Zum Inhalt springen



2. September 2010

Hoeren im Interview

Auf sueddeutsche.de ist ein neues Interview mit Prof. Dr. Thomas Hoeren nachzulesen:

“Die klassischen Urheberrechtler fragen noch immer irritiert, warum sie sich jetzt mit so komischen Leuten wie der Netzgemeinde herumschlagen müssen.”

Gibt es den klassischen Urheberrechtler, den internetfreien an seiner Schreibmaschine, überhaupt noch? (ca)

1. September 2010

Werbebanner auf Raubkopie-Websites wettbewerbswidrig

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Schaltung von Werbung auf einer Website, die Raubkopien und jugendgefährdende Inhalte anbietet, eine Störerhaftung nach dem UWG begründen kann.

Der Antragsteller hatte festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf einer Website Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine illegale Tauschbörse, auf der nahezu ausschließlich Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien zum Herunterladen angeboten wurden.

Die Website ermöglichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website erhältlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der Betreiber der Website keine Rechte hat. Darüber hinaus werden für jedermann zugänglich auf der Website Filme angeboten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurden und solche die kraft Gesetzes als indiziert gelten (§ 15 Abs. 2 JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (§§ 130, 130a, 131, 184 StGB).

Der Betreiber der Website handelte somit strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Frankfurt, Az.: 3-08 O 143/07, Urteil v. 2.1.2008, abrufbar bei Medien, Internet und Recht bestätigte seine einstweilige Verfügung, mit der ein Mitbewerber der Antragsgegnerin verboten hatte, auf diesen Seiten Werbung zu schalten.

Zur Begründung führte das Gericht die Störerhaftung des Antragsgegners an:

“Die Antragsgegnerin hat diesen Wettbewerbsverstoß der Betreiber der Internetseite […] ausgenutzt, indem sie auf deren Website Werbung für ihre Angebote schaltete, und haftet deshalb als Störerin wegen des vom Betreiber der Internetseite begangenen Wettbewerbsverstoßes.

Als Störer haftet auch derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer eines Wettbewerbverstoßes zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes (hier: Jugendschutz) beigetragen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3105 und 2007, 2636, 2639). Als Mitwirkungshandlung genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Indem die Antragsgegnerin auf der wettbewerbswidrigen Internetseite […] Werbung für ihre Angebote schalten ließ, nutzte sie die Internetseite aus. Denn der Erfolg der Werbung der Antragsgegnerin hing maßgeblich davon ab, dass auf der wettbewerbswidrigen Internetseite eine Vielzahl von Filmen herunter geladen werden konnte mit der Folge, dass viele Internetnutzer die Internetseite aufsuchten, um Filme herunter zu laden und dabei mit der Werbung der Antragsgegnerin konfrontiert wurden.

Ob die Antragsgegnerin darüber hinaus die wettbewerbswidrige Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, kann offen bleiben. Denn für die Störerhaftung genügt bereits das Ausnutzen einer wettbewerbswidrigen Handlung.”

Die Antragsgegnerhabe außerdem Prüfpflichten verletzt, da er die Werbung nach Beanstandung und Abmahnung aufrecht erhalten habe. Dabei führe die Kenntnis von Verstößen auf der einen Website dazu, auch auf identische Verstöße auf anderen Websites zu prüfen:

“Denn in der Abmahnung vom 10.08.2007 ging es um Wettbewerbsverstöße, die mit den vorliegenden identisch waren. Der einzige Unterschied besteht darin, dass eine andere Internetseite betroffen ist. Deshalb hätte die Antragsgegnerin überprüfen müssen, ob sie auf anderen wettbewerbswidrigen Internetseiten, auf denen jugendgefährdende Filme ohne Altersverifikationssystem frei zugänglich gemacht werden, Werbung platzierte.”

Die Werbung auf illegalen Seiten ist damit selbst illegal (ca).

30. August 2010

Landgericht Köln: Händlerbund-Siegel wettbewerbswidrig

Die Verwendung des Händlerbund-„Siegels“ „Sicherheit & Qualität“ stellt eine Irreführung im Sinne des UWG dar, entschied das Landgericht Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

Was ist geschehen?
Ein Online-Händler verwendete in seinem Online-Shop ein Siegel des Händlerbund e.V. mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ ohne darauf hinzuweisen, was genau unter „Sicherheit & Qualität“ zu verstehen ist. Unseren Mandanten – einen Mitbewerber – störte dies, so dass er den Händler dazu aufforderte, die derartige Verwendung des „Siegels“ zu unterlassen. Da der Händler dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern im Gegenteil mit einer negativen Feststellungsklage drohte, erwirkte der Mitbewerber vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung.

Der Hintergrund
Bei dem Händlerbund e.V. handelt es sich nach eigenen Angaben um Deutschlands größten Onlinehandelsverband. Der Internetseite des Vereins ist zu entnehmen, dass er sich „als führender Anbieter von Rechtstexten“ um die Rechtssicherheit des Onlinebusiness seiner Mitglieder kümmert.

Für einen günstigen monatlichen Pauschalbetrag bietet der Händlerbund e.V. seinen Mitgliedern eine „Rechtstext-Flatrate mit Qualitätsgarantie“, welche Online-Händler vor Abmahnungen schützen soll. Wer eine Prüfung des Händlerbund e.V. durchlaufen hat, erhält von dem Verein die Genehmigung, auf seiner Internetseite das „Siegel“ mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ zu verwenden.

Das Landgericht Köln verbot dem Online-Händler nun mit Beschluss vom 25.08.2010 (Az. 31 O 430/10) im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung des „Siegels“ in seinem Online-Shop, wenn dies ohne weitere Erläuterung geschieht. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

Die Antragsgegner haben noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.

Die rechtliche Beurteilung
In der Antragsschrift machte der Antragsteller geltend, dass der Aussage „Händlerbund – Mitglied geprüft – Sicherheit & Qualität“ nicht zu entnehmen sei, worauf sich eine Prüfung überhaupt beziehe.

Die Prüfung auf „Sicherheit“ beinhalte allerdings wohl im Wesentlichen die Sicherheit der Anbieter vor Abmahnungen.

Die rechtliche Prüfung der Online-Shops der Mitglieder des Händlerbund e.V. beziehe sich im wesentlichen auf Pflichtangaben, welche jeder Online-Händler erfüllen muss, wie die Prüfung, dass ein ordnungsgemäßes Impressum vorhanden ist, dass eine (richtige) Widerrufsbelehrung verwendet wird, dass Versandkosten transparent angegeben werden, und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine verbraucherschützenden Vorschriften verletzen.

Ob ein Kauf bei den „geprüften Mitgliedern“ allerdings mit einer höheren „Sicherheit“ für den Kunden verbunden ist, werde von dem Händlerbund e.V. nicht überprüft. So finde keine Überprüfung statt, ob überhaupt Ware verschickt wird, und ob die Händler solvent sind.

Durch die Verwendung der Grafik werde auch den Eindruck erweckt, dass eine Prüfung auf Qualität durch den Händlerbund e.V. vorgenommen wurde.

Dabei sei in keiner Weise ersichtlich, ob die Qualität der angebotenen Ware oder die Qualität der Durchführung einer Bestellung überprüft wurde.

Bei der Formulierung „Sicherheit und Qualität“ werde der Verbraucher wohl zunächst davon ausgehen, dass die von den Händlern angebotene Ware eine besondere Qualität aufweist.

Eine Warenprüfung durch den Händlerbund e.V. erfolge allerdings nicht.

Selbst wenn der Hinweis auf die geprüfte Qualität von dem Verbraucher als Hinweis auf die Leistungen des Anbieters verstanden werden sollte, so sei auch dies irreführend. Der Händlerbund e.V. prüfe Mitglieder gerade nicht auf die Qualität ihrer Leistung hin, sondern lediglich darauf, ob die Angebote der Mitglieder den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Fazit
Bei der Verwendung von „Prüfsiegeln“, welche von verschiedenen Anbietern angeboten werden, ist Vorsicht geboten. Vor der Verwendung sollte zunächst geprüft werden, ob das angebotene Siegel möglicherweise irreführende Angaben enthält, und ob nicht bereits die Verwendung eines solchen Siegels an sich eine Irreführung der Verbraucher darstellt.

Zum Glück für die abgemahnten Händler bietet der Händlerbund e.V. für seine rechtlichen Empfehlungen eine „Haftungsübernahmegarantie“ die einer „Vollkaskoversicherung“ entspreche. Die Händler dürften somit zumindest nicht auf den Kosten der Abmahnung und des gerichtlichen Verfahrens sitzen bleiben. (Do)

24. August 2010

Wenn Strafrechtler Rechtsprechung nicht mehr erklären können…

…ist das eigentlich nicht bemerkenswert und auch gar nicht schlimm, wenn es sich dabei um solche handelt, die sich nicht mit Strafrecht befasst.

Ich würde nie auf die Idee kommen, mich bei meiner Spezialisierung zum gewerblichen Rechtsschutz zu einem Kommentar einer strafrechtlichen Entscheidung hinreissen zu lassen oder gar der Vorstellung zu verfallen, ich müsste alle Juristen für unzurechnungsfähig erklären, wenn ich einmal nicht alles verstehe.

Dies sogar dann, wenn zum Beispiel der dem strafrechtlichen Urteil zugrunde liegende Diebstahl an einem Apple-iPod begangen wurde. Obwohl ich auch selbst einen habe und mich damit total gut auskenne!

Anders denkt darüber offenbar der Kollege Nebgen, wenn es um eine markenrechtliche Entscheidung (EiPott gegen iPod) geht.

Die “Fassungslosigkeit” der Strafrechtler mit MP3-Player Laien ob der Entscheidung des Spezialsenats des OLG Hamburg können wir vielleicht mit diesem Beitrag lindern.

Update: Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar.

Update 2: Die Grundpfeiler des Rechtsstaats wanken: Der Kollege Nebgen versteht eine weitere Entscheidung aus dem gewerblichen Rechtsschutz  nicht! ;-) (la)

21. August 2010

Verwechslungsgefahr zwischen Apple iPod und Eierbecher?

Wie die FAZ berichtet, hat Apple in der zweiten Instanz vor dem OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10) eine einstweilige Verfügung gegen den Erbacher Haushalts- und Designerwarenhersteller Koziol aus dem Odenwald durchgesetzt, der unter der Bezeichnung

“eiPott”

einen Eierbecher vertreibt (vertrieb) , der nach eigener Aussage ein Verkaufsrenner (gewesen) sei.

Wir bitten um Nachsicht, dass es uns als unter anderem auf Markenrecht ausgerichtete Kanzlei ein Anliegen ist, den folgenden Satz aus der Berichterstattung der FAZ zu kritisieren, da er die Entscheidung des OLG Hamburg zu Unrecht als völlig ungewöhnlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheinen lässt:

“Ein simpler Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ könnte mit dem technisch ausgefeilten Musikabspielgerät „iPod“ des Apple-Konzerns verwechselt werden - meint das Hanseatische Oberlandesgericht.”

Falsch.

Es geht - vereinfacht gesagt - nicht darum, dass der potentielle Käufer eines Eierbechers denken könnte, er erwerbe anstelle eines Frühstücksutensils wider Erwarten ein elektronisches Gerät zum Abspielen von Musik oder Videos. Sondern darum, dass Leute denken könnten, dass der so bezeichnete und aufgemachte Eierbecher aus dem Hause Apple stammen könnte.

Abgesehen davon, dass auch einem Laien Bauchschmerzen kommen müssten, wenn jemand versucht, die Bekanntheit des Namens eines bestimmten Produkts für sich auszunutzen, ist die Entscheidung des OLG Hamburg daher - ohne die Details zu kennen - jedenfalls nicht wie von der FAZ suggeriert, völlig abwegig.

Dass der Artikel - ein schnöder Eierbecher - ein Renner ist, liegt nämlich sicher nicht nur am odenwäldlerischen Designtalent.

Update: Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar. (la)

20. August 2010

Die neue Homepage der Waldorf Rechtsanwälte: So kurz und doch nicht abmahnsicher, aber mit verborgenen Schätzen

Freunde der außergerichtlichen Ausräumung von Rechtsstreitigkeiten wegen Filesharing von Musik- oder Filmdateien mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung werden es bereits mitbekommen haben: Waldorf ist noch immer ohne Stettler, nun aber mit Frommer, und firmiert unter dem neuen Namen “Waldorf Frommer Rechtsanwälte”. Anlass genug,  der Internetpräsenz der Kollegen einen Besuch abzustatten.

Diese besticht auf den ersten Blick durch zeitlose Eleganz und beispielloses Understatement: Die Seite zeigt nur eine nicht verlinkte Grafik mit dem Schriftzug “Waldorf Frommer Rechtsanwälte” und einen Link zum Impressum. Ein Blick in Letzteres zeigt, dass das Impressum unter der Freude an Knappheit gelitten haben könnte, da dort nicht alle  Pflichtangaben der seit 17.05.2010 geltenden DL-InfoV (s. dazu unseren ausführlichen Beitrag oder das Anwaltsblatt des DAV, 7/2010 S. 523 ff.)  zu finden sind.

Die uns aktuell vorliegende Abmahnung, bei der es wie unter anderem üblich um Werke der Sony Music geht, offenbart noch verborgene Schätze der Internetpräsenz: Unter www.info.waldorf-frommer.de schlummern Informationen für den interessierten Adressaten einer Waldorf-Abmahnung, die der unwissenden Allgemeinheit vorenthalten werden, da sie von der Startseite aus nicht verlinkt sind.

Angesichts dieser unvermuteten Überraschungen werden wir die Webpräsenz der Kollegen gespannt im Auge behalten (ca).

17. August 2010

LG Bochum: Dringlichkeitsfrist ein Monat, auch bei Fristende am Sonntag

Mit Beschluss vom 12.08.2010 hat das LG Bochum, I-14 O 140/10, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antragssteller hatte Kenntnis von Wettbewerbsverstößen am 08.07.2010 und mahnte am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 15.07.2010 die Verstöße ab. Am 09.08.2010 stellte er per Fax den Antrag. Der 08.08.2010, d. h. der Tag genau einen Monat nach Kenntnisnahme, war ein Sonntag. Das Gericht stellt fest, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, da sich der Antragssteller ungebührlich viel Zeit gelassen habe, nämlich mehr als einen Monat.

Dabei sei unerheblich, dass es sich bei dem 08.08.2010 um einen Sonntag gehandelt habe, da es sich bei der Monatsfrist, innerhalb derer die Dringlichkeitsvermutung greife, nicht um eine gesetzliche oder rechtliche Frist im engeren Sinne handele, sondern um einen Zeitrahmen, innerhalb dessen der Anspruchteller sich überlegen könne, ob er Ansprüche geltend macht, und innerhalb dessen er dann auch ggf. gerichtliche Schritte einleiten müsse. Mangels gesetzlicher Frist oder Reglungslücke sei § 193 BGB nicht anwendbar.

Ob die zuständige Kammer sich wohl direkt am Sonntag daran gemacht hätte, den Antrag zu bearbeiten? (ca)

11. August 2010

LG Düsseldorf: 185.000 € Streitwert bei 6 Wettbewerbsverstössen

Wie der Shopbetreiberblog berichtet, hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil v.  23.07.2010, Az: 38 O 19/10 - nicht rechtskräftig) in einer aktuellen Entscheidung, die 6 Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand hatte, einen Streitwert von 185.000,00 € zu Grunde gelegt. Der Antragsgegner hatte seine Produkte mit unter anderem mit dem Hinweis “100% Originalware” beworben und eine unfreie Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Dem Beitrag auf Shopbestreiberblog ist leider nichts über die weiteren 4 Verstöße zu entnehmen.

Einen Rechtsmissbrauch konnte das Gericht weder anhand der Gerichtswahl noch durch den Ansatz des hohen Streitwerts erkennen.

Anders als das Landgericht Düsseldorf hatte das Landgericht Bückeburg 2008 zu einem in der Abmahnung festgelegten Streitwert von 100.000,00 € die Ansicht vertreten, dass dieser Ansatz nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist sei. Er grenze jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB).

Die Berufung gegen das Urteil aus Düsseldorf ist beim OLG Düsseldorf anhängig. Mitglied des dortigen Senats ist im Rahmen einer Teiltzeitstelle der umtriebige und nicht gerade medienscheue Professor Hoeren, der offen zugibt, den Spaß an Abmahnungen für Anwälte über den Streitwert bremsen zu wollen und den Streitwert gerne bei 900 € sieht, so dass  Anwälte für Abmahnungen nur noch ein Honorar von etwa 120 € (inkl. Mwst) erhalten. (la)

8. August 2010

Amerikas Milliardenspender contra das deutsche gesellschaftliche Gleichheitspostulat?

Nachdem bekannt wurde, dass zahlreiche amerikanische Milliardäre vorhaben, große Teile ihres Vermögens an wohltätige Zwecke zu spenden, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich auch kritische Stimmen dazu melden würden. Da man normalerweise die Schnelligkeit deutschen Hobby-Kritikertums gewöhnt ist, hat es verwundert, dass dieser Spiegel Beitrag vom 07.08.2010 ganze 3 Tage auf sich warten ließ. Das liegt wohl auch darin begründet, dass selbst der größte Nörgler auf die Schnelle nichts Schlechtes daran finden kann, dass Menschen den Großteil ihres Vermögens weggeben wollen.

Henrik Müller vom Spiegel machte seinem deutschen Namen dann aber doch alle Ehre und fand etwas. Die Spenden der Superreichen seien “Ablasshandel im großen Stil”. Grob vereinfacht lautet seine These, dass wohl etwas falsch laufen muss, wenn Menschen überhaupt erst so unverhältnismäßig reich werden können und und dann nicht auf dem von der Gesellschaft dafür vorgesehenen unternehmerischen Weg in Gestalt von Investition und Arbeitsplätzen zurückgeben, sondern durch reichliche Spenden. Daher sei die seiner Meinung nach zu Unrecht frenetisch gefeierte Spendenaktion kein Vorbild für Deutschland.

Abgesehen davon, dass man dem Artikel anmerkt, wie sehr der Autor mit sich gekämpft hat, um der Spendenaktion überhaupt etwas Schlechtes abringen zu können und dieser sich dadurch merkwürdig zwanghaft und moralinsauer liest, wird daran meines Erachtens ein grundlegendes Missverständndis der Deutschen, jedenfalls aber des Autors klar. Die Formulierung kommt verschwurbelt und unscheinbar daher, aber sie hat es in sich. Herr Müller meint, dass Deutschland in einem Konflikt zwischen gesellschaftlichem Gleichheitspostulat und der ökonomisch unvermeidbaren Ungleichheit stehe, der traditionell mit der Selbstverpflichtung der Unternehmer zur Reinvestition in dem Heimatstandort gelöst werde.

Auf den ersten Blick mag dieser Satz  stimmen. Herr Müller legt aber dem Begriff “Gleichheit” in der Gesamtschau mit seinem Artikel eine Bedeutung bei, die er in einer freien Marktwirtschaft, wie in den USA aber auch in einer sozialen Marktwirtschaft, wie in Deutschland nicht zukommt. Denn das “Gleichheitspostulat” soll selbstverständlich allen Menschen nur die gleichen Voraussetzungen in ihrem Streben nach Glück innerhalb der Gesellschaft, also Chancengleicheit gewähren. In einem Sozialstaat gehört dazu zwar auch die Gewährleistung eines Mindeststandards für diejeinigen, die selbst nicht in der Lage sind, ihre Existenz zu sichern. In Deutschland scheint man aber offenbar der Meinung zu sein, dass Gleichheit darüber hinaus bedeutet, dass alle Menschen auch alle gleich sein müssen. Die Ausführungen im Spiegel suggerieren sogar, dass die Pflicht zum Gleichsein auch und bezogen auf das Thema  “Superreiche” vor allem “nach unten” gilt. Man soll sich folglich nicht vorranging bemühen, den Ärmeren ebenfalls “Reichtum” zu verschaffen, um Gleichheit herzustellen, sondern man kann ruhig auch den Reichen den Besitz streitig machen, falls dies nötig ist. Nach dem Motto, es darf keinem schlechter, aber auch bitteschön keinem besser gehen. Und wenn es jemandem besser geht, als anderen soll er jedenfalls nicht großzügig, “hedonistisch” spenden und sich noch gut und sogar besser,

“als es in der Funktion als Unternehmer, Manager, Investor oder Konsument möglich ist”

dabei fühlen dürfen. Auch wenn der Autor sich beeilt, zu bestätigen, dass “das vollkommen in Ordnung” sei, mahnt der Rest und vor allem die Einleitung seines Artikels dennoch unterschwellig zu einem schlechten Gewissen.

Die gefühlte Unanständigkeit von großem Reichtum ist wahrscheinlich auch der Grund dafür, dass Superreiche in Deutschland aus Sicherheitsgründen sogar die Öffentlichkeit meiden müssen, wie das bei Aldigründer Theo Albrecht der Fall war. Viel lieber ist den Deutschen da anscheindend die staatlich verordnete  Umverteilung des Vermögens wie zum Beispiel durch die Reichensteuer. Der “Spender” darf sich nicht gut fühlen, da die Leistung nicht freiwillig erfolgt. Der Begünstigte muss sich nicht dankbar zeigen, er hat ja  - abgesehen davon, dass er wegen der Diffusität der Verteilung oft gar nicht individuell zu ermitteln ist - ein Anrecht auf die “Spende”.

Bei allem Neid und aller Missgunst, die jeden Menschen ergreifen können, glaube ich nicht, dass die Mehrheit der Deutschen der Meinung ist, dass Reiche nicht ohne schlechtes Gewissen abgeben dürfen. Wenn doch, dann wäre allerdings die Bewertung von Herrn Müller leider richtig:

“Tu Gutes und rede darüber”. Ein fataler Irrweg - und kein Vorbild für Deutschland.

(la)

4. August 2010

Belehrung über Altölverordnung im Onlinehandel

Onlinehändler müssen zahlreiche Vorschriften, Gesetze und Verordnungen bei Ihrem Handel beachten - so viele, dass ein gewöhnlicher Onlinehändler diese nicht mehr selbst überblicken kann. Nun hat das Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung aus Juni 2010 (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) entschieden, dass noch eine weitere Verordnung im Fernabsatzhandel zwingend zu beachten ist: die Altölverordnung.

Von dieser Verordnung haben wahrscheinlich, wenn überhaupt, bislang nur die gehört, die es angeht - nämlich Händler, die in irgendeiner Form Öl anbieten. Ein solcher Händler hatte einen Konkurrenten abgemahnt, der in seinem Internetshop keinen Hinweis zu der Altölverordnung, insbesondere dazu, dass gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AltölVO für die Abgabe eine Annahmestelle eingerichtet ist, angebracht hatte. Dieser Hinweis auf die Annahmestelle muss laut Altölverordnung gegenüber Endverbrauchern auf leicht erkennbaren und lesbaren Schrifttafeln am Ort des Verkaufs platziert werden.

Das Landgericht Hamburg hatte zunächst entschieden, dass ein Onlinehändler dieser Hinweispflicht des § 8 Abs. 1 AltölVO nicht nachkommen muss, da in der Altölverordnung ausdrücklich von “Schrifttafeln” die Rede sei, die auf den stationären Handel in Ladengeschäften und Tankstellen zugeschnitten seien. Daher sei diese Hinweispflicht aus der Altölverordnung, die aus dem Jahre 1987 stammt, nur für den herkömmlichen stationären Handel zu beachten.

Dieser Ansicht hat das OLG Hamburg nun klar einen Riegel vorgeschoben: Auch eine Verordnung für Altöl aus dem Jahr 1987 ist auf den Onlinehandel anzuwenden. Es gibt insbesondere keinen erkennbaren Grund, warum die Hinweispflicht auf eine Annahmestelle für Altöl nur für stationäre Händler gelten solle. Altöl muss fachgerecht entsorgt werden, gleichgültig auf welchem Vertriebsweg das Öl erworben wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es noch keinen Fernabsatzhandel gegeben, so dass dieser zu der Zeit erkennbar nicht berücksichtigt worden ist. Das heißt aber natürlich nicht, dass eine Anpassung der gesetzlichen Regelung auf die modernen digitalen Absatzwege ausbleiben soll.

Zudem hat das OLG Hamburg klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Altölverordnung einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle, da es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. Der Hinweis ist nämlich zum Zeitpunkt der Umwerbung des Käufers und damit “am Markt” anzubringen.

Internethändler, die in irgendeiner Form Öl anbieten, sollten somit unbedingt Ihre Angebote entsprechend überprüfen (nh).

compare cialis viagara levitra Comparing Cealis And Viagra cialis availability in uk, buy cialis online now Cealis cialis comments? biblioth ques sp cialis es; Cealis And Lopressor produce tadalafil paypal cialis Cialis 5 Cealis cialis 30 cialis pdr Viagra Cealis India women cialis cialis bluepill? Comparison Between Viagra Levitra Cealis cialis samples megalis tadalafil Coumadin Cealis cialis next day, cialis no perscription Viagra Cealis cialis illegal philippines

cheapest brand cialis?

Cealis Viagra Dialate Blood Vessels net cialis;