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22 August 2008

Abmahnung als eBay-Auktion: ungeschickt vielleicht, aber missbräuchlich?

Die Bloggerszene, angeführt von Udo Vetter echauffiert sich momentan über eine ungewöhnliche Werbeaktion des Kollegen Thomas Feil. Die Kanzlei Feil schaltet auf eBay Auktionen, in denen sie die Abmahnung von Konkurrenten zu Preis von 300,00 € anbietet.

Die Beschreibung der Auktion lautet auszugsweise wie folgt:

"Ärgert Sie ein Konkurrent? Wir mahnen Ihren Konkurrenten wegen
Verstöße gegen gesetzliche Wettbewerbsregelungen in Ihren Auftrag ab.

Sie bieten auf eine berechtigte außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist."

Wo das böse Wort „Abmahnung“ fällt, ist natürlich auch das noch viel bösere Wort „Rechtsmissbrauch“ nicht weit. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis die „guten“ Kollegen sich zu Wort melden würden. Dementsprechend nutzten nun Kollegen aus Berlin die Gunst der Stunde, die die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots damit begründen, dass

„eine Geltendmachung von Gebühren die über € 300,- hinausgehen, im vorliegenden Fall also bereits nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig und möglicherweise sogar strafrechtlich als Betrug relevant wäre.

Der aufmerksame Leser stutzt zurecht. Die Anzeige der Kanzlei Feil kündigt nirgendwo an, bei Gegner Gebühren, die über die 300,00 € hinausgehen, geltend machen zu wollen. Aber der schlaue Anwalt weiß ja gottseidank, wie er mit der Verwendung des Konjunktivs geschickt sogar strafrechtlich relevante Vorwürfe andeuten kann, ohne sie in direkter Rede aussprechen zu müssen.

Aber damit nicht genug:

„Die Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist ein ganz klassisches Indiz für Rechtsmißbrauch, hier kommt noch die Formulierung “Ärgert Sie ein Konkurrent?” hinzu, die ebenfalls klar von der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen wegweist. Somit ist eine auf Basis dieser Auktion möglicherweise ausgesprochene Abmahnung von vornherein unzulässig. Damit besteht weder der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung noch ein Gebührenerstattungsanspruch, somit vorliegend auch nicht in Höhe von € 300,-.“

Auch die Ankündigung der Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren findet der aufgestachelte Leser des eBay-Abgebots nicht. Dort wird nur zurecht darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unter bestimmten Umständen (§§ 12, 9 UWG) vom Gegner zu erstatten sein kann. Einen solchen Hinweis für rechtsmissbräuchlich zu halten, ist genau so, als würde man einen Verkehrsrechtler dafür schelten, dass er seine Mandanten auf die Schadensersatzpflicht des Gegners hinweist, die auch die Kosten der Inanspruchnahme des Anwalts umfasst oder die Einstandsmöglichkeit einer Rechtsschutzversicherung. Der Versuch, mit der Formulierung "Ärgert Sie ein Konkurrent?" die Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots an den Haaren herbeiziehen zu wollen, ist schlicht lächerlich.

Man kann von einer solchen Werbung halten, was man möchte. Für Rechtsmissbrauchsgeschrei gibt es aber wahrlich keinen Grund.

Die von Udo Vetter ebenfalls ins Gericht genommene Gegnerliste mag auch nicht das „gelbe vom Ei“ sein. Es ist zwar verständlich, dass sich ein Anwalt, der sich allzeit auf der „guten“ Seite des Rechts wähnt, allergisch reagiert, wenn seine eigenen Abmahnaktionen thematisiert werden, während er diese lieber verschweigen würde. Aber eine solch weinerliche Reaktion hätte ich vom lawblog nicht erwartet.

Den Beitrag der Berliner Kollegen, der offensichtlich auch auf Mandantenfang ausgerichtet ist, nur ohne dass „eBay“ darübersteht, könnte man noch ignorieren. Udo Vetter sollte sich aber auf ein solches Niveau nicht herab begeben und sogar noch beleidigt spielen, weil er in einer bedeutungslosen, wirklich niemanden interessierenden Liste (wahrheitsgemäß) als - Achtung, jetzt kommt's – Abmahner! aufgeführt wird. Die Bezeichnung „lawblog“ mag für Herrn Vetter im Zusammenhang mit Weblogs juristischen Inhalts monopolisert sein, die von ihm und seinen Fans immer so hoch gehaltene Meinungsfreiheit gilt aber für alle. Und ein Abmahner ist nun mal ein Abmahner...(la)

12 Comments:

Anonymous Malte S. said...

Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist.
Damit ist wohl eine erfolgsabhängige Vergütung versprochen. Bei Erfolg (hier auch Durchsetzbarkeit), wird der Mandant einerseits von den RVG-Gebühren befreit und muss andererseits die 300€ nicht entrichten. Sind dagegen die Gebühren nicht durchsetzbar oder der Anspruch auf Freistellung nicht entstanden, so muss er 300€ zahlen. In wie weit die RVG-Gebühren dann noch darauf kommen ist zwar nicht klar erkennbar, dürfte aber wohl durch Auslegung erkennbar werden.
Folgt man dieser Auslegung, so stellt der Anwalt den Kläger bei Nichterfolg zumindest hinsichtlich der über 300€ liegenden Kosten von dem finanziellen Risiko der eigenen Anwaltskosten frei. Ob das bereits rechtsmißbräuchlich ist, wird wohl eher die Rechtssprechung beantworten müssen (in den KG-Urteilen wurde meiner Erinnerung schließlich von allen Kosten freigestellt).

3:53 PM  
Anonymous Anonym said...

Sorry LBR-Blog, aber ihr habt nicht verstanden worum es im Artikel von U.Vetter geht. Und er war auch nicht beleidigt, sondern hat den Versuch der Suchmaschinen-Manipulation einfach rumgedreht, was offensichtlich (da er nun auf dem dritten Platz bei Google liegt) funktioniert hat.

Kleiner Tipp: Nochmals die Artikel lesen.

3:55 PM  
Blogger RAe Lampmann, Behn & Rosenbaum said...

@ Malte: Verstehe ich nicht...

@ Anonym: Es ist wahrscheinlich sogar schlimmer: Herr Vetter glaubt anscheinend, sein Name sei so gewichtig, dass er jetzt sogar zur Suchmschinenoptimierung missbraucht wird. Lächerlich.

4:19 PM  
Anonymous RA Neuber said...

Toller Werbeschachug des Kollegen Feil.

Wenn die Resonanz immer so ist, sollte man auch den Zug aufspringen.

4:45 PM  
Blogger RA Michael Seidlitz said...

Ich fand die Ausführungen von Malte S. durchaus verständlich und nachvollziehbar.

"Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den *****gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)*****der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist."

Das erweckt den Eindruck, als ob im Außenverhältnis die gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden sollen.

Ich verstehe dies so, dass der Kollege Feil gerne die gesetzlichen Gebühren erhalten möchte.

Zahlt der Gegner die gesetzlichen Gebühren, braucht der Mandant nichts mehr zu bezahlen, weil der Gegner ihn von den Rechtsanwaltskosten durch Zahlung freigestellt hat.

Für den Fall, dass die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht beim Gegner beigetrieben werden können, möchte er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung über die Zahlung einer - in der Regel deutlich unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegenden - Vergütung in Höhe von EUR 300,00 schließen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG kann in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.

Allerdings mutet das Procedere wie bei § 4 Abs. 2 RVG an, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. ...

(2) Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

...

http://bundesrecht.juris.de/rvg/__4.html

Die praktische Abwicklung würde mich wirklich interessieren.

5:05 PM  
Anonymous Anonym said...

soll ich einen testkauf für sie machen?*gg*

6:38 PM  
Blogger RA Michael Seidlitz said...

Mittlerweile ist die Produktbeschreibung in dem angesprochenen Punkt geändert worden.

http://cgi.ebay.de/Abmahnung-eines-Konkurrenten-wegen-Wettbewerbsverstoss_W0QQitemZ130247120302QQihZ003QQcategoryZ110694QQssPageNameZWDVWQQrdZ1QQcmdZViewItem

7:00 PM  
Blogger RAe Lampmann, Behn & Rosenbaum said...

@Seidlitz: Wenn man es so versteht, haben Sie Recht. Vielleicht bin ich in dieser Hinsicht einfach zu naiv.

12:14 PM  
Anonymous NHR said...

Das ist Deutschland... was soll man noch dazu sagen. Solange die Politiker die mit unserem Steuergeldern Bezahlt werden nichts unternehmen, werden solche Beispiele und auch das Thema Abmahnung weiterhin ein lukratives Geschäft für einige Rechtsanwälte bleiben.

1:03 PM  
Anonymous Anonym said...

naja, wirklich hohes arbeitsaufommen scheint der RA feil ja nicht dadurch zu haben. wenn er so erfolgreich damit wäre, hätte man schon bestimmt eine menge über ihn im ebay-forum gelesen.
tja, da gibts andere studierte die so dumm waren mit ihrem 1er abschluß medizin zu studieren und Ü-std machen müßen bis zum erbrechen. ein anderer war so schlau jura zu studieren und siehe da, 5 textbausteinbriefe am tag und er hat den monatsverdienst eines medizieners. der eine rettet leben, der andere vernichtet kleine ebayexistensen.
man stelle sich nur mal vor ein RA kommt in die notaufnahme und der hat zuvor die frau des arztes abgemahnt weil sie die kleidung der kinder auf ebay verkaufte....

4:34 PM  
Anonymous Anonym said...

Streitwert-Schnäppchen des Monats aus H.

Besagte Rechtsanwälte F aus H mahnen derzeit ab wegen unberechtigter Fotonutzung bei eBay ab. Für diese "massive Urheberrechtsverletzung", so das Abmahnschreiben, wird ein Gegenstandswert von 20.000,00 Euro angesetzt und als angemessen angepriesen. Der abgemahnte Privatperson wird das Streitwert-Schnäppchen dann wie folgt schmackhaft gemacht: "Es wird diesseits davon ausgegangen, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Gegenstandswert höher angesetzt wird. Geht die Rechtssprechung an Hannover vorbei? Gilt sie dort nicht? Denn von den meisten Gerichten wird ein Wert von 6.000 Euro angenommen, bei künstlerisch wertvollen Fotos oder Promi-Fotos allenfalls 10.000 Euro. Und künstlerisch wertvoll war das Bild der "Badehaube Fashy Blau" wahrlich nicht.

Obendrein wird ein Vertragsstrafeversprechen von 10.000,00 Euro verlangt.

Auch auf die Gefahr hin, hier im Blog als "gute" Rechtsanwältin betitelt zu werden, ich halte diese Vorgehensweise des Kollegen für höchst bedenklich. Streitwert und Vertragsstrafe sind gänzlich überzogen. Den Abgemahnten wird suggeriert, dass die Kostenforderungen gerichtlich Bestand haben werden und dass sie diese besser zahlen sollten. Nach meinen rudimentären Strafrechtskenntnissen kommt dies einem Eingehungsbetrug nahe.

1:24 PM  
Anonymous Anonym said...

sie sagen dazu"ungeschickt vielleicht" das ebay angebot. dann frag ich mich warum dann aber manadanten zu ihnen kommen um ne lächreliche tel.nr. in der WRB abmahnen zulassen. telefonnummer in der widerrufsbehlerung, gut ungeschickt vielleicht aber deshalb nen anwalt loshetzten der dann den abgemahnten 800€ kostet? ich bitte sie....

11:12 AM  

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