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8. März 2010

Kosten der Inkenntnissetzung des Nichtstörers trägt der Schädiger

Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az. 4 U 157/09).

Der dortige Senat sah nicht nur die Aufwendungen als erstattungsfähig an, die dem Verletzten aufgrund der Inanspruchnahme des Verursachers entstanden waren, sondern auch die, die dafür notwendig wurden, einen ansonsten nicht haftbar zu machenden Dritten, wie den Hostprovider, der die Störung öffentlich zugänglich hielt, zur Entfernung der Störung zu bewegen.

Dem Sachverhalt zugrunde lag eine Äußerung eines Wettbewerbers des Klägers und Berufungsbeklagten, der auf eBay unter “Testberichte und Ratgeber” einen Beitrag eingestellt hatte, in dem er zur “Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis” zu Lasten des Klägers aufrief.

Der Kläger schrieb daraufhin nicht nur den Beklagten an und forderte Unterlassung, sondern forderte auch eBay gleichzeitig zur Entfernung des Beitrags auf.

Problematisch ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich, dass der so Geschädigte erst einmal nur gegen den Täter der Rechtsverletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hat. Gegen eBay bestehen - zunächst - keinerlei Ansprüche. Erst mit Kenntnisnahme eines eindeutigen Rechtsverstoßes ist der Hostprovider, der fremde Inhalte bereithält, nämlich erst zum Handeln verpflichtet. Nur, wenn er dieser Handlungsverpflichtung nicht zeitnah nachkommt, können Unterlassungs- und dann auch Schadenersatzansprüche entstehen. Dies hat zur Folge, dass der Verletzte unter anderem auf den Kosten (Anwaltskosten) sitzen bleibt, die ihm in Bezug auf den “Nichtstörer” entstanden sind.

Insbesondere bei Plattformen, auf denen sich die Akteure hinter Pseudonymen verbergen, ist die Situation für den Verletzten demnach oft frustrierend. Den Schädiger kennt man nicht. Denjenigen, den man kennt, kann man nicht belangen.

Ein wenig Erleichterung bringt die vorliegende Entscheidung. Denn, wenn man den Übeltäter findet bzw. identifizieren kann, kann man diesem die zusätzlichen Kosten abverlangen, die nicht zuletzt aufgrund seiner Anonymität entstanden sind. (la) Zum Urteil

4. März 2010

Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Veröffentlichung in der New York Times

Der BGH hat am 02.03.2010 entscheiden, dass die deutschen Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Die Vorinstanzen LG und OLG Düsseldorf hatten die Klage noch abgewiesen.

Die Begründung der Entscheidung liegt bisher noch nicht vor, es existiert lediglich eine entsprechende Pressemitteilung:

“Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung “The New York Times” sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im “Online-Archiv” zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der “New York Times” handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als “country of residence” aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09

LG Düsseldorf - Entscheidung vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02

OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - I-15 U 17/08

Karlsruhe, den 2. März 2010″

Fazit:

In Zeiten des Internets keine überraschende Entscheidung. Denn, während es anerkannt ist, dass nicht bereits die bloße technische Abrufbarkeit im World Wide Web eine entsprechende internationale Klagemöglichkeit schafft, muss etwas anderes gelten, wenn der Verursacher einer Rechtsverletzung sich die umfassende Erreichbarkeit seiner Veröffentlichung zu Nutze macht.

Selbst den Kritikern des “fliegenden Gerichtsstands” müsste einleuchten, dass es nicht sein kann, dass der Rechtsverletzer die “Früchte” der weltweiten Erreichbarkeit genießen können, aber nicht auch spiegelbildlich für dadurch verursachte Störungen haften soll. (la)

26. Februar 2010

Axel Gronen fordert Massenselbstmord möglichst vieler Abmahnanwälte

Axel Gronen, der Betreiber von wortfilter findet, dass sich möglichst viele “Abmahnanwälte” umbringen sollten.

Auf XING, teilt er jedenfalls das folgende mit:

“Ich finde, dass sich möglichst viele Abmahnanwälte den Freiherrn auch in seiner letzten “Aktion” zum Vorbild nehmen sollten.

Ohne Kriminelle wie den Freiherrn von Gravenreuth wäre die Welt ein besserer Ort.

Ich weine ihm keine Träne nach. Übrigens hatte er ja auch nie Mitleid mit seinen Opfern, von denen sich vermutlich einige ebenfalls umgebracht haben.

Mit besten Grüßen,
aXel Gronen”

Da wir als im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht tätige Anwälte vor gerichtlichen Verfahren für gewöhnlich Abmahnungen versenden, sind wir uns nicht ganz sicher, ob wir damit ebenfalls unter die von Herrn Gronen erschaffene Kategorie “Abmahnanwalt” fallen. Vorsichtshalber haben wir im morgendlichen Meeting aber schon einmal darüber diskutiert, wie wir am besten aus dem Leben scheiden könnten, um Herrn Gronens Aufruf zu folgen.

Pistole? Zu gefährlich: Am Ende zerkratzt ein Querschläger den Mahagoni-Zigarrenhumidor. Schlaftabletten, Gift? Auch nicht. Erbrochenes könnte die teuren Kanzlei-Perserteppiche ruinieren. Strick? Ungeeignet: Die hier vorhandenen ausschließlich hochpreisigen Seidenschals dürften gleich reißen.

Bliebe nur noch: Bei wortfilter zu Tode lesen. Das dürfte allerdings eine solch menschenverachtende Art zu Sterben sein, dass sie  selbst ein Abmahnanwalt nicht verdient hat. (la)

25. Februar 2010

Rechtsanwalt haftet nicht nur für eigene Fehler sondern auch die des Gerichts

Ein Kollege macht mich gerade auf eine ältere Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 25. 6. 1974 - VI ZR 18/73) aufmerksam.

Nach einem Gespräch über die Haftungsrisiken und Belehrungspflichten bei der Mandatsbearbeitung hatte ich darauf hingewiesen, dass mich das alles deshalb nichts angehe, da ich nie Fehler mache. Der Kollege gab mir zwar selbstverständlich uneingeschränkt Recht, wies mich aber auf eine Entscheidung des BGH hin, nach der der Rechtsanwalt sogar dann haftet, wenn seine Rechtsauffassung richtig ist, das Gericht dennoch anders (falsch) entscheidet.

“Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (so BGH, Urt. v. 17. 9. 1964 - III ZR 215/63 = NJW 64, NJW Jahr 64 Seite 2402 = LM Nr. 9 zu § 839 [G] BGB = VersR 64, VERSR Jahr 64 Seite 1171, VERSR Jahr 64 Seite 1172). Daher muß er alles vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann (vgl. Schultz, MDR 65, MDR Jahr 65 Seite 264). Hierzu können auch Rechtsauffassungen gehören (vgl. Müller, MDR 69, MDR Jahr 69 Seite 896)”

Neben der Tatsache, dass sogar Richter nicht vollkommen zu sein scheinen, teilt damit unser höchstes (Zivil-)gericht mit, dass Rechtsanwälte nicht nur schlauer als Richter sein müssen, sondern auch noch für deren Fehler mithaften.

Das ist natürlich nichts Neues. Auffällig ist daher allenfalls, dass man Selbstkritik von Richtern für gewöhnlich eher selten erlebt, die Fehlbarkeit aber offenbar dann sogar besonders hervorgehoben wird, wenn es darum geht, deren Folgen jemand anderem in die Schuhe zu schieben.

Diese Rechtsprechung auf den Punkt gebracht hat übrigens bereits Dieter Hildebrandt:

“Es hilft nicht, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.”

(la)

24. Februar 2010

Die neue Widerrufsbelehrung 2010 - FAQ für Online-Händler

Zum 11.06.2010 kommt die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung. Damit stellt sich für viele Händler die Frage: Worauf muss ich achten?

Die Musterwiderrufsbelehrung für den Handel im Fernabsatz - derzeit in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht - kurz BGB-InfoV - geregelt ist - sorgt besonders im Internethandel ständig für Diskussionen. Insbesondere sind viele Online-Händler durch Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen schon seit langem geplagt. Für einen wesentlichen Streitpunkt haben verschiedene Gerichtsentscheidungen gesorgt, welche bestätigt haben, dass bei einem Handel bei eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat für den Verbraucher besteht. In einem eigenen Online-Shop bestand jedoch die Möglichkeit diesen so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hat.

Ein grundsätzliches Problem der bisherigen Musterwiderrufsbelehrung besteht darin, dass diese lediglich in einer Verordnung geregelt ist. Dadurch hatten die Gerichte die Möglichkeit, auch die Musterwiderrufsbelehrung als rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig einzustufen. Dies führte dazu, dass selbst Händler die sich an das vorgegebene Muster hielten, nicht vor Abmahnungen geschützt waren, weil auch das Muster nicht ganz ohne Fehler war.

Dies soll sich nun ändern. Zum 11.06.2010 tritt eine neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Und diesmal wird sie sogar in einem Gesetz geregelt. Dies hat zur Folge, dass Händler, die das vorgegebene Muster verwenden, auf der sicheren Seite sind. Gerichte sind in ihren Entscheidungen an das Gesetz gebunden. Da die Musterwiderrufsbelehrung nun zum Gesetz wird, können Gerichte die Verwendung des Musters nicht mehr als wettbewerbswidrig einstufen.

Eine wesentliche Änderung wird es im Hinblick auf die Dauer der Frist geben. Gerade bei einem Handel bei eBay war es bislang nicht möglich, seine Angebote so zu gestalten, dass der Verbraucher lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen hatte. Dies lag daran, dass der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss “in Textform” auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden konnte. Bei eBay kommt ein Vertrag immer mit Ablauf einer Auktion oder bei einem “Sofort kaufen” - Angebot direkt mit dem Gebot des Käufers zustande. Da die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite rechtlich keine “Textform” darstellt, kann der Verkäufer den Käufer erst nach Vertragsschluss (z.B. durch Übersendung einer E-Mail) in Textform über dessen Widerrufsrecht belehren. Dies führt dazu, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von einem Monat zustand.

In einem eigenen Internetshop werden Angebote in der Regel so gestaltet, dass diese freibleibend sind. Der Käufer gibt also ein Angebot an den Verkäufer ab, welches dieser mit einer Bestätigungsmail annimmt. In diesem Fall kann der Verkäufer mit der Bestätigungsmail gleichzeitig mit dem Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform übersenden, so dass dem Kunden nur ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einzuräumen ist.

Im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung soll eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer Belehrung bei Vertragsschluss gleichstehen. Damit haben auch eBay-Händler die Möglichkeit, ihren Kunden lediglich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuräumen, sie sind somit anderen Online-Händlern gleichgestellt.

Gilt nun in Zukunft bei eBay immer eine Widerrufsfrist von zwei Wochen?

Nein! Die Widerrufsfrist bei eBay wird auch in Zukunft nicht automatisch zwei Wochen betragen. Vielmehr hängt die Widerrufsfrist davon ab, wie der Kauf nach Vertragsschluss weiter abgewickelt wird. Schickt der Verkäufer dem Käufer “unmittelbar nach Vertragsschluss” eine Widerrufsbelehrung per E-Mail, so gilt die Widerrufsfrist von zwei Wochen. Erfolgt dies nicht, so beträgt die Widerrufsfrist auch weiterhin einen Monat.
Grundsätzlich hätte eBay die Möglichkeit, dem Käufer eine vom Verkäufer vorformulierte Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Vertragsschluss per E-Mail zukommen zu lassen. Ob allerdings von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten.

Was bedeutet “unverzüglich nach Vertragsschluss”?

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft zögert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt. In welchem Zeitraum die Belehrung aber tatsächlich zu erfolgen hat, wird wohl wieder der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Ändern sich die Angaben zum Fristbeginn?

Die derzeit noch gültige Musterwiderrufsbelehrung verweist im Hinblick auf den Fristbeginn unter anderem auf die Erfüllung der Informationspflichten nach der BGB-InfoV. Da diese jedoch mit Wirkung zum 11.06.2010 wegfällt, wird es diesbezüglich eine neue Formulierung geben.

Was ist mit dem Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme?

Da in Zukunft die unverzügliche Belehrung über das Widerrufsrecht nach Vertragsschluss in Textform der Belehrung vor Vertragsschluss in Textform gleichstehen soll, wird auch die Möglichkeit bestehen die Angebote bei eBay so zu gestalten, dass auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme wie in Online-Shops Wertersatz verlangt werden kann.

Können Händler in Zukunft einfach das gesetzliche Muster verwenden?

Die Verwendung des Musters wird Händlern auch in Zukunft einige Schwierigkeiten bereiten. Zwar hat die neue Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang, jedoch ist auch das neue Muster als eine Art “Baukasten” ausgestaltet. Für die Frage welche Bausteine der Widerrufsbelehrung verwendet werden sollen, sind weiterhin juristische Überlegungen erforderlich. Ein einfaches Abschreiben aus dem Gesetz wird also auch in Zukunft nicht möglich sein.

Können alle Händler bei eBay nun die Widerrufsfrist auf zwei Wochen verkürzen?

Das bleibt abzuwarten. Ob tatsächlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt hängt davon ab, ob der Käufer unmittelbar nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält. Hier kommt es auf die genaue Vertragsabwicklung an. Sollte eBay dem Käufer nicht automatisch nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform schicken, so sind die Händler selbst dazu aufgefordert dies zu tun. Die gestalterische Möglichkeit besteht allerdings auf jeden Fall.

Was geschieht mit abgegebenen Unterlassungserklärungen?

Nicht wenige Händler bei eBay haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit welcher diese sich dazu verpflichten es zu unterlassen bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, die Widerrufsfrist betrage zwei Wochen oder 14 Tage. Hier sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor die Widerrufsbelehrung geändert wird. Gleiches gilt für die Wertersatzklausel bei eBay.

Gibt es eine Übergangsvorschrift?

Nein. Eine Übergangsvorschrift für die Verwendung der neuen Musterwiderrufsbelehrung gibt es nicht. Die neue Widerrufsbelehrung sollte also ab dem 11.06.2010 verwendet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die bisherige Widerrufsbelehrung auf § 1 BGB-InfoV verweist, diese Vorschrift jedoch zum 11.06.2010 wegfällt. Wer dann also noch seine alte Widerrufsbelehrung verwendet, verweist im Hinblick auf den Fristbeginn möglicherweise auf eine Vorschrift, die es dann gar nicht mehr gibt. (do)

23. Februar 2010

Die Verlorene Generation, als Marke eintragungsfähig?

Das DPMA ist der Meinung, bei dem Begriff „Verlorene Generation“ handele es sich für die Waren und Dienstleistungen

“Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellen von Internetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten über das Internet, insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten”

um eine rein beschreibende Angabe, die keinen Herkunftshinweis im Sinne des § 8 II Nr. 1 MarkenG darstelle. Es hat die Anmeldung dieser Marke deshalb (teilweise) zurückgewiesen. Der Begriff sei aus Wörtern der Alltagssprache sprachüblich gebildet und werde so verstanden, dass er Waren und Dienstleistungen beschreibe, die sich mit einer Generation befassen, die sich in irgendeiner Form als benachteiligt betrachte.

Eigentlich sollte man als Laie und erst recht als jemand, der beim DPMA weitreichende Entscheidugen trifft, zunächst einmal überlegen, ob man den Begriff der „verlorenen Generation“ selbst überhaupt kennt bzw. zuordnen kann. Ich kenne ihn nicht. Wir gehören jedenfalls keiner „verlorenen Generation“ an. Wir stammen – glaube ich - aus der „Null-Bock-Generation“. So habe ich es jedenfalls früher immer gehört. Ich persönlich würde unter einer verlorenen Generation vielleicht Kinder/Jugendliche verstehen, die am Rande der Gesellschaft stehen und nur unzureichend gefördert werden, keinen ausreichenden Zugang zu Bildung haben und deshalb als „für die Gesellschaft verloren“ angesehen werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um EINE Generation sondern um ein andauerndes und generationenüberschreitendes Problem. Eine Idee, welche Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden habe ich nicht.

Selbst, wenn man mit dem Begriff etwas anfangen kann, heisst dass freilich aber noch lange nicht, dass dieser in Bezug auf die angmeldeten Waren bzw. Dienstleistungen auch glatt beschreibend bzw, freihaltebedürftig sein muss.

In Bezug auf die “Verlorene Generation” sah das Bundespatentgericht (BPatG, Beschl. v. 04.12.2009, Az. 29 W (pat) 27/09) eine solche glatte Beschreibung oder ein Freihaltebedürfnis auch nicht. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass der Begriff der “Verlorenen Generation” für folgende Gruppen verwendet wird/wurde:

  • eine Gruppe amerikanische Schriftsteller (u.a. Ernest Hemingway und F.Scott Fitzgerald)
  • eine durch die Erlebnisse des 1. Weltkriegs desillusionierte junge Generation um 1920
  • Personengruppen, sie sich gegenüber der Allgemeinheit als desillusioniert abgrenzen

Im Ergebnis kann auch das Bundespatengericht keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt jedenfalls für die oben aufgeführten Klassen finden und hat den Beschluss des DPMA aufgehoben.

Uns ist in letzter Zeit häufiger aufgefallen, dass das DPMA sehr viele Markenanmeldungen wegen angeblich rein beschreibender Angaben zurückweist. Dies ist für die Anmelder frustrierend. Dieser Beschluss zeigt jedoch einmal mehr, dass man sich gegen die Zurückweisungen zur Wehr setzen sollte: Gut Ding will manchmal Weile haben! (ro) Zum Beschluss

18. Februar 2010

CDU-Shop sogar nach Spiegelartikel immer noch abmahngefährdet

SpiegelOnline berichtet über Parteien, die mit ihren Online-Shops in die wettbewerbsrechtliche Abmahnfalle getappt seien.

Eine vom Verbraucherminister des Landes Baden-Württemberg in Auftrag gegebene Studie über Online-Shops habe ergeben, dass bei 80 % der geprüften Shops die AGB mangelhaft gewesen seien. „In rund 95 Prozent der Fälle wurde mindestens ein Verstoß gegen geltendes Verbraucherschutzrecht festgestellt“.

Da schauen wir mal bei den Leuten nach, die unsere Gesetze machen, sagte sich der Spiegel und hat die Shops der Parteien angesehen und dort auch um Stellungnahmen gebeten.

Es kam heraus, dass einige Parteien bereits von Wettbewerbern abgemahnt wurden. Dies verwundert keinesfalls, da die einschlägigen Gesetze alles andere als klar sind und der Rechtsprechungsdschungel mittlerweile nahezu undurchdringlich geworden ist.  Was jedoch verwundert, ist die selbstbewusste und gleichzeitig lebensfremde Aussage eines Sprechers der Unionsfraktion im Bundestag:

“Die Regeln sind eigentlich klar”, sagt er. “Das Problem ist, dass es eine Vielzahl von Händlern gibt, darunter auch viele kleine Anbieter, die sich nicht über die aktuellen Regelungen informieren.”

Wenn die Regeln angeblich so klar sind, und deren Anwenung so einfach, stellt man sich die Frage, weshalb selbst diejenigen, die für diese einfachen Vorschriften verantwortlich sind, es nicht schaffen, diese angemessen umzusetzen. Oder wie möchte der CDU-Sprecher die folgenden Formulierungen im Shop seiner Partei erklären?

Unter den angebotenen Artikeln heißt es:

“Artikelpreis: 15,49 EUR (inkl. 19% MWSt)
zzgl. Versandkosten”

Ein Klick auf das Wort „Versandkosten“ lässt uns folgende Erläuterung finden:

“Versandbedingungen

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten.”

Was denn nun? Mit oder ohne Mehrwertsteuer?

Die Regeln sind weder einfach noch klar. Zudem ist die Anwendung schwierig und teilweise aufgrund divergierender Rechtsprechungen unmöglich. Fehler wie den hier gezeigten sind gang und gäbe. Sie entstehen meist, weil die im Shop verwendeten Texte nicht sauber aufeinander abgestimmt sind oder zwischendurch geändert werden. Deshalb müssen bei jeder Textänderung sämtliche anderen Texte und ggf. auch Prozesse geprüft und angepasst werden. Ansonsten wird aus dem guten Willen, dem Gesetz Genüge zu tun, eine böse Abmahnfalle. Das gilt auch für die erwähnten “vielen kleinen Anbieter”, also auch die CDU. (ro)

Würde uns freuen, wenn Sie abmahnen würden

Letzte Woche erreicht uns die folgende E-Mail, die sich nahtlos in eine ganze Reihe von Denunziantenmitteilung einreiht, über die wir unter anderem hier, hier und hier berichteten.

Sehr geehrte Damen und Herren,
in folgender Webseite fehlt das Impressum  __ http://www.xxx.info
Würde uns freuen, wenn Sie abmahnen würden.

Vielen Dank

MfG
==============================
Name: Herr m muster
E-Mail: muster@web.de
Telefon: Keine Telefonnr angegeben

Wir sind der Meinung, dass wir solche E-Mails der verzerrenden Berichterstattung der Medien zu verdanken haben. Ansonsten ist es uns nicht erklärlich, wie jemand auf die Idee kommen kann, ohne Angabe seiner Identität einen Anwalt zu einer Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums bewegen zu können.

Es wäre wünschenswert, wenn in der entsprechenden Berichterstattung erläutert würde, dass zu jedem Mandat ein Mandant gehört. Dieser heißt gemeinhin nicht M. Muster sondern zeigt seine wahre Identität und trägt das Kostenrisiko. Schließlich sollen wir ja auch seine Ansprüche geltend machen.

Andererseits: Wie der aktuelle Fall “Ballmann” zeigt, scheinen sogar Richter zu meinen,  dass es überhaupt nur anonym geht und hauen, wenn sie ihren Namen sagen sollen, lieber schnell ab. Wie ganz aktuell bekannt wird, gibt es auch Anwälte, die für anonyme Mandanten Abmahnungen aussprechen, wie der Kollege Stadler hier berichtet. (ro)

16. Februar 2010

Die Seite Im Namen des Volkers hat jetzt ein Impressum

Das steht zwar nicht dort, wo man es für gewöhnlich vermuten würde, aber hier ist es. Die dazugehörige Webseite steckt allerdings zurzeit in “Wartungsarbeiten”.

Ich bin gespannt, wie lange diese Wartungsarbeiten dauern und ob Herr Burschel nach deren Fertigstellung weiter so entspannt bloggt, wenn er nun dort mit voller Identität hinter seinen geistigen Ergüssen stehen muss.  Auch wenn man Udo Vetter und den lawblog nicht mag: Der bürgt wenigstens mit seinem Namen für seine Beiträge… (la)

15. Februar 2010

LG Köln: Abmahnender muss Aktivlegitimation nicht beweisen – zu Klassikern der falschen Reaktion auf eine Abmahnung

Auf eine berechtigte Abmahnung gibt es für den Abgemahnten nur wenige empfehlenswerte Reaktionsweisen. Ein  davon kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein. Viele Abgemahnte versuchen – zuweilen auch auf zweifelhafte anwaltliche Beratung hin - auch noch Anderes, Und das geht fast immer schief. Am beliebtesten sind die Nichtreaktion, die Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Vollmacht und die Forderung nach weiteren Nachweisen.

Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil auf einen Kostenwiderspruch hin entschieden, dass der Gläubiger im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung weder den Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte erbringen muss noch eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorzulegen hat. Die Entscheidung war nicht unbedingt überraschend.

Das LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, 28 O 688/09, hat bestätigt, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gemäß § 93 ZPO gegeben hatte:

„Die Verfügungsklägerin musste annehmen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verfügungsbeklagte zunächst den Nachweis verlangte, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne hatte.

Dass der Abmahnung kein Beweise für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin beigefügt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verfügungsklägerin hat in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschließliche Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter […] dieses Lichtbild gefertigt habe. Richtig ist zwar, dass der Verfügungskläger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen muss (vgl. …). Der Verfügungsbeklagte [gemeint ist wohl „Verfügungskläger“, Anm. d. Verf.] muss jedoch keine Beweise füg seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. …). die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb die Verfügungsklägerin sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. …), ist damit ordnungsgemäß erfolgt.“

Der Abmahnende muss außerdem keine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen. Die Formulierung der Unterlassungserklärung hat für beide Parteien ihre Tücken, so dass es unter Umständen vorteilhaft sein kann, diese dem Schuldner zu überlassen:

“Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereist zuschickt (vgl. …).”

Der Streitwert lag im Übrigen bei 6.000 € für die Verwendung eines Fotos, worüber wir bereits berichteten.

Eine kompetente anwaltliche Beratung über die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist selten entbehrlich und dringend anzuraten. Dabei schadet es selten, wenn der betreffende Anwalt des Vertrauens nicht ausschließlich im Familien- oder Arbeitsrecht tätig ist und zumindest von den Grundzügen des gewerblichen Rechtsschutzes schon einmal etwas gehört hat. Wer in der oben dargestellten Weise falsch reagiert, bleibt auf den hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens sitzen, die er hätte vermeiden können (ca). Zum Urteil

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