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31. August 2007

OLG Hamm: Abmahnung der e-tail GmbH doch rechtsmissbräuchlich?

Wie wir bereits berichteten, hielt das Landgericht Paderborn die Vorgehensweise der e-tail GmbH bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen für so bedenklich, dass es der e-tail GmbH Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG bescheinigte und einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückwies. Ein wahrscheinlich richtiges Ergebnis mit unserer Ansicht nach jedoch zweifelhafter Begründung.

Wie der Shopbetreiber-Blog berichtet, fand am 30.08.2007 die Berufungsverhandlung zu diesem Verfahren vor dem OLG Hamm statt. Die Einzelheiten der Verhandlung sind uns nicht bekannt. Der Senat legte der e-tail GmbH dort jedoch anscheinend nahe, das Rechtsmittel zurückzunehmen und somit die Entscheidung des LG Paderborn akzeptieren.

Inwieweit das Gericht der Begründung des LG Paderborn gefolgt oder ob es mit anderer Begründung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, ist mangels schriftlicher Entscheidungsgründe nicht zu sagen. Fest steht jedenfalls, dass das OLG Hamm sich vor allem daran störte, dass die e-tail GmbH in eigenem Namen ohne anwaltliche Vertretung abmahnte und dennoch die Zahlung einer Kostenpauschale von 200,00 € netto verlangte:

“So spricht sie insbesondere Abmahnungen auf Grund der Verwendung einer zweiwöchigen Widerrufsfrist im Rahmen einer bei eBay eingestellten Widerrufsbelehrung auch im eigenen Namen aus und fordert hier die Abgemahnten dazu auf, ihr die durch die Abmahnung entstandene „Unkostenpauschale“ in Höhe von € 200 zzgl. Mehrwertsteuer zu ersetzen.”

Einen solchen Schadensersatz können lediglich Wettbewerbszentralen oder eben anwaltlich vertretene Abmahner geltend machen. Nicht jedoch in eigenem Namen tätige Wettbewerber.

Ob diese Vorgehensweise allein die Konsequenz rechtfertigt, dass der Verletzte den ihm grundsätzlich zustehenden wettberbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 4 UWG verwirkt, ist äußerst zweifelhaft. Wahrscheinlich haben andere (uns leider nicht bekannte) Details des vorliegenden Falles den Senat zu seiner Einschätzung bewogen. Klar ist, dass es zumindest mehr als ungeschickt ist, dem Abgemahnten solche Steilvorlagen zur Verteidigung zu liefern. Auch Abmahnen will gelernt sein… (la)

"Niemand kämpft wie Roland" keine unlautere Werbung

Wenn es die Rechtsschutzversicherer nicht gäbe. Sie kämpfen für das Recht der Mandanten als gäbe es kein Morgen - und dürfen das auch sagen. Jedenfalls sieht das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 23.11.2006; 3 U 110/06) in dem Werbespruch: „Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND” keinen Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 5 UWG) bzw. keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung:


“[...]Schon vom Wortsinn beschreibt „Kämpfen“ im Sinne von „Einsatz“ nur das aktive Tun als solches und besagt für sich noch nichts zu dessen Ergebnis. Das stellt der Durchschnittsverbraucher nach aller Lebenserfahrung in Rechnung. So weiß man ? etwa aus den im Sport populären Sparten des Fußball- oder Tennisspiels, dass das kämpferische Bemühen, selbst wenn es plakativ herausgestellt wird, keineswegs automatisch mit einem Sieg oder Erfolg gleichzusetzen ist und es ist dem Verkehr durchaus bewusst, dass es Wettkämpfe gibt, in denen gerade der Verlierer mehr gekämpft hat als der Sieger. [...]“

Haben die Richter das nicht schön gesagt? Übrigens macht sich auch unsere Kanzlei den Werbespruch - sofern rechtlich zulässig - zueigen. (zie)

zum Urteil

29. August 2007

So oder so

Die Suchwortkombination des Tages, um auf unsere Seite zu gelangen:

“ebay verkaufen ohne steuern zu bezahlen”

Dürfte nach jeder Interpretation schwierig werden. Unter Umständen wäre es noch durch “Steuertricks” machbar, eBay insgesamt Abgabenneutral zu verkaufen. Jedenfalls zunehmend schwerer wird der Verkauf auf eBay, ohne dass irgendwann das Finanzamt anklopft. (zie)
28. August 2007

42 Verkäufe überwiegend neuer Artikel in 4 Wochen auf eBay = Unternehmer

Das OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Urteil v. 28.06.2007, 4 U 210/06) hat nun eine Entscheidung des LG Frankenthal aufgehoben, das die Unternehmereigenschaft eines eBay-Mitglieds zunächst verneint und den Antrag einer wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügung dementsprechend zurückgewiesen hatte.

Der Verfügungskläger wollte dem Beklagten verbieten lassen, auf der eBay-Plattform zu verkaufen, ohne seine Identität bzw. ladungsfähige Anschrift anzugeben und ohne Verbraucher auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts ist unter anderem die Mitbewerberstellung der Beteiligten. Nach § 2 Nr. 3 UWG ist derjenige Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Unternehmer ist wiederum nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, nicht aber, dass dieser reit seiner Tätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2006, 2250, 2251 m.w.N.).

Der Verfügungsbeklagte hatte in relativ kurzem Zeitraum zwischen dem 17. 8. und 10. 9. 2006 42 Auktionen durchgeführt, bei denen er zwar überwiegend (neue und gebrauchte) Handys, darüber hinaus aber auch neuwertige und gebrauchte Fahrräder nebst Zubehör und ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft hatte. Die Auktionspreise schwankten zwischen 1,00 € (für ein “altes Rennrad” und 440,00 € für einen gebrauchten VW Passat Variant”). Den vom Verfügungskläger vorgelegten weiteren vom Verfügungsbeklagten in das Internet gestellten Listen ist zu entnehmen, dass der Verfügungsbeklagte jedenfalls die angebotenen Handys mehrfach vorrätig hielt.

Das Landgericht war der Meinung, dies genüge für die Annahme einer Unternehmereigentschaft nicht, da diese Angebote überwiegend lediglich geringe Erlöse erzielt hätten.

Das OLG hierzu:

“Soweit die Kammer die Unternehmereigenschaft des Verfügungsbeklagten u.a. mit der Begründung verneint hat, die (teilweise) vom Verfügungsbeklagten bei den Auktionen erzielten niedrigen Preise genügten nicht, um einen Schluss auf seine Unternehmereigenschaft zuzulassen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkäufer, der seine Waren auf elektronischem Wege z. B. bei Internet- Auktionshäusern wie … anbietet, dabei planvoll und auf Dauer Handel betreibt oder als Verbraucher private Gebrauchsgegenstände veräußert, ist oft nicht einfach zu entscheiden. Die Unternehmereigenschaft des Verkäufers ist daher bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles anhand von Indizien zu bestimmen (Micklitz in MüKo. BGB 5. Aufl., 14 Rdnr. 28).

Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wonach auch der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, der Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder die Betreibung eines …-Shops.”

Fazit:
Man kann vor dem Hintergrund der strengen Rechtssprechung nur davor warnen, auf der eBay-Plattform leichtfertig unberaten loszulegen. Dies gilt vor allem dann, wenn überwiegend Neuware auch über einen relativ kurzen Zeitraum vertrieben werden soll. Die Entscheidung reiht sich in zahlreiche ähnliche Urteile verschiedener Gerichte. So entschied das Landgericht Berlin, dass, wer 93 Verkäufe von neuer aber auch gebrauchter Kinderkleidung auf eBay tätige, Unternehmer sei. Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass sogar “Privatverkäufe” zur Annahme eines unternehmerischen Handelns führen können. (la) Zum Urteil

27. August 2007

Pferdeflüsterei ist patentiert

Deutschland ist Erfinderland. Das sollte man sich hin und wieder ins Gedächtnis rufen. Pferdeflüsterei etwa ist keine amerikanische Erfindung, sieht man sich einmal die Beschreibung der Patentschrift DE 197 06 665 C 1 an:

“Die Vorrichtung zur Kommunikation zwischen einem Mensch und einem Tier durch optische Wahrnehmung der Stellung und/oder Ausrichtung der Ohren weist einen Kopfaufsatz (12) zum Aufsetzen auf den Kopf eines Menschen auf. Der Kopfaufsatz (12) weist zwei einander gegenüberliegend angebrachte Halterungen (24) zum Halten von Modellen (32) der Ohren eines Tieres auf. Die Tierohr-Modelle (32) sind relativ zu den Halterungen (24) und/oder die Halterungen (24) relativ zu dem Kopfaufsatz (12) bewegbar. Die Tierohr-Modelle (32) und die Halterungen (24) sind in ihren jeweiligen Stellungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert.”

Jedenfalls gab es die Erfindung schon vor dem Film. (zie)

24. August 2007

Die leere Schufa-Drohung

Ebenso beliebt wie die derzeit in aller Munde liegende GEZ ist die Schufa, die auch allen nützt. Ihr Zweck ist (unter ganz anderen) der “Schutz der Verbraucher vor Überschuldung”. Die Angst vor einem Schufa-Eintrag ist ein beliebtes Druckmittel - besonders bei “Gläubigern”, die ein Druckmittel brauchen, wie den so genannten “Abo-Fallen“.

So liest man in den Massenmahnungen dieser zweifelhaften Dienste oft den Satz:

“Wir werden nun ein Inkasso-Büro einschalten. Dadurch entstehen Ihnen weitere Kosten und gegebenenfals weitere Nachteile wie z.B. ein negativer Schufa-Eintrag”.

Das ist wahrscheinlich aus mindestens zwei Gründen gelogen. Erstens wird das Inkassobüro kaum Vertragspartner der Schufa sein. Zum anderen braucht man für die Übermittlung der Daten an die Schufa die Einwilligung des Kunden. Aber man kann es ja mal probieren. (zie)

22. August 2007

Emotionen zwischen den Zeilen

In dem Vertrieb eines MP3-Players von Aldi sah das OLG Köln (Urt. v. 09.03.2007; Az. 6 U 169/06) eine “nachschaffende Leistungsübernahme” in Bezug auf den iPod. Irgendwie drängt sich der Eindruck auf, dass die Richter des Senates trotz der scheinbar nüchternen Beschreibung eine gewisse Zuneigung für den iPod spürten:
“Frei wählbar und in ihrer Kombination für das Erzeugnis der Klägerin besonders charakteristisch sind jedoch Formgebung, Proportionen, Größe und Anordnung dieser beiden Elemente, durch die ein ganz eigenständiger – vom Landgericht treffend als untypische Schlichtheit bezeichneter – ästhetischer Gesamteindruck hervorgerufen wird:

• Die optische Vorderseite wird mit ihrem geradezu puristisch anmutenden Design beherrscht von geometrischen Grundformen – dem rechteckigen Gehäuse, dem ebenfalls rechteckigen, nicht ganz quadratischen Display und dem kreisrunden Bedienelement, das entlang des äußeren Kreisbogens an vier gleich weit voneinander entfernten Stellen ein Wort und drei Piktogramme und sonst nur einen kleineren Kreis in der Mitte aufweist. [...]“

 

Da waren doch Gefühle im Spiel. (zie)

21. August 2007

OLG Düsseldorf drückt Streitwert bei Verstößen gegen Belehrungspflicht

Wie Rechtsanwalt Oliver Langner auf akademie berichtet, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Wettbewerbssache den Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung von erstinztanzlich 10.000 Euro auf “bis zu 900 Euro” gesenkt (Urteil vom 05.07.2007; I-20 W 15/07). Begründet wurde dies u.a. damit, dass

“es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers

Für eine Beurteilung, ob das Urteil einen Einzelfall kennzeichnet oder eine generelle Wende in der Düsseldorfer Rechtsprechung darstellt, ist es wohl noch zu früh (das Urteil liegt uns nicht vor). Mit dieser Rechtsprechung würde Düsseldorf allerdings aus dem Kreis der “großen” Oberlandesgerichte ausschere, die derartige Verstöße jedenfalls oberhalb von 5.000 Euro Streitwert ansiedeln (siehe auch vorherigen Post), weil dem Wettbewerber durch falsche Belehrungen von Konkurrenten erhebliche Schäden entstehen können. (zie)

17. August 2007

Warum immer die Widerrufsbelehrung?

Warum stürzen sich Abmahner eigentlich auf die Widerrufsbelehrung? Zum einen handelt sich um einen unschwer zu erkennenden Verstoß, wenn etwa ein eBay-Händler statt der Monatsfrist nur ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumt. Viele Händler, die selbst schon einmal abgemahnt wurden, verspüren wohl den Wunsch, dass es der Konkurrenz nicht besser gehen soll. Nicht immer sind es aber solche “Rachegelüste”, die erboste Händler zum Anwalt treiben, sondern auch handfeste wirtschaftliche Überlegungen:

Räumt ein eBay-Händler (zutreffend) eine Frist zum Widerruf von einem Monat ein, die wir unserem wahnsinnigen Gesetzgeber - nicht etwa den Gerichten, die diese Regelungen anwenden müssen - zu verdanken haben, muss er die Ware auch innerhalb dieser Frist zurücknehmen. Aufgrund neuerer Rechtsprechung sogar dann, wenn die Sache durch den Gebrauch völlig wertlos ist und nicht mehr verkauft werden kann. Wer bei eBay im großen Stil verkauft weiß, was dieser Umstand für einen wirtschaftlichen Schaden anrichten kann. Derjenige, der die Frist auf zwei Wochen verkürzt oder überhaupt kein Widerrufsrecht einräumt und “nichts zurücknimmt”, kann sich gegenüber dem Käufer (jedenfalls pro Forma) auf eine kürzere oder gar keine Frist zurückziehen und so sein Retourenrisiko ganz erheblich verringern.

Verfällt der Händler, der sich an die Vorschriften hält, deswegen in einen “Abmahnwahn” und mahnt reihenweise Konkurrenten ab, steht ihm das nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur frei. Dementsprechend sieht das Oberlandegericht Frankfurt (Beschl. v. 04.07.2007 / Az 6 W 66/07 via MIR) in einer neuen Entscheidung darin auch noch kein Problem:

“[...] Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 128/06, GRUR-RR 2007, 56,57). [...]“


Die Grenze zum Rechtsmissbrauch sei nur dann überschritten, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten bei derartigen Abmahnungen vom Kostenrisiko freistelle. Einen solchen Fall hatte kürzlich das LG Heilbronn angenommen. (zie)

16. August 2007

Dazugelernt

So ein Fachanwaltslehrgang bringt interessante Fakten ans Licht. Auch wenn man nicht weiß, wofür dieses Wissen mal gut ist: Wussten Sie, dass die .de-Domains die zweitbeliebtesten Internetdomains nach der Top-Level-Domain .com sind (.com: rund 69 Mio. Domains, .de: rund 11 Mio Domains)? Und dass China mit rund 5 Mio erheblich aufholt? Und dass am 12. Juli 2007 die 11.111.111te .de-Registrierung bearbeitet wurde? (zie)
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