schwups ist die “herrschende Meinung” keinen Blumentopf mehr wert. Die “da oben” machen eben, was sie wollen… (zie)
Es darf angenommen werden, dass die angekündigte “Klagewelle” weiterrollt und demnächst noch mehr Entscheidungen ergehen werden. Im Augenblick scheitern die Porno-Anbieter, die den Jugendschutz zur Begründung ihrer Sperrungsanträge anführen, vor allem an der Eilbedürftigkeit der Sache im einstweiligen Verfügungsverfahren. So auch in Düsseldorf:
“Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie von dem Antragsgegner bzw. den Antragsgegnern erst im September Kenntnis erlangt hat. Im Hinblick auf die Kenntnis der Inhalte der Webseiten hätte sie sich im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch gegen die Zugangsprovider ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt die Daten der Antragsgegnerin als Zugangsprovider verschaffen können und müssen. Soweit sie dies nicht tat, handelte sie jedenfalls grob fahrlässig.”
Interessanterweise lässt sich das Düsseldorfer Gericht auch ausführlicher darüber aus, dass es sich bei dem Kampf Porno-Anbieter gegen Zugangsdienst nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt, so dass ein Anspruch schon deshalb nicht bestehen kann:
“Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von pornographischer Darbietung andererseits handelt es sich nicht um gleichartige gewerbliche Leistungen. [...] Die Antragsgegnerin zu 1. hat auch nicht die Absicht, den Wettbewerb einzelner Seiten zu Lasten anderer zu fördern. Sie weist insbesondere nicht auf einzelne Webseiten hin und macht diese leichter erreichbar als andere Seiten.”
Auch einen Anspruch gegen den Provider als “Störer” sieht man in Düsseldorf nicht. (zie)
Update: Ein neues Urteil des LG Frankfurt (2-03 O 526/07) stimmt ebenfalls mit dieser Ansicht überein.
Aus dem Tatbestand:
“Um 11.30 Uhr verschüttete der Bahnangestellte X heißen Kaffee, der sich über den linken Arm der Kl. ergoss. Auf Grund der dadurch verursachten Schmerzen geriet die Kl. in einen schockähnlichen Zustand. Der Bahnangestellte führte die Kl. in ein Extraabteil, wo sie sich der durchtränkten Kleidung entledigen konnte. Durch den mitreisenden Arzt Dr. P wurde eine Erstversorgung durchgeführt, bei der eine Verbrennung zweiten Grades diagnostiziert wurde.”
Die Bahn weigerte sich, neben den Reinigungs- und Arztkosten ein Schmerzensgeld zu zahlen - das Gericht sah den Anspruch gleichwohl:
“Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die Handlung nun von dem Zugbegleiter oder dem unbekannten dritten Fahrgast ausging. Jedenfalls kann ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Bahnbetrieb auch durch die für diesen Verkehr typische räumliche Enge gegeben sein. Diese herrscht insbesondere in einem Großraumabteil. Es ist durchaus mit Hindernissen im Gang zu rechnen. Ebenso ist es typisch, dass Fahrgäste auch während der Fahrt unvermittelt aufstehen, schließlich sind sie nicht für die Dauer der Fahrt an ihrem Sitz festgeschnallt. Dadurch ergibt sich natürlich die erhöhte Gefahr, dass trotz aller gebotenen Sorgfalt andere Fahrgäste oder Zugpersonal, beispielsweise durch Umrennen oder Anstoßen, direkt oder mittelbar beeinträchtigt werden. Die weiterhin sitzenden Fahrgäste sind zudem auf Grund ihrer festen Sitzposition stark in ihren Ausweichmöglichkeiten eingeschränkt. [...]
Die Kl. hat daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wobei das Gericht 1000 Euro für angemessen hält. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Schmerzen relativ lange anhielten, die Abheilung lange andauerte und eine Narbe zurückblieb, die, sofern die Kl. nicht langärmlige Kleidung trägt, deutlich zu sehen ist. Bezüglich der entgangenen Urlaubserholung ist zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde.”
Gefunden im aktuellen Heft der NJW, wo u.a ein interessanter Verweis zum Anspruch auf Schadensersatz nach Verbrühen durch Kaffee in einem ägyptischen Flugzeug zu finden ist. Merke: Kaffee im Fernverkehr ist gefährlich. Daher lieber Tomatensaft. (zie)
Zetsche hatte von dem Kritiker 50.000 Euro für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gefordert. Der “bekannteste” Kritiker des Konzerns soll mehrfach öffentlich den Verdacht geäußert haben, der Daimler-Chef habe als Zeuge vor Gericht eine “Falschdarstellung” abgegeben.
Das Urteil sollte den Kritikern des Hamburger Landgericht ein wenig zu denken geben. Persönlichkeitsrechtliche Streitigkeiten landen (nicht zuletzt aufgrund der ehemals starken Präsenz der Printmedien) traditionell in Hamburg. Ob die Entscheidungen dort immer gleich etwas mit “Zensur” und “Maulkörben” zu tun haben müssen, sollte jeder einmal kritisch prüfen, der meint, sich den Schimpftiraden im Internet anschließen zu müssen. Dagegen spricht etwa die neuere OLG-Rechtsprechung zum Thema Internet-Archive.
Kritisch kann man allerdings auch die von beck zitierte Aussage von Zetsches bekanntem Rechtsanwalt sehen, die Schmerzensgeldklage sei eine “präventive Maßnahme, um den Kritiker an diesen Äußerungen zu hindern”. (zie)
Der Abgelichtete verklagte den Verlag vor dem Landgericht München I (Urteil v. 12.12.2007, 9 O 13832/07, n. rechtskräftig) auf “mindestens 10.000 Euro” Schmerzensgeld, blitzte jedoch ab:
“Die Bereitschaft, Fragen durch Journalisten zu beantworten und sich von ihnen fotografieren zu lassen, kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Kläger auch sein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung eines Artikels gibt, in dem die Angaben und Bilder Verwendung finden. [...]
Grundsätzlich bindet eine einmal erteilte Einwilligung den Betroffenen. Eine grundsätzlich erteilte Einwilligung erlischt nicht ohne weiteres durch Zeitablauf [...]. Folglich kann bei einem zeitlichen Abstand von lediglich zwei Jahren nicht von einem Erlöschen rein durch Zeitablauf ausgegangen werden. [...]“
Dem Kläger sei es nicht gelungen, einen angeblichen Genehmigungsvorbehalt zu beweisen. Immerhin dürfte er dem Arbeitgeber ein handfestes Alibi geliefert haben. (zie)
Allerdings ist fraglich, ob diese Neuerung nicht wieder einmal viele Schlupflöcher bietet und umschifft werden wird: Bisher war es auf der Plattform möglich, sich selbst als “privater” Anbieter anzumelden, meist mit mehreren Accounts - damit es nicht so auffällt. Sollte auch in Zukunft trotz erheblicher Umsätze eine solche Selbsteinstufung möglich bleiben, werden unseriöse Händler sich weiterhin als “Private” ausgeben und ihr Unwesen treiben. Die Pflichtangaben betreffen aber auch nicht nur Gewerbetreibende im steuerlichen Sinne - schneller als gedacht wird nämlich der “Hobbytrödler” zum Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Auch ist nicht sichergestellt, dass die bei eBay hinterlegte Adresse auch tatsächlich die des Verkäufers ist, da eine Identitätskontrolle nicht stattfindet. Immerhin erhalten potentielle Gläubiger und Vertragspartener ab April irgendeine Adresse und, was für Gläubiger besonders interessant ist, eine Kontonummer.
Dubiose Händler von der Plattform zu vertreiben hieße für eBay, dass riesige Umsatzeinbußen in Kauf genommen werden müssten. Man darf gespannt sein, ob das Unternehmen damit Ernst macht.
Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht dürften nach der Änderung nach unserer Einschätzung noch zunehmen. Zwar wird nun jeder zu den Pflichtangaben verdonnert - ob diese Angaben aber auch rechtssicher sind, das wird eBay mit absoluter Sicherheit keinem Händler garantieren… (zie)
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