31. Mai 2007
Über die eher populistische und dem Schadensrecht fremde Initiative von Justizministerin Brigitte Zypries, die Erstattung von Anwaltsgebühren in Fällen “privater” Urheberrechtsverletzungen auf 50 Euro zu begrenzen, haben wir
mehrfach berichtet. Am 26.04.2007 wurde der
Gesetzesentwurf im Bundestag debattiert und hängt nun in den Fachausschüssen. Wir dokumentieren einige Auszüge der Beiträge unserer Volksvertreter zum Thema:
Dirk Manzewski (SPD):
„ [...] Ich halte es daher für richtig, die Kosten für die erste Abmahnung - ich betone dies: für die erste Abmahnung - bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu beschränken. Ich meine jedoch, dass der im Gesetzentwurf insoweit gewählte Kostenansatz von 50 Euro wiederum zu niedrig angesetzt ist und eher dazu führen wird, Urheberrechtsverstöße aus Kostengründen überhaupt nicht mehr zu verfolgen.“[...]
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP):
„[...]Die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung ist purer Populismus und in der Sache verfehlt. Eine Begrenzung der Abmahngebühren würde dazu führen, dass der Rechteinhaber die Kosten selbst trägt, soweit die Vergütung des Rechtsanwalts höher als 50 Euro ist, und zwar auch dann, wenn die Abmahnung an sich berechtigt war. Damit wird das in Deutschland geltende Prinzip des Schadensersatzes durchbrochen. Das ist nicht akzeptabel. Und mit Stärkung des geistigen Eigentums hat das Ganze wirklich nichts zu tun. [...]“
Wolfgang Neskovi? (DIE LINKE):
„[...]Er [Anm.: der Gesetzesentwurf] sucht einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsinhaber nach der Verteidigung ihrer Rechte und dem Interesse der Verbraucher, vor überzogenen Abmahnungskosten wegen etwaiger Rechtsverletzungen geschützt zu werden. Dies ist ein kluges und sozial reflektiertes Anerkenntnis der veränderten Realität. Eine Realität weltumspannender Kommunikation, in der Unbedarfte ausgesprochen leicht und schnell in Konflikt mit dem geistigem Eigentum Anderer gelangen können, weil sie etwa einen Kartenausschnitt oder ein Logo in ihren privaten Webauftritt einbauen, von dem sie gutwillig annahmen, er unterläge keinen rechtlichen Beschränkungen. [...]“
Norbert Geis (CDU/CSU):
„[...]Ein weiteres Problem taucht bei der Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren auf. Hat nämlich der Urheber den Rechtsverletzer ausfindig gemacht und will er einen Rechtsanwalt beauftragen, den Unterlassungsanspruch und vielleicht auch den Schadenersatzanspruch geltend zu machen, kann er von den anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nur 50 Euro gegenüber dem illegalen Nutzer geltend machen. Den Rest der angefallenen Gebühren muss er selbst tragen. Das ist nicht einzusehen.[...]“
Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
„[...]Die Begrenzung der Abmahngebühr ist ein begrüßenswerter Schritt, da Auswüchsen und völlig unverhältnismäßigen Gebühren Einhalt geboten werden muss. Warum die Gebühr nur im Urheberrecht und nicht im gesamten Recht des geistigen Eigentums begrenzt werden soll, bleibt sachlich unbegründet. [...]“
Alfred Hartenbach, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:
„[...]Es geht dabei darum, dass einige wenige mit den Abmahnkosten Geschäftemacherei betrieben haben, bei der am Ende die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben ist. Uns hat dazu eine wahre Flut von Bürgerbriefen erreicht, die nachdrücklich zeigen, dass wir hier handeln müssen. Es steht aber außer Frage, dass auch in Zukunft der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen kann, aber bitte mit Augenmaß. Die Kosten für eine erstmalige Abmahnung sollen deshalb unter drei Voraussetzungen begrenzt werden: Es muss sich erstens um einen einfach gelagerten Fall handeln. Die Sache muss sich zweitens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs abspielen, und drittens darf es nur zu einer unerheblichen Rechtsverletzung gekommen sein. Unter diesen sehr engen Voraussetzungen ist es zu vertreten, die Kosten gegenüber dem Verbraucher zu begrenzen. [...]“
Es bleibt also abzuwarten, ob das Gesetz es ins Bundesgesetzblatt schaffen wird. (zie)
Parlamentsprotokoll
mehr zum Thema
30. Mai 2007
Irgendwie scheinen manche Kollegen eine gewisse Scheu vor diesem Gerät zu haben. Bei manchen ist das Fax ständig kaputt und das zu versendende Schriftstück kommt sogar unten wieder raus.
Aber Spaß beiseite: tatsächlich weigern sich Anwaltskollegen des öfteren mit seltsamen Ausreden, Faxzustellungen “von Anwalt zu Anwalt”, insbesondere einstweilige Verfügungen, entgegenzunehmen. Dass die Zustellung auf diesem Weg grundsätzlich möglich ist, hat der Gesetzgeber mit den §§ 195 und 174 ZPO ausdrücklich geregelt.
Allerdings - so hat das OLG Köln (Az: 6 W 81/06, Urteil v. 04.07.2006) festgestellt - ist für die Zustellung auch erforderlich, dass sich der Anwalt der Gegenseite zum Empfang “bekennt”, nämlich durch ein Empfangsbekenntnis.
“Unabdingbares Erfordernis für eine Zustellung sei eine unzweifelhafte Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (…). An dieser Rechtslage hat sich die durch das Zustellungsreformgesetz von 2001 eingefügte Möglichkeit, die Zustellung auch durch Telekopie oder elektronische Mittel vorzunehmen (§ 174 Abs. 2 und 3 ZPO), nichts geändert.”
Unterzeichnet er das Empfangsbekenntnis nicht, ist die Zustellung nicht wirksam. Allerdings bekommt der Anwalt dann Ärger von der Kammer. Und von uns. (zie)
zum Urteil via jurpc
25. Mai 2007
Der Präsident des Abmahnvereins “Ehrlich währt am Längsten” muss nach einem Bericht auf
wortfilter für drei Jahre hinter Gitter. Der Verein hatte seinerzeit reihenweise wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- bzw Schadenersatzansprüche gegen Online-Händler geltend gemacht, ohne dazu nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (
§ 8 Abs.3 UWG) berechtigt zu sein - es handelte sich also gerade nicht um einen hierzu berechtigten Abmahnverein. Die Verurteilung erfolgte offenbar hauptsächlich wegen der Kaffefahrtsveranstaltungen des Angeklagten, bei denen strafbare Werbung vorlag. (zie)
Hintergrund
24. Mai 2007
Nein, es geht nicht um unerwünschte, sondern um die erlaubte Werbung per E-Mail. Die kann natürlich auch irreführend sein: Vier Klicks aus der E-Mail bis zum “Telekom-Vorteil” gingen einem Wettbewerber gegen den Strich. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wollte der Konkurrent der Telekom die E-Mail-Werbung für die “Vorteilswochen” verbieten lassen - und scheiterte vor dem Landgericht Bonn (
Urt. v. 10.04.2007, Az 11 O 165/06, Rechtskraft nicht bekannt). Der Wettbewerber war der Meinung, dass dem Kunden, der über die in der Mail enthaltenen Links die Angebote kombiniere, sofort eine Bargeldersparnis von 100 Euro vorgetäuscht würde, die tatsächlich erst nach mehreren Monaten eintrete.
Das Landgericht sieht dagegen in der Verlinkung bis zum eigentlichen Ziel, dem “Telekom-Vorteil”, keine irreführende Werbung:
“Das beschriebene [...] Tun, mit einer Geldersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Voraussetzung der Abschluss eines oder mehrerer Telekommunikations-Verträge ist, ist wettbewerbsrechtlich als verkaufsförderndes Koppelungsangebot zulässig [...] Den Adressaten wird angeboten, durch Kombination von Tarifen aus den Sparten Festnetz, Internet und Mobilfunk einen finanziellen Vorteil erzielen zu können.”
Dem E-Mail-Empfänger werde nichts vorenthalten, sondern er werde durch die Links vielmehr “auf den rechten Weg” gebracht:
“Es handelt sich dabei um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird. Aus der Anlage 2 ergibt sich für jeden durchschnittlichen E-Mail – Empfänger unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. [...]Der Antrag der Antragstellerin liefe [...] im Ergebnis darauf hinaus, dass Verlinkungen als Mittel der Angebotskonkretisierung nicht nutzbar wären. Eine dahingehende Folgerung würde den Wettbewerb in nicht angängiger und technikfeindlicher Weise einschränken.”
Da sich der Endpreis erst nach dem Durchklicken ergeben könne, liege auch kein Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung vor:
“Für den Bereich des Internethandels hat [das Oberlandesgericht Köln es] für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird.”
Eine sehr differenzierte Entscheidung, die sich auch mit den Unzulänglichkeiten der Antragsformulierung auseinandersetzt. (zie)
zum Urteil
22. Mai 2007
Wegen der Seite
whosarat.com werden nach Auffassung des ehemaligen US-Staatsanwalts Frank O. Bowman “Menschen sterben”. Das berichtet Spiegel Online in einem
lesenswerten Artikel über den Internet-Enttarnungsdienst, der Informanten und verdeckte Ermittler mit Namen und Adresse bloßstellt. Natürlich im Namen der Freiheit. Ähnliches wird ja auch für
Sexualstraftäter gefordert, die in den Augen der Internetdetektive auch nicht besser sind als Ratten.
Virtuelle Pranger und selbsternannte Aufklärer im Netz sprießen ganz offensichtlich wie Pilze aus dem Boden. Verbote helfen da sicher nicht weiter, aber ein Bewusstsein für die Folgen einer öffentlichen Bloßstellung steckt in den Kinderschuhen.
Wenn man wüsste, dass der heutige Anschlag auf Kai Diekmanns Privatauto tatsächlich einen politischen Hintergrund hatte könnte man auch sagen: das hat man nun von solchen, offenbar lustig gemeinten Aktionen. Weiß man aber nicht. Die verhaltene Häme in der Blogosphähre ist jedenfalls kaum erträglich. (zie)
21. Mai 2007
Das schöne Zitat aus der Zeit vom 16.05.2007 wäre uns doch fast durch die Lappen gegangen:
“Ich habe das Wettbewerbsrecht in den letzten zehn Jahren mehr geprägt als jeder andere Anwalt in Deutschland.”
Stammt von dem Kollegen Joachim Steinhöfel, der - wie man uns im Fachanwaltslehrgang kürzlich nochmals vor Augen führte - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Wettbewerbssachen tatsächlich stark bereichert hat. Die Aussage dürfte also von Wettbewerbern schwer anzugreifen sein. (zie)
16. Mai 2007
Wie
wortfilter berichtet, möchte die Internetplattform
Yatego der Gefahr für Onlinehändler, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, zumindest innerhalb der Plattform vorbeugen.
Die dortigen Händler sollen sich vor einer Abmahnung erst an eine dort eingerichtete Schiedsstelle wenden.
Yatego schreibt in einer Rundmail an seine Mitglieder:
“Das Ziel von Yatego ist die Bildung einer “Starken Gemeinschaft”, aus vielen einzelnen Anbietern, um im heutigen Wettbewerb gemeinsam bestehen zu können. Einer der wichtigsten Punkte in unserer Philosophie ist die angemessene, freundliche und sachliche Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft. Unserer Meinung nach, steht das Mittel der Abmahnung, ohne vorherige sonstige Kommunikations-Versuche, im Widerspruch zu unserer Philosophie.”
Und weiter:
“Deshalb wird in jedem Fall der Abmahnung innerhalb der Yatego-Gemeinschaft geprüft werden, ob der abmahnende Anbieter aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.
Wussten Sie schon? Es muss nicht immer gleich die anwaltliche Abmahnung sein! Weisen Sie Ihren Mitbewerber freundlich auf ein vermeintliches Fehlverhalten hin und fordern ihn auf entsprechende Änderungen vorzunehmen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden Sie damit Erfolg haben!”
Insbesondere der letzte Hinweis ist begrüßenswert. Denn wir wissen aus der täglichen Praxis, dass viele Leute meinen, eine Abmahnung sei nur mit Anwalt möglich. Ab und zu werden auch anonyme Aufträge an uns herangetragen, Verstöße in unserem Namen abzumahnen, um dem Betroffenen “eins auszuwischen”. Das ist natürlich alles grober Unfug.
Eine Abmahnung muss durch den Betroffenen ausgesprochen werden. Dies kann auch kostengünstig ohne Anwalt geschehen. Die Aufforderung, den gerügten Wettbewerbsverstoß abzustellen, ist und bleibt jedoch eine Abmahnung.
Hierin liegt auch das kritisierenswerte des ansonsten löblichen Appells von yatego:
Es dürfte rechtlich bedenklich sein, den Mitgliedern eines Marktplatzes das einzig probate Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung - die Abmahnung - unter Androhung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft verbieten zu wollen. Denn ein “freundlicher Hinweis auf vermeintliches Fehlverhalten und die Aufforderung entsprechende Änderungen vorzunehmen” ist meist nichts anderes. Eine Abmahnung muss nicht unfreundlich und im Befehlston gehalten sein, um wirksam zu sein.
Darüber hinaus hängt für viele unternehmerische Anbieter - zumindest auf der eBay-Plattform - die Existenz an den dort eingestellten Angeboten. Der Aufruf “Habt Euch alle lieb!” funktioniert dementsprechend nur, wenn es nicht ums Geld geht. Und darum geht es meistens. Auch für Yatego. (la)
15. Mai 2007
Das hat man davon, wenn man Schriftsätze selber tippt und erst auf der Faxbestätigung sieht, dass man die eine Taste wieder mal ungeduldig vor der anderen gedrückt hat. Das ganze freilich gleich zweimal:
“Der Analge können Sie entnehmen, dass unser Madnat einen Dauerauftrag eingerichtet hat.”
Glückwunsch. Fehlt noch, dass man die First versäumt und dann eine Kalge am Hals hat. Ich sollte einen Schreibmaschinenkurs machen. (zie)
11. Mai 2007
Als im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht tätiger Anwalt hat man vornehmlich mit den Landgerichten der “Hochburgen” des Wettbewerbsrechts wie Köln, Düsseldorf, Hamburg, München und Berlin zu tun. Insgesamt gibt es in Deutschland jedoch laut
Wikipedia 116 Landgerichte, die zur Beurteilung von Wettbewerbsverstößen im Internet theoretisch zuständig wären.
Daher fragt man sich manchmal, was die Landgerichte Zwickau oder Deggendorf oder aber auch Paderborn wohl zu der einen oder anderen wettbewerbsrechtlichen Fragestellung meinen könnten. Nicht, dass man dort grundsätzlich keine Ahnung hätte. Es passiert aber dort schon einmal, dass man in spezialgesetzlichen Fragen aufgrund mangelnder Praxis nicht immer ganz auf der Höhe ist und groteskte Ansichten hat.
Zu zweifelhafter Berühmtheit hat es diesbezüglich inzwischen wohl das Landgericht Paderborn gebracht.
Nachdem sich die 6. Kammer dort schon in Bezug auf eine Entscheidung, die sich unter anderem mit der Widerrufsfrist auf der eBay-Plattform beschäftigte, nicht gerade rühmlich hervorgetan hatte, schießt die 7. Kammer des LG Paderborn mit Ihrer Entscheidung zum Rechtsmissbrauch (Landgericht Paderborn, Urt. v. 03.04.2007, Az. 6 O 70/06) nun den Vogel ab.
Das Gericht hatte über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, mit dem einem Mitbewerber die Verwendung einer Widerrufsfrist von 2 Wochen statt 1 Monat auf der eBay-Plattform verboten werden sollte. In der Sache also eigentlich ein alter Hut.
Das Landgericht Paderborn hat den Antrag jedoch mit der Begründung nicht erlassen, es handele sich dabei um rechtsmissbräuchliches Vorgehen:
“Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.”
Man müsste lachen, wenn es nicht so traurig wäre.
Da haben sich doch Unternehmen mit Rechtsanwälten “verbündet”, um die Einhaltung wettbewerbsrechtlich relevanter Vorschriften bei Mitbewerbern einzufordern. Man könnte die “Verbündung” auch gewöhnlich “Mandat” nennen. Das wäre aber natürlich etwas fad. Auch den Umstand, dass die Antragsstellerin ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, also ohne die Produktion immenser Kosten dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben hat, den Fall außergerichtlich beizulegen, ignoriert das Gericht. Das passt ja auch nicht so ganz zu dem vom Gericht gezeichneten Schreckensbild.
Die Rechtsmissbrauchsthese untermauert das Gericht mit dem Hinweis, dass
(…) auf der Internetseite pc-special zu lesen sei, dass die die als recht abmahnfreudig bekannte Antragstellerin jetzt dazu übergegangen sei, auch Händler abzumahnen, die über www.amazon.de Elektronikwaren verkaufen.
Hört, hört! Die eBay-Abmahnwelle kennt man beim LG Paderborn wohl schon und billigt sie zähneknirschend, aber bei amazon hört der Spaß auch in Paderborn auf!
Dem unfreiwilligen humoristischen Höhepunkt nähern sich die Ausführungen des Gerichts hiermit
“Der Inhalt dieser Akte bestätigt auch die Behauptung der Beklagten, dass man bei der Antragstellerin und ihren Anwälten im Massengeschäft den Überblick verloren hat. So heißt es nämlich in dieser Sache in der Klageerwiderung der Rechtsanwälte … vom 22. März 2007 dass man mit gleicher Post Hauptsacheklage vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Die beigefügte Abschrift der Unterlassungsklage ist freilich adressiert an das Landgericht Hamburg.”
Genial: ein Schreibfehler des Anwalts belegt die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens seines Mandanten. Anderen Anwälten außerhalb dieser Kreise passiert das nämlich nicht.
Innerhalb des großen Finales entblödet sich das Gericht nicht, das folgende zu Papier zu bringen
“Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigem Nachdenken sollte es ihr klar sein, dass sie keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin oder des OLG Hamburg anpasst.”
Ich weiß nicht, wie es Anderen geht. Mir fehlen bei einem solchen Blödsinn die Worte. Natürlich nicht, weil man diesen Quatsch nicht täglich in anwaltlichen Schriftsätzen lesen würde. Auch nicht, weil Richter immer unfehlbar sein müssen. Aber bei Unsinn in solcher Menge verliere ich meinen Glauben.
Damit keine Missverständnisse aufkommen: Die rechtsmissbräuchliche Durchsetzung von Ansprüchen ist zu recht unzulässig und gehört unterbunden. Aber bitte nicht so. Das Gesetz und die entsprechenden Kommentierungen stellen genaue Vorgaben zur Verfügung, unter welchen Umständen, ein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich gilt.
Ein Indiz dafür (für eine Missbräuchlichkeit, Anm. des Verf.) ist zum Beispiel nicht schon eine umfangreiche Abmahntätigkeit (OLG Köln GRUR 1993, 571; OLG München NJWE-WettbR 1998, 29, 30), (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 8, Rn. 4.12).
Man kann nur hoffen, dass die Entscheidung, wie auch die ähnliche des LG München, der nächsten Instanz zur Aufhebung vorgelegt wird. Falls nicht, wäre der einzige Trost, dass man nun eine Anleitung hätte, wie es nicht funktionieren darf.
Schliesslich der Hinweis: unsere Kanzlei hatte mit dem Fall nichts zu tun. (la)
10. Mai 2007
Was war los? Ein Konkurrent wollte einem eBay Mitglied untersagen, ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung bei eBay zu handeln. Dessen Einwand, er handele nur “privat”, ließ das Gericht dabei nicht gelten.
Das kürzlich veröffentlichte Urteil ist unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten im Ergebnis nachvollziehbar, auch wenn sich das Gericht bei der Begründung etwas verbiegt. So prüft es nicht etwa die Wettbewerbereigenschaft des angegriffenen Konkurrenten unter dem Gesichtspunkt unternehmerischen Handelns (§ 14 BGB) sondern betrachtet isoliert das darin enthaltene Merkmal der “Gewerblichkeit” und wirft dabei Probleme auf, die in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung überhaupt keine Rolle spielen: so ist es etwa völlig egal, ob man als Unternehmer Gewinne ezielen will oder nicht.
Seltsam mutet auch die Auseinandersetzung mit angeblichen Vorgaben der Wettbewerbszentrale über die Kriterien der Gewerblichkeit bei eBay an. Sicher ist es nicht so - wie der Beklagte aber wohl in diesem Verfahren weismachen wollte - dass es Aufgabe der Wettbewerbszentrale sei,
Dass das Gericht auf solchen Unsinn überhaupt eingeht erinnert an das seltsame Urteil des
Landgerichts Coburg, das seinerzeit eBay die Auslegung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften überlassen wollte.
Fazit:
Das Urteil reiht sich nahtlos ein in die uneinheitliche Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft auf der eBay-Plattform. Jeder scheinbar “private” Händler sollte wissen, dass es ihm meist weder hilft, sich bei eBay selbst als “privat” einzustufen, noch im Prozess die Wettbewerbereigenschaft zu bestreiten. Wer regelmäßig verkauft, wird regelmäßig vom Wettbewerbsrecht erfasst sein. So einfach ist das. (zie)
“unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren und die Gerichte [seien] an diese Definition gebunden”
compare cialis viagara levitra
Comparing Cealis And Viagra cialis availability in uk,
buy cialis online now
Cealis cialis comments?
biblioth ques sp cialis es;
Cealis And Lopressor produce tadalafil
paypal cialis
Cialis 5 Cealis cialis 30
cialis pdr
Viagra Cealis India women cialis
cialis bluepill?
Comparison Between Viagra Levitra Cealis cialis samples
megalis tadalafil
Coumadin Cealis cialis next day,
cialis no perscription
Viagra Cealis cialis illegal philippines
cheapest brand cialis?
Cealis Viagra Dialate Blood Vessels net cialis;