20. Dezember 2007
Wurde da doch verbreitet, dass die Kanzlei Rasch wegen einer unbegründeten Abmahnung auf Schadensersatz verklagt worden sei. Dabei - und das sollte der mit dem Verfassen der Artikel betraute Redakteur eigentlich wissen - mahnt nicht der Anwalt, sondern der Verletzte, somit hier die Musikindustrie ab. Der Betroffene bedient sich dazu lediglich eines Anwalts. Dementsprechend wurde auch nicht der Anwalt selbst, sondern natürlich die von ihm vertretene Mandantschaft auf Schadensersatz verklagt.
Wenn die Abmahnung, wie geschildert, unberechtigt war und auf ein Versehen der Kanzlei zurückzuführen ist, geht das Urteil völlig in Ordnung. Denn das Fehlverhalten seines Anwalts muss sich der Auftraggeber im Rahmen des Mandatsverhältnisses selbstverständlich zurechnen lassen. Eine “Ohrfeige” oder besonders bahnbrechend, wie die SZ oder der Heise-Verlag dies darstellen, ist die Entscheidung allerdings nicht.
Dass die beiden Medien sich nicht viel Mühe bei der Recherche gegeben haben und wohl dem in den Medien grassierenden “Abmahnwahn” verfallen sind, zeigen zudem die folgenden Ausführungen:
“Ein paar hundert (?!) zur Weiterverbreitung angebotene MP3-Files reichen aus, um mit hohen Geldforderungen und weiteren stattlichen Beträgen für die Anwaltskosten rechnen zu müssen.”
Wie wäre wie die empörungsschwangere Feststellung wohl ausgefallen, wenn man bei der Süddeutschen Zeitung wüsste, dass bereits für ein MP3-File Streitwerte von nicht unter 10.000,00 € angesetzt werden?
Und weiter:
Wenn schon die Zusendung von einfachen Werbebriefen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sei, dann gelte dies erst recht für ein Abmahnschreiben.
Es darf bezweifelt werden , ob das Amtsgericht dies wirklich so behauptet hat. Hier liegt der Fehler nämlich darin, dass das Versenden von Werbebriefen eine Persönlichkeitsverletzung sein könnte. Wenn dies nicht per E-Mail und nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers geschieht, ist das nämlich nicht der Fall.
Erfreulicherweise rückt im Wettbewerbs- und Urheberrecht auch nicht immer schlaue Spiegel-Online den Unsinn mit einem Artikel von heute recht ordentlich gerade. Merkwürdig aber, dass das Thema auch bei normalerweise bzw. scheinbar seriösen Medien ein solcher Quell von Mythen und Falschmeldungen ist.
Ich meine, dass die folgende Devise viel zu selten beachtet wird:
http://www.myvideo.de/watch/79580 (la)
Update: Das Urteil wurde inzwischen hier veröffentlicht
19. Dezember 2007
Heute ruft das Landgericht Köln an. Nach einem Hinweis des Gerichts muss weiter vorgetragen werden. Dazu benötige ich das gerichtliche Aktenzeichen, unter dem die Akte angelegt ist:
- “Haben Sie dazu ein Aktenzeichen für mich?
- (vorweihnachtlich scherzend) “Jaha, Aktenzeichen haben wir ganz viele. Wie wäre es mit 498/07?”
- (keck) “Ah, das gefällt mir, das nehme ich”
(la)
13. Dezember 2007
Ein im Urheberrecht wichtiger Aspekt ist die Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen und führt bei Nichtbeachtung zur Verdoppelung des dem Urheber gemäß § 97 UrhG zustehenden Schadensersatzes. Dies hat das
Landgericht Köln, Urteil v. 29.11.2007, Az. 28 O 102/07 jetzt noch einmal klargestellt.
Für das gewöhnliche Mitglied der “copy und paste”-Gesellschaft im Internet bedeutet das ein Dilemma.
Nennt man den Urheber der geklauten Inhalte, so ist es wahrscheinlicher, dass die Urheberrechtsverletzung geahndet wird, man spart aber die Schadensersatzverdoppelung. Nennt man den Urheber nicht, ist die Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens geringer, es droht jedoch erhöhter Schadensersatz… (la) Zum Urteil
12. Dezember 2007
Der BGH hat heute wieder zum Thema Garantie bzw. Garantiebedingungen entschieden (AZ VIII ZR 187/06 – das Urteil liegt noch nicht in schriftlicher Form vor).
Es ging um den Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz PKW, bei welchem formularmäßig durch den Hersteller garantiert wurde, dass an dem Fahrzeug keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Dies wurde für einen Zeitraum von 30 Jahren garantiert, als Voraussetzung jedoch angegeben, dass regelmäßige Wartungsdienste nach näher konkretisierten Vorgaben des Herstellers in Vertragswerkstätten ausgeführt werden müssen.
Des Klägers PKW war an der Heckklappe durchgerostet. Die Wartungsarbeiten hatte der Kläger nicht in Vertragswerkstätten durchführen lassen. Dennoch beanspruchte der Kläger nun Leistungen aus der Garantie. Der Streit drehte sich letztlich darum, ob die verwendete Klausel in den Garantiebedingungen wirksam ist.
Diese Frage hat der BGH klar beantwortet. Die Klausel, mit der die Garantie nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wartungsdienste in Vertragswerkstätten durchgeführt werden ist wirksam. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung des Käufers vor. Der Fahrzeughersteller versuche lediglich auf legitime Weise eine Kundenbindung an die Vertragswerkstätten zu erreichen.
Welche Folgen hat das Urteil für Garantienehmer bzw. Garantiegeber?
Der Garantienehmer sollte bei der Gewährung von Garantien auch die Garantiebedingungen durchlesen. Wer sich blind darauf verlässt, daß eine Herstellergarantie gewährt wird kann später im Falle der potentiellen Inanspruchnahme böse erwachen.
Dem Garantiegeber wird durch die Entscheidung des BGH wieder einmal aufgezeigt, daß es Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährung von Garantien gibt. Jeder Hersteller von Produkten kann und sollte überprüfen, ob seine Garantiebedingungen eventuell zu weitgehend sind. Allerdings sollte auch jeder Garantiegeber dringend überprüfen, ob seine Garantiebedingungen überhaupt bestimmt genug sind. Sollten hier unvollständige Regelungen verwendet werden, so können wettbewerbsrechtliche Verstöße vorliegen. (ro)
11. Dezember 2007
…aus § 54a I 1 UrhG sagt der BGH in einer neuen Entscheidung (I ZR 94/05). Drucker sind keine Geräte, die zur Ablichtung von Werken oder in vergleichbaren Verfahren genutzt werden, weil Drucker alleine keine Vervielfältigungen herstellen können.
Scanner sind allerdings Geräte, mit denen sich Vervielfältigungen herstellen lassen. Und deshalb wird bei jedem Scannerverkauf ein Anteil des Verkaufspreises an die zuständige Verwertungsgesellschaft gezahlt. Gleiches gilt z.B. für CD/DVD-Rohlinge. Das ist kein Geheimnis. Insbesondere nicht für Leute, die häufiger mit dem Urheberrecht zu tun haben.
Wer jedoch noch nie etwas von dieser Materie gehört hat wird sich fragen: Warum wird denn da etwas gezahlt? Wird da schon wieder dem kleinen Mann in die Tasche gegriffen?
Nein! So ist es nicht. Die Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften sind –grob gesagt- der Preis für die erlaubte Privatkopie. Denn durch jede zum privaten Gebrauch bestimmte Kopie wird in die Rechte des Urhebers eingegriffen. Das Werk des Urhebers, z.B. ein Musiktitel, wird vollkommen legal kopiert und der Urheber kann nichts dagegen unternehmen. Keiner fragt danach, ob der Urheber mit diesen Vervielfältigungen einverstanden ist. Auf dieser Basis wäre das Urheberrecht nichts mehr wert. Deshalb musste eine Regelung geschaffen werden, durch die dem Urheber eine Entschädigung zugesprochen wird. Die Lösung war auch gar nicht allzu schwer. Es wurde eine Abgabe für Vervielfältigungsgeräte sowie für die dazugehörigen Bild- und Tonträger eingeführt, mit denen die Privatkopien hergestellt werden. Und so zahlt jeder, der sich einen Rohling kauft indirekt einen gewissen Anteil an den Urheber.
Das Urteil liegt noch nicht in schriftlicher Form vor, bislang ist lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. (ro)
Zur Pressemitteilung
6. Dezember 2007
Im Urheberrecht herrschen insbesondere bei der Verwendung von Fotos (
Lichtildern), die ungenehmigt immer
verboten ist, oft seltsame Auffassungen. Ein oft gehörtes, aber völlig belangloses “Argument” des Rechtsverletzers ist, dass auf dem Bild kein Copyright-Vermerk zu sehen sei. Daher sei der Rechteinhaber selbst schuld, wenn seine Bilder verwendet werden. Dieses Verständnis von geistigem Eigentum ist allerdings nicht haltbar: Wie bei körperlichem Eigentum muss der Eigentümer nicht draufschreiben, dass es ihm gehört. Das OLG Hamburg brachte die Rechtslage vor nicht allzu langer Zeit (Urteil v. 12.09.2006/Az.
5 U 161/05) auf den Punkt:
“Darauf, ob der Urheber in diesem Zusammenhang sein “copyright” ausdrücklich beansprucht hat, kommt es nicht maßgeblich an. Hierzu ist er – jedenfalls nach deutschem Urheberrecht - weder verpflichtet noch gehalten, um seine Rechte zu wahren. Ein fehlender Copyright-Hinweis ist kein Indiz dafür, dass Werke gemeinfrei sind. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich darüber zu informieren, ob bzw. zu welchen Konditionen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werks gestatten will.”
3. Dezember 2007
Bei Rechtsverletzungen im Internet reicht die bloße technische Möglichkeit, diese an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Land aufzurufen nicht aus, um eine Zuständigkeit der dortigen Gerichte zu begründen.
Im vorliegenden Fall (OLG Köln, 6 W 161/07, Beschluss v. 30.10.2007) hatte einem Konkurrenten unseres Mandanten zwei Lichtbilder so gut gefallen, dass er sie gleich zur Illustration seines Angebots nutzte. Allerdings ohne zu fragen, geschweige denn, Lizenzgebühren zu entrichten. Problematisch an der ansonsten glasklaren Rechtsverletzung war, dass der Bilderdieb in Großbritannien saß. Da eine Rechtsverfolgung im Ausland oft schwierig und meistens mit der Einschaltung von teuren dortigen Anwaltskollegen verbunden ist, versucht man, die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen. Hier gelang dies leider nicht, obwohl der britische Anbieter mit der Belieferung “worldwide” und Bezahlung in Euro warb.
Bei der Beurteilung der “bestimmungsgemäßen” Abrufbarkeit des Angebots wollte das Gericht der durch den Anbieter selbst vorgenommen Bestimmung “weltweit” nicht folgen:
“Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Angebot im Internet, in dessen Rahmen sie das beanstandete Foto verwendet, nicht an Abnehmer in Deutschland. Allein der Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in US-Dollar und Euro ermöglicht wird, belegt dies nicht. Die Internetseite ist mit der Top-Level Domain „uk“, die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und wird daher von hier aus nur ausnahmsweise angewählt werden. Zudem ist die Seite in englischer Sprache gehalten und steht auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu Verfügung. Demgegenüber können Nutzer – wovon sich der Senat selbst ein Bild gemacht hat – durch Anklicken der Fahnensymbole auf der Startseite eine Übersetzung des Textteiles der Seite in insgesamt sechs Sprachen erreichen (arabisch, französisch, polnisch, russisch, spanisch und ukrainisch), zu denen die deutsche Sprache gerade nicht gehört. Unter diesen Umständen kann allein aus der Globalität des Angebotes und der Währungsangabe „Euro“ eine Zielrichtung des Angebotes auch auf Deutschland nicht hergeleitet werden, zumal der Euro nicht nur in Deutschland, sondern auch in den bei der Sprachwahl in dem Internetauftritt ausdrücklich aufgeführten Ländern Frankreich und Spanien gesetzliche Währung ist.”
Eine solche Beurteilung ist nachvollziehbar, jedoch m.E. zu eng und nicht urheberfreundlich. Denn natürlich muss einer uferlosen Inanspruchnahme von Rechtsverletzern im Internet Einhalt geboten werden, die, schränkte man die Zuständigkeiten nicht ein, an jedem Ort der Welt verklagt werden könnten. Es ist klar, dass das nicht Sinn der Sache ist.
Ich meine allerdings, dass hier “weltweit” auch weltweit heißen muss. Es ist doch der Rechtsverletzter, der es in der Hand hat, sein Angebot, wenn nicht auf technische Weise, so doch wenigstens durch Hinweise auf der Seite einzuschränken. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch gerade nicht getan, sondern sich und ihre Produkte gerade ausdrücklich weltweit präsentiert. Weshalb man sich alle Vorteile des World Wide Web herauspicken können dürfte, aber die damit einhergehenden Nachteile nicht zu tragen braucht, ist nicht einzusehen.
Mal sehen, was das Landgericht Düsseldorf dazu sagt. Das nächste Mal kann man es vor dem Hintergrund des fliegenden Gerichtstands nach § 32 ZPO nämlich dort versuchen. (la) Zum Beschluss
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