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30. April 2007

Schock für eBay-Verkäufer: Wertersatzklausel bei eBay unzulässig

Eine neue Hiobsbotschaft für alle eBay-Händler:

Die so genannte Wertersatzklausel, wonach dem Verbraucher eine Ersatzpflicht für Schäden auch bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache innerhalb der Widerrufsfrist auferlegt werden kann 357 Abs. 3 Satz 1 BGB) ist auf eBay unzulässig.

Das hat nun das LG Berlin (LG Berlin, Beschl. v. 15.03.2007, Az. 52 O 88/07) entschieden.

Die Wertersatzklausel ist für viele Händler hilfreich, wenn es darum geht, besonders durchtriebene Verbraucher zur Räson zu bringen. So ist es bereits vorgekommen, dass Käufer eines Paar Ski für 3 Wochen in den Winterurlaub fahren, ihre neue Errungenschaft dort auch ausgiebig zum Skifahren benutzen, um dem Verkäufer die Ware innerhalb der Widerrufsfrist abgenutzt wieder zukommen lassen.

Ohne die Wertersatzklausel muss der Verkäufer dem Kunden den vollen Kaufpreis dafür erstatten, obwohl die Ware nun nicht mehr verkäuflich ist 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

Die Wertersatzklausel, die besagt, dass der Käufer abweichend davon auch für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache geradestehen soll, muss jedoch dem Verbraucher “bei Vertragsschluss” in Textform mitgeteilt worden sein, um wirksam zu sein.

Wie das KG Berlin und das OLG Hamburg jedoch in Bezug auf die Widerrufsfrist bereits mehrfach entschieden haben, kann bei eBay nicht in Textform belehrt werden. Zum Problem siehe hier.

Konsequenterweise hat das LG Berlin nun diese Rechtssprechung auf die Wertersatzklausel übertragen, obgleich einige Gerichte (wohl fälschlicherweise) meinten, dass die Wertersatzklausel von diesem Problem nicht berührt werde.

Das Landgericht Flensburg hat zum Beispiel angenommen, dass das Gesetz ausgelegt werden müsse und§ 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB, der sich mit den vertraglichen Informationspflichten des Verkäufers - Übersendung der AGB und sonstigen Vertragssbestimmungen in Textform - beschäftigt, auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung übder die Ausdehnung der Wertersatzpflicht erfasse. Weshalb dies entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB so sein muss, erklärte das Gericht nicht.

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg dürfte falsch sein. Zudem hilft sie einem auch nichts, wenn der Abmahner den fliegenden Gerichtsstand zur Verfügung hat und mit seinem Verfügungsantrag nach Berlin geht. (la) Zum Beschluss

27. April 2007

Oder lassen Sie es einfach…

Schon mal versucht, beim Amtsgericht Cottbus anzurufen? Garantiert ein Riesenspaß und gleichzeitig auch eine prima Einschlafhilfe. Service wird da noch mindestens so groß geschrieben wie früher. Die Nummer wollen wir hier nicht veröffentlichen, damit der Ansturm nicht so groß ist. Jedenfalls bedient uns eine Gutelaunestimme, die auch gleich loslegt:


“Leider rufen Sie außerhalb unserer Sprechzeiten an. Sie erreichen uns
Montags von 9-12 Uhr,
Dienstags von 9-12 sowie von 14-17 Uhr und
Donnerstags von 9-12 Uhr.
In dringenden Fällen schicken Sie uns ein Fax[..]“

Man ist also ganze 3 Mal die Woche für den umsorgten Bürger da!

Es folgen noch einige aufregende Hinweise, wo man im so genannten Internet Informationen über Insolvenzen und Versteigerungen abrufen kann “…alles kleingeschrieben!…” und da kommt auch schon…das…Sandm..schnarch… (zie)

26. April 2007

Streitwert bei durchschnittlichem Wettbewerbsverstoß 30.000,00 EUR

Das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2007, Az. 4 W 19/07) hat klargestellt, dass durchschnittliche Wettbewerbsverstöße mit einem Streitwert von 30.000,00 EUR in der Hauptsache zu bewerten sind.

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versender von Alkoholtestgeräten die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben hatte, obwohl er einen weltweiten Versand anbot.

Den Einwendungen des Verfügungsbeklagten, der Verstoß sei unerheblich bzw. in Bezug auf den Streitwert überbewertet, erteilte das Gericht eine Absage:

“(…)Zwar erscheinen die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt („geeignet”), auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch erheblich erschwert. (…)

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Verstoß um eine grundsätzlich als durchschnittlich zu bewertende Verletzungshandlung handelt, die vom Senat regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- € bemessen wird.”

Fazit:
Rechtsrat auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts lohnt sich immer, denn die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sind und bleiben hoch. (la) Zum Beschluss

25. April 2007

iPhone: Die Piraten sind schneller

Wie Spiegel-Online berichtet, sind bereits chinesische Plagiate des iPhones aufgetaucht, während apple noch Schwierigkeiten hat, das Original überhaupt erst auf den Markt zu bringen.

Derzeit kreisen hartnäckige Spekulationen vor allem um eine weitere Verzögerung bei der Markteinführung des Apple-Handys. Zuletzt hieß es dazu unter Berufung auf den taiwanesischen Auftragsproduzenten Han Hai, dass die Batterielaufzeiten nicht befriedigend seien.

Da fragt man sich, ob nicht der freundliche taiwanesische Produzent mit den Batterieschwierigkeiten in der Zwischenzeit ein paar Freunde in China mit den Bauplänen des iPhone versorgt hat.

Es kommt in China häufig vor, dass die gleiche Fabrik, die tagsüber Auftragsarbeiten für namhafte Markenhersteller erledigt, nachts innerhalb der so genannten “monnlight shift” die Maschinen für eigene Zwecke nochmals anwirft. Dann kommt es zu der kuriosen Situation, dass die so produzierten Waren mit der Originalware vollkommen identisch sein können, aber im markenrechtlichen Sinne natürlich trotzdem Fälschungen sind.

Glücklicherweise kaufe ich meine Gucci-Taschen immer nur günstig in Polen…(la)

24. April 2007

Alles muss raus! Keine Fristangabe erforderlich

Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt.vom 29.03.2007 - Az. 2 U 122/06) hatte darüber zu befinden, ob eine Werbung für einen Räumungsverkauf - also einem Sonderverkauf bis nichts mehr auf Lager ist - ohne Zeitangabe wettbewerbsrechtswidrig sein kann.

Nach § 4 Nr. 4 UWG werden strenge Anforderungen an die zu erteilenden Informationen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen gestellt, da ansonsten die Werbung aufgrund mangelnder Transparenz unzulässig sein kann. Hierzu gehört insbesondere regelmäßig die Angabe des konkreten Zeitraumes, in welchem eine Verkaufsförderungsmaßnahme Geltung beansprucht.

Die Beklagte des Rechtsstreites warb mehrfach für Preisnachlässe im Rahmen eines „Totalausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe“, allerdings ohne Angabe des Zeitraums, in dem dieser durchgeführt werden sollte.

Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass eine Angabe des Zeitraumes in einem derartigen Falle nicht erforderlich sei. Das Gericht führt hierzu aus:

“Ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum (Angabe eines Anfangszeitpunkts und entweder eines konkreten Enddatums oder aber einer nach Zeiteinheiten bemessenen Frist), innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann, muss nach § 4 Nr. 4 UWG in der Werbung aber nur dann angegeben werden, wenn der Unternehmer eine solche Befristung auch tatsächlich vorgesehen hat. Will er hingegen die beworbene Verkaufsförderungsmaßnahme nicht innerhalb eines kalendermäßig fest bestimmten Zeitraums, sondern etwa bis zur Erschöpfung seiner Vorräte, einer derzeit noch nicht absehbaren Änderung der Rahmenbedingungen für seinen Einkauf oder „mit offenem Ende“ durchführen, so ist er nicht nach § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet, in der Werbung einen kalendermäßig festgelegten Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme, wie z. B. Preisnachlässe, in Anspruch genommen werden kann. Denn in einem solchen Fall ist die Einhaltung einer bestimmten Frist gerade nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme und daher auch nicht nach § 4 Nr. 4 UWG mitteilungspflichtig.”

Fazit:
Was man nicht mitteilen kann, muss man auch nicht mitteilen. Wenn die auflösende Bedingung für die Inanspruchnahme der Sonderpreise nicht der Ablauf einer bestimmten Zeit, sondern der Ausverkauf der angebotenen Waren ist, so reicht es aus, dies dem Kunden mitzuteilen. Eigentlich ziemlich banal. Interessant ist jedoch dabei, dass das Gericht ausdrücklich auf die gesetzgeberische Intention bei der UWG-Novelle hinweist, vor welcher so genannte Sonderveranstaltungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig waren. Diese Beschränkungen wollte der Gesetzgeber mit der Neuerung aufheben. Über § 4 Nr. 4 UWG würden sie aber gewissermassen durch die Hintertür wieder eingeführt, würde man auf die Mitteilung zeitlicher Beschränkeungen von Sonderangeboten bestehen. (la) Zum Urteil
19. April 2007

Feindliche Abmahnung

Ein Mandant in Spe ruft uns an: “Ich habe eine feindliche Abmahnung bekommen”, sagt er. Da können wir helfen - zumal die freundlichen Abmahnungen doch eher selten geworden sind… (zie)

Rolex reloaded: eBay bleibt Mitstörer bei Markenverletzungen

Auf eine Privilegierung für Host-Provider nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) kann sich eBay nicht berufen, wenn über die Plattform Markenverletzungen begangen werden. Vielmehr haftet eBay als Mitstörer bei Markenverletzungen auf Unterlassung. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden (Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04). Damit wurde die vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.2.2004 – I-20 U 2004/02) in der Vorinstanz angenommene Haftungsprivilegierung von eBay wieder kassiert. Wieder einmal war Rolex durch die Instanzen geritten, weil eBay die Verantwortung für den Vetrtrieb gefälschter Ware als Unterlassungsschuldner ablehnte. Dazu der BGH:

“Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.”

 

Das dürfte eBay außerordentlich schwer fallen. Immerhin: Klagen von Mitgliedern braucht eBay nicht zu fürchten, da diese auf immer und ewig von der Plattform fliegen würden. Für die Ansprüche der Markeninhaber ist die Tür nun aber weit offen. Das OLG muss nun erneut Prüfen, ob eine Markenverletzung vorlag. (zie)

Quelle: PM des BGH vom 19.04. 2007
siehe hierzu auch OLG München, Urteil v. 11.01.2006

16. April 2007

Anwalt darf Gebührenforderungen abtreten - ohne den Mandanten zu fragen

Der BGH hat eine ewige Streitfrage entschieden: Darf der Rechtsanwalt seine Gebührenforderungen gegen den Mandanten an einen anderen Anwalt abtreten, oder ist ihm das gesetzlich (§ 203 StGB) verboten, weil er damit gegen das Berufsgeheimnis verstößt?

Schon im März hat der BGH (Az.: IX ZR 189/05) entschieden, dass der Mandant nicht gefragt werden muss. Zwar habe das Gericht für die Zeit vor Inkrafttreten des § 49 b BRAO entschieden, dass die Abtretung von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfülle, weil mit der Abtretung die umfassende Informationspflicht des § 402 BGB gegenüber dem neuen Gläubiger verbunden sei.

Der (relativ) neue § 49b Abs. 4 BRAO lasse dies aber nun ausdrücklich zu.

Na dann kann es ja losgehen. Wir suchen ab sofort Rechtsanwälte, die sich mit unseren Leiblingsmandanten auseinandersetzen. (zie)

Quelle: Beck-Online v. 16.04.2007

13. April 2007

Schreibfehler in Ebay-Angebot: Verkäufer kann Vertrag anfechten

Das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.09.2006, 4 U 25/06) gab einem Verkäufer eines KFZ Recht, der den Wagen nicht zu einem Kaufpreis von 1751,00 Pfund herausgeben wollte.

Ähnlich wie in einem vor dem OLG Köln verhandelten Fall behauptete der Verkäufer, er habe sich bei der Gestaltung der Auktion vertan. Er habe sich beim Startpreis verschrieben, den er anstatt mit 1.000,00 € mit 10.000,00 € habe angeben wollen.

Das Amtsgericht

(jaha, der Fachmann staunt und der Laie wundert sich, weshalb hier das OLG über eine Entscheidung des Amtsgerichts wacht. Die Berufungszuständigkeit des OLG bei amtsgerichtlichen Urteilen ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 2b GVG, hier gab es einen Auslandsbezug)

hatte einen Anfechtungsgrund als fernliegend abgelehnt, da es für einen Irrtum bei der Einstellung des Angebots keinen Anhaltspunkt gebe.

Das OLG hält einen solchen Irrtum entgegen der Ansicht des Amtsgericht für naheliegend:

Gerade aus dem Umstand, dass sich aus der Firmenhomepage auch für den Kl. ergab, dass der Bekl. das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Verkaufspreis von 15000 Euro angegeben hatte, ergaben sich vorliegend zur Überzeugung des Senats keinerlei nachvollziehbaren Gründe dafür, dass der Bekl. gleichwohl ein Mindestangebot in Höhe von 1000 £ festsetzen wollte, um überhaupt Kunden durch diesen niedrigen Preis interessiert zu machen.

Das ist natürlich ein Hammer für jeden eBay-Fan.

Ist es doch gerade das reizvolle bzw. verkaufsfördernde Element einer Onlineauktion, dass der Startpreis niedrig angesetzt wird um somit einen möglichst großen Interessentenkreis ins Jagdfieber zu versetzen. Umgekehrt könnte die Tatsache, dass der Sofortkauf auf der separaten Internetseite mit 15.000,00 € angegeben war, dafür sprechen, dass der Verkäufer so versucht hat, den Auktionspreis zu steigern.

Diese offensichtliche Fehleinschätzung der eBay-Plattform und die kurze Begründung des Gerichts lässt darauf schließen, dass man beim Oberlandesgericht wohl keine rechte Lust hatte, sich mit dem “kleinen Fällchen” vom Amtsgericht eingehender zu befassen.

Das würde zumindest unseren Eindruck in manchen Fällen bestätigen, bei denen das Gericht schon einmal ganz unverhohlen zum Ausdruck bringt, dass es die Probleme der Streitparteien für unwichtig hält. So wurde der Unterzeichner persönlich schon vom Landgericht in Bezug auf seine Klage darauf hingewiesen, dass es sich dabei um “Pipifax” handele. Aber genug Richterschelte für heute. Die haben es auch nicht immer leicht…(la)

11. April 2007

Ganz ruhig mit den jungen Pferden!

Da fällt einem doch die Kaffeetasse aus der Hand, wenn man den Blog der Kollegen vom stpo-blawg liest: Mit Verweis auf die Stiftung für Kosumentenschutz wird dort verbreitet, dass Privatleute beim Downloaden illegal erstellter Vorlagen von Filmen oder Musik aus dem Internet nichts zu befürchten hätten. Wie bitte? Aber was ist dann mit den §§ 106 folgende aus dem Urheberrechtsgesetz? Alles abgeschafft? § 53 mit der Passage über rechtswidrig erstellte Vorlagen weggefallen?
Erst der zweite Blick lässt erhöhten Puls und Jubel wieder abklingen: Die Kollegen kommen aus der Schweiz und die Stiftung fasst die dortige Rechtslage tatsächlich lesenswert zusammen. Nur der Kaffeefleck bleibt. Schönen Gruß in die Schweiz! (zie)

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