27. November 2007
…lautet eine Suchwortkombination, die einen Google-User heute auf unsere Seiten führte. Die Antwort ist einfach: Immer. Ob das nun effektiv ist, ist eine andere Frage. Mit dem zum Teil
selbstverschuldeten Ansehensverlust der Anwälte geht das gewünschte Drohpotential zurück. Bei Geldforderungen etwa droht man vielleicht besser mit einem “Inkassobüro”.
Wenn ein Anwalt mit sich selbst droht (”Ich bin Anwalt”) kann das ganz besonders nach hinten losgehen. Tut man dies etwa bei einem Verkehrsunfall in dem Bestreben, die Situation zu entschärfen, dürfte die Antwort lauten: “Gut, dann rufe ich jetzt die Polizei”. (zie)
22. November 2007
Die strenge Rechtsprechung zu Preisangaben und Versandkosten im Internet war von einigen schon als “
Rechtsgeschichte” bezeichnet und damit das “Ende der Abmahnwellen” eingeläutet worden, als der Bundesgerichtshof Anfang Oktober eine
Pressemeldung zu einer neuen Entscheidung herausgab. Wieder einmal hatte der Media-Markt und sein berühmter
Anwalt die Sache bis zum höchsten deutschen Zivilgericht gezogen, weil ein Internethändler neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis nannte und nicht schon auf
derselben Internetseite darauf hinwies, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen.
Nun liegt das Urteil (I ZR 143/04) im Volltext vor. Zunächst stellt man bei der Lektüre fest, dass auch der BGH die Angaben des Beklagten für eindeutig wettbewerbswidrig hält. Er stellt auch klar, dass sich Händler auch in Zukunft an die Vorgaben der Preisangabenverordnung halten müssen und die Nichtbeachtung nicht etwa als “Bagatellverstöße” durchgehen. Die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bleibt damit nach wie vor bestehen. Immerhin stellt der BGH dabei Leitlinien auf:
“Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. [...]
Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie sie [hier] unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht. [...]
Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.[...]
Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. [...] Für die angesprochenen Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Deshalb genügt es, darauf leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen [..]. Auch hier darf der Hinweis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden.[...]
Voreilige Schlüsse etwa dahingehend, dass “laut BGH” die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht mehr so wichtig sind, könnten sich für Onlinehändler als fatal erweisen. Insbesondere ist auch fraglich, ob diese “Shop”-Rechtsprechung z.B. auf eBay-Angebote angewendet werden kann, wenn etwa jemand über die so genannten “Cross-Promotion”-Angebote (Verweisseiten) auf andere Seiten des Händlers gelangt, sich dort “näher mit dem Angebot befasst” und auch erst dort über weitere Kosten informiert wird. (zie) Zum Urteil
19. November 2007
Die Rede ist vom Entwurf eines neuen Musters zur Widerrufsbelehrung, der nach lautstarker Kritik an dem alten Muster von Stimmen in der Literatur und Online- Händlern vom Bundesministerium für Justiz veröffentlicht worden ist.
So wird zwar gelobt, dass viele Fehler der alten Musterbelehrung korrigiert worden seien. Trusted Shops freut sich, dass der Korrekturentwurf fast alle Punkte der Korrekturvorschläge von Trusted Shops umsetze. “Wahnsinn” bzw. “nicht geglückt” sei aber, dass das Muster nun die Verpflichtung enthält, zahlreiche Vorschriften mit abzudrucken, da die Belehrung damit 1707 Wörter lang werde.
So umfangreich so wahnsinnig.
Ich frage mich nur, weshalb die Erkenntnis, dass im Justizministerium ein Geisteszustand vorherrscht, den wohl nur Beamte nachvollziehen können, erst jetzt kommt. Befolgte man die Anweisungen Gesetzgebers nämlich bisher auch schon genau, so musste man gem. § 312 c Abs. 1 BGB iVm Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV alle dort enthaltenen Informationen vor Vertragsschluss mitteilen. Und diese umfassten auch bereits die folgenden 12 Punkte, die ich jedenfalls in keiner Verbraucherinformation bisher vollständig gefunden habe:
“(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- 1.
- seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
- 2.
- die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
- 3.
- die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
- 4.
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
- 5.
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- 6.
- einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
- 7.
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- 8.
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
- 9.
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
- 10.
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
- 11.
- alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
- 12.
- eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.”
Und diese Punkte müssten eigentlich vom Unternehmer nicht bloß abgetippt, sondern sogar “mit Leben” gefüllt werden. Dass die Abmahnwelle diesbezüglich noch nicht gerollt ist, kann nur an der Schwerfälligkeit der Kollegenherde liegen, die gerade an anderen Stellen der Abmahnwiese grast.
Es bleibt allen Mahnungen und Warnungen zum Trotz dabei: Der Betrieb eines Onlinegeschäfts ist ein rechtlich anspruchsvolles Unterfangen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt hilft. (la)
15. November 2007
Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass manche Amtsgerichte oft keine Lust oder Zeit haben, sich mit Spezialmaterien wie Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungen dazu noch im Internet zu beschäftigen. (Wettbewerbssachen sind gottseidank per Gesetz gem. § 13 Abs. 1 UWG unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen).
Nicht selten wird dann versucht, dem Kläger mit seltsamen Mindermeinungen oder selbst erfundenen Theorien das Leben schwer zu machen (Bei Streitwerten von bis zu 600,00 € kann es sogar passieren, dass gar nicht erst versucht wird, Fehlurteile noch irgendwie vernünftig zu rechtfertigen, da Rechtsmittel hiergegen ohnehin nicht möglich sind.)
So kommt es vor, dass der Amtsrichterin nicht das Gesetz zur Rechtsfindung dient, sondern dümmliche Stammtischparolen aus ihrem Bekanntenkreis.
Gerne genommen wird auch zum Beispiel im Urheberrecht die Streitwertherabsetzung auf Beträge, von dem das Amtsgericht davon ausgeht, dass den Beteiligten dadurch die Lust schon irgendwie vergeht, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Die neuste Mode entwickelt sich anscheinend dahin, sich bei Rechtsverletzungen im Internet als örtlich unzuständig zu erklären, obwohl der § 32 ZPO den so genannten “fliegenden Gerichtsstand” eröffnen würde, da dies sonst willkürlich und verfassungswidrig sei.
Diesem Trend wirkt nun das Landgericht Krefeld mit seinem Urteil vom 14.09.2007 (LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07) entgegen.
Es ging um persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen im Internet, die das Amtsgericht zwar grundsätzlich für rechtswidrig, sich jedoch selbst nicht für örtlich zuständig hielt.
Hierzu das Landgericht Krefeld:
“Falsch ist es nach Auffassung der Kammer daher, für die Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Schädigers, weil davon auszugehen sei, dass dort die beanstandeten Äußerungen in das Internet eingestellt worden sind, oder den Wohnort (Sitz) des Klägers zu bejahen, da er dort die Äußerungen betreffend seiner Person abrufen konnte. Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des “fliegenden Gerichtsstandes” dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen (vgl. für den Fall eines Wettbewerbsdelikts OLG Bremen EwiR 2000, 651 f. sowie Danckwerts, Örtliche Zuständigkeit bei Urheber-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen im Internet – Wider einen ausufernden “fliegenden Gerichtsstand” der bestimmungsgemäßen Verbreitung”, in: GRUR 2007, 104 ff. bei Verletzungen von Urheber- und Markenrechten). Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann, ist vertretbar, weil dem Schädiger das erhöhte Gefährdungspotential durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich schließlich auch dessen Vorteile zunutze macht (vgl. Stein/Jonas, a. a. O.). Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung enthält, reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.”
Versuchen kann man es ja mal. (la) Zum Urteil
Gestern erreicht uns ein Anruf eines verunsicherten eBay-Verkäufers. Er sei per E-Mail vom eBay-Mitglied “Abmahnwarner” abgemahnt worden.
“Sie haben mehrere abmahnfähige Gründe in Ihren Artikelangeboten ! Ihre gesetzl. Angaben zum Teledienstgesetz sind nicht aktuell und verstossen in mehreren Punkten gegen die gesetzl. Vorgaben! Was ist z.B. bei Ihnen “Güchgaberecht” ? 30 Tage als Angabe für eine Rückzahlung ebenso nicht gesetzeskonform ! Die Angabe eines Zahlungsziels von 15 Tagen und die anschließende Drohung einer negativen Bewertung sind abmahnfähig ! Sie sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen !! Bevor es also zu einer teuren Abmahnung kommt, mache ich Sie noch kostenfrei darauf aufmerksam, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihre Angebote entsprechend zu überarbeiten.”
Klar ist, dass dies keine Abmahnung im Rechtssinne ist.
Ein Akt der reinen Nächstenliebe aber wohl auch nicht. Denn auf der bei eBay hinterlegten “MICH-Seite” des “abmahnwarners” werden praktischerweise nicht nur Informationen dazu bereitgehalten, wie man andere Mitbewerber abmahnen kann, sondern auch gleich Links zu Anwaltskanzleien, die sich mit dem Wettbewersbrecht befassen. Die passen dann auch zu dem Tipp, man solle anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dass dieser Hinweis vom “abmahnwarner” selbst offenbar nicht beherzigt wird, zeigt der Satz
“Ihre gesetzl. Angaben zum Teledienstgesetz sind nicht aktuell und verstossen in mehreren Punkten gegen die gesetzl. Vorgaben! “
Denn das Teledienstegesetz (TDG) wurde bereits am 01.03.2007 vom Telemediengesetz (TMG) abgelöst.
Dies und der sonstige Duktus der E-Mail lassen darauf hoffen, dass kein Beschäftigung suchender Anwalt dahinter steckt. Die Damen und Herren Anwälte pflegen sich nämlich für gewöhnlich eher so auszudrücken. Ganz sicher sein kann man jedoch nicht, lassen sich doch die Kollegen so einiges einfallen.
Empfänger einer solchen E-Mail sollten sich jedenfalls davon nicht bange machen lassen und in Ruhe selbst entscheiden, ob und wen Sie mit einer anwaltlichen Beratung beauftragen wollen. (la)
14. November 2007
Die 50-Euro-Abmahnung gegenüber “privaten” Urheberrechtsverletzern wurde von der Justizministerin vor anderthalb Jahren ins Spiel gebracht. In der Zeitschrift “Multimedia und Recht” (2007, S. 620) schreibt der Medienrechtler Prof. Hoeren im Zusammenhang mit der kürzlich
im Bundesgesetzblatt verkündeten Reform des Urheberrechts (”Zweiter Korb”):
“Zu Gunsten der privaten Nutzer wurde allerdings ein neuer § 97a Abs. 2 UrhG ins Gesetz aufgenommen, der insbesondere dem Missbrauch von urheberrechtlichen Abmahnungen Einhalt gebieten soll. Hierzu werden die ersatzfähigen Rechtsanwaltsvergütungen auf [euro ] 50,- reduziert, wenn erstmals eine Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung notwendig wird.”
Tatsächlich ist diese Regelung nicht Teil des 2. Korbs und damit auch nicht Gesetz, sondern soll nach unseren Informationen im Rahmen der so genannten “Durchsetzungsrichtlinie”, die derzeit im Bundestag herumliegt, umgesetzt werden. Ob die Vorschrift so aussehen wird wie geplant, ist allerdings noch fraglich. (zie)
Das Amtsgericht Hamm
(AG Hamm, Beschl. v 13.09.2007, Az 17 C 353/07) wollte eine einstweilige Verfügung nicht erlassen, weil diese die Hauptsache vorwegnehme. Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Einwilligung in die Löschung einer negativen Bewertung bei eBay - ohne Erfolg.
Nach Lektüre habe ich gleich eifrig geprüft, ob diese Entscheidung wohl richtig ist oder nicht. Denn gerade im Äußerungsrecht umfasst das im Eilverfahren regelmäßig tenorierte bloße Unterlassungsgebot nicht nur die Verpflichtung, sich weiterer Äußerungen zu enthalten, sondern, wenn notwendig, auch die Beseitigung andauernder Störungen. Was isoliert betrachtet logisch erscheint, führt im vorliegenden Fall zu der grotesken Situation, dass der beantragte Beseitigungsanspruch dem Gericht hier “zu weit” geht, obwohl der “bloße” Unterlassungsanspruch diese Beseitigung bereits beinhaltet hätte und in der Sache noch weiter ginge.
An dieser Stelle habe ich als Praktiker die Prüfung abgebrochen. Denn warum Rechtstheorie wälzen, wenn man als Anwalt den zu stellenden Antrag selbst wählen kann? Das Gericht hätte einem Antrag auf Unterlassung,
“in Bezug auf den Antragsteller, das folgende zu behaupten: XXX, wie innerhalb des eBay-Bewertungsforums geschehen”
stattgeben müssen. Damit wäre das Rechtsschutzziel nicht nur erreicht, sondern im Vergleich zum Beseitigungstenor sogar übertroffen worden. Die Beseitigung bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Vergangenheit, während der Unterlassungsanspruch (auch) in die Zukunft gerichtet ist. (la) Zum Urteil
13. November 2007
…in ihrem Unterlassungsbegehren. Der Bundesgerichtshof, sonst für seine
angeblich pressefeindlichen Urteile gescholten, hat Franzi van Almsick mit ihrem Antrag scheitern lassen,
“es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten.”
Das muss nicht sonderlich verwundern, denn ein derart weitgehender Unterlassungsanspruch ist eigentlich nicht denkbar, sondern muss konkret benannt werden. Interessanter ist, dass die Vorinstanzen trotz einer vom Verlag abgegebenen Unterlassungserklärung auch die Verbreitung “kerngleicher”, also ähnlicher Bilder aus dem Badeurlaub, untersagt haben. Denn in der Regel versteht es sich bei der Auslegung einer Unterlassungserklärung von selbst, dass “kerngleiche” Verstöße vom Verbot Umfasst sind. Leider liegt mal wieder nur eine Pressemeldung des BGH vor.
Es dürfte aber klar sein, dass kein Prominenter (oder sonstiger Mensch) einen ewig währenden vorbeugenden Anspruch darauf bekommt, dass seine Privatsphäre bei der öffentlichen Berichterstattung automatisch abgeschottet ist. (zie)
PM des BGH
9. November 2007
Es soll Abmahnungen geben, die sind einfach berechtigt. Dann kann man dem Mandanten nur raten, sein Fehlverhalten abzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Glimpflich kommt man meist davon, wenn Verbraucherverbände abmahnen. Die verlangen nämlich - im Gegensatz zu den geldgierigen Anwälten - verschmerzbare Pauschalen von etwa 250 Euro. Wenn sich der Verband dann auch noch beim Anwalt des Abgemahnten bedankt, bekommt man ja fast schon wieder ein schlechtes Gewissen:
“[...]es ist uns ein Bedürfnis, Ihnen mitzuteilen, dass wir uns wünschten, alle AGB-Beanstandungen würden so gelöst werden wie in diesem Fall. [...] In ¾ der Fälle wird rumgemäkelt, an den Beanstandungen, an der Form, an der Pauschale… Naja, wir halten das schon aus.
Vielen Dank!
Verbraucherzentrale … e.V.”
7. November 2007
Die Grenzen des Zulässigen werden von den Internetapotheken immer wieder ausgetestet. So hatte die
“Deutsche Internet Apotheke” versucht, einen Gutschein über 5 € für die Einreichung eines Rezepts mit mindestens zwei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu bewerben. Unzulässig, wie das Landgericht Köln (Urteil vom 25.10.2007, Az. 31 O 380/07, nicht rechtskräftig) nach Meldung der
Wettbewerbszentrale jetzt befand.
Die hatte das Versandhaus verklagt, weil sie einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung sah, in der die Preisspannen für verschreibungspflichtige Medikamente verbindlich festlegt. Vergeblich hatte sich dagegen die Internetapotheke auf eien Benachteiligung gegenüber Konkurrenten aus dem EU-Ausland berufen. Apotheker, die im Internethandel aktiv sind, sollten daher weiterhin vorsichtig bei jeder Art von Rabattgewährung im Zusammenhang mit der Rezeptpflicht sein und ihre Angebote überprüfen lassen. (zie)
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