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12 September 2008

BGH zum Schwarzhandel mit Bundesligakarten

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, siehe Pressemitteilung) hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.

Das OLG Hamburg (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil v. 05.04.2006, Az. 5 U 89/05) hatte dies noch mit der Begründung anders gesehen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der (fehlenden) Schutzwürdigkeit selektiver Vertriebssysteme nicht auf solche Fälle übertragbar seien, in denen Produkte, die bereits an den Endvererbraucher als letztes Glied der Vertriebskette abgegeben worden sind, auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe rückübertragen werden, um sie erneut in den Handel zu bringen und an andere Endabnehmer zu verkaufen.

Der BGH ist dieser fragwürdigen Auffassung nun mit erfrischender Klarheit entgegengetreten.

Nur wenn die Beklagte die Eintrittskarten direkt beim HSV notwendigerweise unter Vortäuschung der Vertragstreue erwerbe, dürften diese entgegen der AGB nicht gewerblich weiterverkauft werden. Werden Karten allerdings bei Privatpersonen gekauft, wo die AGB des HSV naturgemäß keine Wirkung entfalten, kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden, selbst wenn die Abgabe der Karten durch die Privatperson an die Beklagte einen Vertragsbruch (Verstoss gegen die AGB) darstellen würde, da das blosse Ausnutzen eines rechtswidrigen Verhaltens Dritter nicht wettbewerbswidrig sei.

Auch der obligatorische Verweis darauf, dass bei dem erstrebten Verbot natürlich nicht ums Geld, sondern darum gehe, die Sozialverträglichkeit des Preisgefüges und die Stadionsicherheit zu gewährleisten, half dem HSV vor dem BGH nicht... (la) Zur Pressemitteilung

4 Comments:

Anonymous Anonym said...

Gute Klarstellung! Allerdings ist der unten aufgeführte Absatz nicht eindeutig:

Einmal heißt es, dass die AGBs bei Privatpersonen "naturgemäß keine Wirkung haben", und einmal heißt es, dass die Privatperson einen Vertragsbruch bei Abgabe der Karten an den Beklagten begeht! (Verstoss gegen die AGBs)...

Gibt es hier eine klarer Darstellung?

Vielen Dank...




Werden Karten allerdings bei Privatpersonen gekauft, wo die AGB des HSV naturgemäß keine Wirkung entfalten, kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden, selbst wenn die Abgabe der Karten durch die Privatperson an die Beklagte einen Vertragsbruch (Verstoss gegen die AGB) darstellen würde, da das blosse Ausnutzen eines rechtswidrigen Verhaltens Dritter nicht wettbewerbswidrig sei.

12:57 AM  
Blogger RAe Lampmann, Behn & Rosenbaum said...

Gemeint ist, dass die AGB nur zwischen den jeweiligen Parteien Geltung erlangen. Also im vorliegenden Fall immer nur dann, wenn der HSV involviert ist. Werden die Karten von einem Dritten von einem Privaten erstanden, kann es sein, dass der Private damit gegen den von ihm mit dem HSV geschlossenen Vertrag (AGB) verstößt. Der Käufer hat damit aber grundsätzlich nichts zu tun, da er nicht Vertragspartei des HSV geworden ist.

10:34 AM  
Anonymous Anonym said...

Ok, vielen Dank für die Aufklärung.

Wenn ich 1 und 1 zusammen zähle, hat der HSV also gar nichts mehr in der Hand, was gegen den Weiterverkauf von Eintrittskarten zu machen.

Beispiel:

Fritz kauft als Privatperson 2 Karten das Spiel HSV - Bayern. Eine Woche vor dem Spiel kommt Ihm was dazwischen, er kann das Spiel nicht besuchen.

Fritz ruft eine gewerbliche Ticketagentur an und fragt, ob es möglich ist die Tickets gegen zwei andere Tickets für ein anderes beliebiges Bundesligaspiel (muss nicht HSV sein) zu tauschen. Fritz erhält von der Agentur zwei andere Tickets und freut sich auf das Bundesligaspiel.

Die Ticketagentur verkauft die 2 Tickets von Fritz zu einem überhöhten Preis.


Meines Erachtens hat in diesem Fall der HSV gegen Fritz nichts in der Hand und auch nicht gegen die Agentur! Oder sehe ich das falsch?

1:34 PM  
Anonymous Anonym said...

Ein weiteres gutes Fallbeispiel ist Folgendes:

Fritz verschenkt seine beim HSV gekauften Karten Hans zum Geburtstag.

Hans hat keine Zeit zum Spiel zu gehen und verkauft die Karten überteuert an eine Kartenagentur. In diesem Fall verstößt doch auch keine Patei gegen die AGB's vom Verein!

Oder wie muss man diesen Fall beurteilen?

7:52 PM  

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