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15 September 2008

Urheberrechtsverletzung bzgl. Werken von Ed Hardy begründet Streitwert von 50.000,00 EURO

Eine interessante Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt (AG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07) hatte sich unter anderem mit der Streitwertbestimmung bei einer Urheberrechtsverletzung zu befassen. Die Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer von dem Künstler Don Ed Hardy gerschaffenen Grafik bei eBay zum Verkauf eingestellt. Es handelte sich dabei um ein Plagiat. Ansprüche aus Markenrecht schieden jedoch mangels Handlens im geschäftlichen Verkehrs aus, so dass man die Ansprüche pfiffigerweise auf das Urheberrecht stützte, bei dem ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anders als im Markenrecht nicht erforderlich ist.

Bemerkenswert an dem Fall ist, dass das Gericht die Streitwertbemessung trotz allem an der Bekanntheit der Marke "Ed Hardy" vorgenommen hat. So führt das Gericht in aller Kürze aus:
"Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07]. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen."
Das Ergebnis mag richtig sein, denn die Grafiken im Tattoo-Stil sind tatsächlich innovativ und entsprechend beliebt. Die Begründung ist m.E. jedoch nicht ganz nachvollziehbar. Denn es wurde vorliegend gerade nicht aus der Marke, sondern lediglich aus dem Urheberrecht an der konkreten Zeichnung vorgegangen. Bewertungsgegenstand kann somit auch nur das konkrete urheberrechtliche Werk sein.

Wei dem auch sei, anerkennenswert ist jedenfalls, dass das Amtsgericht den Stellenwert des Urheberrechts angemessen hoch angesiedelt hat. Oft tun sich Amtsgerichte mit den hohen Streitwerten schwer. Im Urheberrecht wird dies in Bezug auf die Anwaltskosten oft relevant, da das Amtsgericht auf Basis eines vergleichsweise geringen Streitwerts (wie hier ca. 1.600,00 €) inzidenter den 50.000,00 € teuren Anspruch prüfen muss. Der mit allem Möglichen befasste und manchmal von Allmachtsfantasien befallene (und natürlich auch vielbeschäftigte aber m.E. auch angemessen bezahlte) Amtsrichter nutzt dann gerne einmal die Gelegenheit, den vermeintlich hohen Verdienst des Anwalts mit der Festsetzung eines bestimmten Streitwerts nach unten zu korrigieren. (la) Zum Urteil

1 Comments:

Anonymous RA Schäfer said...

Meines Erachtens ist der Streitwert von 50.000,00 € deutlich zu hoch angesetzt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vermeintliche Verletzer des Urheberrechts Verbraucher ist und nur ein einziges Kleidungsstück als Privatperson verkauft hat, gerade bei "Ed Hardy" häufig in dem guten Glauben, selbst Originalware besessen zu haben.

Wie Sie in Ihrem Beitrag richtigerweise ansprechen, handelt es sich nicht um eine Markenrechtsverletzung, sondern "nur" um eine Urheberrechtsverletzung. Dabei ist zumindest bei der Bemessung des Streitwerts das Merkmal eines Handelns im geschäftlichen Verkehr" entsprechend zu berücksichtigen. Denn die einmalige Urheberrechtsverletzung einer Privatperson wiegt bei weitem nicht so schwer, wie diejenige, die bei gewerblichem Handeln erfolgt.

Von Allmachtsfantasien befallene Amtsrichter sind mit insofern viel lieber als weltfremde Amtsrichter, denen ein gesundes Judiz fehlt.

Daß die "von Allmachtsfantasien befallenen" Amtsrichter nicht so falsch liegen, zeigt nun auch die Änderung des §97a Abs. 2 UrhG, durch die die Kosten für eine Abmahnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzt werden.

Ob der Betrag von 100,00 € angemessen ist, ist eine andere Frage, aber in der Sache halte ich diese Begrenzung für zutreffend.

Denn faktisch gibt es doch gerade bei "Ed Hardy" zahlreiche Fälle, in denen Privatleute die Kleidung im Vertrauen auf der Originalität gekauft oder geschenkt bekommen haben und - wäre das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zutreffend - einzelne Kleidungsstücke aus ihrem privaten Besitz nicht mehr weiter veräußern dürften, ohne eine Abmahnung verbunden mit Anwaltskosten von weit über 1.000,00 € befürchten zu müssen.

Das kann es wohl nicht sein. Es widerspricht meinem Rechtsempfinden.

Eine "angemessen hoch angesiedelten Streitwert" vermag ich daher nicht ansatzweise zu erkennen.

10:02 AM  

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