31. Dezember 2006
Wir wünschen unseren Lesern für das neue Jahr alles Gute und bedanken uns für all die positiven und auch kritischen Reaktionen auf unser Blog, das in diesem Jahr startete. Als kleines Dankeschön erinnern wir an eine hübsche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. Vielleicht eine Anregung für neue Wege im Forderungsmanagement 2007, wo doch alles wieder noch teurer wird. Da kann ein wenig Lyrik möglicherweise die drögen Textbausteine für eine Mahnung aufmotzen…:
“Es ist in keinem Gesetz verleimt, daß immer ein Urteil sei ungereimt.”
LG Frankfurt, Urteil vom 17-02-1982 - 2/22 O 495/81 (rechtskräftig)
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht’.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):
„Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz’ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.”
Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug’
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei - nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf § 284, 288,286 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO -
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
28. Dezember 2006
Manchmal muss man auch mal über die Kollegen schimpfen: immer wieder weigern sich Rechtsanwälte, an der Zustellung einstweiliger Verfügungen mitzuwirken. Obwohl sie dazu verpflichtet sind.
Meist heißt es, man könne das Empfangsbekenntnis nicht vollziehen. Hier einige Ausreden, die sich als reine Verzögerungstaktik oder (schlimmer) als schlichte Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen entpuppen:
Ausrede 1:
“Lieber Kollege, ich kann das Empfangsbekenntnis nicht vollziehen, weil die Zustellung per Fax nicht wirksam ist.”
Das ist Unsinn. Bei einer Zustellung von Beschlussverfügungen (nicht Urteilsverfügungen) von Anwalt zu Anwalt ist die Zustellung per Telefax gem. § 195 I i.V.m. § 174 II 1 ZPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und wirksam (Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rn. 3.62).
Ausrede 2:
“Der einstweiligen Verfügung liegt keine Antragsschrift bei. Schade Herr Kollege, jetzt ist wohl Essig mit der Zustellung.”
Das Fehlen der Antragsschrift ändert nichts an der wirksamen Zustellung, solange das Gericht nicht verfügt hat, dass die Antragsschrift mit zugestellt werden muss und die Verfügung aus sich heraus verständlich ist (Zöller/Vollkommer, § 929 ZPO Rn. 13).
Ausrede 3:
“Leider haben Sie mir keine vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zugestellt. Ätsch, Kollege!”
Eine vollstreckbare Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung gibt es nirgendwo auf der Welt. Ich kann sie folglich nicht zustellen.
Liebe Kollegen, bitte seid doch etwas zustellungsfreudiger! Wem die Verfügung nicht gefällt, der kann ja Widerspruch einlegen. Wer aber das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet, verhält sich rechtswidrig (§ 14 BORA) und verursacht weitere Kosten bei seinem Mandanten.
Schließlich kann man ja auch für teuer Geld per Gerichtsvollzieher zustellen. Dann heißt es “Ätsch” auf der anderen Seite. (zie)
22. Dezember 2006
Nachdem das
AG Köln vor einiger Zeit mit haarsträubenden Gründen entschieden hatte, dass Rechtsanwälte ungefragt Werbung versenden dürfen, bzw. keinerlei Konsequenzen zu fürchten haben, wenn sie es tun -
wir berichteten - erteilt das
AG Essen diesem Unsinn eine Absage. Selbstverständlich ist E-Mail-Spam auch von Rechtsanwälten völlig inakzeptabel, greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein und zieht einen Schadensersatzanspruch nach sich, der unter anderem in den Abmahnkosten besteht.
Kurios ist an den Entscheidungen, dass sie sich beide mit dem gleichen spammenden Rechtsanwalt und mit der gleichen Werbe-E-Mail beschäftigen, die offenbar tatsächlich massenweise und wahllos an verschiedene eBay-Händler verschickt worden war.
Die Tatsache, dass zwei Gerichte einen nahezu identischen Sachverhalt mit völlig gegensätzlichen Ergebnissen beurteilen ist dagegen etwas beunruhigend.
Versöhnlich stimmt jedoch wiederum der Umstand, dass es dem Beklagten nicht zu peinlich war, das Urteil des AG Köln quasi als Präzedenzfall zu seinen Gunsten in den Rechtsstreit einzuführen. Damit war aber natürlich seine Behauptung widerlegt, es habe sich ledilglich um eine einzelne Info-Mail gehandelt… zum Urteil (la)
Wie die
Handakte Weblawg meldet, startet die Verwertungsgesellschaft Wort ab dem kommenden Jahr ihr
Metis-System. Damit können Blogger, Journalisten und Autoren, die Mitglieder der VG Wort sind, an der Zweitnutzung ihrer Texte beteiligt werden.
21. Dezember 2006
Wie genervt die Richter des LG München I von den vielen Verfügungsanträgen der Media-Märkte waren, lässt sich dem
vieldiskutierten Beschluss (Az.: 33 O 14925/06) entnehmen, den wir
hier veröffentlicht haben. Einer der Märkte ließ Wettbewerber aufgrund falscher Versandangaben haufenweise abmahnen und stellte zwischen Juni und August 80 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht sieht darin rechtsmissbräuchliches Vorgehen (§
8 Abs. 4 UWG), da das Gebühreninteresse der Rechtsanwälte im Vordergrund stehe.
“Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte, nämlich vor allem Anzahl und Häufigkeit der Anträge, bewirkt durch ein systematisches „Abkämmen“ von Preisvergleichs-Homepages, Art der Kammerauswahl, inhaltliche Identität, Streitwert, Art der Glaubhaftmachung sowie in Einzelfällen (12) parallel angestrengtes Hauptsacheverfahren bewirken unter Berücksichtigung der geltenden Freibeweisgrundsätze nach Überzeugung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die zwingende Einordnung der Anträge als missbräuchlich i.S. von § 8 IV UWG.”
Ob die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht bestand haben wird, ist noch unklar.
Die Kammern für Handelssachen desselben Landgerichts (!) haben nämlich bisher keine Bedenken gegen den massenhaften Erlass einstweilger Verfügungen gegen Online-Händler, die Wettbewerbsverstöße begehen.
Media-Markt hat alle an den Beschlüssen der 33. Zivilkammer beteiligten Richter wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt und gegen die dies zurückweisenden Beschlüsse Beschwerden eingelegt, über die soweit uns bekannt ist noch nicht entschieden wurde. (zie)
19. Dezember 2006
Aus dem Schreiben eines gegnerischen Anwalts:
“Da Ihre Mandantin die Verstöße eingeräumt hat und umgehend reagiert hat sowie weil der Weihnachtsmann Namenspatron des Unterzeichners ist, sind wir mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Vergleichsvorschlag einverstanden.”
18. Dezember 2006
Unsere
Meldung vom gestrigen Tage wurde heute offenbar von der Staatsanwaltschaft Oldenburg bestätigt.
Wie Wortfilter berichtet, erwirkte die Staatsanwaltschaft Oldenburg beim Amtsgericht Oldenburg in der letzten Woche einen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr. Der Hauptverantwortliche des Vereins befinde sich seit dem 14.12.06 in Untersuchungshaft, da er die Tätigkeit trotz Kenntnis vom Ermittlungsverfahren fortsetzte.
So dubios der Verein auch sein mag, kann man nur hoffen, dass sich die Vorwürfe wirklich bestätigen. Wie man hört, gab es nämlich mehrere hunderte Strafanzeigen gegen die Organe des Vereins. Die Berühmung mit zivilrechtlichen (!) Ansprüchen ist nämlich nicht schon dann strafbar, wenn nur genug Leute sie zur Anzeige bringen. Bis zu einer richterlichen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung. (la)
17. Dezember 2006
Nachdem der Verein das Landgericht Itzhoe am 04.12.2006 noch von seiner Aktivlegitimation überzeugen konnte - wir berichteten - ist nun anscheinend Schluss mit lustig.
Laut Axel Gronen, Betreiber des Info-Portals wortfilter, ist der Präsident des Vereins angeblich verhaftet worden. Diese Informationen habe man aus dem Umfeld des Präsidenten. Da die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Oldenburg am Wochenende nicht besetzt sei, könne man die Meldung jedoch nicht definitv bestätigen.
Wir sind einmal gespannt, ob diese Nachricht stimmt und wenn die Medlung sich bestätigen lässt, aus welchem Grund die Verhaftung erfolgte. Wir halten auf dem Laufenden! (la)
15. Dezember 2006
Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (
GRUR) hat Bundesjustizministerin Zypries
aufgefordert, das Gesetzesvorhaben zur Deckelung der Kostenerstattung bei Abmahnung “privater” Urheberrechtsverletzer (
wir berichteten) zu überdenken. Aufgegriffen wird dabei auch das Problem, dass Kritiker stets einzelne “Tränendrüsenfälle” vorschieben und damit das Unrechtsbewusstsein bei massenweisen Urheberrechtsverletzungen im Internet weiter schwächen:
“[...] Es gibt jedoch im Internet nicht nur Rechtsverletzungen durch 15-jährige Mädchen, die ein Foto ihrer Lieblings-Popgruppe in ihrer Homepage einstellen, sondern massive
Rechtsverletzungen, auch durch Jugendliche. [...] Die Feststellung der Rechtsverletzung ist in diesen Fällen zum Teil einfach gelagert, weil offenkundig, der Schaden und damit das erhebliche Interesse der Rechtsinhaber an Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hingegen hoch, und damit ist der
Gegenstandswert auch entsprechend festzusetzen. [...] Eine Deckelung der Erstattung der Abmahnkosten führt hingegen zum Freibrief für Rechtsverletzungen im Netz.”
und weiter:
“Bevor zudem in schwerwiegender Weise zu Lasten der
Urheberrechtsberechtigten in das Kostenerstattungssystem eingegriffen wird, halten wir es für dringend erforderlich, Daten darüber zu erheben, in welchem Umfange hohe Abmahnkosten tatsächlich überhaupt durchgesetzt worden sind. Eine Umfrage bei den mit Urheberrechtsstreitigkeiten befassten Gerichten ließe sich relativ schnell durchführen.”
Vor allem deer letzte Punkt ist selbst dann interessant, wenn man die Forderungen der Anwälte als Lobbygeschrei abtun will (natürlich hätte niemand einen Freudentanz der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht tätigen Anwälte erwartet). Dass der Gesetzesvorschlag krankt, dürfte allerdings schon auf der Hand liegen, wenn man die prozessualen Fragestellungen beleuchtet.
Nach neueren Meldungen (GRUR 2006, 1012) hat Frau Zypries schon auf den Brief geantwortet. Man darf gespannt sein… (zie)
Heute wurde ein Beschluss des OLG Hamburg, vom 13.11.2006, 5 U W 162/06 -
- (rechtskräftig) - bekannt, der dem Abmahnwahn einen weiteren Dämpfer versetzen könnte.
Dort ist man nämlich (wie schon in Köln) der Meinung, dass nicht jeder Verstoß gegen die verbraucherschützenden Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB, die sich mit unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschäftigen, auch ein Verstoß gegen lauteren Wettbewerb ist.
Die Gründe des Beschlusses liegen leider noch nicht vor.
Die Leitsätze lauten wie folgt:
§§§ 4 Nr.11 UWG, §§ 307 ff.BGB
1. Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.
2. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können – z.B. §§ 134, 138, 242 BGB – um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.
Für diese Einschätzung sprechen bei vielen rechtswidrigen Klauseln auch gesetzessystematische Gründe. Denn das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UklaG) weist die Ahndung von Verstössen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken und die §§ 307 ff. BGB ausdrücklich den in § 3 UklaG genannten anspruchsberechtigten Stellen zu. Daher lässt sich das Argument hören, Wettbewerber seien von der Verfolgung dieser Verstösse ausgeschlossen.
Wir warten gespannt auf die Begründung des OLG Hamburg. (la)
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